Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu neurodegenerativen Erkrankungen: Risiko- und Schutzfaktoren, Längsschnittuntersuchungen an Kohorten und moderne experimentelle Modelle im Rahmen des „JPND“

vom 21.01.2015 - Abgabetermin: 10.03.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Neurodegenerative Erkrankungen beinträchtigen die betroffenen Kranken sehr. Es handelt sich zum größten Teil um unheilbare Erkrankungen, deren Eintreten stark mit dem Lebensalter zusammenhängt. Die Alzheimer Erkrankung und mit ihr verwandte Störungen sind die am häufigsten auftretenden neurodegenerativen Erkrankungen; in Europa sind zwischen 6,3 und 7,3 Millionen Menschen davon betroffen. Es wird erwartet, dass sich diese Zahl aufgrund der immer älter werdenden Bevölkerung alle 20 Jahre verdoppelt. Die direkten und indirekten Behandlungskosten der Alzheimer Erkrankung werden europaweit auf 105 bis 160 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. Die derzeit verfügbaren Therapieansätze setzen überwiegend bei den Symptomen an, nicht jedoch bei den eigentlichen Ursachen der Erkrankung. In diesem Zusammenhang wurde das „EU Joint Programme – Neurodegenerative Disease Research“ (JPND) ins Leben gerufen. JPND verfolgt das Ziel, die europaweiten Anstrengungen durch länderübergreifende Zusammenarbeit und Koordination auf Basis einer gemeinsamen Forschungsagenda zu bündeln und zu verbessern.

Diese transnationale gemeinsame Bekanntmachung wird in Partnerschaft mit der Europäischen Kommission unter dem „ERA-NET Co-fund“ Programm durchgeführt. Ziel ist es, die führenden medizinischen und gesellschaftlichen Herausforderungen für unsere Gesellschaft zu bewältigen. Als Partner von JPND und als Teil von Horizont 2020 erweitert die Europäische Kommission die Implementierung der strategischen Forschungsagenda von JPND durch Bereitstellung von zusätzlichen Fördermitteln, um die verfügbaren Fördermittel der nationalen und regionalen Förderorganisationen aufzustocken. Hierdurch soll die Anzahl der transnationalen Forschungsvorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung gefördert werden können, maximiert werden. In den Vorhaben muss demonstriert werden, dass ein klarer wissenschaftlicher Mehrwert durch die gemeinsame Zusammenarbeit über Ländergrenzen hinweg besteht.

Für diese Bekanntmachung wurden drei Forschungsgebiete von hoher Priorität ausgewählt:

– Genetische, epigenetische und umweltbedingte Risiko- und Schutzfaktoren für neurodegenerative Erkrankungen (Wiederauflage der JPND Bekanntmachung „Risikofaktoren“ aus 2012)
 
– Längsschnittuntersuchungen an Kohorten bei neurodegenerativen Erkrankungen
 
– Moderne experimentelle Modelle für neurodegenerative Erkrankungen

Alle drei Themen werden von einem Ansatz profitieren, bei dem Expertisen aus verschiedenen Ländern zusammen­geführt werden.

Die gemeinsame Bekanntmachung soll einen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden nationalen Förderaktivitäten im Bereich neurodegenerativer Erkrankungen erbringen. Die Bekanntmachung wird zeitgleich durch die Förderorgani­sationen der jeweiligen JPND Mitgliedstaaten veröffentlicht.

