Richtlinie zur Förderung selbstständiger Forschungsgruppen auf dem Gebiet der ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekte der modernen Lebenswissenschaften

vom 01.09.2016 - Abgabetermin: 17.01.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt mit dieser Initiative Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu fördern, die sich durch die Leitung von Forschungsgruppen auf dem Gebiet der ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekte (ELSA) der modernen Lebenswissenschaften qualifizieren wollen. Hierbei legt das BMBF ein besonderes Augenmerk auf die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung.

Die ELSA der modernen Lebenswissenschaften sind ein vielseitiger Forschungszweig und zeichnen sich durch ein breites Fächerspektrum aus Natur-, Sozial- und Geisteswissenschaften aus. Für die Weiterqualifikation von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern stellt die hier erforderliche interdisziplinäre Zusammenarbeit eine besondere ­Herausforderung dar. Interdisziplinarität ist allerdings eine grundlegende Voraussetzung für eine erfolgreiche und ­zukunftsweisende Forschung in der ELSA der modernen Lebenswissenschaften. Das BMBF möchte dazu beitragen, diese interdisziplinäre Forschung langfristig im Wissenschaftssystem zu etablieren.

Ziele der Förderung sind:

- Die Weiterentwicklung von personellen sowie institutionellen Kapazitäten für die interdisziplinäre ELSA-Forschung.
- Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in der frühen Karrierephase die Möglichkeit zu geben, mit einer eigenen Arbeitsgruppe Fragestellungen der ELSA der modernen Lebenswissenschaften zu bearbeiten und einen Karriereweg in diesem interdisziplinären Forschungsfeld einzuschlagen.

Das heißt insbesondere:

- Promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollen die Möglichkeit erhalten, die notwendigen Kompetenzen für die Leitung einer Forschungsgruppe im Bereich der ELSA-Forschung zu erwerben bzw. weiter auszubauen.
- Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit fachübergreifenden Forschungsperspektiven an den Schnittstellen von Natur-, Geistes- und Gesellschaftswissenschaften sollen mit der Forschungsgruppe die Gelegenheit erhalten, sich weiter zu qualifizieren.
- Die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung soll durch einen langjährigen Arbeitsvertrag, entsprechende Personalausstattung und Zuschläge für dienstlich bedingte Kinderbetreuung ermöglicht werden.
- Durch die intensive Einbindung der selbständigen Forschungsgruppen an Hochschulen und an außeruniversitären Einrichtungen soll der Austausch von Wissen, Ressourcen und Kapazitäten zwischen diesen Forschungseinrichtungen weiter befördert werden.

Das BMBF leistet mit dieser Fördermaßnahme auch einen Beitrag zur Umsetzung des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr.651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in ­Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Diese Förderung soll es mehreren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit abgeschlossener Promotion ermöglichen, eine selbständige Forschungsgruppe aufzubauen, ein längerfristig konzeptioniertes Forschungsprojekt umzusetzen und sich national wie international zu profilieren. Ihnen soll hierdurch die Möglichkeit eröffnet werden, sich auf diese Weise dauerhaft im Wissenschaftssystem zu etablieren und für die Übernahme einer Professur zu qualifizieren. Dabei soll die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Weiterqualifizierung besonders berücksichtigt werden.

2.1 Thematik/Interdisziplinarität:

Die Forschungsthematik soll aus dem Spektrum der aktuellen Fragestellungen der ELSA der modernen Lebenswissenschaften gewählt werden. Die Fragestellung soll unter Einbeziehung aller hierfür erforderlichen Fachdisziplinen bearbeitet werden. Dabei sollen relevante, international oder auch interkulturell unterschiedliche Sicht- und Herangehensweisen, sowie geschlechtsspezifische Aspekte bei den Vorhaben angemessen berücksichtigt werden.

2.2 Internationale Vernetzung:

Um die internationale Vernetzung der Geförderten zu unterstützen, können für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Forschungsgruppe Forschungs- und Weiterbildungsaufenthalte an einschlägig ausgewiesenen Forschungs­einrichtungen im Ausland beantragt werden. Auch Aufenthalte ausländischer Gastforscherinnen und -forscher (Fellows) in den deutschen Forschungsgruppen können finanziert werden. Voraussetzung ist jeweils die fachliche Notwendigkeit für die Aufenthalte.

2.3 Strukturelle Voraussetzungen:

Die selbständigen Forschungsgruppen sollen an Forschungseinrichtungen etabliert werden, die aufgrund ihrer fach­lichen Ausrichtung und ihrer strukturellen Gegebenheiten eine optimale Einbettung der interdisziplinären Gruppen ­sicherstellen können. Diese Einrichtungen übernehmen die Arbeitgeberfunktion und stellen die notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Die fachliche Leitung übernimmt eigenverantwortlich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller, nicht die aufnehmende Institution oder ihre Vertreter. Dies gilt für die Ausarbeitung des Forschungsplans, die Aufstellung des Finanzierungsplans, die Durchführung des Forschungsvorhabens und die Ergebnisverwertung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nichtstaatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Fördermaßnahme richtet sich an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit abgeschlossener Promotion, die im Bereich der ELSA-Forschung tätig sind. Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, sowie Erfahrung in Mitarbeiterführung und Hochschullehre sind wünschenswert. Ebenso sind fachübergreifende und methodische ­Expertise erwünscht, sowie Erfahrungen im internationalen Arbeiten.

Voraussetzung für die Bewerbung ist die Vorlage eines eigenen Forschungskonzepts.

Antragstellend im Rahmen der Fördermaßnahme ist eine Hochschule oder Forschungseinrichtung mit Sitz in der ­Bundesrepublik Deutschland. Zwingend erforderlich für die Förderung ist die institutionelle Anbindung und Unterstützung der Wissenschaftlerin oder des Wissenschaftlers und der Arbeitsgruppe. Die Forschungsgruppen sollen in einer Fakultät einer Hochschule/Abteilung einer Forschungseinrichtung fest verankert sein (z. B. Biologie, Medizin, Philosophie, Sozialwissenschaften, Rechtswissenschaften und Theologie). Die Beantragung einer Forschungsgruppe muss daher von der zu fördernden Wissenschaftlerin oder dem Wissenschaftler zusammen mit einer entsprechenden Einrichtung erfolgen.

Die Einrichtung sollte bereits über interdisziplinäre Forschungserfahrung auf dem Gebiet der ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekte der modernen Lebenswissenschaften verfügen und eine Weiterentwicklung und langfristige Bestandssicherung ihrer entsprechenden Forschungskapazitäten und Forschungsstrukturen anstreben.

Im Antrag ist darzustellen, inwieweit der künftigen Leitung der Forschungsgruppe die Möglichkeit zum selbständigen Arbeiten gegeben wird. Hierunter fallen z. B. die eigenständige Verfügung über Projektmittel und die Autorisierung selbständig Promovenden zur Promotion zu führen. Zudem soll erläutert werden, ob und in welchem Umfang neben der Gruppenleitung auch Lehrveranstaltungen durch die zu fördernde Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler vorgesehen werden. Weiterbildungsmaßnahmen, die Führungskräfte unterstützen und qualifizieren, sollen eingeplant werden.

Der Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung von Daten und Ergebnissen leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderinitiative entstehen, möglichst als Open-Access-Veröffentlichung publiziert werden.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie bereitzustellen.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. ­Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Der Förderzeitraum der Forschungsgruppe beträgt bis zu sechs Jahre. Nach Ablauf einer ersten Förderphase von drei Jahren entscheidet das Ergebnis einer Zwischenevaluation über die Weiterförderung von weiteren drei Jahren. Der Antrag soll ein strukturiertes und ausformuliertes Arbeitsprogramm für den gesamten Zeitraum enthalten.

Die Förderung richtet sich nach dem Arbeitsprogramm des Forschungsprojektes. Gefördert werden in der Regel nach Maßgabe der geltenden Zuwendungsbestimmungen:

- Personal:
- Position der Leitung,
- Stellenumfang von bis zu zwei PostDoc-Stellen,
- wissenschaftliches Hilfspersonal.

