Richtlinie zur Förderung von Forschung in der Palliativversorgung – Versorgungsforschung und klinische Studien

vom 10.12.2015 - Abgabetermin: 31.03.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Schwerkranke und sterbende Menschen benötigen in ihrer letzten Lebensphase die bestmögliche menschliche Zuwendung, Versorgung, Pflege und Betreuung. Das Palliativ- und Hospizgesetz soll erstmals in Deutschland den Zugang aller Menschen zu Leistungen der palliativmedizinischen Versorgung ermöglichen.

Die kurativ ausgerichtete Behandlung tritt bei schwerkranken und sterbenden Menschen zunehmend in den Hintergrund. Ziel der Betreuung ist es vielmehr, die bestmögliche Lebensqualität für Patientinnen und Patienten zu erreichen. Viele Forschungsfragen sind noch nicht beantwortet. Wichtige Ziele sind die Kontrolle körperlicher Symptome, wie z. B. Schmerz, Dyspnoe und Erschöpfung. Dazu gehören Fragen der Wirksamkeit von Therapien und der Wirkung von Versorgungsmodellen. Gleichermaßen muss auch psychischen und sozialen Forschungsfragen Rechnung getragen werden. Besondere Beachtung soll die Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie der Pflegenden und Angehörigen erfahren.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, unter dem Dach des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung Fragen zur Palliativversorgung mit unmittelbarem Patientenbezug aufzugreifen und durch Förderung von Forschung zu deren Lösung beizutragen. Ziele der Fördermaßnahme sind einen international sichtbaren Beitrag für die Forschung in der Palliativversorgung zu leisten, zur Verbesserung und Evidenzbasierung der Therapieverfahren beizutragen sowie eine bessere Qualität der Forschung herbeizuführen. Dazu gehören Versorgungsforschung und klinische Studien. Eine weitere Maßnahme zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der Forschung in der Palliativversorgung wird zeitgleich veröffentlicht.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Versorgungsforschungsstudien und klinische Studien. Die Förderung erfolgt in drei verschiedenen Modulen.

Modul 1A: Versorgungsforschung – Einzelprojekte

Gefördert werden methodisch hochwertige Studien zur Palliativversorgung. Dabei ist insbesondere der zu erwartende Nutzen für die Verbesserung der palliativen Versorgung hervorzuheben. Je nach Fragestellung sind qualitative, nicht interventionelle quantitative oder interventionelle quantitative Methoden möglich. Bei interventionellen Versorgungsforschungsstudien wird der Nachweis der Wirksamkeit (efficacy) der Interventionen vorausgesetzt und die Wirkung von Maßnahmen im Versorgungsalltag (effectiveness), z. B. bei heterogenen Patientengruppen, untersucht.

Modul 1B: Versorgungsforschung – Verbundprojekte

Die Förderung von Versorgungsforschungsstudien kann auch im Rahmen von Teilprojekten in Forschungsverbünden erfolgen. In diesen Forschungsverbünden wird ein übergreifendes Forschungsthema der Palliativversorgung in enger Kooperation mehrerer Einrichtungen interdisziplinär und multiprofessionell bearbeitet. Forschungsverbünde umfassen in der Regel drei bis fünf eigenständige Teilprojekte. Durch den Zusammenschluss in Verbünden muss ein Mehrwert für die Durchführung der Arbeiten entstehen. Dies kann z. B. durch die arbeitsteilige und sich ergänzende interdisziplinäre Bearbeitung einer umfassenderen Fragestellung, die Nutzung gemeinsamer Instrumente oder Infrastrukturen oder durch gemeinsame Methoden-Workshops erreicht werden.

Modul 2: Klinische Studien mit hoher Relevanz für die Patientenversorgung

Mit Hilfe klinischer Studien sollen Forschungsfragen bearbeitet werden, die von hohem Wert für die Verbesserung der Versorgung von Patientinnen und Patienten in der Palliativmedizin sind. Gefördert werden wissenschaftsinitiierte, interventionelle, multizentrische, prospektive, kontrollierte klinische Studien mit Patientinnen und Patienten in der Palliativversorgung zum Wirksamkeitsnachweis von Interventionen z. B. zur Symptomkontrolle mit konfirmatorischer Zielsetzung. Monozentrisch aufgebaute konfirmatorische Studien können nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert werden.

