Zentren für Bildgebung in den klinischen Neurowissenschaften [02.08.2000]

Förderrichtlinien zur Einrichtung von Zentren für Bildgebung in den klinischen Neurowissenschaften
vom 15.07.2000 erschienen im Bundesanzeiger Nr. 143 vom 02.08.2000

Zu dieser Bekanntmachung sind Erläuterungen verfügbar.

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Eine wesentliche Voraussetzung für innovative Forschung, verbesserte Diagnostik, gezielte Therapie und Rehabilitation im neurologisch-psychiatrischen Bereich sind die vielfältigen Methoden der nichtinvasiven Bildgebung. Diese erlauben zunehmend präzisere Lokalisierung von Hirnfunktionen und Ursachen neurologischer Defizite bei Erkrankungen. Bildgebende Verfahren ermöglichen erstmalig einen funktionellen Einblick in die Arbeitsweise des intakten menschlichen Gehirns. Die Bildgebung an Probanden und Patienten ist damit zu einem wichtigen Bindeglied zwischen klassisch-klinischer Diagnostik und biomedizinischer Grundlagenerkenntnis geworden. Die Methodik ist entsprechend in dynamischer Entwicklung begriffen.

Einrichtungen zur Bildgebung sind in Deutschland breit vertreten. Dennoch werden diese Möglichkeiten bisher nur punktuell für eine gezielte Forschung im neurowissenschaftlichen Bereich genutzt. Die vorhandenen Geräte werden überwiegend versorgungsorientiert eingesetzt, die Synergien der unterschiedlichen Verfahren werden nur unzureichend genutzt, die personelle Ausstattung erlaubt nur eingeschränkte Untersuchungsmöglichkeiten, und die Einbindung in das weitere neurowissenschaftliche Umfeld ist nur ansatzweise vorhanden.

Mit der Einrichtung regionaler Zentren für Bildgebung in den klinischen Neurowissenschaften im Rahmen des Programms der Bundesregierung "Gesundheitsforschung 2000" sollen diese Defizite abgebaut und mittelfristig international konkurrenzfähige Zentren etabliert werden. In den Zentren soll die Bildgebung des Zentralnervensystems für die Forschung eingesetzt und in das regionale Forschungsumfeld integriert werden, um die an verschiedenen Standorten in Deutschland vorhandene breite neurowissenschaftliche Expertise für die klinische Forschung nutzbar zu machen. Dabei sollen auch ausgewiesene Institutionen der Grundlagenforschung einbezogen werden.

Vorhaben werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (Vorl. VV zu § 44 BHO) gefördert. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Aufbau von maximal 5 Zentren für die Bildgebung des Zentralnervensystems. Ein Zentrum ist der organisatorische Zusammenschluss bildgebender Einrichtungen und der relevanten neurowissenschaftlichen Gruppen eines Ortes oder einer Region zu einer Funktionseinheit mit leistungsfähiger Kommunikationsstruktur. Es wird inhaltlich durch ein längerfristig angelegtes interdisziplinäres Forschungskonzept mit Bildgebung als zentralem Forschungsbestandteil getragen. Im Rahmen des Zentrums werden Forschungsprojekte gefördert, die sich mit neurowissenschaftlichen Fragestellungen zu verschiedenen Krankheitsbildern bzw. Fragen der Hirnfunktion und mit methodischen Fragestellungen befassen. Es ist möglich, eine Leiterstelle für das Forschungszentrum zu beantragen; diese ist nach den üblichen Regeln international auszuschreiben.

Die Verfügbarkeit der notwendigen Geräte wird vorausgesetzt. Nur in besonders begründeten Fällen können Mittel zur Ergänzung der apparativen Voraussetzungen für Forschungszwecke gewährt werden.

Gegenstand der Förderung ist auch die überregionale Vernetzung der verschiedenen Zentren über geeignete Querschnittsprojekte. Es ist möglich, hierzu zusätzlich besonders ausgewiesene Standorte oder Arbeitsgruppen, die entscheidend zu übergeordneten Fragen wie z.B. der Methodenentwicklung oder der Fortbildung beitragen können, querschnittartig einzubinden. Damit soll der wissenschaftliche und methodische Fortschritt auf breiter Basis vorangebracht und ein international konkurrenzfähiger Standard geschaffen werden.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nichtstaatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Zuwendungsvoraussetzung

Die beteiligten Arbeitsgruppen müssen zur interdisziplinären Zusammenarbeit bereit und durch einschlägige Vorarbeiten ausgewiesen sein. Der Zugang zu Geräten für die Bildgebung muß über eine Satzung verbindlich gesichert sein. Bei der Zusammenarbeit über eine Hochschule oder eine Forschungseinrichtung hinaus (Verbundprojekt) muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner über bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien, die einem BMBF-Merkblatt zu entnehmen sind, nachgewiesen werden.