Innerhalb dieses Rahmens kann das Personalgerüst entsprechend der Projektphase flexibel angepasst werden, z. B. eine PostDoc-Stelle teilbar in zwei Stellen für Promovierende. Bei zeitweisem Ausfall der Leitung, z. B. durch Elternzeit, ist eine Delegation der wichtigsten Aufgaben an qualifizierte Mitarbeitende sicherzustellen. Die Mittel können gegebenenfalls auch für eine Vertretung eingesetzt werden. Die Einwerbung von Drittmitteln für weitere Personalstellen im fortgeschrittenen Projektverlauf ist ausdrücklich erwünscht.

- Kinderbetreuung:
Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Kindern besteht die Möglichkeit, Zuschläge für eine dienstlich bedingte Betreuung zu beantragen. Finanziert werden kann die über die Regelbetreuung hinausgehende Betreuung, z. B. Betreuung in den Abendstunden, während Dienstreisen oder Qualifizierungsmaßnahmen sowie im Krankheitsfall. Dafür können maximal bis zu 15.000 Euro für die gesamte Projektlaufzeit beantragt werden. Die Betreuungskosten müssen durch die Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen nachgewiesen werden.
- Aufträge;
- Investitionen;
- Verbrauchsmaterial;
- Veranstaltungen;
- Reisen.

Bei Berufung der geförderten Wissenschaftlerin bzw. des geförderten Wissenschaftlers auf eine Professur während der Projektlaufzeit ist die Leitungsposition ab Beginn der Professur nicht mehr förderfähig. Der Umfang der übrigen bewilligten Projektmittel incl. der Personalstellen, und die Forschungsgruppe selbst bleiben jedoch erhalten.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE*-Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil ­verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel z. B. für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern (Doktorandinnen und Doktoranden, PostDocs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können. In diesem Fall wird eine klare Darstellung erwartet, wie und in welchem Umfang der Austausch mit Einrichtungen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus dem Ausland in die Erforschung des Themas einbezogen werden soll und die Arbeit der Gruppe unterstützen kann.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), sowie zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Ansprechpartnerinnen sind: Dr. Anna Gossen, Telefon: 0228 3821-1684, E-Mail: anna.gossen@dlr.de und Dr. Marina Schindel, Telefon: 0228 3821-1776, E-Mail: marina.schindel@dlr.de. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen. 

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Es findet in der ersten Stufe ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens

17. Januar 2017, 12.00 Uhr (MEZ)

Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungs­verfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.

Die Einreichung der Projektskizze erfolgt elektronisch über das Internetportal. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Der Umfang der Projektskizze (DIN-A4-Format, Arial 11 Punkt, 1,5-zeilig, 1-seitig, Ränder jeweils 2,0 cm) sollte ­15 Seiten incl. Anhang nicht überschreiten. Verbindliche Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen niedergelegt.

Projektskizzen, die den dort niedergelegten Vorgaben nicht genügen, können ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden.

Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Die eingegangenen Projektskizzen, die die Anforderungen des oben erwähnten Leitfadens erfüllen, werden unter Beteiligung eines internationalen externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

- Erfüllung der Förderziele und Fördervoraussetzungen (siehe Nummer 2 und 4),
- Qualifikation der Wissenschaftlerin oder des Wissenschaftlers zur Leitung der selbständigen Forschungsgruppe,
- Eignung der antragstellenden Einrichtung,
- Qualität des wissenschaftlichen und methodischen Ansatzes,
- Einbindung relevanter Fachdisziplinen zur interdisziplinären Erörterung der gewählten Fragestellung,
- inhaltlich internationale Ausrichtung der Fragestellung neben nationalen Betrachtungen,
- realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung,
- Angemessenheit der Finanzplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen.

- detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
- ausführlicher Verwertungsplan;
- Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
- detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft.

- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
- Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 16. August 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Roesler
*FuE = Forschung und Entwicklung