Richtlinie zur Förderung des Aufbaus modellhafter Register für die Versorgungsforschung

vom 10.10.2016 - Abgabetermin: 12.01.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Gesundheitssystem steht vor der Herausforderung, medizinische und organisatorische Verbesserungen schnellstmöglich für Patientinnen und Patienten verfügbar zu machen und dennoch die Kosten bezahlbar zu halten. Aufgabe der Versorgungsforschung ist es, durch ein wissenschaftlich fundiertes Vorgehen Lösungswege hierfür aufzuzeigen. Die Versorgungsforschung nutzt dazu verschiedenste Instrumente. Ein wichtiges Instrument zur wissenschaftlichen Analyse des Versorgungsgeschehens sind Register.

In patientenbezogenen Registern werden für bestimmte Patientengruppen detaillierte Daten zu Diagnose, Therapie und Verlauf von Erkrankungen erhoben. Patientenbezogene Register sind besonders gut dazu geeignet, das Versorgungsgeschehen unter Routinebedingungen zu analysieren und Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Sie zeigen, welchen Einfluss verschiedene Versorgungsangebote in der Routineversorgung auf den Krankheitsverlauf und die Lebens­qualität der Betroffenen haben. Darüber hinaus geben sie Aufschlüsse über die Qualität der Behandlung in verschiedenen Einrichtungen und Versorgungssektoren.

Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, den Aufbau neuer, insbesondere patientenbezogener Register zu wichtigen Fragen der Versorgungsforschung zu unterstützen, die hohe Qualitätsstandards erfüllen und Modellcharakter haben. Hierfür ist eine zeitlich begrenzte Anschubfinanzierung vorgesehen.

Die Stärkung der Versorgungsforschung in Deutschland ist für die Bundesregierung prioritäres Ziel. Die Förderrichtlinie zu modellhaften Registern ist Bestandteil des Aktionsplans Versorgungsforschung im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine „De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

„De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro (bzw. 100.000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.

Die dem Bescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist:

– zehn Jahre aufzubewahren,
– auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
– bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis"-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

Falls eine Gewährung nach der „De-minimis“-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 („Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Einzel- oder Verbundvorhaben zum Aufbau neuer, insbesondere patientenbezogener Register. Die Register müssen von besonderer, nationaler Bedeutung sein und wichtige Datenbasis für Versorgungsforschung bieten. Die aufzubauenden Register müssen einen hohen Standard in methodischer, technischer und struktureller Hinsicht haben. Sie sollen Modellcharakter haben und richtungsweisend für den Aufbau von Registern auch außerhalb dieser Fördermaßnahme sein.

Die Förderung der Register ist eine Anschubfinanzierung und erfolgt in zwei Phasen.

2.1 Konzeptentwicklungsphase

Die erste Phase dient der Konzeptentwicklung. In der Konzeptentwicklungsphase sollen die benötigten Ressourcen sowie die strukturellen und prozessualen Gegebenheiten des aufzubauenden Registers geklärt werden. Mit Ende der Konzeptentwicklungsphase ist ein detailliertes, stichhaltiges Konzept zur Realisierung des Registers mit verbindlichen Zusagen zur Nachhaltigkeit vorzulegen.

2.2 Realisierungsphase

Die sich im Erfolgsfall anschließende Realisierungsphase dient dem Aufbau und der Implementierung des Registers sowie der Bearbeitung der wissenschaftlichen Fragestellung. Die Einrichtung eines wissenschaftlich unabhängigen Advisory Boards wird zur Sicherung der Qualität und Akzeptanz des Registers empfohlen. Die Weiterführung des geförderten Registers mit der Übernahme der dafür erforderlichen Finanzierung nach Auslaufen der Bundesförderung ist Voraussetzung für die Förderung. Zudem ist die Förderung an die Bedingung geknüpft, dass bereits mit Beginn der Realisierungsphase eine finanzielle Beteiligung durch die Einrichtung erfolgt, die das Register übernimmt. Die Förderung ist daher degressiv angelegt.

Die Register müssen so angelegt sein, dass hoch relevante Fragestellungen der Versorgungsforschung untersucht werden können. Der Nutzen der Register für die Patientinnen und Patienten, die Leistungserbringer und die Kostenträger muss klar erkennbar sein und den Aufwand rechtfertigen.