Art, Umfang und Höhe der Förderung

Für die Einrichtung eines Zentrums kann über einen Zeitraum von zunächst drei Jahren ein nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 1 Million DM jährlich auf dem Wege der Projektförderung gewährt werden. Zusätzlich können Mittel für die Unterstützung der Querschnitt-Initiativen gewährt werden.

Nach erfolgreicher Zwischenbewertung nach etwa 2 1/2 Jahren (siehe Nr. 7) kann eine Förderung von weiteren drei Jahren mit Mitteln bis zu 1 Million DM jährlich auf dem Wege der Projektförderung und zusätzlich maximal 1 Million DM als Investitionsunterstützung für ein Zentrum gewährt werden, um die nachgewiesene Kompetenz zu festigen und auszuweiten.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG). Die zusätzlichen Ausgaben bzw. Kosten können bis maximal 100% gefördert werden.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden:

für Zuwendungen auf Ausgabenbasis:
die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)
für Zuwendungen auf Kostenbasis :
grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98)
Verfahren

7.1. Die Antragstellung setzt eine Abstimmung aller Interessenten an einem Bildgebungszentrum voraus. Als Ansprechpartner wird von den Netzwerkpartnern ein Koordinator benannt.

7.2. Das Verfahren ist zweistufig. In einer ersten Antragsphase kann eine Skizze in englischer Sprache (maximal 30 Seiten) beim zuständigen Projektträger eingereicht werden. Für diesen ersten Schritt ist für jeweils ein Zentrum zunächst eine gemeinschaftliche Vorhabensskizze aller Interessenten als integriertes Konzept vorzulegen, welches eine Beschreibung der aktuellen Forschungssituation sowie der vorhandenen Kooperationsstrukturen enthält, das angestrebte Strukturziel für das Zentrum umreißt und hieraus ableitet, welche konkreten Schritte hierzu unternommen werden sollen und welche Mittel hierfür erforderlich sind (Struktur-Entwicklungsplan). Aus den Unterlagen müssen das Zusammenwirken aller am Netzwerk Beteiligten sowie ihre Kompetenzen und Potentiale deutlich werden. Die Vorhabensskizze soll ebenfalls kurze Beschreibungen geplanter wissenschaftlicher Projekte des Zentrums beinhalten.

Aus der Vorlage einer Vorhabensskizze können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.

Die Skizze soll bis zum 01.12.2000 beim zuständigen Projektträger vorliegen:

DLR- Projektträger des BMBF
Gesundheitsforschung
Südstraße 125
53175 Bonn
Tel: 0228/3821-210
http://www.dlr.de/PT/

Es wird dringend geraten, vor Vorlage der Skizze mit dem zuständigen Projektträger Kontakt für die Antragsberatung aufzunehmen.

Die Vorhabensskizze wird u.a. mit Hilfe eines international besetzten Fachbeirat auf der Basis der o.g. Zuwendungsvoraussetzungen und ggf. unter Berücksichtigung von Stellungnahmen externer Experten fachlich geprüft. Hierfür werden u.a. die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:

