Richtlinien zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten der Neurowissenschaften im Rahmen des ERA-NET NEURON

vom 09.01.2015 - Abgabetermin: 09.03.2015

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Durch die Neurowissenschaften wird unser grundlegendes Verständnis von Struktur und Funktion des menschlichen Gehirns unter gesunden und krankhaften Bedingungen ständig erweitert. Diese Erkenntnisse sind wichtig, um neue Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten für Patientinnen und Patienten zu entwickeln, die an neurologischen oder psychiatrischen Erkrankungen leiden. Allerdings können neurowissenschaftliche Erkenntnisse auch bedeutsame gesellschaftliche Implikationen haben – betreffen sie doch unser Verhalten, unsere Emotionen und soziale Interaktionen sowie das Verständnis und damit potenziell auch die Kontrolle der menschlichen Entscheidungsfindung. Neurowissenschaftliche Erkenntnisse können gar das menschliche Selbstverständnis oder Bewusstsein als solches in Frage stellen. Daher ist es äußerst wichtig, die ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekte (ELSA) der Neurowissenschaften und ihrer jüngsten Fortschritte zu untersuchen. Dieses Wissen hilft sicherzustellen, dass neurowissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse zum bestmöglichen Nutzen für unsere Gesellschaft genutzt werden. Die hohe gesellschaftliche Relevanz der Neurowissenschaften wird auch dadurch deutlich, dass ein großes öffentliches Interesse und ein kontinuierlich geführter öffentlicher Diskurs zu diesem Thema bestehen.

Das Netzwerk ERA-NET NEURON („Network of European Funding for Neuroscience Research“) wird durch die Europäische Kommission gefördert. Ziel des ERA-NET NEURON ist es, die Forschungsaktivitäten und -programme der beteiligten Partnerländer auf dem Gebiet der krankheitsbezogenen Neurowissenschaften zu koordinieren. Im Rahmen von NEURON wurden in den Jahren 2008 bis 2014 sieben transnationale gemeinsame Förderbekanntmachungen zu verschiedenen neurowissenschaftlichen Themen veröffentlicht.

Auf Grund der hohen gesellschaftlichen Relevanz der Neurowissenschaften wird in diesem Jahr zusätzlich eine transnationale gemeinsame Förderbekanntmachung zur Förderung von „europäischen Forschungsprojekten zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten der Neurowissenschaften“ parallel zur regulären neurowissenschaftlichen Förderbekanntmachung zum Thema „Entwicklungsstörungen im Nervensystem“ veröffentlicht.

Die folgenden Förderorganisationen haben sich bereit erklärt, diese gemeinsame Maßnahme zur Förderung multinationaler, kooperativer Forschungsprojekte zu implementieren:

  • Fonds de la Recherche Scientifique (FNRS), Belgien;
  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland;
  • Academy of Finland (AKA), Finnland;
  • Canadian Institutes of Health Research (CIHR), Kanada;
  • Foundation for Science and Technology (FCT), Portugal;
  • Institute of Health Carlos III (ISCIII), Spanien.

Mit der vorliegenden Fördermaßnahme wird das Ziel verfolgt, die Expertise und Ressourcen einschlägig qualifizierter Arbeitsgruppen aus den oben genannten Ländern zusammenzuführen. Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze sollen die ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekte der Neurowissenschaften erforscht und Synergieeffekte ermöglicht werden, die allein auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind.

Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land durchgeführt und zentral durch ein gemeinsames ELSA-Neurowissenschaften-Sekretariat koordiniert. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext und den zugehörigen Webseiten des ERA-NET NEURON zu entnehmen.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen Beitrag zur Ausgestaltung des Aktionsfelds 6 „Gesundheitsforschung in internationalen Kooperationen“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung. Das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung ist hier verfügbar. 

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung

Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, von der Förderung ausgeschlossen.

2. Gegenstand der Förderung

Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung von transnationalen Verbundvorhaben zu bedeutenden Fragen aus dem Bereich der ethischen, philosophischen, rechtlichen und sozio-kulturellen Aspekte der Neurowissenschaften und ihrer jüngsten Fortschritte.

