Deutschland - USA Zusammenarbeit in Computational Neuroscience

vom 16.09.2014 - Abgabetermin: 14.11.2014

Vorbemerkungen

Die „Deutschland - USA Zusammenarbeit in Computational Neuroscience“ ist eine transnationale Initiative zur Forschungsförderung zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Sie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gemeinsam mit der amerikanischen Förderorganisation National Science Foundation (NSF) getragen.

Die nachstehenden Förderrichtlinien dienen der Etablierung transnationaler Forschungsprojekte und zielen darauf ab, die bereits bestehende Zusammenarbeit zwischen Forscherinnen und Forschern dieser beiden Länder zu vertiefen und auf eine neue Ebene zu heben.

Die maßgeblichen Regelungen in Nummer 1.1, 2, und 7 dieser Bekanntmachung werden inhaltlich parallel von BMBF und NSF in ihren Ländern veröffentlicht. Dagegen sind die Regelungen in Nummer 1.2, 3, 4, 5 und 6 spezifisch nur auf potentielle antragstellende Einrichtungen in Deutschland ausgerichtet. BMBF und NSF veröffentlichen insoweit vergleichbare, an das jeweilige nationale Recht angepasste Regelungen.
Im Rahmen eines Agreements wurden Verfahren vereinbart, auf die die vorliegenden Richtlinien zurückgreifen (Nummer 7).

Die vorliegenden Förderrichtlinien richten sich in Deutschland und den USA an Hochschulen, außeruniversitäre akademische Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


Das Verständnis komplexer neurobiologischer Systeme, von genetischen Faktoren über zelluläre Prozesse bis zum komplexen Zusammenwirken von Neuronen, Kreisläufen und Systemen zur Steuerung von Verhalten und Wahrnehmung, ist eine der spannendsten und schwierigsten Aufgaben heutiger Forschung und Technik. Erkrankungen des Nervensystems sind auch mit komplexen neurobiologischen Vorgängen verbunden, die zu tiefgreifenden Veränderungen auf allen Ebenen der Organisation führen können. Die Prinzipien und Strategien der Informationsverarbeitung im Nervensystem sind sowohl für biologische als auch für technische Systeme von Bedeutung und eröffnen neue Möglichkeiten für Forschung, Anwendung und Erfindungen.

Computational Neuroscience liefert die theoretische Basis sowie eine ganze Palette technischer Ansätze, um die Prinzipien und die Dynamik des Nervensystems verstehen zu können. Aufbauend auf den theoretischen Grundlagen, Methoden und Erkenntnissen der Informatik, der Neurowissenschaften, der Biologie, der mathematisch-physikalischen Wissenschaften, der Gesellschafts- und Verhaltenswissenschaften, der Ingenieurwissenschaften und anderen Disziplinen nutzt der Bereich Computational Neuroscience ein breites Spektrum an Vorgehensweisen zur Untersuchung von Struktur, Funktion, Organisation und Informationsverarbeitung auf allen Ebenen des Nervensystems. Zur Beschleunigung des Fortschritts im Bereich Computational Neuroscience tragen neue Methoden für die Zusammenführung und Analyse komplexer Daten, die konzeptionellen Rahmenbedingungen vieler verschiedener theoretischer Quellen sowie neue Modalitäten für umfangreiche Datensammlungen und die Ausgestaltung von Experimenten bei.

Kooperation trägt zu solchen Fortschritten bei und spielt somit eine zentrale Rolle. Forschungskooperation ermöglicht ein enges Zusammenwirken von Theorie, Modellierung und Analyse und experimenteller Neurowissenschaft. So entsteht ein Rahmen für die Auswertung empirischer Daten, für quantitative Hypothesen zur empirischen Erprobung und für die Einbettung der Theorien und Modelle in einen empirischen und evaluativen Kontext. Internationale Kooperationen bündeln verschiedene Forschungsperspektiven, erweitern das Spektrum von Forschungspartnerschaften und schaffen eine Gemeinschaft global tätiger Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Technik. Die gemeinsame Nutzung von Daten, Software und anderen Ressourcen ist ein wirkungsvolles Instrument für verstärkte Interaktion und Forschungskooperation.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsan-spruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.
Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) gewährt, und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 25 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, ist von der Förderung ausgeschlossen (Artikel 1 Nr. 4 a und b AGVO).