Das Zentrum ist eine autonome Funktionseinheit mit eigener Satzung, in der die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die zentralen Steuerungsmechanismen und -organe geregelt sind. Es verfügt über ein eigenes Budget für Sachmittel und Personal, um den bildgebenden Anteil relevanter Fragestellungen zu bearbeiten. Die Auswahl der Fragestellungen erfolgt in einem geregelten Verfahren.
Zur Steuerung des Zentrums sollte eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe gebildet werden, die aus Repräsentanten der relevanten Einrichtungen (Einrichtungen mit den bildgebenden Geräten sowie relevante klinische/ experimentelle Abteilungen) besteht.
Die beteiligten Arbeitsgruppen müssen herausragende neurowissenschaftliche und methodische Expertise aufweisen. Die wissenschaftliche Qualität und die wissenschaftlichen Vorleistungen der Zentrumsmitglieder sind durch einschlägige Publikationen in referierten Zeitschriften sowie durch qualifizierte Drittmitteleinwerbungen nachzuweisen.
Die technischen/ apparativen Vorraussetzungen für die verschiedenen bildgebenden Verfahren müssen weitgehend vorhanden sein. Die Großgeräte müssen in aktuelle wissenschaftliche Forschungsansätze integriert werden und den neurowissenschaftlichen Gruppen des Standortes bzw. der Region die Möglichkeiten bieten, ihre Fragestellungen mit Hilfe bildgebender Verfahren abzurunden und zu vertiefen.
Die Einbindung des neurowissenschaftlichen Umfeldes (u.a. Neurologie, Psychiatrie, experimentelle Psychologie, Nuklearmedizin, Radiologie sowie Disziplinen der Grundlagenforschung) in die Konzeption des Zentrums ist eine essentielle Voraussetzung für die Förderung. Dabei soll das ganze Spektrum relevanter Fragestellungen vertreten sein.
Der Zugang zu den bildgebenden Einrichtungen in Verantwortung des Zentrums muss klar und verbindlich geregelt sein. Hierbei ist, neben der Bereitstellung ausreichender Messzeiten zu günstigen Tageszeiten, auch die für die Forschungsaufgaben erforderliche methodische Anpassung der Geräte einzuräumen.
Die Bereitschaft zur Kooperation mit anderen BMBF-geförderten Zentren für Bildgebung wird vorausgesetzt. Kooperative Ansätze, die einem Aufbau von gemeinsamen Datenbanken, Auswertestrategien und weiteren Querschnittsfunktionen dienen, sind erwünscht. Auch die Kooperation mit weiteren BMBF-geförderten neurowissenschaftlichen Verbünden und Netzwerken wird begrüßt.
Es ist ein strukturell offenes Nutzerkonzept vorzusehen. Externe Arbeitsgruppen mit relevanten Fragestellungen sollen hierdurch Zugang zu den technischen Möglichkeiten des Zentrums haben. Nach geregelter interner Bewertung und ggf. Anrufung des externen Beirates (siehe 7.) werden die wissenschaftlich innovativen Fragestellungen identifiziert. Die Mittel zur Durchführung der Untersuchungen sind durch die jeweils beantragende Gruppe zu stellen.
Das Zentrum hat Mechanismen der internen und externen Qualitätskontrolle.
Ein Grobkonzept für die längerfristige Etablierung des Zentrums wird mit dem Antrag vorgelegt und bis zum Ende der ersten Förderperiode konkretisiert. Die Übernahme der in den Zentren aufgebauten Strukturen nach Beendigung der Bundesförderung wird erwartet. Spätestens zur Zwischenbegutachtung ist eine verbindliche Zusage zur Übernahme vorzulegen.
7.3. Gestützt auf die aus der ersten Begutachtung resultierenden Empfehlungen wird eine Vorauswahl für eine zweite Verfahrensstufe getroffen, über die die Antragsteller unterrichtet werden. Die ausgewählten Interessenten für ein Zentrum sollen nötige Modifikationen an der geplanten Netzwerkstruktur vornehmen und die geplanten wissenschaftlichen Projekte ausarbeiten. Bei der Zusammenarbeit über eine Hochschule oder eine Forschungseinrichtung hinaus ist jeweils ein getrennter förmlicher Förderantrag von jedem Verbundpartner erforderlich. Inhalt des Antrages ist auch ein ausführlicher Verwertungsplan für die angestrebten Ergebnisse.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise, Nebenbestimmungen und Vordrucke für den förmlichen Antrag können unter der Internetadresse http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/index.htm abgerufen oder beim Projektträger angefordert werden.

Nach Vorlage des ausführlichen Antrages entscheidet das BMBF unter Einschaltung des o.g. Gutachterkreises über die Förderung.

7.4. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Überprüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuendung gelten die Vorl. VV zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfg), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.5. Nach einer Förderdauer von 2 1/2 Jahren sind die Leistungen der Zentren im Hinblick auf den strukturellen Aufbau und die wissenschaftlichen Ergebnisse in einem begutachtungsfähigen Bericht darzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sind ebenfalls Vorhabensbeschreibungen für eine weitere Förderperiode von 3 Jahren vorzulegen, die u. a. ein konkretes Konzept für die Weiterfinanzierung des jeweiligen Zentrums nach Auslaufen der BMBF-Förderung enthalten. Die Evaluation erfolgt u.a. anhand der o.g. Kriterien. Zusätzlich werden folgende Kriterien angewandt:

Ist das Zentrum von klinisch/ wissenschaftlich hochrangiger Qualität?
Wurden erfolgreich Kooperationen durchgeführt?
Ist die Offenheit für die Bearbeitung neuer Themen gegeben?
Waren die Mechanismen der internen Qualitätskontrolle effektiv?
Wurde das Zentrum über weitere Drittmittel ausgebaut?
Hat sich das Zentrum am Ausbau der Methodik beteiligt?
Wurde eine Vernetzung mit anderen Zentren mit dem Ziel des Methodenabgleichs und der Standardisierung erreicht/angestrebt?
Sind verbindliche Abmachungen für den Fortbestand des Zentrums getroffen?
Auf der Basis der Begutachtung durch den Fachbeirat wird über die Fortsetzung der Förderung ab dem 3. Jahr entschieden.

Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 01.08.2000 in Kraft.

Bonn, den 15.07.2000
612-71460-1

Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag

PD Dr. Lange