– Deutschland, Bundesministerium für Bildung und Forschung
– Belgien
– Research Foundation – Flanders
– The Fund for Scientific Research
– Dänemark, Innovation Fund Denmark
– Finnland, Academy of Finland
– Frankreich, French National Research Agency
– Großbritannien, Medical Research Council
– Israel, Chief Scientist Office, Ministry of Health
– Italien
– Ministry of Health
– Ministry of Education, Universities and Research
– Kanada, Canadian Institutes of Health Research
– Luxemburg, National Research Fund
– Niederlande, The Netherlands Organisation for Health Research and Development
– Norwegen, The Research Council of Norway
– Österreich, Federal Ministry of Science, Research and Economy
– Polen, National Centre for Research and Development
– Portugal, Foundation for Science and Technology
– Rumänien, Ministry of National Education
– Slowakische Republik, Ministry of Education, Science, Research and Sport of the Slovak Republic
– Spanien, National Institute of Health Carlos III
– Schweden, Swedish Research Council
– Türkei, Scientific and Technological Research Council of Turkey

Antragstellende werden darauf hingewiesen, dass sich ihre zuständige Förderorganisation möglicherweise nicht an allen drei Themen dieser Bekanntmachung beteiligt. Antragstellende sollten daher die nationalen Zulassungskriterien frühzeitig vor der Einreichungsfrist überprüfen. Alle Vorgaben und Hinweise zu diesen Förderrichtlinien, eine Übersicht der nationalen Förderorganisationen sowie eine Übersicht der zuständigen nationalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind auch im zugrundeliegenden englischsprachigen Call Text einsehbar. Weitere Informationen sind auch beim Projektträger erhältlich (siehe Nummer 7.1).

Mit dieser Fördermaßnahme beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), einen Beitrag zur Ausgestaltung des Aktionsfeldes 6 im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung zu leisten.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Forschungsthemen

Die Bekanntmachung umfasst die drei unten dargestellten Themen. Anträge können mehrere dieser Themen umfassen, sofern die relevanten Arbeiten in Ländern ausgeführt werden, die die entsprechenden Themen finanziell unterstützen. Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung einer begrenzten Anzahl ambitionierter, innovativer, multinationaler und multidisziplinärer Verbundvorhaben, die einen Mehrwert für das jeweilige Forschungsgebiet erzeugen. Das Gleich­gewicht der Förderempfehlungen zwischen den drei Themen wird durch das Begutachtungsgremium in Abhängigkeit von der Qualität der Anträge erzeugt.

A) Thema 1: Genetische, epigenetische und umweltbedingte Risiko- und Schutzfaktoren für neurodegenerative Erkrankungen
 
Es ist wichtig, die Grundlagen für Risiko- und Schutzfaktoren besser zu verstehen. Hierzu zählen genetische, epigenetische und umweltbedingte Faktoren, die den individuellen Erkrankungsrisiken bzw. der Widerstandsfähigkeit zugrunde liegen, die auslösenden Ereignisse für den Krankheitsausbruch, die Abhängigkeit und das Wechselspiel zwischen diesen Faktoren und die Rolle potenzieller umweltbedingter und verhaltensabhängiger Modulatoren.
 
Dieses Wissen wird die Identifikation neuer Angriffspunkte für Pharmakotherapien der zweiten Generation unterstützen und letztendlich helfen, Präventionsstrategien zu verbessern.
 
Ein europaweites Programm wird benötigt für den Vergleich unterschiedlicher genetischer Hintergründe unter Verwendung modernster Methoden und Verfahren, die Zusammenführung von vorhandenem Wissen und Ressourcen, die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen, die Bereitstellung von Methoden für Bioinformatikstudien, und die Schaffung von Kapazitäten für die Analyse von Daten aus Hochdurchsatzverfahren.

Anträge, die zu diesem Thema eingereicht werden, sollten sich auf genetische, epigenetische und umweltbedingte Faktoren konzentrieren. Vorhaben, die überwiegend der Identifizierung neuer Kandidatengene durch Hochdurchsatz-Sequenzierungen dienen, sind von dieser Bekanntmachung ausgeschlossen. Die Vorhaben können die unten dargestellten Aspekte beinhalten, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein:

– Entschlüsselung der zugrundeliegenden genetischen Variabilität von neurodegenerativen Erkrankungen unter Verwendung modernster Technologien, beispielsweise Exom- oder Genom-Sequenzierungen

