Richtlinien zur Förderung von Forschungsvorhaben zu den ethischen, rechtlichen und/oder sozialen Aspekten der Stammzellforschung bzw. der Anwendung von Stammzellen

vom 15.12.2014 - Abgabetermin: 12.05.2015

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Stammzellforschung entwickelt sich rasant weiter. Neue Verfahren zur Stammzellgewinnung sowie verfeinerte Reprogrammierungs- und Differenzierungsmethoden lassen Anwendungsoptionen in greifbare Nähe rücken.

Die Nutzung von Stammzellen wirft allerdings bereits im Stadium der Grundlagenforschung oft grundsätzliche Fragen auf. Stammzellforschung, insbesondere mit humanen Zellen, bedarf einer ständigen Überprüfung der ethischen und gesellschaftlichen Implikationen. In gleichem Maße müssen Möglichkeiten für eine Anwendung von Forschungsergebnissen im Gesundheitswesen möglichst frühzeitig erkannt und diskutiert werden, um ihr Potential für Patientinnen und Patienten gewinnbringend nutzen zu können.

Die Bundesregierung unterstützt mit dieser Förderbekanntmachung eine frühzeitige Identifizierung und Reflexion der ethischen, rechtlichen und sozialen Fragen, die durch Forschung mit Stammzellen und die Übertragung ihrer Ergebnisse in die Anwendung aufgeworfen werden. Diese kritische Reflexion kann nur in enger interdisziplinärer und themenorientierter Zusammenarbeit von medizinisch-/naturwissenschaftlicher, geistes-, rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschung erfolgreich sein. Die sorgfältige Analyse von Chancen und Risiken, deren Bewertung und ggf. die Erarbeitung von Lösungswegen für den weiteren Umgang mit der Stammzellforschung und deren Anwendung ist eine wichtige Voraussetzung für eine sachgerechte Information der Gesellschaft und eine Auseinandersetzung mit innovativer Wissenschaft und Technik.

Die Fördermaßnahme ist Teil des BMBF (=Bundesministerium für Bildung und Forschung)-Förderschwerpunkts „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte der modernen Lebenswissenschaften“. Sie leistet einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Rahmenprogramms „Gesundheitsforschung“ der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, von der Förderung ausgeschlossen.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungsvorhaben zu aktuellen ethischen, rechtlichen und/oder sozialen Fragestellungen (ELSA) aktueller Entwicklungen der Stammzellforschung. Es können sowohl Fragen adressiert werden, die beim wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung auftreten, als auch Fragen, die im Hinblick auf die Entwicklung und Anwendung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren aufkommen. Die Vorhaben sollen dabei möglichst auch relevante internationale und interkulturelle ethische Fragestellungen adressieren und rechtliche Rahmenbedingungen in die Untersuchungen mit einbeziehen. Dabei sollen auch Vergleiche nationaler Sicht‐ und Herangehensweisen sowie Regelungen mit denen anderer Länder erfolgen.

Insbesondere können u. a. folgende Themenbereiche adressiert werden:

  • ELSA stammzellbasierter Test-Systeme, z. B. Miniaturorgane für die
    Wirkstoff- und Medikamentenentwicklung,
  • ELSA stammzellbasierter Therapien,
  • ELSA von Verfahren der Re- oder Umprogrammierung, Klonierung bzw. Veränderung von Zellen, z. B. Reprogrammierung oder Transdifferenzierung,
  • ELSA der Grenzfragen zwischen Stammzell- und Embryonenforschung.


Ziel der Forschungsarbeiten sollte es sein, Chancen und Risiken der gewählten Themenbereiche in interdisziplinärer Zusammenarbeit systematisch zu analysieren, zu bewerten und Lösungskonzepte auf der Grundsatz- und/oder Handlungsebene zu entwerfen. Weiterhin sollten die Vorhaben ein Konzept für die Information von Politik bzw. Öffentlichkeit über gewonnene Ergebnisse erarbeiten und eine Veröffentlichung der Ergebnisse anstreben.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Ausnahmsweise können auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, primär kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gefördert werden, insofern sie FuE (= Forschung und Entwicklung) -Kapazitäten in Deutschland haben. KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission sind hier erläutert.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, können nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu Ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Antragstellende müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein. Die gewählte Forschungsfrage muss relevant im Sinne der förderpolitischen Zielsetzung der Fördermaßnahme (siehe Nummer 1) sein.

Beantragte Vorhaben müssen alle für die umfassende Bearbeitung der gewählten Forschungsfrage notwendigen Expertisen und Ressourcen einbinden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass Expertise zur aktuellen naturwissenschaftlich/medizinischen Forschung eingebunden wird. Bei Verbundvorhaben muss ein eindeutiger Mehrwert der Zusammenarbeit erkennbar sein.