2. Gegenstand der Förderung

Diesem Programm liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Projekte, die traditionelle Fachgrenzen überwinden, häufig produktiver und kreativer sind und sich mit wichtigen Fragen besser auseinandersetzen können. Kooperationen, die Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Technik mit sich ergänzender Erfahrung und Ausbildung zusammenbringen, sowie vertiefte Fachkenntnisse in vielfältigen Wissenschaftsbereichen sind Voraussetzung für dieses Programm und müssen im Antrag überzeugend dargestellt werden. Eine typische Forschungskooperation kann beispielsweise Fachexpertise aus Informatik und Neurobiologie verbinden, wobei diese Ausschreibung jedoch keine Vorgaben bezüglich einer bestimmten Kombination von Fachgebieten oder wissenschaftlichen Ansätzen enthält. Die Projektanträge sollten Forschungskooperationen beschreiben, die komplementäres Fachwissen bündeln, um so bei schwierigen interdisziplinären Fragestellungen signifikante Fortschritte erreichen zu können.

Bei Anträgen für die gemeinsame Nutzung von Daten sollten die Ressourcen beschrieben sein, die von einer breiten Fachöffentlichkeit für weitreichende Fortschritte in der Forschung genutzt werden können.

Der Schwerpunkt dieses Programms liegt auf innovativen Forschungsarbeiten und Ressourcen und soll dazu beitragen, dass Expertinnen und Experten aus den Bereichen Theorie, Computational Science, Technik, Mathematik und Statistikmoderne rechnergestützte Methoden zur Bearbeitung dynamischer und komplexer neurowissenschaftlicher Probleme einsetzen und entwickeln.

Im Rahmen dieses Programms geförderte Forschung im Bereich Computational Science muss auf biologische Prozesse bezogen sein und sollte zu Hypothesen führen, die in biologischen Studien überprüft werden können. Folgendes wird vorausgesetzt: (1) Gegenstand der Projektanträge sollten Kooperationen zwischen Fachleuten im Bereich Computational Science und/oder Modellierung sowie Fachleute aus den Bereichen Theorie und experimentelle Neurowissenschaften sein; (2) die Kooperation sollte eine dynamische und möglichst längere Phase zur Entwicklung und Ausgestaltung der Modelle, Theorien und/oder analytischen Methoden sowie ein enges Zusammenwirken von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Technik verschiedener Fachrichtungen beinhalten; und (3) die Entwicklung und Erprobung neuer Modelle oder Theorien sollte einen Rahmen für die Auslegung von Experimenten und das Aufstellen neuer Hypothesen bieten, die zur Aufdeckung der Mechanismen und Prozesse im gesunden oder kranken Nervensystem beitragen können.

Die gemeinsame Nutzung von Daten und Software wird bei allen Projekten dringend empfohlen, um die Umsetzung und Verbreitung der Forschungsergebnisse zu erleichtern, die Entwicklung von verallgemeinerbaren Ansätzen und Instrumenten für den umfassenden Einsatz in der Forschung zu beschleunigen und die Kooperationsmöglichkeiten im Bereich Computational Neuroscience und in verwandten Bereichen zu erweitern.