– Abbildung des regionalen und zeitlichen Transkriptoms, Proteoms oder Epigenoms des menschlichen Gehirns unter Berücksichtigung von Alterungsprozessen und Neurodegeneration

– Untersuchungen zur phänotypischen Variabilität bei neurodegenerativen Prozessen, einschließlich der Rolle des Geschlechts sowie Untersuchungen zu den Gründen und Auswirkungen, die mit einem Krankheitsausbruch zu verschiedenen Zeitpunkten im Alter einhergehen

– Erforschung von Mechanismen, bei denen (neu entdeckte) Risiko-Gene zur Entstehung neurodegenerativer Erkrankungen beitragen

– Forschung zum Verständnis der Wechselwirkung zwischen genetischen und umweltbedingten Faktoren, beispielsweise durch die Entwicklung neuer Konzepte und Methoden zur Identifizierung und Quantifizierung umweltbedingter Risiken für das Auftreten neurodegenerativer Erkrankungen, sowie wirksame Integrationsmöglichkeiten neuer genetischer und molekularer Untersuchungen, beispielsweise in bestehenden Kohorten

– Bestimmung umwelt- und verhaltensbedingter Modulatoren von Alterung und Neurodegeneration mit dem Ziel, protektive oder Risikofaktoren zu identifizieren. Solche Modulatoren können zum Beispiel Ernährung, Kalorienaufnahme, körperliche Aktivität, anthropometrische und adipöse Parameter, Schlafgewohnheiten, soziale Aktivitäten, soziale Netzwerke oder Interaktion, intellektuelle Aktivitäten, Bildung und berufliche Weiterbildung, Freizeitaktivitäten und andere Faktoren des Lebensstils umfassen

– Erforschung genetischer Faktoren, die vor der Entwicklung neurodegenerativer Erkrankungen schützen
B) Thema 2: Längsschnittuntersuchungen an Kohorten bei neurodegenerativen Erkrankungen
 
Aktuelle populations- oder krankheitsbasierte humane Kohorten bieten erhebliche Möglichkeiten, unser Verständnis bezüglich der Risiken zur Entwicklung einer neurodegenerativen Erkrankung sowie den Einfluss auf den Krankheitsverlauf zu verbessern. Solche Kohorten stellen zugleich die Möglichkeit einer langfristig angelegten Plattform zur Durchführung von Präventions- und Behandlungsstudien dar.
 
Durch dieses Thema soll der wissenschaftliche Fortschritt auf transnationaler Ebene unterstützt werden, indem die Ressourcen vorhandener Kohorten gestärkt oder verwandte Kohorten in einer synergistischen Vorgehensweise miteinander verknüpft werden. Der Aufbau neuer Kohorten kann nicht gefördert werden. Um die erforderliche Bedeutung zu erlangen, müssen die einzureichenden Anträge multizentrisch aufgebaut sein und eine oder mehrere der folgenden Chancen und Herausforderungen adressieren:
 
– Zusammenführung bestehender Kohorten zugunsten hoher Fallzahlen und der daraus folgenden statistischen Aussagekraft zur Betrachtung von Interaktionen
– Unterstützung der Koordinierung von Datenbanken und/oder Biomaterialbanken durch die Aufstellung einer ausführlichen Bestandsaufnahme von Untersuchungen und Protokollen, die innerhalb der Studien verwendet werden
 