Die zu fördernden Register müssen der Definition von Versorgungsforschungsregistern entsprechen, die im „Memorandum III: Methoden für die Versorgungsforschung“ aufgestellt wurde1. Danach ist ein Register eine möglichst aktive, standardisierte Dokumentation von Beobachtungseinheiten zu vorab festgelegten, aber im Zeitverlauf erweiterbaren Fragestellungen, für die ein präziser Bezug zur Zielpopulation transparent darstellbar ist. Die Daten müssen prospektiv gezielt zur Forschungsfragestellung des Registers erhoben werden. Die Quellpopulation aus der sämtliche Beobachtungseinheiten hervorgehen muss genau beschrieben werden. Die Zielpopulation muss auch durch einen transparenten und nachvollziehbaren Auswahlmechanismus aus der Quellpopulation hervorgehen, um eine hohe externe Validität und Repräsentativität des Registers zu gewährleisten.

Die Gendermedizin ist eine fachübergreifende Forschungsrichtung, die mittels geschlechtsdifferenzierender Prävention, Diagnostik und Therapie eine effektivere und bedarfsgerechtere Gesundheitsversorgung von Frauen und Männern anstrebt. Auch die Auswertung von Registerdaten kann dazu genutzt werden, geschlechtsspezifische Unterschiede in der Häufigkeit und im Auftreten von Erkrankungen sowie in der erfolgten Diagnose und Therapie oder beim Therapieerfolg aufzudecken. Dies muss bei der Planung der Datenerhebung und in der Forschungsstrategie berücksichtigt werden.

Nicht gefördert werden:

– Register mit dem hauptsächlichen Ziel der Qualitätssicherung (z. B. Klinische Krebsregister nach § 65c des fünften Buches Sozialgesetzbuch);
– Register zur Qualität von Medizinprodukten;
– Register zum ausschließlichen Monitoring von Arzneimittelnebenwirkungen.

2.3 Begleitprojekt

Um eine hohe Qualität der aufzubauenden Register zu erreichen, und deren Modellcharakter möglichst weit zu entfalten, sind über die Managementstrukturen der einzelnen Register hinausgehende Abstimmungsprozesse erforderlich. Dafür beabsichtigt das BMBF die Förderung eines Begleitprojekts ab dem Beginn der Konzeptentwicklungsphase. Das Begleitprojekt soll registerübergreifend methodische, technische und strukturelle Standards gewährleisten. Dies betrifft zum Beispiel Datenstandards, IT-Schnittstellen und Datenschutzkonzepte. Dafür sind Arbeitsgruppen einzurichten, die regelmäßig tagen und denen alle relevanten Akteure angehören. Die Arbeitsgruppen sollen Empfehlungen für Modelllösungen erarbeiten. Es soll ein Begleitgremium eingerichtet werden, dem die Projektleitungen der geförderten Vorhaben angehören. Zu Beginn ist ein gemeinsamer Kick-off-Workshop mit den an der Konzeptentwicklungsphase beteiligten Projektleitungen vorzusehen.

3 Zuwendungsempfänger

Für den Aufbau von Registern sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (wie zum Beispiel Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Ärzteverbände, Fachgesellschaften) antragsberechtigt.

Für das Begleitprojekt (siehe Nummer 2.3, 5.3 und 7.2.3) sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaften mit eigener Rechtsperson (z. B. eingetragener Verein) antragsberechtigt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten zu Themen der Versorgungsforschung und zu Strukturen und Rahmenbedingungen von Registern sowie zur Forschung mit Registerdaten ausgewiesen sein.

Nachhaltigkeit

Die Nachhaltigkeit des aufgebauten Registers ist sicherzustellen. Im Antrag für die Konzeptentwicklungsphase sind Planungen zur Sicherung der Nachhaltigkeit darzulegen. Verbindliche Zusagen zur finanziellen Beteiligung an der Realisierungsphase des Registers sind mit Einreichen des Antrags für die Realisierungsphase vorzulegen. Zusätzlich werden verbindliche Zusagen zur Weiterfinanzierung des Registers nach Auslaufen der Bundesförderung benötigt. Es ist darzulegen, welche Forschungsfragestellungen in der Perspektive beabsichtigt sind. Daraus lässt sich die Dauer der Weiterfinanzierung ableiten. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand für den Aufbau des Registers im angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen hinsichtlich der zu beantwortenden Forschungsfragestellungen steht.

Zusammenarbeit

Die für die Zielerreichung des beantragten Vorhabens erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis sind einzubinden. Dazu gehören auch Betroffene oder ihre Vertretungen, sowie Vertreter der Einrichtungen, die das Register übernehmen.

