05.01.2018

Richtlinie zur Förderung von transnationalen Forschungsprojekten zu seltenen Tumorerkrankungen im Rahmen des ERA-NET TRANSCAN

vom 05.01.2018 - Abgabetermin: 06.02.2018

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Trotz großer Fortschritte in dem Verständnis der zugrunde liegenden Mechanismen stellen Krebserkrankungen europaweit immer noch die zweithäufigste Todesursache dar. Nahezu jede zweite Person erkrankt im Laufe ihres Lebens an Krebs. Die Erkrankung wird häufig erst in einem fortgeschrittenen Stadium erkannt und ist dann nur wenig erfolgreich therapierbar. Aus diesen Gründen ist es von großer Bedeutung, Krebserkrankungen zu erforschen und die Ergebnisse in verbesserte präventive, diagnostische und therapeutische Maßnahmen zu übertragen.

Vor diesem Hintergrund wurde das Netzwerk ERA-NET TRANSCAN (ERA-NET for Translational Cancer Research) gegründet, das durch die Europäische Kommission gefördert wird. Ziel von TRANSCAN ist es, die Forschungsaktivitäten und -programme der beteiligten europäischen Länder auf dem Gebiet der translationalen, krankheitsbezogenen Krebsforschung zu koordinieren (http://www.transcanfp7.eu/).

Diese transnationale gemeinsame Bekanntmachung wird zum Thema „Translationale Forschung zu seltenen Tumorerkrankungen“ durchgeführt. Die im Folgenden aufgeführten nationalen oder regionalen Förderorganisationen haben ihre Beteiligung an dieser Bekanntmachung zugesagt:

– Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland;
– Austrian Science Fund (FWF), Österreich;
– Research Foundation Flanders (FWO), Belgien;
– Fund for Scientific Research (FNRS), Belgien;
– Estonian Research Council (ETAg), Estland;
– National Cancer Institute (INCa), Frankreich;
– ARC French Foundation for Cancer Research (ARC Foundation), Frankreich;
– General Secretariat for Research and Technology (GSRT), Griechenland;
– The Chief Scientist Office of the Ministry of Health (CSO-MOH), Israel;
– Ministry of Health (MoH), Italien;
– Alliance Against Cancer (ACC), Italien;
– Lombardy Foundation for Biomedical Research (FRRB), Italien;
– State Education Development Agency (VIAA), Lettland;
– National Research Fund (FNR), Luxembourg;
– Dutch Cancer Society (DCS), Niederlande;
– National Centre for Research and Development (NCBR), Polen;
– Foundation for Science and Technology (FCT), Portugal;
– Slovak Academy of Sciences (SAS), Slowakei;
– National Institute of Health Carlos III (ISCIII), Spanien;
– The Foundation for the support of the Applied Scientific Research and Technology in Asturias (FICYT), Spanien;
– Spanish Association Against Cancer Scientific Foundation (FCAECC), Spanien;
– Ministry of Science and Technology (MoST), Taiwan;
– The Scientific and Technological Research Council of Turkey (TUBITAK), Türkei.


Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames TRANSCAN-Sekretariat koordiniert. Für die Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext (http://www.transcanfp7.eu/) und den begleitenden Dokumenten zu entnehmen.

Mit dieser Fördermaßnahme wird das Ziel verfolgt, sich ergänzende Expertisen und Ressourcen von einschlägig qualifizierten Arbeitsgruppen aus den teilnehmenden Ländern zusammenzuführen. Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze sollen Fortschritte in der Diagnostik und Therapie von seltenen Krebserkrankungen realisiert werden, die allein auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind. Das BMBF leistet damit einen Beitrag zu den Aktionsfeldern „Individualisierte Medizin“ und „Gesundheitsforschung in internationaler Kooperation“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung. Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Wissenschaftliche Projekte

Innerhalb dieser Fördermaßnahme werden kooperative und interdisziplinäre Forschungsprojekte mit klinischer Relevanz gefördert, von denen ein innovativer Beitrag für die Weiterentwicklung der Früh-Diagnostik und effektiverer Therapieregime für seltene Krebserkrankungen (d. h. weniger als sechs neue Krankheitsfälle pro 100 000 Einwohner pro Jahr, siehe http://www.rarecarenet.eu/rarecarenet/) erwartet wird.

Transnationale kooperative Forschungsanträge müssen mindestens eines der folgenden Ziele adressieren.

Ziel 1: Entwicklung und Durchführung translationaler Forschungsprojekte unter Nutzung der Ressourcen aus früheren bzw. laufenden klinischen Studien sowie bestehenden Sammlungen von Biomaterialien und epidemiologischen Daten

– translationale Studien anhand der Analyse von Daten und/oder klinisch annotierten Proben aus früheren bzw. laufenden klinischen Studien mit adäquater Nachbeobachtung;
– Durchführung von Studien über die Beurteilung des Krebsrisikos bei seltenen Tumoren auf Grundlage institutioneller und/oder nationaler Krebsregister;
– Identifizierung und Charakterisierung der ätiopathogenetischen Determinanten seltener Tumore, was zum besseren Verständnis der zugrunde liegenden Signalwege führt und dadurch Ansatzpunkte für existierende oder experimentelle Therapien liefert.


