Bekanntmachung von Richtlinien für einen Innovationswettbewerb zur Förderung der Medizintechnik
vom 03.04.2001 erschienen im Bundesanzeiger Nr. 72 vom 12.4.2001
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt die jährliche Durchführung eines Innovationswettbewerbs zur Medizintechnik, an der Wissenschaftler und Entwickler aus universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie aus der Industrie teilnehmen können. Mit dem Innovationswettbewerb sollen bestehende Angebote der Forschungsförderung ergänzt werden.
Im Rahmen des Innovationswettbewerbs sollen besonders innovative und originelle Forschungsideen der Medizintechnik ausgewählt und anschließend in einem "Schlüsselexperiment" auf ihre Machbarkeit getestet werden. Die Förderung soll Innovationsbarrieren überwinden und im Sinne einer Starthilfe den Weg von einer Idee zu einem medizinisch nutzbaren Verfahren oder wirtschaftlich umsetzbaren Produkt beschleunigen helfen.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien in Verbindung mit den Standardrichtlinien des BMBF für Anträge auf Projektförderung (Ausgaben- bzw. Kostenbasis) und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendung. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Durchführung von grundlegenden Untersuchungen, im folgenden "Schlüsselexperiment" genannt, die zum Nachweis der Machbarkeit einer neuen Technik oder eines neuen Verfahrens in der Medizin erforderlich sind. Die Gewinner eines Wettbewerbs können eine Bundeszuwendung beantragen, um das für die Überprüfung ihrer Idee notwendige Schlüsselexperiment durchzuführen.
Die wissenschaftliche Überprüfung der Realisierbarkeit der Idee, nach Möglichkeit einschließlich entsprechender in vivo – Funktionstests, sollte nach spätestens drei Jahren abgeschlossen sein. Ein Anspruch auf eine Folgeförderung zur Weiterentwicklung der Idee besteht nicht.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sicherstellen können, daß die zur Durchführung des "Schlüsselexperimentes" notwendige Infrastruktur zur Verfügung steht.
Zuwendungsvoraussetzung
Die Auswahl der förderungswürdigen Konzepte erfolgt in einem Wettbewerb. Die Teilnahme am Wettbewerb erfordert eine Bewerbung, die einen originellen Forschungsansatz mit hohem Entwicklungsrisiko vorstellt. Die angestrebten Ergebnisse sollten einen Beitrag zur Lösung eines wichtigen medizinischen Problems leisten und eine Umsetzung in die Praxis erwarten lassen. Dabei sollen die möglichen gesundheitsökonomischen Auswirkungen dargestellt werden. Ferner müssen konkrete Pläne zu einer Produktentwicklung aufgezeigt werden. Die für das Schlüsselexperiment erforderliche Infrastruktur muß den Bewerbern zur Verfügung stehen. Der Forschungs- und Entwicklungsansatz und das geplante Schlüsselexperiment müssen schlüssig begründet sein und auf gesichertem naturwissenschaftlichem Wissen aufbauen.
Um die Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung der Ideen zu schaffen, ist die Kooperation mit einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erforderlich, das bereit ist, die weitere Finanzierung bis zur Produktreife zu tragen, wenn sich die Experimente als erfolgreich erweisen. Das Unternehmen soll in Deutschland ansässig sein und die Umsetzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in Deutschland gewährleisten. Die Verbundpartner haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner zu bestimmten, vom BMBF vorgegebenen Kriterien nachgewiesen werden, die einem Merkblatt des BMBF zu entnehmen sind (im Internet abrufbar unter http://www.kp.dlr.de/profi/easy/ bmbf/pdf/0110.pdf).
Antragsteller sollten sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU – Forschungsprogramm vertraut machen. Sie sollten prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung sollte in einem Antrag auf nationale Fördermittel kurz dargestellt werden. Weiterhin sollten Antragsteller prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Überlegungen und Planungen dazu sind dem Antrag auf Bundeszuwendung ebenfalls darzustellen.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Zuwendungen werden als Projektförderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der einzelnen Zuwendung richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Schlüsselexperimentes und soll 500 TDM in der Regel nicht überschreiten.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des Schlüsselexperiments, (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen Kosten), die bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen Kosten, die - je nach Anwendungsnähe des Schlüsselexperimentes – in der Regel mit einer Förderquote zwischen 50% und 25% gefördert werden können.(Anteilfinanzierung).
