Richtlinie zur Förderung von Forschung in der Palliativversorgung – Projekte des wissenschaftlichen Nachwuchses

vom 10.12.2015 - Abgabetermin: 28.07.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Schwerkranke und sterbende Menschen benötigen in ihrer letzten Lebensphase die bestmögliche menschliche Zuwendung, Versorgung, Pflege und Betreuung. Das Palliativ- und Hospizgesetz soll erstmals in Deutschland den Zugang aller Menschen zu Leistungen der palliativmedizinischen Versorgung ermöglichen.

Die kurativ ausgerichtete Behandlung tritt bei schwerkranken und sterbenden Menschen zunehmend in den Hintergrund. Ziel der Betreuung ist es vielmehr, die bestmögliche Lebensqualität für Patientinnen und Patienten zu erreichen. Viele Forschungsfragen sind noch nicht beantwortet. Wichtige Ziele sind die Kontrolle körperlicher Symptome, wie z. B. Schmerz, Dyspnoe und Erschöpfung. Dazu gehören Fragen der Wirksamkeit von Therapien und der Wirkung von ­Versorgungsmodellen. Gleichermaßen muss auch psychischen und sozialen Forschungsfragen Rechnung getragen werden. Besondere Beachtung soll die Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie der Pflegenden und Angehörigen erfahren.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, unter dem Dach des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung Fragen zur Palliativversorgung mit unmittelbarem Patientenbezug aufzugreifen und durch Förderung von Forschung zu deren Lösung beizutragen. Ziele der Fördermaßnahme sind einen international sichtbaren Beitrag für die Forschung in der Palliativversorgung zu leisten, zur Verbesserung und Evidenzbasierung der Therapieverfahren beizutragen sowie eine bessere Qualität der Forschung herbeizuführen. Dazu gehört diese Maßnahme der Nachwuchsförderung im Bereich der Forschung in der Palliativversorgung. Eine weitere Maßnahme zur Förderung von Versorgungsforschung und klinischen Studien wird zeitgleich veröffentlicht.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungsprojekte zur Palliativversorgung, die von Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftlern konzipiert und durchgeführt werden. Die Themen der Forschungsprojekte müssen eine hohe Relevanz für die Palliativversorgung und einen fundierten Forschungsbezug haben. Die Projekte müssen an Einrichtungen mit vorhandener Expertise in der Forschung zur Palliativversorgung angesiedelt sein. Sie sollen dem forschungsorientierten Nachwuchs ermöglichen, eigene Forschungsprofile zu entwickeln. Qualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler sollen die Chance erhalten, mittels eines strukturierten Forschungsprojekts selbstständig zu arbeiten und sich dadurch für eine wissenschaftliche Laufbahn zu qualifizieren.

Nicht gefördert werden können:

  • Studien, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben, z. B. Zulassungsstudien;
  • medizintechnische Entwicklungen, da diese bereits in anderen Förderschwerpunkten des BMBF unterstützt werden;
  • Untersuchungen zur Wirksamkeit krankheitsspezifischer Therapien (wie z. B. Chemotherapie oder Strahlentherapie);
  • Studien zur ausschließlichen Prüfung der Sicherheit von Medizinprodukten;
  • Studien zur Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch;
  • Studien zur frühen Nutzenbewertung gemäß dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarkts (AMNOG);
  • Health-Technology-Assessment-Berichte (HTA), Metaanalysen und systematische Reviews;
  • der Aufbau neuer und der Betrieb bereits bestehender Register oder Langzeit-Kohorten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs­einrichtungen sowie Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen).

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Rahmenbedingungen

Das Vorhandensein eines Lehrstuhls bzw. einer Abteilung mit nachzuweisender wissenschaftlicher Expertise im Bereich der Forschung zur Palliativversorgung ist erforderlich. Die einschlägige Qualifizierung (mindestens Promotion) der betreffenden Person ist u. a. durch entsprechende Publikationen zu dokumentieren. Eine Altersgrenze für den wissenschaftlichen Nachwuchs besteht nicht.