Ziel 2: Entwicklung und Nutzung translationaler Forschungsplattformen (z. B. aus Patientenmaterial gewonnene Xenograft-Modelle, Organoide, Gewebesammlungen) zur Untersuchung: der Wirkung oder Toxizität von Medikamenten bzw. einer therapeutischen Resistenz; zur Durchführung von Medikamenten-Screens; zur Erweiterung der Anwendung bereits zugelassener Tumortherapeutika („repurposing“)

– genetische und epigenetische Charakterisierung von Xenograft-Modellen (PDXs);
– dreidimensionale Zellkulturen („Organoide“), welche die wesentlichen Eigenschaften des ursprünglichen (seltenen) Tumors beinhalten;
– andere translationale Forschungsplattformen, die Erkenntnisse in die Wirkung, Resistenz oder Toxizität von Medikamenten ermöglichen.


Ziel 3: Validierung von Biomarkern zur besseren Stratifizierung klinischer Kohorten

– Validierung von Biomarkern zur Vorhersage der therapeutischen Wirkung, der Therapieresistenz und dem Krankheitsverlauf;
– Einsatz innovativer Hochdurchsatz-Technologien (zur Bestimmung des Genoms, Transkriptoms, Proteoms, Metaboloms, etc.);
– klinische Studien der Phasen I und/oder II zur Validierung von Biomarkern (inklusive Ansätze auf Grundlage von Flüssigbiopsien).

Für ausführlichere Informationen zu diesen Zielen wird auf den englischsprachigen Bekanntmachungstext verwiesen (http://www.transcanfp7.eu/).

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

– Studien bei häufigen Tumoren, d. h. bei Tumoren, deren Inzidenz größer oder gleich sechs neu diagnostizierte Fälle pro 100 000 Einwohner pro Jahr ist;
– Studien, die sich auf die Entdeckung neuer Biomarker beschränken;
– Untersuchungen, die sich ausschließlich auf präklinische Modelle (z. B. Zelllinien und Tiermodelle) beschränken;
– Klinische Studien der Phasen III und IV;
– Studien, die nicht mit den folgenden Regularien der Europäischen Kommission vereinbar sind:

2.2 Nachwuchsförderung

Transnationale Forschung zielt darauf ab, Hürden für multidisziplinäre Kooperation zu beseitigen. Kliniker, Forscher und Mitarbeiter aus verschiedenen Bereichen (Wissenschaft, Wirtschaft, Regulierungsstellen) müssen effektiv zusammenarbeiten, um die Überführung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die klinische Anwendung zu beschleunigen und die Forschung schneller an praktischen Problemen aus der klinischen Praxis auszurichten. Auf Grund der komplexen Anforderungen dieses Prozesses ist es erforderlich, sowohl auf individueller als auch auf kollektiver Ebene Forschungsschnittstellen/-infrastrukturen für die Translationsmedizin zu schaffen.

Um dieses Ziel zu erreichen, unterstützt TRANSCAN auch Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Je nach Projekt sind u. a. folgende Aktivitäten möglich:

– Austausch/Mobilität von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (vor allem aus dem Nachwuchsbereich) zwischen Gruppen und Ländern, die an dem Projekt beteiligt sind;
– Kurzaufenthalte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Mitarbeitende etc.;
– Lehrgänge, Fort- und Weiterbildungen zu bestimmten Aspekten der geplanten wissenschaftlichen Projektarbeiten;
– Kurzfortbildungen (eine oder mehrere Wochen) mehrerer Partnergruppen durch Expertinnen bzw. Experten.


Aktivitäten zur Verbreitung von Ergebnissen, wie die Veranstaltung eines Symposiums, Konferenzen, etc. fallen nicht in den Bereich Kapazitätsaufbau.

Für weiterführende Informationen wird auf den englischsprachigen Bekanntmachungstext verwiesen (http://www.transcanfp7.eu/).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Forschungs- und Entwicklungskapazität, wie z. B. KMU (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist hier einzusehen). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zusammenarbeit

Von den transnationalen kooperativen Forschungsprojekten wird ein substantieller Beitrag zur Erforschung und besseren Behandlung von seltenen Krebserkrankungen erwartet.

Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit einschließlich Austausch von Methoden und Materialien mitbringen. Die zur Bearbeitung der Forschungsfragen notwendige „kritische Masse“ an Kompetenzen und Ressourcen muss vorhanden sein. Die Prüfung der Einbeziehung von industriellen Partnern zur gemeinsamen Nutzung von Ressourcen, Fähigkeiten und Kenntnissen ist erwünscht, um eine effiziente Übertragung der präklinischen Ergebnisse in klinischen Nutzen zu gewährleisten. Es wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der deutschen und internationalen Partner vorausgesetzt.

Jedes Konsortium muss mindestens ein Team aus der Grundlagenforschung sowie ein Team aus der Klinik beinhalten. In Abhängigkeit der geplanten Arbeiten wird empfohlen, ein Team mit Expertise in (den angewendeten) Methoden, in Biostatistik oder in Bioinformatik einzubeziehen.

Die Zahl der teilnehmenden Arbeitsgruppen sollte den Zielen des Antrags angemessen und hinsichtlich der Verteilung auf die verschiedenen teilnehmenden Länder ausbalanciert sein. Jedem Forschungskonsortium müssen mindestens drei Forschungsgruppen und können maximal sieben Forschungsgruppen angehören. Die maximale Anzahl von sieben Forschungsgruppen kann nur mit Partnern aus den folgenden Ländern erhöht werden: Estland, Lettland, Slowakei und Türkei, bis zu maximal vier weiteren Partnern aus diesen vier Ländern, resultierend in maximal elf Forschungsgruppen in einem Konsortium. In jedem Konsortium müssen Gruppen, die sich um eine Förderung bewerben, aus mindestens drei verschiedenen Ländern beteiligt sein, die an der Förderrichtlinie teilnehmen. Darüber hinaus darf ein Konsortium nicht mehr als zwei Forschungsgruppen aus demselben Land einbeziehen.

Die Einbeziehung von Partnern aus Estland, Lettland, der Slowakei und der Türkei ist ausdrücklich erwünscht.

Darüber hinaus kann eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe, die aus einem Nicht-Teilnehmerland stammt, gegebenenfalls an einem kooperativen Forschungsprojekt teilnehmen. Dazu ist im Antrag darzulegen, dass die Finanzierung bereits anderweitig gesichert ist.

Für das gemeinschaftlich beantragte Projekt muss eine Projektkoordinatorin bzw. ein Projektkoordinator benannt werden, die bzw. der das Konsortium nach außen hin repräsentiert und für die Kommunikation mit dem „TRANSCAN-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung“ und für das interne Management des Konsortiums verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling oder das Management von geistigen Eigentumsrechten. Kontaktpersonen für die nationalen Förderorganisationen sind die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Teilprojekte.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.

Es werden nur solche Verbundvorhaben gefördert, die die rechtlichen und ethischen internationalen/EU- und nationalen Standards erfüllen. Es sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinie 2005/28/EG, EU-Verordnung Nr. 536/2014, CONSORT- und STARD-Statements.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsdaten, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open-Access-Veröffentlichung publiziert (siehe auch Nummer 6), und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen der Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnose und/oder Therapie von seltenen Tumorerkrankungen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Verbundpartner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist in der ersten Hälfte des Jahres 2019 zu rechnen. Die Forschungsprojekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Kosten/Ausgaben für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von wissenschaftlichem Nachwuchs (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie für die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen für den Projektzeitraum sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts die Zuarbeit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines Unterauftrags zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen. Sofern die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e. V. (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projektes dient.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bei einer Förderung durch das BMBF sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

Die Beihilfeintensitäten nach den Artikeln 25 Absatz 2 und Artikel 28 AGVO geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder der Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017).

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffent­lichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechperson ist:

Herr Dr. Akin Akkoyun
Telefon: 0228 3821-1864
E-Mail: akin.akkoyun@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Während die Projektskizzen eines Verbundprojektes von den Projektleiterinnen und Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Daher ist es erforderlich, dass die nationalen Partner vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. Die hier elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.

7.2  Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem TRANSCAN-Sekretariat, das für diese Bekanntmachung im „Ministry of Health“ (MoH), Rom, Italien, angesiedelt ist, bis spätestens 6. Februar 2018 zunächst eine gemeinsame Projektskizze des Verbunds in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Projektskizze ist von der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Sie sind anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf der TRANSCAN-Internetseite erhältlich (http://www.transcanfp7.eu/).

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung von Projektskizzen erfolgt elektronisch über ein Internetportal (für weitere Informationen hierzu siehe http://www.transcanfp7.eu/). Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Das TRANSCAN-Sekretariat wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben prüfen (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben, Berechtigung der beantragenden Institutionen zur Einreichung von Projektskizzen). Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Die eingegangenen Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

– Exzellenz;
– Bedeutung der erwarteten Projektergebnisse;
– Qualität und Effizienz der Umsetzung.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

– detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
– ausführlicher Verwertungsplan;
– Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
– detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.


Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2028 gültig.

Berlin, den 14. Dezember 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill