07.01.2020

Richtlinie zur Förderung eines systemmedizinischen Forschungsnetzes zur Früherkennung und Prävention von Leberkrebs (LiSyM-Krebs) im Rahmen der Nationalen Dekade gegen Krebs

Vom 07.01.2020 - Abgabetermin 18.5.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Krebs gehört neben Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu den größten Volkskrankheiten weltweit. In Deutschland erkrankt jeder Zweite im Laufe seines Lebens einmal an Krebs, jeder Vierte stirbt daran. Aufgrund der demografischen Entwicklung der Bevölkerung ist diese Tendenz weiter steigend. Die hohe Inzidenz und das mit Krebs verbundene Leid für Patientinnen und Patienten und deren Angehörige machen eine wirksame Bekämpfung von Krebs auch in Deutschland zu einer der größten gesundheitspolitischen Herausforderungen, die nur durch gemeinschaftliche und verstärkte Anstrengungen aller wichtigen Akteure aus der medizinischen Forschung und Versorgung unter Einbeziehung der Patientinnen und Patienten bewältigt werden kann.

Hier setzt die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gemeinsam mit weiteren Partnern ausgerufene Nationale Dekade gegen Krebs (www.Dekade-gegen-Krebs.de) an mit dem Ziel, die Menschen in Deutschland für das Thema Krebsforschung zu mobilisieren und gleichzeitig die Forschung zu stärken, um Innovationen schneller und gezielter zu Patientinnen und Patienten zu bringen. Dabei werden drei langfristige Ziele verfolgt: (i) die Vorbeugung/Verhütung von Krebserkrankungen (Prävention), (ii) die frühzeitige Erkennung von Krebserkrankungen (Frühdiagnose) und (iii) die Entwicklung besserer Behandlungsmöglichkeiten für Krebserkrankungen (Therapie).

In diese Zielsetzungen bettet sich die vorliegende Fördermaßnahme ein. Förderziel ist es, mit Hilfe des systemmedizinischen Forschungsansatzes neue Ansatzpunkte für Verbesserungen bei der Früherkennung und Prävention von ­Leberkrebs zu erhalten. Die Fördermaßnahme adressiert damit die Handlungsfelder „Krankheiten vorbeugen und heilen“ und „Medizinischen Fortschritt vorantreiben“ des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung
(https://www.bmbf.de/pub/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung.pdf).

Leberkrebs ist weltweit die sechsthäufigste Krebsart und steht auf Platz vier der mit Krebs assoziierten Todesfälle, wobei ein Großteil der Erkrankungen auf Entwicklungsländer entfällt. In Deutschland ist Leberkrebs eine vergleichsweise seltene Krebserkrankung, die sich jedoch aufgrund der schlechten Prognose durch eine hohe Sterblichkeitsrate auszeichnet und deren Inzidenz sich in den letzten 40 Jahren mehr als verdoppelt hat. Die wichtigsten Risikofaktoren für die Entstehung von Lebertumoren sind chronische Infektionen durch Hepatitis B- oder C-Viren, übermäßiger Alkoholkonsum und nicht-alkoholische Fettlebererkrankungen, die zumeist auf Fettleibigkeit (Adipositas) zurückzuführen sind.

Lebertumore werden aufgrund spät einsetzender und oft unspezifischer Symptome häufig erst sehr spät erkannt und weisen dann auch noch eine sehr schlechte Prognose auf. So lag in Deutschland die relative Fünf-Jahres-Überlebensrate im Jahr 2014 bei Frauen nur bei 11 % und bei Männern bei 14 %. Hinzu kommt, dass Lebertumore nur sehr schlecht auf klassische Chemotherapie mit Zytostatika ansprechen und eine Behandlung bis auf wenige Ausnahmen nur über die vollständige Entfernung des Tumors (Leberteilresektion) oder über eine Lebertransplantation möglich ist. Dabei sind Zeitpunkt der Diagnose und das Stadium der Erkrankung sowie der Zustand des Patienten entscheidend für die Durchführbarkeit und den Erfolg der Therapie.