Innovative Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten werden verstärkt gefördert, um Forschungskapazitäten im Bereich Computational Neuroscience zu entwickeln, die Teilnahme an Forschungs- und Bildungsmaßnahmen auszuweiten und die Wirkung der Forschung im Bereich Computational Neuroscience zu verstärken. Im Rahmen dieser Ausschreibung sind Maßnahmen in allen Bildungs- und Fortbildungsbereichen erwünscht. Internationale Forschungserfahrung für Studierende und wissenschaftlichen Nachwuchs wird bei allen Projekten mit internationaler Kooperation verstärkt gefördert.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE[Forschung und Entwicklung]-Kapazität mit Sitz in Deutschland, wie z.B. Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU; entsprechend der Empfehlung der KOM vom 06.05.2003, betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. (EU) vom 20. Mai 2003, S. 36). Großunternehmen sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 Prozent im Besitz von Großunternehmen sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig für antragstellende Einrichtungen außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie (in wohlbegründeten Einzelfällen) projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Dies betrifft zusätzlich anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von wissenschaftlichen Nachwuchs aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern.

Von den beteiligten Gruppen innerhalb eines Kooperationsprojektes wird die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit erwartet. Im Hinblick auf die Förderung wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessierenden vorausgesetzt. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die in den für eine Förderung ausgewählten deutsch-amerikanischen Gemeinschaftsprojekten kooperieren, erklären gegenüber dem BMBF, dass eine Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde, in der u. a. Fragen des geistigen Eigentums geregelt sind.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Antragstellende sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungen in Höhe von 70.000 € bis 180.000 € pro Jahr für das gesamte Kooperationsprojekt können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse für in der Regel 3 Jahre gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 Prozent anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden für die Kooperationsteilnehmenden mit Sitz in Deutschland grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden für die Kooperationsteilnehmenden mit Sitz in Deutschland die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Bei der Beantragung von Fördermitteln für gemeinsame deutsch-amerikanische Forschungsprojekte sollen die deutschen und amerikanischen Antragstellenden der NSF und dem BMBF Anträge mit identischen Projektbeschreibungen vorlegen, und zwar wie folgt:

  1. Der NSF ist der Antrag entsprechend den Bestimmungen der NSF-Ausschreibung 11-505: Collaborative Research in Computational Neuroscience bis spätestens 14.11.2014 vorzulegen. Der Titel des Antrags sollte mit den Worten "US-German Collaboration" beginnen. Der NSF-Antrag ist von der amerikanischen Einrichtung der jeweiligen Kooperation vorzulegen. Die für die Einrichtung mit Sitz in Deutschland beantragten Mittel können entweder auf dem entsprechenden NSF-Vordruck oder in einem separaten Dokument ausgewiesen werden.

    Ansprechpartner:

    NSF
    Dr. Kenneth Whang
    Division of Information and Intelligent Systems
    National Science Foundation
    Arlington VA 22230
    Tel.: +1 (703) 292-5149
    Fax: +1 (703) 292-9073
    E-Mail: kwhang@nsf.gov

  2. Der Antrag an das BMBF ist zu richten an den

    Projektträger im DLR
    Gesundheitsforschung
    Heinrich-Konen-Straße 1
    53227 Bonn
    Tel: +49 (0) 228/3821-1210
    Fax. +49 (0) 228/3821-1257
    Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

    Ansprechpartner:
    Dr. Rainer Girgenrath
    Tel: +49 (0) 228/3821-1200
    E-Mail: rainer.girgenrath@dlr.de


Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zum

14.11.2014


von den kooperierenden deutsch-amerikanischen Arbeitsgruppen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator bzw. der vorgesehenen Koordinatorin Projektskizzen mit identischen Projektbeschreibungen in elektronischer Form als PDF-Datei sowie auf dem Postweg vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Projektskizzen ist eine Darstellung mit folgender Gliederung beizufügen:

Deckblatt des Projektantrags:
1. Titel des Antrags
1.1 Koordinator/Koordinatorin
1.2 Beteiligte Gruppen und Institutionen
1.3 Beantragte Projektlaufzeit
2. Zusammenfassung

