vom 19.12.2012 - Abgabetermin: 19.03.2013
Erschienen im Bundesanzeiger vom 19.12.2012
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Neurodegenerative Erkrankungen sind sehr beeinträchtigende, zum größten Teil unheilbare Erkrankungen, deren Eintreten stark mit dem Lebensalter zusammenhängt. Unter diesen Erkrankungen sind die Demenzen verantwortlich für die größte Krankheitslast. In Europa sind ungefähr 7 Millionen Menschen von der Alzheimer’schen Erkrankung und ihren verwandten Störungen betroffen, Es wird erwartet, dass sich diese Zahl aufgrund der immer älter werdenden Bevölkerung alle 20 Jahre verdoppelt. Die direkten und indirekten Behandlungskosten von Demenzpatienten werden europaweit auf ungefähr 130 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. Die derzeit verfügbaren Therapieansätze können die Erkrankungen nicht heilen, sondern setzen überwiegend bei den Symptomen an, nicht jedoch bei den eigentlichen Ursachen der Erkrankung. In diesem Zusammenhang wurde das „EU Joint Programme - Neurodegenerative Disease Research“ (JPND) ins Leben gerufen (http://www.neurodegenerationresearch.eu). JPND verfolgt das Ziel, die europaweiten Anstrengungen durch länderübergreifende Zusammenarbeit und Koordination auf Basis einer gemeinsamen Forschungsagenda, die im Februar 2012 veröffentlicht wurde, zu bündeln und zu verbessern.
Eine der größten noch ungelösten Herausforderungen hinsichtlich der Erforschung neurodegenerativer Erkrankungen ist fehlendes und unvollständiges Wissen über die Ursachen neurodegenerativer Erkrankungen. Es ist daher von allergrößter Wichtigkeit, das Verständnis zu verbessern für:
- genetische, epigenetische und umweltbedingte Faktoren der individuellen Risiko- und Schutzmechanismen,
- auslösende Ereignisse, die zur Erkrankung führen,
- das Verhältnis und das Zusammenspiel dieser Faktoren und ihre jeweilige Bedeutung sowie
- die Rolle umwelt- und verhaltensbedingter Modulatoren.
Dieses Wissen kann dazu beitragen, neue Ansätze für Pharmakotherapien der zweiten Generation sowie Präventionsstrategien zu entwickeln. Ein europaweites Programm wird daher benötigt für:
- den Vergleich unterschiedlicher genetischer Hintergründe unter Verwendung innovativer Methoden und Verfahren,
- die Zusammenführung vorhandenen Wissens und vorhandener Ressourcen,
- die gemeinsame Nutzung vorhandener Infrastrukturen,
- die Bereitstellung von Methoden für Bioinformatikstudien sowie
- die Schaffung von Kapazitäten für die Analyse von Daten aus Hochdurchsatzverfahren.
Im Rahmen des JPND wird daher die vorliegende länderübergreifende Bekanntmachung veröffentlicht, um die Erforschung von genetischen, epigenetischen und umweltbedingten Risiko- und Schutzfaktoren für Neurodegenerative Erkrankungen zu unterstützen. Die folgenden Förderorganisationen haben beschlossen, diese gemeinsame multinationale Bekanntmachung zu fördern, um hierdurch einen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden nationalen Förderaktivitäten zu realisieren. Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen der jeweiligen Länder herausgegeben und zentral vom „Joint Call“-Secretariat koordiniert.
- Deutschland, Bundesministerium für Bildung und Forschung
- Belgien,
- Agency for Innovation by Science and Technology, Flanders region
- Research Foundation, Flanders region
- Dänemark, Danish Strategic Research Council
- Finnland, Academy of Finland
- Frankreich, French National Research Agency
- Großbritannien, Medical Research Council
- Israel, Chief Scientist Office, Ministry of Health
- Italien
- Ministry of Health
- Ministry of Education, Universities and Research
- Luxemburg, National Research Fund
- Niederlande, The Netherlands Organisation for Health Research and Development
- Norwegen, The Research Council of Norway
- Österreich, Austrian Federal Ministry of Science and Research
- Polen, National Science Centre
- Portugal, Portuguese Foundation for Science and Technology
- Slowakei, Ministry of Education, Science, Research and Sports of the Slovak Republic
- Spanien, National Institute of Health Carlos III
- Schweden, Swedish Research Council
- Schweiz, Swiss National Science Foundation
- Türkei, Scientific and Technological Research Council of Turkey
Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze sollen Fortschritte bei der Identifizierung von genetischen, epigenetischen und umweltbedingten Risiko- und Schutzfaktoren erzielt werden. Synergieeffekte sollen ermöglicht werden, die allein auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind.
