Förderrichtlinien zur Einrichtung von medizinischen Kompetenznetzen für Herz-Kreislauf-Erkrankungen [23.02. 2001]

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung


Förderrichtlinien zur Einrichtung von medizinischen Kompetenznetzen für Herz-Kreislauf-Erkrankungen

vom 30. Januar 2001 erschienen im Bundesanzeiger Nr. 38 vom 23.2.2001

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Angebot der Gesundheitsleistungen in Deutschland entspricht dem eines hoch entwickelten Industrielandes. Im Bereich der medizinischen Grundversorgung sowie in der Prävention hat die Bundesrepublik ein gutes Niveau, und auch in der medizinischen Forschung und Entwicklung sind hervorragende Einzelleistungen aufzuweisen.

Die vorhandene Kompetenz zu den meisten gesundheitspolitisch bedeutenden Krankheitsformen ist jedoch bundesweit zersplittert. Als Folge dieser Fragmentierung werden die im Forschungs- und Versorgungssystem vorhandenen Ressourcen zur Weiterentwicklung der Wissenschaft, der Wirtschaft und des Gesundheitswesens bisher bei weitem nicht ausgeschöpft. Um diesem Defizit entgegenzuwirken, hat das BMBF im Rahmen des Gesundheitsforschungsprogramms 2000 am 15.9.1997 erstmals Förderrichtlinien zur Einrichtung von Kompetenznetzen für die Medizin bekanntgegeben. Im Januar 1999 wurden aus den Bewerbungen insgesamt 9 Netzwerke, darunter ein Netzwerk zum Thema Schlaganfall, für die Förderung ausgewählt (weitere Informationen unter www.kompetenznetze-medizin.de).

Die starke Resonanz, auf die diese Bekanntgabe gestoßen ist, macht deutlich, dass das Potenzial und der Wille zur Vernetzung von Forschungs- und Versorgungsstrukturen in einer Vielzahl von Indikationsgebieten vorhanden ist. Diesem Bedarf soll mit weiteren Bekanntmachungen Rechnung getragen werden, die das Prinzip der medizinischen Kompetenznetze fortschreiben und auf den Erfahrungen der bereits laufenden Kompetenznetze aufbauen. In diesen Bekanntmachungen soll jeweils ein inhaltlicher Schwerpunkt auf Krankheitsbilder von hoher gesundheitspolitischer Bedeutung gesetzt werden.

Vorhaben werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendung gefördert. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Gegenstand der Förderung

Die Fokussierung der vorliegenden Bekanntmachung im Rahmen des Programms der Bundesregierung "Gesundheitsforschung: Forschung für den Menschen" liegt auf dem Gebiet der Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Gefördert werden bis zu vier medizinische Netzwerke zu definierten kardiovaskulären Krankheitsbildern, Krankheitsgruppen (inklusive der peripheren Verschlußkrankheiten) oder Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, bei denen sich aufgrund der Ätiologie, der klinischen Manifestationen und des erforderlichen ärztlichen Spezialwissens ein übergreifender Ansatz anbietet. Die Förderung eines weiteren Netzwerkes zum Thema Schlaganfall ist ausgeschlossen.

In den Netzen sollen sich die jeweils qualifiziertesten Forschungszentren überregional - in der Regel bundesweit - zusammenschließen. Neben dieser horizontalen Komponente muß ebenfalls eine vertikale Vernetzung vorhanden sein, die alle für das jeweilige Krankheitsbild relevanten Elemente der Versorgung umfaßt (u.a. Kliniken mit Spezialabteilungen, Ambulanzen, Reha-Kliniken, niedergelassene Ärzte, Selbsthilfegruppen, Kostenträger). Regionale Zentren formieren sich typischerweise um eine auf dem jeweiligen Gebiet ausgewiesene Universitätsklinik oder eine für das Krankheitsbild vergleichbar zentrale Einrichtung. Wesentliche Partner der Netze sind neben den regionalen Zentren auch die überregionalen Verbände und Organisationen und ggf. die Industrie.