Die Bereitschaft zur sekundären Vernetzung der einzelnen Vorhaben dieser Maßnahme untereinander sowie mit Vorhaben anderer, thematisch verwandter Fördermaßnahmen des BMBF wird vorausgesetzt. Ein Austausch über die verschiedenen Forschungsansätze sowie den Forschungsfortschritt der über diese Fördermaßnahme geförderten Vorhaben wird durch ein Kick-Off Meeting bzw. entsprechende Folgeveranstaltungen unterstützt. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist verbindlich. Auf Initiative der geförderten Vorhaben entstehende Ansätze für eine gemeinsame Verwertung oder öffentlichkeitswirksame Darstellung von Projekten und Ergebnissen werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten unterstützt.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Für Verbundvorhaben soll eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorgelegt werden. Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt 0110, (Menüpunkt „Allgemeine Vordrucke“), entnommen werden.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Für den Vergleich der nationalen Sichtweise mit der Sichtweise anderer Länder werden ggf. in angemessenem Umfang zusätzliche Mittel für das Hinzuziehen von Expertise aus dem Ausland über einen Auftrag, bzw. den Austausch von (Nachwuchs-) Wissenschaftlern als Gastaufenthalte bereitgestellt.

Den im Rahmen der Fördermaßnahme geförderten Projekten werden ggf. in angemessenem Umfang zusätzliche Mittel für eine sekundäre Vernetzung bereitgestellt (siehe Nummer 4).

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bei der Förderentscheidung werden bereits laufende oder geplante, ähnliche Forschungsprojekte berücksichtigt, um mögliche Synergieeffekte zu nutzen, aber auch um eine Parallelförderung zu vermeiden. Entsprechende Projekte sind bereits in der Projektskizze anzugeben.

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR)
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210 (Sekretariat)
Telefax: 0228 3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Ansprechpartnerinnen beim Projektträger sind: Frau Dr. Marina Schindel (Tel: 0228 3821-1776, E-Mail: marina.schindel@dlr.de) und Frau Dr. Anna Gosssen (Tel: 0228 3821-1684, E-Mail: anna.gossen@dlr.de). Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst bis spätestens

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formlose Projektskizzen in englischer Sprache vorzulegen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Eine alleinige Vorlage per Telefax oder E-Mail ist nicht möglich. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektskizzen für Einzelvorhaben müssen die Forschungsfragen und das Forschungsprogramm darstellen. Der Umfang der Projektskizzen (DIN-A4-Format, Zeilenabstand 1,5, Arial 11, doppelseitig) soll 20 Seiten nicht überschreiten.

Projektskizzen für Forschungsverbünde müssen sowohl die Organisationsstruktur als auch Forschungsfragen und -programm des Forschungsverbundes erläutern. Der Umfang der Projektskizzen (DIN-A4-Format, Zeilenabstand 1,5, Arial 11 Punkt, doppelseitig) soll 10 Seiten für das übergeordnete Konzept und 10 Seiten pro geplantem Teilvorhaben nicht überschreiten.

Die Projektskizzen sind in 5-facher Ausfertigung als Papierversion sowie im pdf-Format auf CD-ROM oder als E-Mail-Anhang vorzulegen. Projektskizzen sind nach einem Leitfaden zu verfassen. Projektskizzen, die den hier und im Leitfaden genannten Anforderungen nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden von einem unabhängigen Kreis von Gutachterinnen und Gutachtern bewertet. Diese Bewertung ist eine Entscheidungsgrundlage. Dabei werden u. a. die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:

  • die Relevanz des gewählten Themas und der wissenschaftlichen Fragestellung für die förderpolitische Zielsetzung der Fördermaßnahme (siehe Nummer 1),
  • die wissenschaftliche Qualität und Originalität des Vorhabens,
  • die Aktualität der gewählten Fragestellung,
  • der aus den Projektergebnissen für Wissenschaft und Gesellschaft zu erwartende Nutzen,
  • die Qualifikation der Projektleiter bzw. des Verbundkoordinators und der Teilprojektleiter sowie der beantragenden Forschungseinrichtung(en),
  • die Einbindung aller für die Erreichung der Ziele des Forschungsprojektes erforderlichen Fachexpertisen,
  • bei Verbünden: disziplinäre Zusammensetzung und Expertise sowie der aus der Organisation des Forschungsverbundes zu erwartende Mehrwert,
  • die Angemessenheit des vorgelegten Finanzierungsplanes.


Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Antragstellende haben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, bei Forschungsverbünden in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 27. November 2014

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Stephan Roesler