Richtlinien zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte zur „Epigenomik von komplexen Erkrankungen“

vom 27.10.2014 - Abgabetermin: 30.01.2015

Vorbemerkung


Diese Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig durch die Förderorganisationen Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland, Canadian Institutes of Health Research (CIHR), Kanada, Fonds de la Recherche en Santé du Québec (FRSQ), Quebec, Kanada und L'Agence Nationale de la Recherche (ANR), Frankreich. Ein englischsprachiger Bekanntmachungstext mit weiteren Informationen zu dieser gemeinsamen Ausschreibung kann hier abgerufen werden.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Veränderte Lebensgewohnheiten und der demographische Wandel in Europa gehen mit einer Zunahme von Volkskrankheiten und komplexen Erkrankungen einher. Die sozioökonomische Bedeutung dieser Erkrankungen ist immens. Insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, neurodegenerative Erkrankungen und/oder Erkrankungen des Stoffwechsels tragen dazu bei. In den vergangenen Jahren haben die Humangenomforschung und verwandte Bereiche der „omics“-Forschung substantiell zu einem besseren Verständnis der Entstehung von Volkskrankheiten und komplexer Erkrankungen beigetragen. Dabei wurde deutlich, dass das existierende Wissen über die Ursachen und die Entwicklung durch systemorientierte Ansätze erweitert werden muss.

Das sich rasch entwickelnde Gebiet der medizinischen Epigenomforschung bietet ein großes Potential für ein systemorientiertes Verständnis der zellulären Regulationsvorgänge physiologischer und pathophysiologischer Prozesse in der Genese von Krankheiten. Spezifische Funktionen der Zellen werden in der Regel durch einzelne oder eine begrenzte Zahl von Genen und ihrer Genprodukte gesteuert. Dies geschieht in einer kontextspezifischen zeitabhängigen Art und Weise. Die Epigenetik untersucht die Mechanismen mithilfe derer die Aktivität der betreffenden Gene in den Zellen reguliert wird. Im Detail wird die Aktivierung durch epigenetische Prozesse gesteuert, die DNA- und Proteinmodifikation verursachen und die Struktur der DNA verändern. In diesen Prozess fließen externe Faktoren wie Umwelteinflüsse, die individuelle Ernährung oder verschiedene Formen von zellulärem Stress ein. Die Epigenomforschung untersucht in einem systemorientierten Ansatz die verschiedenen epigenetischen Faktoren und Veränderungen auf molekularer Ebene mithilfe von Hochdurchsatz-Methoden. Ein besseres Verständnis epigenetischer Mechanismen und Prozesse, die zu Volkskrankheiten und komplexen Erkrankungen führen, eröffnet daher die Chance zur Identifizierung und Entwicklung neuer Ansätze in der Prävention, Diagnose und Therapie.

Zur Beantwortung epigenetischer Fragen auf einer systemischen Ebene stellt die Epigenomik hohe Ansprüche an die benötigte Infrastruktur und die wissenschaftliche Expertise. Dies kann am besten im Rahmen internationaler Zusammenarbeit und Kooperation geschehen, die Ressourcen bündelt und eine kritische Masse an Forschungskapazität und Kompetenzen generiert.

Vor diesem Hintergrund haben die französische Agence Nationale de la Recherche (ANR), die Canadian Institutes of Health Research (CIHR) zusammen mit dem Fonds de la Recherche en Santé du Québec (FRSQ), Quebec, und weiteren Partnern in Kanada sowie das BMBF beschlossen, ihre Kräfte zu bündeln und eine gemeinsame transnationale Maßnahme zur Förderung der „Epigenomik von komplexen Erkrankungen“ zu veröffentlichen. Ziel dieser Bekanntmachung ist es, hochrangige, interdisziplinäre Projekte zu fördern und neue Synergien zu schaffen respektive vorhandene zu nutzen. Konkret sollen epigenomische Mechanismen identifiziert und charakterisiert werden, die für die Entstehung komplexer Krankheiten von Bedeutung sind. Dies wird die Chance zur Entwicklung neuer Ansätze für Prävention, Diagnose und Therapie eröffnen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) gewährt und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 25 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

Ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, ist von der Förderung ausgeschlossen (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO).

2. Gegenstand der Förderung

Volkskrankheiten und komplexe Erkrankungen besitzen in der Regel multifaktorielle Ursachen und eine spezifische Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte. Häufig sind sie das Ergebnis komplexer Prozesse auf der Grundlage individueller genetischer Faktoren und epigenetischer Einflüsse. Neben genetischen Faktoren, die zur Erkrankung beitragen, wird das Fortschreiten der Krankheit häufig durch Umweltfaktoren wie Ernährung, Exposition gegenüber Infektiva oder anderen Aspekten der Lebensweise beeinflusst. Diese Faktoren prägen das individuelle epigenetische Profil einer Patientin oder eines Patienten. Ob es eine mit zunehmendem Alter eintretende Häufung dieser Prozesse und Ereignisse ist, die zu der beobachteten Häufung oder dem schwereren Verlauf komplexer Erkrankungen bei älteren Menschen beitragen, ist ungeklärt.