Im Rahmen der Kompetenznetze werden Forschungsprojekte gefördert, die einen deutlichen Mehrwert aus der Vernetzung ziehen oder durch die Vernetzung erst ermöglicht werden. Hierzu gehören auch epidemiologische Studien, multizentrische Therapiestudien, Standardentwicklungen für die Diagnose oder Untersuchungen zur Gesundheitsökonomie. Geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Projekten der Netzwerke nach Möglichkeit in angemessener Weise Berücksichtigung finden. Gegenstand der Förderung ist ebenfalls der Aufbau einer effizienten Kommunikations- und Kooperationsstruktur sowie einer interdisziplinären Arbeitskultur auf der Grundlage einschlägiger Vorleistungen der Netzwerkpartner. Außerdem sind Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit als wichtige Komponente der jeweiligen Netzwerke zu verstehen.

Darüber hinaus sind geeignete Schnittstellen zu weiteren Forschungsprojekten herzustellen, die vom BMBF im Rahmen anderer Fördermaßnahmen unterstützt werden. Insbesondere das geplante Netz zur funktionellen Humangenomforschung im Bereich Herz-Kreislauf-Erkrankungen im Rahmen des Nationalen Genomforschungsnetzes "Krankheitsbekämpfung durch Genomforschung" sowie die geplanten "Netzwerke der Molekularen Ernährungsforschung: Lebensmittel zur Gesunderhaltung des Menschen – Krankheitsprävention durch Ernährung" sind bei der Konzeption der Kompetenznetze einzubeziehen, um Synergieeffekte zu erreichen (weitere Informationen unter www.dlr.de/PT und www.fz-jülich.de/beo/beoakt.htm). Projekte zur funktionellen Genomanalyse und zur molekularen Ernährungsforschung sollen im Rahmen der medizinischen Kompetenznetze daher nicht gefördert werden.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt als Netzwerkpartner sind staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken, Praxen, Kostenträger, Ärzteverbände, Patientenorganisationen, Fachgesellschaften), sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Zuwendungsvoraussetzung

Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen und durch einschlägige Vorarbeiten ausgewiesen sein. Vor einer Förderentscheidung über ein Kompetenznetz muss eine Kooperation der Partner auf der Grundlage der allgemeinen und sonstigen Nebenbestimmungen des BMBF (s. Nr. 6) sichergestellt sein. Es wird erwartet, dass die Antragsteller im Falle einer Förderung die Arbeit einer netzwerkübergreifenden Evaluation aller Kompetenznetzwerke nach Kräften unterstützen. Bei Verbundprojekten haben die Partner ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner zu bestimmten, vom BMBF vorgegebenen Kriterien nachgewiesen werden, die dem BMBF-Vordruck 0110 zu entnehmen sind.

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit auch eine Förderung als EU-Vorhaben möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in dem Antrag auf nationale Fördermittel kurz darzustellen. Weiterhin sollen Antragsteller prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind in dem Antrag auf Bundeszuwendung ebenfalls darzustellen. Für eine Förderung von Vorhaben zur Herz-Kreislauf-Forschung kommt im gegenwärtigen 5. Rahmenprogramm der Bereich "Chronische, degenerative und Seltene Erkrankungen" in Frage (weitere Informationen unter http://www.dlr.de/PT/eu/biomed/).

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt. Die Planungsphase (siehe unter Nr. 7) kann in begründeten Fällen durch einen Zuwendungsbetrag von maximal 50.000 DM für eine Laufzeit von 4 Monaten gefördert werden. Anträge zur finanziellen Unterstützung der Planungsphase müssen erkennen lassen, inwieweit die unter den Nrn. 4 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt werden können.

Für die Einrichtung eines Netzwerkes kann über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 5 Mio. DM jährlich als Projektförderung gewährt werden. Davon ist ein Betrag von ca. 1 Mio. DM p.a. für Netzwerk-übergreifende Projekte vorzusehen.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die entsprechenden Kosten. Die zusätzlichen Ausgaben bzw. Kosten können bis maximal 100% gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die bis 50% anteilfinanziert werden können. Von den Unternehmen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50% zu den Vorhabenkosten erwartet.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss ggf. den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen des BMBF werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide:

für Zuwendungen auf Aufgabenbasis: die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98);
für Zuwendungen auf Kostenbasis: grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).
Verfahren

Die Teilnahme am Wettbewerb setzt die gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten an einem krankheitsspezifischen Netzwerk aus dem Bereich der kardiovaskulären Erkrankungen voraus. Als Ansprechpartner wird von den Netzwerkpartnern ein Sprecher ernannt, der die Antragstellung koordiniert.

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF den
DLR - Projektträger
Gesundheitsforschung
Südstrasse 125
53175 Bonn
Tel: 0228-3821-210
Fax. 0228-3821-257
beauftragt.