Nicht gefördert werden können:

  • Studien, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben, z. B. Zulassungsstudien;
  • medizintechnische Entwicklungen, da diese bereits in anderen Förderschwerpunkten des BMBF unterstützt werden;
  • Untersuchungen zur Wirksamkeit krankheitsspezifischer Therapien (wie z. B. Chemotherapie oder Strahlentherapie);
  • Studien zur ausschließlichen Prüfung der Sicherheit von Medizinprodukten;
  • Studien zur Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch;
  • Studien zur frühen Nutzenbewertung gemäß dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG);
  • Health-Technology-Assessment-Berichte (HTA), Metaanalysen und systematische Reviews;
  • der Aufbau neuer und der Betrieb bereits bestehender Register oder Langzeit-Kohorten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs­einrichtungen sowie Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen).

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Modul 1A: Versorgungsforschung – Einzelprojekte

Der Nutzen für die palliative Versorgung muss gegeben sein. Die Patientenperspektive ist in geeigneter Form zu be­teiligen (beispielsweise durch eine Patientenvertretung oder einen Patientenbeirat). Ansatzpunkte für den möglichen Transfer der Forschungsergebnisse in die Praxis müssen in der Projektskizze dargelegt werden. Die Forschungs­ansätze sind multiprofessionell und interdisziplinär anzulegen. Alle für die Forschungsfrage relevanten im System beteiligten Personen müssen eingebunden werden, z. B. Angehörige, Ehrenamtliche.

Modul 1B: Versorgungsforschung – Verbundprojekte

Zusätzlich zu den in Modul 1A genannten Voraussetzungen ist der durch die Verbundstruktur entstehende Mehrwert darzulegen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Modul 2: Klinische Studien mit hoher Relevanz für die Patientenversorgung

Projekte müssen relevante klinische Fragestellungen z. B. zur Verbesserung der Symptomkontrolle in der Palliativ­versorgung adressieren, z. B. Schmerz, Dyspnoe, Erschöpfung.

Für alle Module gilt:

Internationale Standards

Die durch internationale Standards (z. B. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinie 2005/28/EG, EU-Verordnung Nr. 536/2014, CONSORT-Statement, STARD) vorgegebenen Maßstäbe sind zu berücksichtigen.

Berücksichtigung spezifischer Gruppen

Eine angemessene Berücksichtigung von geschlechts- und altersgruppenspezifischen Aspekten wird ebenso erwartet wie die angemessene Einbindung von Fragestellungen zur Versorgung von z. B. Menschen mit Migrationshintergrund oder einkommensschwachen Gruppen.

Vorleistungen

Die Antragstellenden müssen einschlägige wissenschaftliche Vorleistungen in der Palliativversorgung sowie den jeweiligen zu bearbeitenden Fragestellungen vorweisen, die durch entsprechende Publikationen und/oder eingeworbene Drittmittel belegt sind.

Multizentrische Studien

Bei multizentrischen Studien sind funktionierende Organisationsstrukturen wie beispielsweise ein koordinierendes Projektmanagement und Maßnahmen zur Qualitätssicherung erforderlich.

Methodische Qualität

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methoden des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Methodik muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen.

Zusammenarbeit

Die für die Zielerreichung des beantragten Projekts erforderlichen Partner in Wissenschaft und Praxis sind bereits bei der Projektplanung einzubinden (z. B. die beteiligten Professionen und Disziplinen, Betroffene, Angehörige, Pflegende, Ehrenamtliche, Kostenträger). Zudem ist bei allen Projekten eine Beteiligung von Patientenvertretungen vorzusehen.

Evaluierende Maßnahmen

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen der Palliativversorgung erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

EU-Förderung

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Modul 1A: Versorgungsforschung – Einzelprojekte

Projekte können in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren gefördert werden.

Modul 1B: Versorgungsforschung – Verbundprojekte

Forschungsverbünde können in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren gefördert werden. Im Hinblick auf eine mögliche zweite Förderphase wird das BMBF gegebenenfalls eine weitere Förderrichtlinie veröffentlichen.

Modul 2: Klinische Studien mit hoher Relevanz für die Patientenversorgung

Klinische Studien werden in der Regel für einen Zeitraum zwischen drei und fünf Jahren gefördert.

Für alle Module gilt:

Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach-, Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der Antragstellenden zuzurechnen sind. In Abhängigkeit von Größe und Aufwand von Studien können folgende Elemente beantragt werden: eine Studienzentrale, patientenbezogene Aufwandsentschädigungen für die Prüfzentren (Personal- und Sachmittel), Patientenversicherung, Registrierung, Qualitätssicherung (z. B. Monitoring), Reisen für Studienpersonal und Patientinnen/Patienten, Reisen und Aufwandsentschädigungen für Mitglieder im Datenüberwachungskomitee.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Ausgaben für die Durchführung gesundheitlicher Versorgungsleistungen im Rahmen der Vorhaben sind nicht förderfähig.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuEuI[Forschung, Entwicklung und Innovation]-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28 38 21-12 10
Telefax: 02 28 38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de  

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpartnerinnen sind:

Dr. Eva Becher
Telefon: 0 30 6 70 55-79 17
E-Mail: eva.becher@dlr.de

Dr. Tina Weber
Telefon: 0 30 6 70 55-4 67
E-Mail: tina.weber@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger (soweit zutreffend) angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Die Förderverfahren sind zweistufig angelegt.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis zum

31. März 2016

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Die Einreichung erfolgt über das Internet-Portal. Dort ist erstens ein Datenblatt für Projektskizzen auszufüllen und zweitens die Skizze elektronisch zu übermitteln. Eine genauere Anleitung findet sich im Portal. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der Förderziele und Fördervoraussetzungen (siehe die Nummern 2 und 4 dieser Förderrichtlinie), von besonderer Bedeutung ist die Einbeziehung der Patientensicht;
  • Relevanz für die Palliativversorgung;
  • wissenschaftliche Qualität (unter anderem Innovationsgehalt, Methodik);
  • einschlägige Vorarbeiten und Expertise der Antragstellenden;
  • realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung;
  • Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten der erwarteten Ergebnisse;
  • Angemessenheit der Finanzplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Modul 1A: Versorgungsforschung – Einzelprojekte

Der Umfang der Projektskizzen (DIN-A4, Arial 11, 1,5-zeilig, doppelseitig) darf sieben Seiten nicht überschreiten. Weitere verbindliche Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden für Antragstellende niedergelegt. Projektskizzen, die den im Bekanntmachungstext oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungs­gremiums nach den oben genannten Kriterien bewertet.

Modul 1B: Versorgungsforschung – Verbundprojekte

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Der Umfang der Projektskizzen (DIN-A4, Arial 11, 1,5-zeilig, doppelseitig) darf pro Teilprojekt fünf Seiten und für den Mantelantrag zehn Seiten nicht überschreiten. Weitere verbindliche Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden für Antragstellende niedergelegt. Projektskizzen, die den im Bekanntmachungstext oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den oben genannten Kriterien be­wertet.

Zusätzliches Bewertungskriterium bei Verbünden:

– Mehrwert der Verbundstruktur.

Modul 2: Klinische Studien mit hoher Relevanz für die Patientenversorgung

Der Umfang der Projektskizzen darf sieben Seiten (DIN-A4, Arial 11, 1,5-zeilig, doppelseitig) nicht überschreiten. Weitere verbindliche Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden für Antragstellende niedergelegt. Projektskizzen, die den im Bekanntmachungstext oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den oben genannten Kriterien bewertet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Informationen und Unterlagen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Interessenten/Einrichtungen versandt. Die vorgelegten förmlichen Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Begutachtungsgremiums bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden. Übersendungen per Telefax oder E-Mail können nicht angenommen werden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende die Projektskizzen ergänzende Informationen vorzu­legen:

  • detaillierter Finanzierungsplan;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeits- und Zeitplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Richtlinie);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 25. November 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. R. Loskill