Aufgrund der schlechten Heilungsaussichten im fortgeschrittenen Stadium und der steigenden Inzidenz kommt der Vorbeugung und der Früherkennung von Leberkrebs eine besondere Bedeutung zu. Ein wesentlicher Schwerpunkt des Forschungsnetzes zur Systemmedizin der Leber (LiSyM) war die gemeinsam von Medizinern, Informatikern, ­mathematischen Modellierern und Molekularbiologen durchgeführte interdisziplinäre Erforschung der pathophysio­logischen Prozesse, die in einer chronisch geschädigten nicht-alkoholischen Fettleber (NAFLD) im Vergleich zu einer gesunden Leber ablaufen. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf die Untersuchung des Phänomens gelegt, dass sich die Krankheit bei manchen Menschen auch über Jahrzehnte nicht weiterentwickelt und kaum Einfluss auf die Lebensqualität hat, während sie bei anderen Menschen eine zum Teil dramatische Progression erfährt, die entweder direkt oder über eine nicht-alkoholische Leberentzündung (Steatohepatitis) und eine Leberzirrhose zu Leberkrebs führen kann. Da der Anteil an übergewichtigen Menschen, die im Laufe ihres Lebens eine Fettleber entwickeln, in den westlichen Industrienationen immer mehr zunimmt und diese Erkrankung in Deutschland wesentlich für den Anstieg der Leberkrebsfälle verantwortlich ist, stellen diese in LiSyM begonnenen Forschungsarbeiten eine wichtige Basis für die Bearbeitung onkologischer Forschungsfragen dar.

Zuwendungszweck der vorliegenden Förderrichtlinie ist der Aufbau eines systemmedizinischen Forschungsnetzes für Leberkrebs (LiSyM-Krebs), das auf den Erkenntnissen aus dem Forschungsnetz Systemmedizin der Leber (LiSyM) aufbaut und die systemmedizinischen Modelle für Anwendungen in der Krebsforschung anpasst und weiterentwickelt. Dabei sollen über innovative systemmedizinische Forschungsansätze neue und verbesserte Verfahren zur Frühdiagnose und Prävention von Leberkrebs entwickelt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1 084 vom 14. Juni 2017, ABI. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe
https://www.bmbf.de/de/gesundheitsforschung-136.html und die dort verknüpften Dokumente.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird ein nationales Forschungsnetz zur Früherkennung und Prävention von Leberkrebs, das unter Verwendung des systemmedizinischen Forschungsansatzes die komplexen, dynamischen Prozesse der Krankheitsprogression analysiert, um ausgehend von den Erkenntnissen aus dem Forschungsnetz LiSyM die Entstehung von Leberkrebs besser zu verstehen, vorherzusagen und im besten Fall sogar zu verhindern.

Ein Großteil der bösartigen Tumoren der Leber bilden sich aus den Leberzellen selbst (hepatozelluläres Karzinom), ein geringerer Teil aus den Gallengängen innerhalb der Leber (Cholangiokarzinom). In den meisten Fällen geht dem ­hepatozellulären Karzinom ein krankhafter Gewebeumbau (Leberzirrhose) voraus und auch das Risiko für die Entstehung eines Cholangiokarzinoms wird durch eine Leberzirrhose deutlich erhöht.

Die in LiSyM entwickelten mathematischen Computermodelle der gesunden und der chronisch kranken Leber bilden wesentliche Einflussgrößen für die unterschiedlichen Krankheitsverläufe einer chronisch verfetteten Leber ab. Diese systemmedizinischen Modelle sollen im Forschungsnetz LiSyM-Krebs um die Faktoren erweitert und ausgebaut werden, die ausgehend (i) von einer gewöhnlichen nicht-alkoholischen Fettleber, (ii) von einer nicht-alkoholischen Fettleber-Entzündung über eine Leberfibrose und (iii) von einer fortgeschrittenen Leberzirrhose in unterschiedlichen Krankheitsverläufen zu Leberkrebs führen können.

Das übergeordnete Ziel von LiSyM-Krebs ist es, mögliche systemmedizinische Ansatzpunkte für die Frühdiagnose zu erarbeiten und therapeutische Maßnahmen zu entwickeln, die bereits bei Vorstufen von Leberkrebs ansetzen und so eine individuelle Krebs-Prävention ermöglichen. Diese präventiven Maßnahmen sollen durch die Untersuchung möglicher Korrelationen zwischen den Lebensgewohnheiten der Patientinnen und Patienten und der Krebsentstehung ergänzt werden. Darüber hinaus können einzelne systemmedizinische Modelle der Entwicklung von Computer-basierten Entscheidungswerkzeugen dienen, die die behandelnden Ärztinnen und Ärzte bei der Erstellung einer differenzierten Diagnose unterstützen. Mithilfe dieser Modelle können individuelle Prognosen zum Krankheitsverlauf erstellt werden, um daraus die besten Präventions- und Therapiemaßnahmen für jede einzelne Patientin und jeden einzelnen Patienten abzuleiten. Unter Berücksichtigung des Regenerationsvermögens der Leber könnten beispielsweise Vorhersagen zur Sinnhaftigkeit von operativen Maßnahmen oder zur Notwendigkeit einer Lebertransplantation getroffen werden. Zudem könnte mithilfe der Modelle der Einsatz von Therapeutika präzise auf die Bedürfnisse des einzelnen Patienten angepasst werden.

Für die klinische Translation und zur Validierung der entwickelten Modelle muss ein unmittelbarer Zugang zur klinischen Krankenversorgung, zu Patientenproben und Patientendaten gewährleistet sein. Ebenso müssen standardisierte Pipelines für die Gewinnung von quantitativen Daten und deren Auswertung etabliert sowie nicht-invasive bildgebende Verfahren entsprechend weiterentwickelt werden. Die Validierung und Anwendung der präzise kalibrierten Modelle in der klinischen Praxis soll in einer engen Zusammenarbeit zwischen Experten aus verschiedenen Wissenschaftsdiszi­plinen und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten erfolgen. Diese sollen für eine verbesserte Überwachung von Patienten mit einer chronischen Leberschädigung genutzt werden, um pathologische Veränderungen vorherzusagen bevor es zur Krebsentstehung kommt, bzw. in der Frühphase der Krebsentwicklung Interventionsmaßnahmen einzuleiten, um die Heilungschancen zu verbessern.

Mit der vorliegenden Fördermaßnahme werden daher interdisziplinäre Forschungsansätze gefördert, die darauf abzielen, die komplexen Prozesse bei der Entstehung von Leberkrebs auf den verschiedenen biologischen Ebenen und zwischen den relevanten Signalwegen zu verstehen und nutzbringend für Patientinnen und Patienten zu verwenden. Dazu soll ein interdisziplinäres Netzwerk aus Forschern und Standorten aus ganz Deutschland gebildet werden, in dem die einzelnen Arbeitsgruppen netzwerkübergreifend zusammenarbeiten. Die untersuchten Forschungsfragen sollen einen klaren Krankheitsbezug besitzen und einen substantiellen Beitrag zur Früherkennung und Prävention von Leberkrebs leisten. Dabei sind die integrativen Wirkungen dieser Fragestellungen hinsichtlich der zu erwartenden Synergieeffekte in einem interdisziplinären Forschungsnetzwerk von großer Bedeutung.

Die Anteile aus dem theoretischen Bereich (z. B. mathematische Modellierung, Biostatistik, Bioinformatik) und dem experimentellen Bereich (z. B. Molekularbiologie, Zellbiologie, Genetik, Biochemie) müssen in ausgewogener Weise in der Projektplanung berücksichtigt sein. Die Einbindung von Fachkompetenz aus dem klinischen Bereich ist obligatorisch. Weitere Disziplinen, wie Medizininformatik und Gesundheitsökonomie, können ebenfalls hinzugezogen werden, etwa um Daten aus der Patientenversorgung für das Forschungsnetz nutzbar zu machen, oder um Fragen zur Effektivität von Interventionen und den Kosten von Folgeerkrankungen zu untersuchen.

Um den Prozess zu unterstützen und eine offene Beteiligung an den Forschungsverbünden zu erreichen, ist seitens des Förderers während der Antragsphase ein „Partnering-Event“ geplant. Dieses soll interessierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aller relevanten Fachdisziplinen, insbesondere der Medizin, als Plattform dienen, um eine Teilnahme an dem Forschungsnetz LiSyM-Krebs zu sondieren. Details hierzu werden nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf der Internetseite des zuständigen Projektträgers zur Verfügung gestellt (www.ptj.de/lisym-krebs).