– Maximierung des Einschlusses von integrierter, gründlicher Phänotypisierung mit dem Ziel, gesundheits-, umwelt- und lebensstilbezogene Daten (inklusive Ernährung) mit biologischen, klinischen und verhaltensbezogenen Messungen zu verknüpfen. Antragstellende sollten hierbei auch die Verwendung von Cerebrospinalflüssigkeit (CSF), PET Bildgebung und neuen Technologien in Betracht ziehen
– Identifizierung früher Biomarker (kognitiv, funktionell und verhaltensbasiert), die den Ausbruch oder den Verlauf von Neurodegeneration vorhersagen. Diese kann die vorausschauende Analyse von Daten beinhalten, die im jungen Alter gesammelt worden sind
– Bezugnahme zur kulturellen Vielfältigkeit, wodurch eine weitere Möglichkeit zur Erforschung von Gen-Umwelt-Interaktionen und von abgeleiteten Aspekten in Bezug auf das Gesundheitssystem besteht
– Gemeinsame Charakterisierung geeigneter Kohorten, damit diese für zukünftige Präventions- oder Behandlungsstudien verwendet werden können
– Verknüpfung der kohortenbasierten Aufzeichnungen zu Probanden mit entsprechenden allgemeinen, medizinischen und sozialen Aufzeichnungen oder Verwaltungsdaten, um die Datensätze entsprechend zu erweitern
– Vereinheitlichung von klinischen Daten bestehender Kohorten mit dem Ziel, die gemeinsame Verwendung der Daten zu vereinfachen
–  Entwicklung neuer Informations- und Kommunikations-Technologie-Plattformen mit dem Ziel, die Daten­erhebung, den Datenaustausch und die Datenanalyse zu fördern sowie die Weiterentwicklung biostatistischer Methoden zur Maximierung des Wertes unterschiedlicher Datensätze.
Anträge, die zu diesem Thema eingereicht werden, müssen vor allem auf aktuelle Längsschnittstudien in Europa und in den JPND Partnerländern aufbauen. Antragstellende werden diesbezüglich auch auf den Abschlussbericht der entsprechenden JPND Aktionsgemeinschaft verwiesen. Es wird erwartet, dass ein erfolgreicher Antrag eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweist:
 
– Zusammenführung bestehender, gut charakterisierter Kohorten zur Harmonisierung oder Bereitstellung von Daten zur Durchführung von Sekundäranalysen
– Bereitstellung neuer Messungen, Biomaterialproben oder Datenmengen, die einen signifikanten Mehrwert oder ein Anknüpfungspotenzial für andere Studien darstellen
– Etablierung neuer Messverfahren basierend auf neuen Technologien, die über die kognitive Domäne (d. h. motorische oder Wahrnehmungsfunktionen) hinausgehen und auf das Krankheitsspektrum neurodegenerativer Erkrankungen angewendet werden können
– Methodische Neu- oder Weiterentwicklungen mit dem Ziel, Kohorten als Plattform für Behandlungsstudien zu etablieren.
C) Thema 3: Moderne experimentelle Modelle für neurodegenerative Erkrankungen
 
Neue experimentelle Modelle erlauben eine bessere Krankheitsvorhersage. Dadurch kann die zunehmende Krankheitslast besser vorhergesagt werden und es können innovative Werkzeuge bereitgestellt werden, die den Weg für neue, krankheitsmodifizierende Behandlungen bereiten. Die Komplexität des Forschungsansatzes und die Notwendigkeit, bei der Validierung der jeweiligen Plattform einen Konsens zu erlangen, setzt eine interdisziplinäre Arbeit voraus, in dem die besten Arbeitsgruppen in einem gemeinsamen, transnationalen Ansatz einbezogen werden.
 
Bereits durchgeführte Studien an experimentellen Modellen haben außerordentlich wertvolle Informationen zur Pathogenese und zur Pathophysiologie neurodegenerativer Erkrankungen geliefert. Dies hat zu großen Fortschritten und zu wichtigen Einblicken geführt, beispielsweise zu den Mechanismen der pathologischen Aggregation von Schlüsselproteinen, zur Herkunft und zum Verlauf neuronaler Schädigungen oder zur Funktion genetischer Faktoren beim Verlust von Nervenzellen. Dennoch konnten durch die Verwendung experimenteller Modelle bisher nur Teilaspekte verschiedener Erkrankungen aufgeklärt werden, während eine Translation hin zu neuen Diagnose-, Präventions- und Behandlungsmöglichkeiten nicht erreicht wurde.