Internationale Standards

Die durch internationale Standards (z. B. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinie 2005/28/EG, EU-Verordnung Nr. 536/2014, CONSORT-Statement, STARD) vorgegebenen Maßstäbe sind zu berücksichtigen.

Berücksichtigung spezifischer Gruppen

Eine angemessene Berücksichtigung von geschlechts- und altersgruppenspezifischen Aspekten wird ebenso erwartet wie die angemessene Einbindung von Fragestellungen zur Versorgung von z. B. Menschen mit Migrationshintergrund oder einkommensschwachen Gruppen.

Vorleistungen

Die Antragstellenden müssen einschlägige wissenschaftliche Vorleistungen in der Palliativversorgung sowie den jeweiligen zu bearbeitenden Fragestellungen vorweisen, die durch entsprechende Publikationen und/oder eingeworbene Drittmittel belegt sind.

Multizentrische Studien

Bei multizentrischen Studien sind funktionierende Organisationsstrukturen wie beispielsweise ein koordinierendes Projektmanagement und Maßnahmen zur Qualitätssicherung erforderlich.

Methodische Qualität

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe methodische Qualität des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen die national und international vorhandenen Vorarbeiten adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der ­Methodik muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen.

Zusammenarbeit

Die für die Zielerreichung des beantragten Projekts erforderlichen Partner in Wissenschaft und Praxis sind bereits bei der Projektplanung einzubinden (z. B. die beteiligten Professionen und Disziplinen, Betroffene, Angehörige, Pflegende, Ehrenamtliche, Kostenträger). Zudem ist bei allen Projekten eine Beteiligung von Patientenvertretungen vorzusehen.

Evaluierende Maßnahmen

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen der Palliativversorgung erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

EU-Förderung

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. ­Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Förderung des Forschungsprojekts ist in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren möglich. Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personalmittel (einschließlich der Stelle der Nachwuchswissenschaftlerin oder des Nachwuchswissenschaftlers), Sachmittel (u. a. Verbrauchs- und Reisemittel) sowie in begründeten ­Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Vorhabenbezogene Erhebungen an Patientinnen oder Patienten in beteiligten Einrichtungen sollten in der Regel durch pauschalierte Aufwandsentschädigungen vergütet werden; diese sind an Qualitätskriterien hinsichtlich der Datenerhebung zu binden.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Ausgaben für die Durchführung gesundheitlicher Versorgungsleistungen im Rahmen der Vorhaben sind nicht förderfähig.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuEuI[Forschung, Entwicklung und Innovation]-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpartnerinnen sind:

Dr. Eva Becher
Telefon: 0 30/6 70 55-79 17
E-Mail: eva.becher@dlr.de

Dr. Tina Weber
Telefon: 0 30/6 70 55-4 67
E-Mail: tina.weber@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger (soweit zutreffend) angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Hinzuziehung externer Expertinnen und Experten statt.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 28. Juli 2016

zunächst Projektskizzen in schrift­licher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Die Einreichung erfolgt über das Internet-Portal. Dort ist erstens ein Datenblatt für Projektskizzen auszufüllen und zweitens die Skizze elektronisch zu übermitteln. Eine genauere Anleitung findet sich im Portal. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berück­sichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Der Umfang der Projektskizzen (DIN A4, Arial 11, 1,5-zeilig, doppelseitig) darf 15 Seiten nicht überschreiten. Weitere verbindliche Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden für Antragstellende niedergelegt. Projektskizzen, die den im Bekanntmachungstext oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der Förderziele und Fördervoraussetzungen (siehe die Nummern 2 und 4 dieser Förderrichtlinie), von besonderer Bedeutung ist die Einbeziehung der Patientensicht;
  • Relevanz für die Palliativversorgung;
  • wissenschaftliche Qualität (u. a. Innovationsgehalt, Methodik);
  • einschlägige Vorarbeiten und Expertise der Nachwuchswissenschaftlerin oder des Nachwuchswissenschaftlers;
  • realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung;
  • Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten der erwarteten Ergebnisse;
  • Angemessenheit der Finanzplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizzen ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeits- und Zeitplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Richtlinie);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 25. November 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill