Bekanntmachung zur Erforschung von Therapiemöglichkeiten für humane Transmissible Spongioforme Enzephalopathien
vom 8.2.2001 erschienen im Bundesanzeiger Nr. 33 vom 16.2.2001
Zu dieser Bekanntmachung sind Erläuterungen verfügbar.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Neurodegenerative Erkrankungen stellen ein erhebliches Problem für das nationale Gesundheitssystem dar. Neben der häufigsten Form, der Alzheimer Erkrankung, ist die Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung (CJK) eine weitere, den Menschen betreffende neurodegenerative Erkrankung. Die Grundlagen der Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung (CJK/nvCJK) sind bisher wenig verstanden. Die Krankheit ist nicht therapierbar. Die jüngst gefundene neue Variante der CJK (nvCJK) wird mit dem Verzehr kontaminierten Fleisches BSE-infizierter Rinder in Verbindung gebracht. Sie zählt zur Familie der Transmissiblen Spongioformen Enzephalopathien (TSE) oder auch Prion-Protein-Erkrankungen genannt. Die Neuübertragung von BSE auf den Menschen wird, unter der strikten Einhaltung der eingeleiteten Verbraucherschutzmaßnahmen, wahrscheinlich langfristig keine Gefährdung mehr darstellen. Vielmehr muss die therapeutische Intervention bei Menschen, die über das Fleisch BSE-infizierter Rinder bereits mit dem krankheitsauslösenden Prion-Protein in Kontakt kamen und bei denen nvCJK ggf. in 10-15 Jahren zum Ausbruch kommen könnte, im Visier der Forschung stehen.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) strebt daher die interdisziplinäre Bündelung der in Deutschland auf dem Gebiet der humanen TSE-Forschung vorhandenen Kompetenzen an. Ziel dieser Initiative ist die Entwicklung präventiver und therapeutischer Maßnahmen, die sowohl die Infektion mit pathogenen Prion-Proteinen als auch, nach bereits erfolgter Infektion, den Ausbruch einer CJK-Erkrankung verhindern können.
Vorhaben werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendung gefördert. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Es ist vorgesehen, interdisziplinäre Verbünde auf dem Gebiet der Therapieforschung zu humanen Prionprotein-Erkrankungen (insbesondere CJK/nvCJK) zu fördern, in denen sich Arbeitsgruppen aus universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf nationaler Ebene zusammenschließen. Entsprechend der vielfältigen möglichen Ansatzpunkte für eine Therapie können in einem Verbund Fragestellungen der Grundlagen- und klinisch angewandten sowie der klinischen Forschung bearbeitet werden. Insbesondere sollen Fragestellungen zu möglichen therapeutischen Interventionen nach erfolgter Infektion mit pathogenen Prion-Proteinen bearbeitet werden. Es können Anträge zu folgenden Themenschwerpunkten eingereicht werden:
Grundlagenforschung zu molekularen Pathomechanismen der humanen TSE mit dem Ziel der Entwicklung neuer präventiver und therapeutischer Ansätze
Überprüfung neuer therapeutischer Ansätze auf der Basis bekannter molekularer Mechanismen in geeigneten Tiermodellen. In begründeten Fällen können neue Tiermodelle zu Fragestellungen der TSE-Therapieforschung entwickelt werden.
Untersuchungen zur Wirkung und Wirksamkeit bereits aus der Alzheimer- und/ oder TSE-Therapieforschung bekannter Substanzen im etablierten In-vitro- und In-vivo-Modellsystem (Tiermodell)
Ggf. können Klinische Studien bis zur Phase 1 gefördert werden.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt im Rahmen der Projektförderung sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der Arzneimittelindustrie (siehe Erläuterungen).
Zuwendungsvoraussetzung
Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit innerhalb eines Verbundes mitbringen und durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein. Arbeitsgruppen, die sich zu einem Verbund zusammenschließen wollen, müssen einen gemeinsamen Antrag vorlegen.
Verbundanträge müssen folgenden Anforderungen genügen (siehe auch Erläuterungen):
Wissenschaftliche Qualität und Vorleistungen
Innovative wissenschaftliche Fragestellung vor dem Hintergrund des internationalen Forschungsstandes
Mehrwert der Verbundförderung/ EU- Kooperationen
Interdisziplinarität
Interaktion innerhalb des Verbundes
Forschungsorientierung
Verfügbarkeit geeigneter Tiermodelle
Vernetzung mit anderen BMBF-geförderten Strukturen.
Um unnötige Doppelentwicklungen zu vermeiden und alle notwendige Kompetenz zu beteiligen, können in die Verbünde auch internationale Kooperationspartner eingebunden werden, wobei der internationale Partner eine eigene Förderung für seinen Projektanteil nachzuweisen hat.
Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine Förderung als EU-Vorhaben möglich ist. Weiterhin soll der Antragsteller prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind mit dem Antrag auf Bundeszuwendung ebenfalls darzustellen.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendungen zur Projektförderung werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage für Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG). Die zusätzlichen Ausgaben bzw. Kosten können bis maximal 100% gefördert werden. Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die anteilfinanziert werden können. Von den Unternehmen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50% zu den Vorhabenkosten erwartet. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss ggf. den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.
Es können Forschungsvorhaben mit einer Laufzeit von zunächst bis zu drei Jahren gefördert werden.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es ist ein einstufiges Verfahren zur Antragstellung vorgesehen. Dazu sollen ausgearbeitete Verbundanträge in englischer Sprache eingereicht werden. Ein Antrag für einen Verbund umfasst detaillierte Beschreibungen der Struktur und Ziele des gesamten Verbundes (= Mantelantrag: max. 10 Seiten) sowie der einzelnen Projekte (max. 15 Seiten pro Teilprojekt). Teilprojekte können aus der Grundlagenforschung, der klinisch angewandten oder der klinischen Forschung stammen. Ausführliche Hinweise zur Antragsgliederung finden sich in den Erläuterungen.
Der Koordinator reicht den Antrag in 20facher Ausführung bis zum 31. Mai 2001 beim DLR-Projektträger Gesundheitsforschung des BMBF (PT) ein:
DLR-Projektträger des BMBF
Gesundheitsforschung
Südstraße 125
D-53175 BONN
Tel.: +49-(0)228-3821-210 (Sekretariat)
Fax: +49-(0)228-3821-257
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Die Vorlage eines Antrages per Fax oder E-Mail ist nicht möglich. Es wird dringend empfohlen, vor der Vorlage des Verbundantrages Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen.
Aus der Vorlage eines Antrages können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Die vorgelegten Anträge werden von einem unabhängigen, international besetzten Gutachterkreis bewertet. Die Bewertungskriterien der Prüfung ergeben sich aus den unter 4. genannten Fördervoraussetzungen (s. auch Erläuterungen).
Auf der Grundlage der Bewertung des Gutachterkreises werden die sowohl in wissenschaftlicher, als auch struktureller Hinsicht aussichtsreichsten Projekte ausgewählt und in diesem Verbund zusammengefasst. Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderung auf Ausgabenbasis (ANBest-P) mit den "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
Inkrafttreten
Die Ausschreibung tritt mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 08.02.2001
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
i. A.
PD Dr. Lange