Einige komplexe Elemente müssen beachtet werden, wenn neurodegenerative Erkrankungen im Menschen nachgebildet werden sollen:
 
– Genetik: Ursächliche Mutationen und verbreitete Varianten, die das Erkrankungsrisiko sporadischer Formen neurodegenerativer Erkrankungen erhöhen
– Umwelt: Umweltgifte, Stress, Soziale Interaktion, Infektionen, Ernährung
– Alterungsprozesse: Stoffwechselstörungen, hormonelle Faktoren, Akkumulation schädigender Anfälle, geno­mische Instabilität, Immunstörungen
Die meisten der derzeit verwendeten Modelle berücksichtigen nur einen dieser Faktoren und bilden daher nicht die Komplexität der Erkrankung ab. Aus diesem Grund soll die Implementierung einer nächsten Generation zuverlässiger und gut charakterisierter Tier- und Zellkulturmodelle für neurodegenerative Erkrankungen unterstützt werden. Dies kann umfassen:
 
– die Entwicklung neuer Tiermodelle für spezifische Erkrankungen, die die klinische Komplexität der Erkrankung im Menschen besser nachbilden,
– die Verbesserung bestehender Tiermodelle, beispielsweise durch tiefgreifende Charakterisierung der Phäno­typen und Pathologien, und
– die Gewinnung neuer oder die Verbesserung bestehender neuronaler und neuronal-ähnlicher Zellen oder induzierter pluripotenter Stammzellen (iPS) aus unterschiedlichen Quellen.
Antragstellende werden auch auf den Bericht des JPND Arbeitskreises zu diesem Thema verwiesen. Vorhaben zu experimentellen Modellen können die unten dargestellten Forschungsfelder beinhalten, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein:
 
– Untersuchung der phänotypischen Heterogenität durch Analyse der Zellphysiologie und -pathologie sowie der Mechanismen, die zum Zelltod führen
– Entwicklung, Überprüfung und Validierung von Modellen für spezifische Krankheitssymptome, die bislang nicht auf eine Behandlung ansprechen
– Entwicklung, Überprüfung und Validierung standardisierter phänotypischer Anzeigewerte (Readouts)
– Überwachung des Krankheitsausbruchs und -verlaufs durch neue oder bereits etablierte Biomarker, die relevant sind für die menschliche Erkrankung und die klinische Anwendung
– Charakterisierung fortschreitender Neurodegeneration und Proteinansammlung und -verbreitung
– Gründliche Untersuchung des Zusammenhangs zwischen Risiko- und Schutzfaktoren sowie genetischen Faktoren
– Einrichtung von Hochdurchsatz-Auswahlverfahren für innovative Wirkstoffe und für Faktoren, die das Erkrankungsrisiko beeinflussen
– Implementierung von innovativen bildgebenden Technologien
– Verbesserung des Verständnisses proteotoxischer Mechanismen
– Vertiefung des Verständnisses von Entzündungen im Nervensystem (Neuroinflammation)
– Entwicklung von Standards zur Harmonisierung funktioneller Tests, phänotypischer Anzeigewerte (Readouts) oder der Verwendung von Modellen in verschiedenen Einrichtungen.

2.2 Allgemeine Forschungsziele

Gefördert werden können Vorhaben zu den unten genannten neurodegenerativen Erkrankungen.

– Alzheimer Erkrankung und andere Demenzen
– Parkinson und mit Parkinson verwandte Erkrankungen
– Prionenerkrankungen
– Motoneuronerkrankungen
– Huntington-Krankheit
– Spinozerebelläre Ataxie (SCA)
– Spinale Muskelatrophie (SMA)

Ansätze, die sich primär auf andere Erkrankungen mit einer neurodegenerativen Komponente (z. B. Multiple Sklerose) beziehen, sind nicht Gegenstand der Förderung.