Für die operative Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinie ist eine Durchführungsrichtlinie zum Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.
Zuwendungen an Unternehmen sind Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). Sie unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Sie sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
2. Gegenstand der Förderung
Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung einer begrenzten Anzahl ambitionierter, innovativer, multinationaler und multidisziplinärer Verbundvorhaben, die einen Mehrwert gegenüber bereits existierender Forschung darstellen, indem sie sich auf genetische, epigenetische und umweltbedingte Risiko- und Schutzfaktoren im Bereich neurodegenerativer Erkrankungen beziehen. Gefördert werden können Vorhaben zu folgenden neurodegenerativen Erkrankungen:
- Alzheimer-Erkrankung und andere Demenzen
- Parkinson und mit Parkinson verwandte Erkrankungen
- Prionenerkrankungen
- Motoneuronerkrankungen
- Huntington-Krankheit
- Spinozerebelläre Ataxie (SCA)
- Spinale Muskelatrophie (SMA)
Ansätze, die sich primär auf andere Erkrankungen mit einer neurodegenerativen Komponente (z. B. Vaskuläre Demenz oder Multiple Sklerose) beziehen, sind nicht Gegenstand der Förderung. Insbesondere sollen Forschungsprojekte gefördert werden, die verschiedene neurodegenerative Erkrankungen umfassen; jedoch sind auch Forschungsvorhaben zuwendungsfähig, die sich nur auf eine der genannten Erkrankungen beziehen.
Der Arbeitsplan soll klar definierte Ziele sowie innovative und ambitionierte methodologische Ansätze zur Untersuchung genetischer und epigenetischer Faktoren und deren Verhältnis zu umweltbedingten Faktoren im Bereich neurodegenerativer Erkrankungen enthalten, die innerhalb von 3 Jahren erreichbar sein sollen. Antragstellende sollten, wenn möglich, sozioökonomische Faktoren und Gender-Aspekte einbeziehen. Der Mehrwert zu bereits vorhandenen Aktivitäten soll erklärt werden, und es soll die Bedeutung der geplanten Arbeiten dargelegt werden, inwiefern das Verständnis oder die Behandlung von neurodegenerativen Erkrankungen europaweit verbessert werden kann. Die Antragssteller müssen darstellen, dass sie angemessenen Zugang zu den relevanten, gut charakterisierten Patientengruppen oder Biomaterial-Sammlungen haben. Es wird erwartet, dass vorhandene Daten, Patientenkohorten, Biomaterialien oder Tiermodelle zusammengeführt und gemeinsam genutzt werden. Antragstellende sollten außerdem nachweisen, dass sie die notwendigen fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten besitzen, um die geplanten Untersuchungen durchzuführen oder dass angemessene Kollaborationsmöglichkeiten vorhanden sind.
Die Vorhaben können die unten dargestellten Aspekte beinhalten, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein:
- Entschlüsselung der zugrundeliegenden genetischen Variabilität von neurodegenerativen Erkrankungen unter Verwendung innovativer Technologien, beispielsweise Exom- oder Genom-Sequenzierungen
- Abbildung des regionalen und zeitlichen Transkriptoms, Proteoms oder Epigenoms des menschlichen Gehirns unter Berücksichtigung von Alterungsprozessen und Neurodegeneration
- Untersuchungen zur phänotypischen Variabilität bei neurodegenerativen Prozessen, einschließlich der Rolle des Geschlechts sowie Untersuchungen zu den Gründen und Auswirkungen, die mit einem Krankheitsausbruch zu verschiedenen Zeitpunkten im Alter einhergehen
- Erforschung von Mechanismen, bei denen (neu entdeckte) Risiko-Gene zur Entstehung neurodegenerativer Erkrankungen beitragen
- Forschung zum Verständnis des Zusammenhangs zwischen genetischen und umweltbedingten Faktoren, beispielsweise durch die Entwicklung neuer Konzepte und Methoden zur Identifizierung und Quantifizierung umweltbedingter Risiken für das Auftreten neurodegenerativer Erkrankungen, sowie wirksame Integrationsmöglichkeiten neuer genetischer und molekularer Untersuchungen, beispielsweise in bestehenden Kohorten
- Bestimmung umwelt- und verhaltensbedingter Modulatoren von Alterung und Neurodegeneration mit dem Ziel, protektive oder Risiko-Faktoren zu identifizieren. Solche Modulatoren können zum Beispiel folgende umfassen: Ernährung, Kalorienaufnahme, körperliche Aktivität, anthropometrische und adipöse Parameter, Schlafgewohnheiten, soziale Aktivitäten, soziale Netzwerke oder Interaktion, intellektuelle Aktivitäten, Bildung und berufliche Weiterbildung, Freizeitaktivitäten und andere Faktoren des Lebensstils
- Erforschung genetischer Faktoren, die vor dem Ausbruch neurodegenerativer Erkrankungen schützen
Klinische „Outcome“- oder Interventionsstudien sowie Vorhaben, die überwiegend der Identifizierung neuer Kandidatengene durch Hochdurchsatz-Sequenzierungen dienen, sind von dieser Bekanntmachung ausgeschlossen.
Maßnahmen zur Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sowie zur Förderung der Mobilität innerhalb des Verbundes (z. B. Austauschprogramme für Studierende, Promovierende, Postdoktorandinnen und -doktoranden zum Erlernen neuer Techniken in anderen Laboren) sind wünschenswert. Um auf europäischer Ebene Bedeutung zu erlangen, wird eine Vernetzung der Aktivitäten von Laboratorien oder Kliniken aus mindestens 3 der in Nummer 1.1 aufgeführten Länder erwartet. Von der Zusammenarbeit wird ein klarer Mehrwert erwartet. Daher muss aus den Projektanträgen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen. Die Einbindung von relevantem externen Fachwissen außerhalb der Neurodegenerationsforschung ist erwünscht.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt als deutsche Verbundpartner sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, ggf. auch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE(Forschungs- und Entwicklungs)-Kapazität in Deutschland wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen).
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Es werden nur transnationale Verbundvorhaben gefördert; eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundteilnehmer wird vorausgesetzt. Ein Antrag muss mindestens 3 und darf höchstens 10 geförderte Verbundpartner beinhalten. An einem Forschungsverbund müssen Verbundpartner aus mindestens 3 verschiedenen der in Nummer 1.1 aufgeführten Länder beteiligt sein. Arbeitsgruppen, die nicht aus einem der unter Nummer 1.1 aufgeführten Länder stammen, können dennoch an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist. Dazu ist im Antrag darzulegen, ob diese Finanzierung bereits gesichert ist oder wie sie bis zum geplanten Beginn des Verbundvorhabens gesichert werden soll. Die Mehrzahl der Verbundpartner eines Forschungsverbundes sowie die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator müssen jedoch zwingend aus einem unter Nummer 1.1 aufgeführten Land stammen.
Die Zusammensetzung des Verbundes soll den Forschungszielen des geplanten Projektes angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger wissenschaftlicher Ziele sicherstellen. Der Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit muss im Antrag klar erkennbar sein.
Für das geplante Verbundprojekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden. Diese Person repräsentiert den Verbund nach außen und ist für das interne Verbundmanagement verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Monitoring, Öffentlichkeitsarbeit, die Sicherstellung von Urheberrechten sowie die Regelung der Verfügbarkeit von Daten und Ressourcen. Zu den Aufgaben der Verbundkoordination gehört es, jeweils im Januar im Namen des Projektkonsortiums einen kurzen wissenschaftlichen Jahresbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts beim „Joint Call“-Sekretariat einzureichen. Zudem muss die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Verbundprojekts im Namen des Projektkonsortiums einen wissenschaftlichen Abschlussbericht beim „Joint Call“-Sekretariat vorlegen. Weitere Vorgaben der einzelnen Förderorganisationen zur Berichterstattung, z. B. aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften, können zusätzlich für die einzelnen Verbundpartner gelten. Jeder Verbundpartner muss zudem sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) transnationaler JPND-Projekte einen angemessenen Verweis auf JPND und die beteiligten Förderorganisationen enthalten. Ansprechpartner für die jeweilige nationale oder regionale Förderorganisation sind die einzelnen Verbundpartner des entsprechenden Landes.
Alle Verbundpartner eines internationalen Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Diese sollte zumindest folgende Aspekte regeln: Entscheidungsfindung und Monitoring innerhalb des Verbundes; Regelung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Berichtspflichten; Sicherstellung von Urheberrechten sowie Richtlinien für die Weitergabe von Daten und Ressourcen. Administrative und zuwendungsspezifische Aspekte sind in der Kooperationsvereinbarung als bilaterale Angelegenheit des jeweiligen Verbundpartners mit der für ihn zuständigen Förderorganisation auszuweisen.
Forschungsverbünde werden nachdrücklich dazu ermuntert, Informationen der durch eigene Forschungsarbeiten generierten Daten, Hilfswerkzeuge und Biomaterialien frei zugänglich zu machen. Die Zugriffsmöglichkeiten auf diese Ressourcen durch andere ausgewiesene Forschergruppen sind an entsprechender Stelle zu regeln.
Antragstellende sollen sich auch im eigenen Interesse im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.
Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Vorhaben können über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren gefördert werden. Mit einem Förderbeginn ist frühestens Ende 2013 zu rechnen.
Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellenden zuzurechnen sind. Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu hier (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“).
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.
Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax. 0228 3821-1257
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
beauftragt. Ansprechpartner sind Dr. Thomas Becker (Tel.: -1686, E-Mail: thomas.becker@dlr.de) und Dr. Rainer Girgenrath (Tel.: -1200, E-Mail: rainer.girgenrath@dlr.de). Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Der Einschluss eines nicht zulässigen Verbundpartners in den Verbundantrag (d. h. ein Verbundpartner, der Förderung beantragt, obwohl er nach den geltenden Regelungen des jeweiligen Landes nicht zuwendungsfähig ist) kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne weitere Begutachtung führen. Alle Verbundpartner werden daher nachdrücklich aufgefordert, vor der Einreichung des Verbundantrags die für sie zuständige nationale oder regionale Förderorganisation zu kontaktieren, um die eigene Zuwendungsfähigkeit bestätigen zu lassen (bitte beachten Sie hierzu auch die länderspezifischen Informationen, siehe: http://www.neurodegenerationresearch.eu/).
7.2 Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem JPND „Joint Call“-Sekretariat zunächst ein gemeinsamer Verbundantrag für das beabsichtigte Verbundvorhaben über die jeweils vorgesehene Verbundkoordination
bis spätestens zum 19. März 2013
in elektronischer Form und über das elektronische Antragssystem vorzulegen. Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes ist der Verbundantrag in englischer Sprache vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Verbundanträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem JPND „Joint Call“-Sekretariat empfohlen. Eine Vorlage per E Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Der Verbundantrag soll dem Gutachtergremium eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben. Sie ist anhand der dafür vorgesehenen Formatvorlage („Proposal Template“, siehe http://www.neurodegenerationresearch.eu/) zu erstellen. Die Einhaltung der Vorgaben in der bereitgestellten Formatvorlage ist zwingend erforderlich. Aus der Vorlage eines Verbundantrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Das JPND „Joint Call“-Sekretariat wird alle Verbundanträge auf die Einhaltung der formalen Vorgaben (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder und Verbundpartner, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch, Einhaltung der Formatvorlage) hin prüfen. Parallel hierzu wird das JPND „Joint Call“-Sekretariat alle Verbundanträge an die beteiligten Förderorganisationen weiterleiten. Diese werden eine Überprüfung bzgl. der Einhaltung der nationalen oder regionalen Vorschriften durchführen. Verbundanträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.
Verbundanträge, die den formalen Kriterien entsprechen, werden zur Begutachtung weitergeleitet. Die eingegangenen Verbundanträge werden unter Beteiligung eines international besetzten Gutachtergremiums nach folgenden Kriterien bewertet:
- Relevanz des Antrags bezüglich der Ziele der Bekanntmachung
- Herausragende wissenschaftliche Qualität des Antrags. Dies beinhaltet eine Bewertung der Originalität und des Innovationsgehaltes des Antrags und die Qualität der geplanten Methoden sowie eine Bewertung hinsichtlich der Durchführbarkeit der Forschungsarbeiten (Angemessenheit des Arbeits- und Zeitplans, Verfügbarkeit gut charakterisierter Patientenpopulationen/-proben, Qualität und Zusammenführung der erhobenen Daten innerhalb und zwischen den beteiligten Ländern sowie Einschätzung der Angemessenheit der beantragten Mittel und vorhandener Ressourcen)
- Internationale Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Verbundpartner auf dem jeweiligen Forschungsgebiet (eigene sowie für das beantragte Verbundprojekt relevante Expertise) sowie die angemessene komplementäre Expertise der beteiligten Verbundpartner. Weiterhin werden die Qualität der geplanten wissenschaftlichen Interaktion zwischen den Arbeitsgruppen, der Wissensaustausch zwischen den Verbundpartnern sowie der Mehrwert durch die Kooperation sowohl auf wissenschaftlicher Ebene als auch hinsichtlich der Transnationalität bewertet.
- Potenzial der erwarteten Ergebnisse in kurz-, mittel- und langfristiger Sicht sowie die zu erwartende Bedeutung für eine zukünftige klinische Nutzung und andere gesundheitsrelevante Anwendungen
Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Antragstellenden haben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Verbundantrags.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In einer zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Verbundanträgen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2012
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Markus Braig