Von den Partnern eines Verbundes ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundes regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110,  – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik der beantragten Projekte. Dies setzt voraus, dass alle notwendigen Kompetenzen und Ressourcen bei den Antragstellern und ihren Kooperationspartnern vorhanden sind. Für die Planung, Durchführung und Auswertung der Projekte ist die kontinuierliche Einbindung entsprechender methodologischer Expertise sicherzustellen.

Wissenschaftliche Standards

Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung der Versorgungsforschung einzuhalten. Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und Ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, möglichst als Open-Access-Veröffentlichung publiziert und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden (siehe hierzu auch weitere Angaben im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie).

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in Versorgungsforschung erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits bei der Planung des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

Evaluierende Maßnahmen

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie bereitzustellen.

EU-Förderung

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

5.1 Konzeptentwicklungsphase

Vorhaben können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu neun Monaten gefördert werden. In dieser Phase erhalten die Antragsteller mit den erfolgversprechendsten Ansätzen die Gelegenheit, ihre Konzepte zu konkretisieren. Gefördert wird die Ausarbeitung eines detaillierten Konzeptes zur Realisierung des Registers.

Die Konzeptentwicklungsphase wird mit einer Zuwendung von bis zu 50.000 Euro gefördert. Dieser Betrag stellt eine Obergrenze dar. Mittel für Projektpauschale bzw. Gemeinkosten können soweit zutreffend beantragt werden, müssen aber in den 50.000 Euro berücksichtigt werden. Zuwendungsfähig sind Ausgaben/Kosten für Personal, Sachmittel und Reisen für die Vernetzung der relevanten Akteure, für die Entwicklung der Registerorganisation, des Registerdesigns inkl. Stichprobengewinnung und Datenerhebung, für die Erarbeitung der Standard Operating Procedures und der notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Es können auch Ausgaben/Kosten für notwendige Aufträge an Dritte zur Unterstützung der Konzepterstellung als zuwendungsfähig anerkannt werden. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben/Kosten für grundfinanziertes Stammpersonal, für Investitionen und sonstige Gegenstände, Rechnerleistungen und Mieten.

5.2 Realisierungsphase

Die für den Aufbau von Registern ausgewählten Vorhaben werden in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren gefördert.

Die Förderung ist als Anteilfinanzierung vorgesehen. Es wird bereits mit Beginn der Förderung der Realisierungsphase ein Eigenanteil oder eine Beteiligung Dritter in Höhe von 20 % der jährlich geplanten Gesamtausgaben/-kosten erwartet. Nach Auslaufen der Förderung ist die vollständige Übernahme der Finanzierung des Registers entsprechend der Nachhaltigkeitszusage nachzuweisen.

Zuwendungsfähig sind der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragsteller zuzurechnen sind. Vorhabenbezogene Erhebungen an Patientinnen und Patienten in beteiligten Einrichtungen sind in der Regel durch Fallpauschalen zu vergüten, die an Qualitätskriterien für die Datenerhebung zu binden sind.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Kooperationen mit Trägern thematisch verwandter Register im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel z. B. für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e.V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projektes dient. Im Fall dass eine TMF-Mitgliedschaft nicht angestrebt wird, sind die Gründe hierfür durch den Antragsteller (Verbundkoordinator) zu erläutern.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

5.3 Begleitprojekt

Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragsteller zuzurechnen sind. Die Förderdauer ist bis zu einem Zeitraum von 24 Monaten möglich. Über eine Weiterförderung des Begleit­projektes über diesen Zeitpunkt hinaus wird in Abhängigkeit vom Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98). Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE2-Vorhaben (NKBF98). Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis“ des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben. Ansprechpersonen sind: Dr. Eva Becher, Telefon: 030 67055-7917, E-Mail: Eva.Becher@dlr.de und PD Dr. Elisabeth Falkenstein, Telefon: 0228 3821-1247, E-Mail: Elisabeth.Falkenstein@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2 Förderverfahren

7.2.1 Konzeptentwicklungsphase

Das Förderverfahren ist in dieser Phase zweistufig angelegt. Es findet nur ein fachlicher Begutachtungsschritt statt.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 12. Januar 2017

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Der Umfang der Projektskizzen (DIN-A4-Format, Arial 11 Punkt, 1,5-zeilig) darf zehn Seiten nicht überschreiten.

Weitere verbindliche Anforderungen an Projektskizzen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen niedergelegt.