Die bisher durchgeführten Forschungsarbeiten haben vor allem eines erkennen lassen. Die Art und Weise, in der Volkskrankheiten und komplexe Erkrankungen entstehen oder sich weiterentwickeln, kann nur unvollständig durch die isolierte Betrachtung einzelner Komponenten und Faktoren des Krankheitsgeschehens verstanden werden. Die Anwendung von neuen systemorientierten Methoden und Techniken ist erforderlich, um parallel eine Vielzahl von Faktoren zu analysieren und ein kontextorientiertes Bild von komplexen Erkrankungen zu erhalten.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinien sollen multinationale Forschungsverbünde die vielfältigen Funktionen des Epigenoms bei der Entstehung oder dem Fortschreiten von Volkskrankheiten und komplexen Erkrankungen untersuchen und die dafür relevanten epigenomischen Mechanismen identifizieren und analysieren. In den Anträgen sollen qualitativ hochwertige Kartierungsdaten, z. B. Hochdurchsatz-Ansätze für die Analyse von DNA-Methylierungen, Histonmodifikationen oder nicht-kodierenden RNAs, generiert und/oder genutzt und mit krankheitsorientierten funktionellen Analysen kombiniert werden. Die synergistische Nutzung von Patientenkohorten, Biomaterialien oder Tiermodellen innerhalb eines Verbunds wird erwartet. Die gemeinsame Nutzung von Datensätzen, Ressourcen sowie der Austausch von Expertisen und Ergebnissen ist eine Vorbedingung für die Förderung. Die Funktionsanalysen können Ansätze zur Modifikation epigenomischer Prozesse beinhalten.

Mit dieser Fördermaßnahme soll eine begrenzte Anzahl kooperativer und interdisziplinärer Forschungsprojekte gefördert werden, von denen ein wichtiger Beitrag für eine Verbesserung von Prävention, Diagnose oder Therapie von Volkskrankheiten und komplexen Erkrankungen erwartet werden kann. Diese Projekte müssen synergieorientiert auf der Basis einer funktionierenden Zusammenarbeit zwischen französischen, kanadischen und deutschen Forschenden durchgeführt werden.

Nicht gefördert werden fokussierte Ansätze, die eine eher epigenetische als eine systemorientierte, epigenomische Dimension aufweisen, reine Kartierungsaktivitäten sowie klinische Studien.

Auf Grund nationaler Gegebenheiten beim französischen Förderer ANR können Anträge aus dem Bereich Krebs nicht gefördert werden. Ebenso sind Projekte zu seltenen Krankheiten nicht zur Förderung vorgesehen.

Antragstellende Verbünde müssen die Einhaltung bestehender internationaler Standards für Materialsammlung, Datenerfassung und Datenmanagement, wie sie z. B. in dem International Human Epigenome Consortium (IHEC) entwickelt wurden, sicherstellen. Sollten in begründeten Fällen alternative Wege hierzu beschritten werden, so muss sichergestellt sein, dass relevante und qualitätsgesicherte neue Standards innerhalb der Projekte entwickelt werden. Dies ist notwendig, damit die Daten für umfassende Analysen genutzt und in bestehende Datensätze integriert werden können.

Die einzelnen Konsortien sollen eine zentrale Forschungsfrage formulieren und die Arbeitspakete hierauf ausrichten. Innerhalb eines Arbeitspakets müssen die deutschen und die ausländischen Arbeitsgruppen ihre jeweiligen Aufgaben und die entsprechend national zu beantragenden Mittel präzise und stringent beschreiben. Tiermodellsysteme können verwendet werden. Sie müssen die oben genannten krankheitsbezogenen Forschungsaspekte unterstützen, die für deren Umsetzung erforderlich sind.

Wann immer möglich, soll die vorgeschlagene Forschung auf dem gegenseitigen Austausch oder der Kombination von bereits vorhandenem Wissen zu Hochdurchsatz-Daten, Technologien und Ressourcen in der Epigenomik basieren (z. B. bestehende Patienten- und Kontroll-Kohorten, Modellierungssysteme usw.).

Es wird angeregt, Konzepte für die Mobilität der Forschenden und den Wissensaustausch zwischen Frankreich, Kanada und Deutschland in den Konsortien zu entwickeln (z. B. durch regelmäßige Treffen der beteiligten Arbeitsgruppen, gemeinsame Workshops, Austausch von Personal zwischen Arbeitsgruppen, usw.). Die nachhaltige Vernetzung aller im Rahmen dieser Förderrichtlinien geförderten Konsortien wird angeregt. So sollen angemessene Finanzmittel für den Austausch und regelmäßige Treffen in den Anträgen enthalten sein.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE [Forschung und Entwicklung]-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden können Forschungsverbünde, in denen Forschungsgruppen aus Frankreich, Kanada und Deutschland partnerschaftlich zusammenarbeiten. Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit einschließlich Austausch von Methoden und Materialien mitbringen. Es wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der französischen, kanadischen und deutschen Partner vorausgesetzt.

Ein Verbund muss aus mindestens drei und darf aus maximal sechs verschiedenen Arbeitsgruppen bestehen. Mindestens je eine Gruppe muss in Frankreich, Kanada und in Deutschland beheimatet sein. Französische Arbeitsgruppen werden dabei von der ANR, kanadische Arbeitsgruppen von CIHR und FRSQ und deutsche Arbeitsgruppen vom BMBF gefördert. Forschungsgruppen aus anderen Ländern können in einen Verbund eingegliedert werden, wenn diese Gruppen in der Lage sind, ihre Finanzierung vollständig selbst zu sichern. Dieses muss bereits bei Antragstellung gewährleistet und nachgewiesen werden. Die Anzahl der in einem Verbund vertretenen Forschungsgruppen und deren jeweiliger Beitrag zum Gesamtprojekt des Verbunds sollen mit den zentralen Forschungszielen des Verbunds korrelieren. Die Antragsteller sollen herausarbeiten, welche Synergieeffekte und welcher Mehrwert sich aus der Verbundstruktur ihres Projektkonsortiums ergeben.

Für das gemeinschaftlich beantragte Projekt muss eine Projektkoordinatorin bzw. ein Projektkoordinator benannt werden. Diese Person muss einer akademischen Forschungsorganisation in einem der an dieser Fördermaßnahme beteiligten Länder angehören. Sie repräsentiert den Verbund nach außen und ist für die Organisation und Kommunikation innerhalb des Verbunds verantwortlich. Hierunter fallen beispielsweise die Abfassung von Berichten, die Öffentlichkeitsarbeit und der Umgang mit Schutzrechtsfragen. Ansprechpartner für die jeweilige nationale Förderorganisation sind die Projektleiterinnen und -leiter aus dem jeweiligen Land.

Die Projektpartner müssen untereinander vor Förderbeginn des gemeinsamen Forschungsprojekts eine Kooperationsvereinbarung abschließen. Hinweise dazu können der EC Consortium Agreement Checklist entnommen werden.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Partner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Reisemittel sollen vorgesehen werden für Konferenzbesuche sowie Koordinierungstreffen und gegebenenfalls auch für den Austausch von Personal zwischen den französischen, kanadischen und deutschen Arbeitsgruppen.

Die Forschungsverbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 Prozent anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme auf nationaler Ebene in Deutschland hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR – Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
beauftragt.

Ansprechpartner sind

Dr. Peter Südbeck
Telefon: 02 28/38 21-12 16
E-Mail: peter.suedbeck@dlr.de
Dr. Roland Bornheim
Telefon: 02 28/38 21-17 85
E-Mail: roland.bornheim@dlr.de  

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Anträge für die Forschungsverbünde sind elektronisch beim Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung („Joint Call Secretariat“) einzureichen, das bei der ANR in Paris angesiedelt ist (siehe auch Nummer 7.2.1.).

Während die Anträge für einen Forschungsverbund von den Teilprojektleitungen aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach nationalen Teilprojekten durch die jeweilige nationale Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Des Weiteren wird auch auf den englischen Bekanntmachungstext und die entsprechenden „Guidelines“ verwiesen. 

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Es findet nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Joint Call Secretariat formlose Projektskizzen für das beabsichtigte Forschungskonsortium einzureichen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Begutachtungskreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Im Hinblick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Antragsskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt. 

Die Projektskizzen sind entlang des dafür vorgesehenen Antragsbogens („Proposal Application Form“) zu erstellen.

Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.

Die Angaben für die Vorhabenübersicht und die Projektskizze können bis spätestens

30. Januar 2015; 13.00 Uhr (MEZ)


elektronisch eingereicht werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Antragskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Joint Call Secretariat empfohlen.

Joint Call Secretariat
Health & Biology Department
French National Research Agency (Agence Nationale de la Recherche – ANR)
Dr. Guillaume PONS
Telefon: +33 (0) 1 73 54 83 32
E-Mail: Guillaume.PONS@agencerecherche.fr  

Eine Vorlage von Projektskizzen per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz des beantragten Projekts bezüglich der Ziele der Bekanntmachung
  • Wissenschaftliche Qualität des Antrags (Innovation und adäquate Methodik)
  • Durchführbarkeit des Projekts (Interdisziplinarität, angemessenes Budget, Ressourcen, Zeitplan)
  • Internationale Konkurrenzfähigkeit der beteiligten Arbeitsgruppen im Forschungsgebiet des Antrags (vorausgegangene Forschungsarbeiten, Expertise der Arbeitsgruppen, Vorhandensein relevanten Patientenmaterials u. Ä.)
  • Qualität der geplanten Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Gruppen und Mehrwert der Verbundzusammenarbeit
  • Bedeutung der erwarteten Ergebnisse hinsichtlich der klinischen Nutzung und anderer sozioökonomischer oder gesundheitsrelevanter Fragestellungen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

Weiterführende Informationen zum Antragsverfahren sind im englischen Bekanntmachungstext und den entsprechenden „Guidelines“ enthalten. Diese können hier abgerufen werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator bzw. der vorgesehenen Verbundkoordinatorin einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-online“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenden Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist hier zu finden.
Berlin, den 27. Oktober 2014

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Roesler