Nach den BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50 % der entstehenden Kosten vorausgesetzt. Großunternehmen können nur im Rahmen von Verbundprojekten gefördert werden.
Bei der Bemessung der Förderquote ist der Gemeinschaftsrahmen der Europäischen Kommission für staatliche FuE-Beihilfen zu berücksichtigen, der maximale Beihilfeintensitäten festlegt.
Die zur Anmeldung eines Patentes erforderlichen Ausgaben/Kosten von Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie KMUs während der Laufzeit eines Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden
für Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF ’98)
für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Verbindung mit den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF ’98).
Verfahren
Das Verfahren ist 2-stufig. Zunächst sind Konzepte vorzulegen, die folgende Angaben enthalten müssen:
Beschreibung des medizinischen Problems sowie eine Erläuterung seiner Relevanz im gesundheitspolitischen Kontext,
Beschreibung des Forschungsansatzes und seiner wissenschaftlichen Grundlagen sowie eine Darstellung des internationalen Standes von Forschung und Technik,
Konzept zur praktischen Umsetzung der Idee,
nachvollziehbarer Arbeits- und Finanzierungsplan für die Durchführung des Schlüsselexperiments zum Nachweis der Machbarkeit des Verfahrens,
Name, Position, Vorerfahrung und Kompetenz der Bewerber bzw. der an der zur Durchführung des geplanten Experimentes beteiligten Einrichtungen,
ggf. Angaben zu bestehenden, das Schlüsselexperiment berührenden Patenten sowie zu entsprechenden laufenden oder geplanten Patentanmeldungen,
Zusicherung eines gewerblichen Unternehmens, die weitere Produktentwicklung zu übernehmen, wenn das Schlüsselexperiment zu einem positiven Ergebnis führt.
Die Länge des Konzepts soll 15 Seiten inklusive aller Anlagen nicht überschreiten.
Im Falle der Beteiligung mehrerer Partner muss vor der Förderentscheidung verbindlich bestätigt werden, dass die Partner eine Kooperationsvereinbarung abschließen werden.
Abgabefrist für die Beteiligung an dem Innovationswettbewerb ist der 31.07.2001 (Ausschlussfrist). Die Interessenten werden gebeten, die aussagekräftigen Konzepte einzureichen bei:
DLR Projektträger des BMBF
Gesundheitsforschung
Südstraße 125
53175 Bonn
Tel.: 0228-3821-210.
Übersendungen per Fax oder E-Mail können nicht angenommen werden. Die beurteilungsfähigen Konzepte müssen in kopierfähiger Form in 15 facher Ausfertigung vorgelegt werden und dürfen einen Umfang von 15 Seiten DIN A4 (inklusive Anlagen) nicht überschreiten.
Es ist vorgesehen, die Bekanntmachung weiterhin im jährlichem Abstand zu wiederholen.
Die Auswahl der Wettbewerbssieger erfolgt durch das BMBF auf der Basis der vorgelegten Konzepte unter Beteiligung eines unabhängigen Gutachterkreises. Die Wettbewerbssieger werden öffentlich bekannt gemacht.
In einer zweiten Stufe werden die Wettbewerbssieger zur Vorlage eines ausführlichen förmlichen Antrags aufgefordert, über dessen Förderung abschließend entschieden wird. Auf die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" wird hingewiesen; die Formulare für förmliche Anträge sowie Richtlinien, Merkblätter und die Nebenbestimmungen können abgerufen werden unter "http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/ . Auf Anforderung stellt auch der Projektträger die Vordrucke zur Verfügung.
Die Fördermaßnahme steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die zur Durchführung erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung stehen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 03.04.2001 in Kraft.
Bonn, den 03.04.2001
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
PD Dr. Lange