Projektskizzen, die den in dieser Förderrichtlinie oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

– gesundheitspolitische und versorgungspraktische Relevanz der Forschungsfragestellung;
– Erfolgsaussichten des gewählten Registeransatzes und Machbarkeit;
– einschlägige Vorleistungen und Expertise des/der Antragsteller;
– strukturelle Rahmenbedingungen (u. a. Planung zur Nachhaltigkeit).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für die Konzeptentwicklungsphase vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen zur Konzeptentwicklungsphase vorzulegen:

– Verwertungsplan;
– Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
– detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrages mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft.

– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
– Notwendigkeit der beantragten Mittel;
– Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Arbeitsplan.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.2.2 Realisierungsphase

Das Förderverfahren ist in dieser Phase einstufig angelegt.

Für die Vorhaben, die für die Konzeptentwicklungsphase ausgewählt wurden, kann am Ende der Konzeptentwicklungsphase eine Anschlussförderung für die Realisierungsphase beantragt werden.

Dem Projektträger sind hierfür bis spätestens neun Monate nach Beginn der Förderung der Konzeptentwicklungsphase förmliche Förderanträge (AZA/AZAP/AZK) einzureichen. Hierzu wird durch den Projektträger gesondert aufgefordert. Bei Verbünden sind die förmlichen Förderanträge in Abstimmung mit der Verbundkoordination von jedem Verbundpartner, der eine Förderung in der Realisierungsphase beantragt, einzureichen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende Informationen vorzulegen:

– Verwertungsplan
– Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung
– Vorhabenbeschreibung.

Diese Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen. Hier sind auch die oben genannten ergänzenden Informationen als Anlagen hochzuladen.

Darüber hinaus ist bis spätestens neun Monate nach Beginn der Förderung der Konzeptentwicklungsphase eine ausführliche, begutachtungsfähige Beschreibung des entwickelten Konzeptes (Umfang maximal 25 Seiten) vorzulegen. Hierzu wird durch den Projektträger gesondert aufgefordert. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird empfohlen, diese Beschreibung in englischer Sprache einzureichen. Teil der Beschreibung muss ein detailliertes Nachhaltigkeitskonzept zum langfristigen Unterhalt des Registers sein. Dem Konzept sind verbindliche Zusagen für die Übernahme der Anteilfinanzierung und die Übernahme nach Auslaufen der Förderung beizufügen.

Die eingereichten Unterlagen sollten alle notwendigen Informationen enthalten, um bei der Begutachtung eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Weitere Hinweise zu Aufbau und Inhalten der Unterlagen werden in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal. Im Portal sind die Beschreibung und die Anlagen im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Die Vorhabenübersicht und die hochgeladenen Unterlagen werden gemeinsam begutachtet. Das Internet-Portal wird mit Ablauf der Einreichungsfrist geschlossen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende oder unvollständige Anträge können aber mög­licherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung ist eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger erforderlich. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen Anträge werden unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– wissenschaftliche, methodische und technische Qualität;
– realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung;
– Erfolgsaussichten des gewählten Registeransatzes und Machbarkeit;
– Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten der erwarteten Ergebnisse;
– Sicherstellung der Nachhaltigkeit (u. a. Belastbarkeit der Zusagen zur Weiterfinanzierung);
– Angemessenheit der Finanzplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.2.3 Begleitprojekt

Das Förderverfahren ist hierfür zweistufig angelegt. Es findet nur ein fachlicher Begutachtungsschritt statt.

In der ersten Verfahrensstufe (vgl. Nummer 2.3 und 5.3) sind dem Projektträger bis spätestens zum 12. Januar 2017 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Der Umfang der Projektskizzen (DIN-A4-Format, Arial 11 Punkt, 1,5-zeilig) darf 20 Seiten nicht überschreiten.

Weitere verbindliche Anforderungen an Projektskizzen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen niedergelegt.

Projektskizzen, die den in dieser Förderrichtlinie oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Einbeziehung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

– Schlüssigkeit und Umsetzbarkeit des Konzeptes für das Begleitprojekts;
– einschlägige Vorerfahrungen und Expertisen des Antragstellers;
– Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel.

In der zweiten Verfahrensstufe wird der Verfasser der am besten bewerteten Projektskizze unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen (gegebenenfalls: Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen).

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

– detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
– ausführlicher Verwertungsplan;
 
– Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
– detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrages mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
– Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
– Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
– Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens;

Entsprechend der o. a. Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Es kann nur ein Begleitprojekt gefördert werden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 23. September 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill
1Neugebauer EAM et al,, Memorandum III: Methoden für die Versorgungsforschung (Teil 2). Gesundheitswesen 2010, 72: 739-748
2FuE = Forschung und Entwicklung