Für die transnationalen, kooperativen Forschungsanträge können unter anderem folgende Themengebiete in Frage kommen:

  1. Konsequenzen der Entwicklung neurowissenschaftlicher Diagnostikmethoden (z. B. Umgang mit Zusatzbefunden; das „Recht auf Nichtwissen“; sehr frühe Krankheitsvorhersage, lange bevor Symptome auftreten; Diagnose von Erkrankungen ohne Behandlungsmöglichkeiten; Interaktionen zwischen soziokulturell unterschiedlich geprägten Patientinnen und Patienten und medizinischem Personal; Verfügbarkeit von neuartigen, kostenintensiven Methoden);
  2. Reduktion abnormalen Verhaltens auf abnormale Zustände des menschlichen Gehirns (z. B. Erweiterung des Krankheitsbegriffs; die Reduktion psychiatrischer Symptome auf ein spezifisches neurochemisches Ungleichgewicht); die Verwendung neurowissenschaftlicher Daten oder Interventionen in rechtlichen Kontexten (z. B. „brain reading“ zur Aufdeckung von Falschaussagen; Interventionen am Gehirn bei Straftätern; Psychochirurgie; Versicherungsrecht);
  3. Neuroenhancement zur Modulation mentaler Zustände (kognitiv oder affektiv) und Fähigkeiten (z. B. Kognition, Schlaf, Appetit, Sexualverhalten) bei Gesunden mittels pharmakologischer oder elektrischer/magnetischer Stimulation des Gehirns;
  4. intelligente Technologien und unmittelbare Mensch-Maschine-Interaktion (z. B. Ambient Assisted Living, Brain-Computer Interfaces);
  5. Veränderungen der Persönlichkeit als Nebenwirkungen von neurologischen oder psychiatrischen Therapien (z. B. tiefe Hirnstimulation, Hirnimplantate);
  6. die Auswirkungen der modernen Neurowissenschaften auf traditionelle philosophische Fragen, Konzepte und Theorien zu grundlegenden Aspekten der menschlichen Natur (z. B. die Beziehung zwischen Geist und Gehirn, die Natur des Bewusstseins, Selbst und persönliche Identität, „freier Wille“);
  7. Hirnbanken und Biobanken, in denen Nervengewebe verwahrt wird (z. B. Gewebespende; verstorbene Spender; Datenschutz; mögliche Konsequenzen für Verwandte);
  8. klinische Forschung mit Patientinnen und Patienten, die an neurologischen oder psychiatrischen Erkrankungen leiden (Entwicklung von Werkzeugen zur Verbesserung der Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit von Patientinnen und Patienten; Analyse der rechtlichen Regelungen, die Nicht-Einwilligungsfähige schützen sollen);
  9. gesellschaftliche und kulturelle Entwicklungen, die von neurowissenschaftlichem Wissen oder dessen Anwendung angestoßen werden.


Die Teilprojekte eines Verbundvorhabens sollen komplementär sein und innovative, ehrgeizige Ideen verfolgen. Von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Daher muss aus den Projektanträgen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen. Projekte, die die Notwendigkeit zur Kooperation nicht erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.

Alle wissenschaftlichen Disziplinen und Akteure, die für die spezifische ELSA-Forschungsfrage relevant sind, sollten eingebunden werden. Dies könnten beispielsweise Expertinnen und Experten aus den Bereichen Neurowissenschaften, Psychologie, Medizin, Informatik, Technik, Philosophie, Theologie, Recht, Sozialwissenschaften, Kulturwissenschaften oder Gesundheitswirtschaft sein. Je nach Fragestellung kann es auch notwendig sein die Pharma- oder Medizintechnik-Industrie, Krankenkassen, Patientinnen und Patienten, Angehörige, Patientenvertretende oder andere Gruppen von Personen, die direkt betroffen sind, einzubinden. Vorhaben sollen in ihren Zielsetzungen über die rein analytische/deskriptive, auf die Vergangenheit bzw. die Gegenwart bezogene Ebene hinausgehen. Auf der Basis der Analysen sollen Ausblicke in die Zukunft formuliert und ggf. mögliche Rahmenbedingungen für eine gesellschaftsverträgliche Nutzung von Forschungsergebnissen aufgezeigt werden. Die Vorhaben sollen auch Konzepte für eine abschließende, öffentlichkeitswirksame Kommunikation ihrer Ergebnisse erarbeiten und umsetzen. Eine Kommunikation der Ergebnisse im internationalen Raum ist wünschenswert.

Die Förderung von empirischer neurowissenschaftlicher oder biomedizinischer Forschung ist in dieser Fördermaßnahme ausgeschlossen.

Zur Bearbeitung der geplanten Projekte sollen mindestens zwei einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen in einem Verbund kooperieren. Diese beiden Gruppen müssen antragsberechtigt sein bei den Förderorganisationen, die in Nummer 1.1 genannt sind. Zudem müssen diese beiden Gruppen aus zwei unterschiedlichen Ländern stammen. Verbünde, an denen mehr als zwei Länder beteiligt sind, werden bevorzugt. Ein Verbund darf maximal aus fünf Arbeitsgruppen bestehen (siehe hierzu auch Nummer 4, Zuwendungsvoraussetzungen). Es sollen hierbei nicht mehr als zwei Arbeitsgruppen aus einem Land stammen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind als deutsche Verbundmitglieder staatliche und nichtstaatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, ggf. auch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE[= Forschung und Entwicklung]-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen). Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur transnationale Forschungsverbünde gefördert. Eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundmitglieder wird vorausgesetzt. Arbeitsgruppen, die nicht von einer der unter Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen gefördert werden können, können ggf. an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist und sofern mindestens zwei antragsberechtigte Gruppen aus zwei verschiedenen Ländern am Verbund teilnehmen (siehe auch Nummer 2, Gegenstand der Förderung). Dazu ist im Antrag darzulegen, ob diese Finanzierung bereits gesichert ist oder wie sie bis zum geplanten Beginn des gemeinsamen Projekts gesichert werden soll. Sofern die Beteiligung solcher Arbeitsgruppen als essenziell für den wissenschaftlichen Erfolg des beantragten Forschungsprojekts betrachtet wird, müssen die betreffenden Arbeitsgruppen über die Verbundkoordinatorin bzw. den Verbundkoordinator den Nachweis der entsprechenden finanziellen Ressourcen vor der endgültigen Förderentscheidung vorlegen. In jedem Fall beträgt die maximale Anzahl an Arbeitsgruppen in einem Verbund fünf. Es dürfen hierbei nicht mehr als zwei Arbeitsgruppen aus einem Land stammen. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator des Verbunds (siehe unten) muss bei einer der in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Die Zusammensetzung des Verbunds soll den Forschungszielen des geplanten Projekts angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger Ideen sicherstellen. Der Mehrwert internationaler Kooperation muss klar erkennbar sein.

Für das geplante Projekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden, die bzw. der den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von jährlichen Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und die Sicherstellung von Urheberrechten. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator soll ferner das Verbundprojekt im Rahmen eines Symposiums des ERA-NET NEURON vorstellen, das zur Mitte und zum Ende des Förderzeitraums stattfinden wird.

Kontaktpersonen für die jeweiligen nationalen Förderorganisationen sind die Teilprojektleiterinnen und -leiter, die aus dem entsprechenden Land kommen. Teilprojektleiterinnen und -leiter sollen an einem Abschluss-Symposium des ERA-NET NEURON teilnehmen. Ausgaben für Dienstreisen sind entsprechend einzuplanen.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll nach der Begutachtung und im Falle einer geplanten Förderung im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

Die Verbundmitglieder müssen bis spätestens sechs Monate nach Förderbeginn des gemeinsamen Forschungsprojekts eine Kooperationsvereinbarung zwischen allen Beteiligten abschließen. Auf Wunsch muss die Kooperationsvereinbarung, zusammen mit den jeweiligen einschlägigen Informationen, den jeweiligen nationalen Förderorganisationen zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus muss in einigen Ländern die Kooperationsvereinbarung bereits vor dem Beginn des Forschungsprojekts abgeschlossen sein. Erläuterungen dazu finden sich in den länderspezifischen Informationen im Leitfaden für Antragstellende.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Verbundmitglieder können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist in der ersten Hälfte des Jahres 2016 zu rechnen.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung zuzurechnen sind.

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die zuständige Ethikkommission einer Hochschule werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Anmeldung eines Patents erforderlichen Ausgaben bzw. Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), sowie zusätzlich die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) für das BMBF
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210 (Sekretariat)
Telefax: 0228 3821-1257
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de


beauftragt. Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Ansprechpartner beim Projektträger sind Frau Dr. Svenja Krebs (Tel: 0228 3821-1866, E-Mail: Svenja.Krebs@dlr.de) und Herr Dr. Matthias von Witsch (Tel:  0228 3821-1209, E-Mail: Matthias.VonWitsch@dlr.de).

Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Weiterhin wird empfohlen, dass alle Verbundmitglieder vor der Einreichung von Dokumenten mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen.

Detaillierte Projektskizzen für die transnationalen Verbundprojekte sind beim ELSA-Neurowissenschaften-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung einzureichen.

Während die Projektskizze eines Verbundprojekts von den Teilprojektleiterinnen und -leitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht wird, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten nach den Richtlinien der Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem ELSA-Neurowissenschaften-Sekretariat, das im Projektträger im DLR in Bonn angesiedelt ist, zunächst eine Projektskizze für das beabsichtigte Verbundvorhaben bis       

spätestens zum 9. März 2015, 14 Uhr (MEZ),


in elektronischer Form vorzulegen. Die Skizze ist über die Koordinatorin bzw. den Koordinator des Verbundes einzureichen. Sie soll alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Begutachtungsgremium eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Im Hinblick auf die geplante internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunkts ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen. Sie ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf der NEURON-Internetseite erhältlich.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem ELSA-Neurowissenschaften-Sekretariat empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax alleine ist nicht möglich.

Das ELSA-Neurowissenschaften-Sekretariat wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben (z. B. Abgabedatum, Seitenzahl, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch) und inhaltlichen Vorgaben (Fragestellung im Rahmen des Bekanntmachungstextes) hin prüfen. Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden an ein international besetztes Begutachtungsgremium weitergeleitet.

Die Projektskizzen werden durch das Gremium nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz des gewählten Themas für die förderpolitische Zielsetzung der Fördermaßnahme;
  • wissenschaftliche Qualität (Originalität, Methodik);
  • Durchführbarkeit des Forschungsprojekts (Angemessenheit des Arbeits- und Zeitplans, der beantragten Mittel, vorhandener Ressourcen);
  • Qualifikation der beteiligten Institutionen und Forschungsgruppen auf dem Gebiet der Bekanntmachung (einschlägige Vorarbeiten, Expertise);
  • die Einbindung aller für die Erreichung der Ziele des Forschungsprojekts erforderlichen Fachexpertisen und Personenkreise;
  • Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsgruppen und Mehrwert durch die Kooperation im Verbund, sowohl auf wissenschaftlicher als auch auf transnationaler Ebene;
  • der aus den Projektergebnissen für Wissenschaft und Gesellschaft zu erwartende Nutzen.


Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Antragstellende haben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

Weitere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Bewertungsverfahren sind auf der NEURON-Internetseite erhältlich.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) aufgefordert. Zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung wird auf die detaillierte Darstellung der Anforderungen für die Antragstellung verwiesen. Vorhabenbeschreibungen sollten den dort niedergelegten Anforderungen genügen.

Die vorgelegten Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Gutachterkreises bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ vorgeschrieben. Es ist zu beachten, dass neben der englischsprachigen Vorhabenbeschreibung des Verbunds auch eine kurze deutschsprachige Zusammenfassung der Forschungsziele des Verbunds und der deutschen Teilprojekte vorzulegen ist.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 27. November 2014

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Stephan Roesler