Das Verfahren ist zweistufig. In einer ersten Phase können vom Koordinator skizzenhafte Vorhabenbeschreibungen (maximal 20 Seiten für den Vernetzungsteil, je 1-2 Seiten pro Teilprojekt, 25 Exemplare) beim zuständigen Projektträger eingereicht werden. In diesem ersten Schritt sind integrierte Konzepte vorzulegen, die eine Beschreibung der aktuellen Situation von Forschung, Lehre und Versorgung im jeweiligen Handlungsfeld sowie der vorhandenen Kooperationsstrukturen enthalten und erläutern, durch welche Strategien und Lösungsansätze im Rahmen des geplanten Netzwerks Innovationsanstöße und Qualitätsverbesserungen erreicht werden sollen. In den Vorhabenbeschreibungen sollen neben den Kompetenzen und Potenzialen der einzelnen Netzwerkpartner auch bereits die geplante Netzwerkstruktur erläutert werden. Aus den Unterlagen muß das Zusammenwirken aller am Netzwerk Beteiligten deutlich werden. Weitere Informationen zum Inhalt der Vorhabenbeschreibungen sind einem Leitfaden zu entnehmen, der beim Projektträger erhältlich ist oder im Internet unter der Adresse http://www.dlr.de/PT/ abgerufen werden kann.

Die skizzenhaften Vorhabenbeschreibungen sollen bis zum 31. August 2001 beim Projektträger vorliegen. Die Frist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabensbeschreibungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Es wird dringend geraten, für eine Beratung mit dem zuständigen Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Aus der Vorlage der Vorhabenbeschreibung können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

Die Vorhabensbeschreibung wird u.a. mit Hilfe eines international besetzten Gutachterkreises auf der Basis der o.g. Zuwendungsvoraussetzungen und ggf. unter Berücksichtigung von Stellungnahmen externer Experten fachlich geprüft. Hierfür werden u.a. die folgenden Kriterien zugrunde gelegt, die in den o.g. Erläuterungen zur Bekanntmachung näher beschrieben sind:

Klinische Relevanz
Forschungsorientierung und Interdisziplinarität
Überregionalität und Repräsentativität
Anwendungsorientierung
Mehrwert für Forschung und Versorgung
Netzwerk-übergreifende Projekte
Ausstrahlung des Netzes auf die Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Fachwelt und die Allgemeinbevölkerung
Organisationskonzept
Flexibilität des Netzes.
Die Interessenten werden über das Ergebnis der Begutachtung informiert.

Die ausgewählten Bewerber werden in einer zweiten Verfahrensstufe aufgefordert, innerhalb von 4 Monaten einen detailliert ausgearbeiteten Antrag vorzulegen (Planungsphase, siehe auch Nr. 5). Inhalt dieser ausführlichen Anträge müssen neben der detaillierten Projektbeschreibung auch Vorschläge für netzwerkübergreifende Projekte, eine ausgearbeitete Geschäftsordnung, Angaben zum internen und externen Controlling, zu Methoden der Qualitätssicherung und ein Verwertungsplan für die angestrebten Ergebnisse sein. Informationen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Bewerber versandt. Aus den ausführlichen Anträgen werden diejenigen mit den überzeugendsten Konzepten für eine Förderung empfohlen. Die Auswahl erfolgt durch den Gutachterkreis auf der Basis der o.g. Kriterien und unter Berücksichtigung von Stellungnahmen externer Gutachter.

Antragsvordrucke, Richtlinien, Merkblätter sowie die Zustimmungsbestimmungen sind auf Anforderung beim Projektträger erhältlich oder können über Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/index.htm

Dazu wird auch auf die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" hingewiesen.

Für die Netze ist die Einrichtung fachspezifischer externer Beiräte vorgesehen. Nach einer Förderdauer von 2,5 Jahren sind die Leistungen der Netzwerke im Hinblick auf den strukturellen Aufbau und die wissenschaftlichen Ergebnisse in einem begutachtungsfähigen Bericht darzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sind ebenfalls konkrete Konzepte der Weiterfinanzierung der Netze nach Auslaufen der BMBF-Förderung aufzuzeigen. Auf der Basis einer Begutachtung durch den externen Fachbeirat wird über die Fortsetzung der Förderung ab dem 3. Jahr entschieden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VV zu §44 BHO sowie §§48 bis 49a vwVfg, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 30. Januar 2001

Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag

PD Dr. Lange

 
 

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