Der Arbeitsplan soll klar definierte Ziele sowie innovative und ambitionierte Ansätze umfassen. Die Ziele müssen innerhalb einer Zeitspanne von drei Jahren realisierbar sein. Der Mehrwert zu bereits vorhandenen Aktivitäten muss dargestellt werden. Außerdem muss dargelegt werden, inwiefern durch die geplanten Arbeiten das Verständnis für oder die Behandlung von neurodegenerativen Erkrankungen europaweit verbessert werden kann. Die Antragsstellenden müssen aufzeigen, dass sie angemessenen Zugang zu projektrelevanten, gut charakterisierten Patientinnen- und Patientengruppen, Biomaterialien oder den benötigten Infrastrukturen haben. Es wird erwartet, dass vorhandene Daten, Biomaterialien oder Tiermodelle zusammengeführt und gemeinsam genutzt werden. Antragstellende sollten außerdem nachweisen, dass sie die notwendigen fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten besitzen, um die geplanten Untersuchungen durchzuführen und dass angemessene Kollaborationsmöglichkeiten vorhanden sind. Darüber hinaus muss ein Plan zur Arbeitsteilung innerhalb des Konsortiums erstellt werden.

Forschungsverbünde werden nachdrücklich dazu ermuntert, Informationen der durch eigene Forschungsarbeiten generierten Daten, Hilfswerkzeuge und Biomaterialien frei zugänglich zu machen. Die Zugriffsmöglichkeiten auf diese Ressourcen durch andere ausgewiesene Forschergruppen sind an entsprechender Stelle zu regeln.

Die Forschungsvorhaben müssen Planungen zur adäquaten Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie der breiten Öffentlichkeit beinhalten. Es wird erwartet, dass Antragstellende alle denkbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Aspekte, sofern sinnvoll, auf allen Ebenen des Forschungsprozesses einzubeziehen oder entsprechende Planungen für deren zukünftige Einbeziehung aufstellen. Für Arbeiten zum Thema 2 (Längsschnittstudien) ist die Einbeziehung von Patientinnen und Patienten sowie der breiten Öffentlichkeit verpflichtend, während dies für das Thema 1 (Risiko- und Schutzfaktoren) empfohlen wird. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf dem JPND Antragsmuster.

Antragstellende sollten, wenn möglich, sozioökonomische Faktoren, Gender-Aspekte oder mögliche Komorbiditäten berücksichtigen und diese Aspekte bei der Ausarbeitung der Forschungshypothesen, der Forschungsziele und des Arbeitsplanes einbeziehen.

Maßnahmen zur Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sowie zur Förderung der Mobilität innerhalb des Verbundes (z. B. Austauschprogramme für Studierende, Promovierende, Postdoktorandinnen und -doktoranden zum Erlernen neuer Techniken in anderen Laboren) sind wünschenswert, sofern dies mit Blick auf die Fortbildungsmöglichkeiten des Einzelnen sowie innerhalb des Forschungsfeldes gerechtfertigt erscheint. Um auf europäischer Ebene Bedeutung zu erlangen, wird eine Vernetzung der Aktivitäten von Laboratorien oder Kliniken aus JPND Partnerländern erwartet. Die Einbindung von relevantem externen Fachwissen außerhalb der Neurodegenerationsforschung ist erwünscht. Von der Zusammenarbeit muss ein klarer Mehrwert ausgehen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt als deutsche Verbundpartner sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gegebenenfalls auch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Kranken­häuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE(Forschung und Entwicklung)-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Euro­päischen Gemeinschaft ist hier einzusehen).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Antrag muss mindestens drei und darf höchstens acht Verbundpartner beinhalten, die Förderung beantragen. Es werden nur transnationale Verbundvorhaben gefördert; eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundteilnehmer wird vorausgesetzt. An einem Forschungsverbund müssen geförderte Verbundpartner aus mindestens drei verschiedenen der in Nummer 1.1 aufgeführten Länder beteiligt sein. Zur Gewährleistung eines Gleichgewichts bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit dürfen sich maximal zwei Verbundpartner aus dem gleichen Land in einem Konsortium beteiligen.

Darüber hinaus können auch durch JPND nicht geförderte Kollaborationspartner an den Verbundvorhaben teilnehmen. Dies kann z. B. Kollaborationspartner aus einem der in Nummer 1.1 nicht aufgeführten Länder oder solche Kollaborationspartner aus den unter Nummer 1.1 genannten Ländern, die jedoch keine eigene Förderung beantragen, umfassen. Diese Kollaborationspartner müssen darstellen, inwieweit eine anderweitige, gesicherte Finanzierung ihrer geplanten Arbeiten innerhalb des Verbundes bereits besteht oder wie sie bis zum geplanten Beginn des Verbundvorhabens gesichert werden soll. Die Mehrheit der Verbundpartner sowie die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator müssen zwingend aus einem der unter Nummer 1.1 aufgeführten Länder stammen.

Die Zusammensetzung des Verbundes soll den Forschungszielen des geplanten Projektes angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger wissenschaftlicher Ziele sicherstellen. Der Mehrwert der inter­nationalen Zusammenarbeit muss im Antrag klar erkennbar sein.

Für das geplante Verbundprojekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden. Diese Person repräsentiert den Verbund nach außen und ist für das interne Verbundmanagement gegenüber JPND und der Europäischen Kommission verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Monitoring, die Sicherstellung von Urheberrechten sowie die Regelung der Verfügbarkeit von Daten und Ressourcen. Zu den Aufgaben der Verbundkoordination gehört es, jeweils im Januar im Namen des Projektkonsortiums einen kurzen wissenschaftlichen Jahresbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts beim „Joint Call Sekretariat“ einzureichen. Zudem muss die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verbundprojekts im Namen des Projektkonsortiums einen wissenschaftlichen Abschlussbericht beim „Joint Call Sekretariat“ vorlegen. Weitere Vorgaben der einzelnen Förderorganisationen zur Berichterstattung, z. B. aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften, können zusätzlich für die einzelnen Verbundpartner gelten. Ansprechpartner für die jeweilige nationale oder regionale Förderorganisation sind die einzelnen Verbundpartner des entsprechenden Landes.

Jeder Verbundpartner muss zudem sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) transnationaler JPND Projekte einen angemessenen Verweis auf JPND und die beteiligten Förderorganisationen enthalten, gegebenenfalls auch auf die Europäische Kommission. Zu diesem Zweck wurden für JPND Leitlinien zur Verbreitung der Initiative ausgearbeitet. Diesen Leitlinien haben alle an JPND beteiligten Partnerländer zugestimmt. Antragstellende sind daher verpflichtet, diese Leitlinien zu berücksichtigen, die unter folgendem Link heruntergeladen werden können: http://www.neurodegenerationresearch.eu/news-events/dissemination-communication.

Alle Verbundpartner eines internationalen Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Diese sollte zumindest folgende Aspekte regeln: Entscheidungsfindung und Monitoring innerhalb des Verbundes; Regelung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Berichtspflichten; Sicherstellung von Urheberrechten sowie Richtlinien für die Weitergabe von Daten und Ressourcen. Administrative und zuwendungsspezifische Aspekte sind in der Kooperationsvereinbarung als bilaterale Angelegenheit des jeweiligen Verbundpartners mit der für ihn zuständigen Förderorganisation auszuweisen.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellenden zuzurechnen sind. Vorhaben können über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Soweit die Antrag stellende Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, können nur die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung finanziert werden. Die Gewährleistung einer eindeutigen finanziellen und inhaltlichen Abgrenzung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist daher Voraussetzung für eine Förderung. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen der EU-Kommission für Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), sowie zusätzlich die BNBest mittelbarer Abruf BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax. 0228 3821-1257
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
beauftragt. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Der Projektträger fungiert als JPND Joint Call Secretariat für diese gemeinsamen Förderrichtlinien. Ansprechpartner beim Projektträger im DLR sind Herr Dr. Thomas Becker (Telefon 0228 3821-1686, E-Mail: Thomas.Becker@dlr.de) und Frau Dr. Constanze Hahn (Telefon 0228 3821-1865, E-Mail: Constanze.Hahn@dlr.de). Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach den jeweiligen nationalen Regularien nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen. Nicht alle Förderorganisationen beteiligen sich an allen Themen der Bekanntmachung. Antragsteller aus anderen Ländern müssen gegebenenfalls bereits vor Abgabefrist Unterlagen bei ihren Förderorganisationen einreichen. Es wird daher dringend angeraten, dass alle beteiligten Projektleiter eines Verbundantrags ihre jeweilige nationale oder regionale Förderorganisation kontaktieren, um sicherzustellen, dass sie antragsberechtigt sind. Bitte beachten Sie hierzu auch die länderspezifischen Informationen auf der englischsprachigen Webseite.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem „Joint Call Sekretariat“ zunächst eine gemeinsame, formlose Projektskizze für das geplante Verbundvorhaben einzureichen. Diese soll alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis der begutachtenden Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einer Formatvorlage niedergelegt. Diese Formatvorlage sowie der dieser Förderrichtlinie zugrundeliegende englischsprachige Call Text sind zu beachten und unter http://www.neurodegenerationresearch.eu einsehbar. Projektskizzen, die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen. Die Einreichung erfolgt elektronisch durch die Verbundkoordinatorin oder den Verbundkoordinator über das Internetportal. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.

Die Vorhabenübersicht und die Projektskizze können

bis spätestens 10. März 2015

beim „Joint Call Sekretariat“ elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem „Joint Call Sekretariat“ empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Das „Joint Call Sekretariat“ wird alle Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder und Verbundpartner, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch, Einhaltung der Formatvorlage) hin prüfen. Parallel hierzu wird das „Joint Call Sekretariat“ alle Projektskizzen an die beteiligten Förderorganisationen weiterleiten. Diese werden eine Überprüfung bzgl. der Einhaltung der nationalen oder regionalen Vorschriften durchführen. Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Für alle drei Themen der Förderrichtlinien wird ein gemeinsames Begutachtungsgremium ernannt. Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten nach folgenden Kriterien bewertet:

– Exzellenz:
Innovation und Originalität unter Verwendung neuer Methoden, internationale Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Verbundpartner auf dem jeweiligen Forschungsgebiet sowie angemessene komplementäre Expertise der beteiligten Verbundpartner, Qualität der geplanten wissenschaftlichen Interaktion zwischen den Arbeitsgruppen, Wissensaustausch und Nachwuchsförderung zwischen den Verbundpartnern, Mehrwert durch die Kooperation sowohl auf wissenschaftlicher Ebene als auch hinsichtlich der Transnationalität
 
– Potenzial:
Potenzial der erwarteten Ergebnisse in kurz-, mittel- und langfristiger Sicht sowie die zu erwartende Bedeutung für eine zukünftige klinische Nutzung und andere gesundheitsrelevante Anwendungen

– Qualität und Effizienz der Umsetzung:
Durchführbarkeit der Forschungsarbeiten (Angemessenheit des Arbeits- und Zeitplans, Verfügbarkeit gut charakterisierter Patientenpopulationen/-proben, Qualität und Zusammenführung der erhobenen Daten innerhalb und zwischen den beteiligten Ländern sowie Einschätzung der Angemessenheit der beantragten Mittel und vorhandener Ressourcen)

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die einreichende Person hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

Alle verbindlichen Vorgaben und Hinweise zu diesen Förderrichtlinien sind auch im zugrundeliegenden englischsprachigen Call Text einsehbar.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Informationen und Unterlagen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Interessenten versandt.

Die vorgelegten Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines Kreises externer Expertinnen und Experten bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen (Internetadresse siehe oben).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 9. Januar 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. R. Loskill