Projektbeschreibung:
1. Beschreibung der Forschungs- bzw. Ausbildungsaktivitäten (maximal 15 Seiten): Dieser Teil soll eine klare Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten enthalten und muss folgende Informationen beinhalten: innerhalb des beantragten Projektzeitraums zu erreichende Ziele und erwarteter Stellenwert; Bezug zu längerfristigen Zielen; Bezug zum Stand der Forschung auf dem jeweiligen Gebiet, Bezug zu etwaigen von anderen Stellen finanzierten Projekten des federführenden Wissenschaftlers bzw. der federführenden Wissenschaftlerin (Principal Investigator/PI) sowie zu sonstigen laufenden Projekten. Die Beschreibung soll den allgemeinen Arbeitsplan skizzieren, einschließlich einer groben Darstellung der auszuführenden Aktivitäten und ggf. einer klaren Beschreibung der experimentellen Methoden, Verfahren und Pläne für die Sicherung, Dokumentation und Weitergabe von Daten, Proben, physischen Sammlungen, Lehrmaterialien und anderen Produkten der Forschung bzw. Lehre.

2. Koordinierungsplan (maximal 2 Seiten)
Der Koordinierungsplan sollte folgende Informationen beinhalten: a) Die konkrete Rolle des federführenden Wissenschaftlers bzw. der federführenden Wissenschaftlerin (Principal Investigator/PI), der kooperierenden federführenden Wissenschaftler bzw. Wissenschaftlerinnen (Co-PI), anderer führender Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen sowie professioneller Berater und Beraterinnen bei allen beteiligten Einrichtungen; b) Darstellung der Art und Weise, wie das Projekt unter Einbeziehung der verschiedenen Einrichtungen und Fachrichtungen geleitet werden soll c) Beschreibung der konkreten Koordinierungsmechanismen für die wissenschaftliche Integration der verschiedenen Einrichtungen und/oder Disziplinen (z. B. Workshops, Graduierten-Austausch, Projekttreffen bei Konferenzen, Einsatz von Videokonferenzen und anderen Kommunikationsmitteln, Software-Repositories usw.) und d) konkrete Informationen zu den einzelnen Haushaltsposten, aus denen diese Koordinierungsmechanismen finanziert werden sollen.

Der Koordinierungsplan soll insbesondere den vorgesehenen Austausch von Studierenden und wissenschaftlichem Personal einschließlich Terminierung, Dauer und Logistik der Aufenthalte sowie die Aufgaben der jeweils beteiligten Personen darstellen.

Die maximale Seitenzahl für die einzelnen Teile schließt Bilder und andere visuelle Darstellungen mit ein. Die zulässigen Schriftarten sind Arial, Courier und Palatino Linotype in einer Schriftgröße von mindestens 10 Punkt sowie Times New Roman in einer Schriftgröße von mindestens 11 Punkt.

Weitere verbindliche Anforderungen an Projektskizzen sind in einem Leitfaden für Antragstellende niedergelegt. Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines gemeinsam von deutscher und amerikanischer Seite zusammengesetzten externen Begutachtungsgremium nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Wissenschaftliche Bedeutung:
    • wissenschaftlicher Beitrag des Projektvorschlages zum Voranbringen des Feldes oder anderer Felder
    • wissenschaftliche Qualifikation der Arbeitsgruppe
    • Originalität/Innovation oder Potential für die Umsetzung des Konzeptes
    • Qualität der Organisation des Projektes
  2. Weitergehende Bedeutung:
    • Integration der Nachwuchsausbildung
    • Qualität und Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit
    • Beitrag des Projektes zur Verbesserung von Infrastruktur und Ausbildung (Netzwerke, Partnerschaften)
    • Möglicher Nutzen des Projektes für die Gesellschaft


Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessierten schriftlich mitgeteilt. Die Antragstellenden haben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessierten mit Sitz in Deutschland bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie den §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 5. September 2014

Bundesministerium Für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Stephan Roesler