Um die angesprochenen Themenfelder zielführend zu bearbeiten, muss die Verfügbarkeit von bzw. der Zugang zu klinischen Materialbanken in ausreichender Qualität bestehen (Zellen, Gewebe, Blut, DNA, eventuell ganze Organe etc.) und der Zugang zu den damit einhergehenden klinischen Daten der Probanden (Patientenkohorten mit umfassender klinischer Charakterisierung) gesichert sein. Bei nur begrenztem Zugang und noch fehlenden Kohorten kann auch auf für die Fragestellung relevante Tiermodelle zurückgegriffen werden.

Für die Umsetzung der Förderrichtlinie LiSyM-Krebs sind zwei Förderphasen vorgesehen. Die erste Förderphase dient dem Aufbau des Forschungsnetzes durch die Auswahl und Vernetzung von Forschungsverbünden, die durch ein gemeinsames Daten- und Projektmanagement unterstützt werden. Um eine besonders intensive und effiziente Zusammenarbeit aller bisher beteiligten Arbeitseinheiten zu gewährleisten, soll das erfolgreiche Programm-Management des LiSyM-Netzwerks im Forschungsnetz LiSyM-Krebs fortgeführt werden. Das Programm-Management unterstützt die Steuerung des gesamten Netzwerkes und ist gemeinsam mit den Projektleitern verantwortlich für den regelmäßigen Informationsaustausch. Die etablierte wissenschaftliche Plattform zur internen und externen Kommunikation (z. B. Organisation von jährlichen Workshops, Doktorandentreffen, Kooperationstreffen sowie der internationalen Konferenz „Systems Biology of Mammalian Cells“) soll dabei weiterhin genutzt werden. Ebenso soll das bereits etablierte Datenmanagement des Vorläufer-Netzwerks LiSyM weiterhin genutzt werden, um alle erarbeiteten Daten und Modelle des Netzwerks verfügbar zu machen. Das Programm-Management und das Datenmanagement des Forschungsnetzes LiSyM–Krebs sollen zeitgleich mit der Einreichung von Projektskizzen beantragt werden.

Mit der zweiten Förderphase sollen innerhalb des Netzwerks vorhandene Synergien verstärkt genutzt und Ausgangspunkte für anwendungsnahe klinische Forschungsprojekte oder gegebenenfalls für eine wirtschaftliche Anschlussfähigkeit geschaffen werden. Um dies zu erreichen, soll das Netzwerk in dieser Phase neue, netzwerkübergreifende Fragestellungen aufgreifen und die bisherigen Forschungsprojekte weiter in Richtung ihrer klinischen Translationsperspektive fokussieren. Dabei sollen alle für die jeweilige Fragestellung relevanten Expertisen der verschiedenen Netzwerkpartner eingebunden werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nichtstaatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE1-Kapazität, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):

http://eurlex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI2 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Das „systemmedizinische Forschungsnetz zur Früherkennung und Prävention von Leberkrebs (LiSyM-Krebs)“ baut auf den Erkenntnissen des Netzwerks LiSyM auf und hat seine Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt (http://www.foerderportal.bund.de/ ­Menüpunkte Formularschrank – BMBF – Allgemeine Vordrucke – Vordruck 0110) entnommen werden.

Alle Partner im Forschungsnetz, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Forschungsnetzes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.

Alle Antragsteller müssen bereits in der Projektskizze die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Programm-Management und dem zentralen Datenmanagement bestätigen. Ebenfalls soll die Bereitschaft zur aktiven Teilnahme am Aufbau und Organisation des Forschungsnetzes sowie zum Datenaustausch innerhalb des Netzwerks dokumentiert werden. Eine fehlende Bereitschaftserklärung kann zum Ausschluss vom weiteren Verfahren führen.

Für Daten- und Materialbanken sind qualitätsgesicherte standardisierte Verfahren („Standard Operating Procedures“) standortübergreifend zu etablieren. Sofern es um Standardisierungen von Daten geht, die in der Versorgung erhoben und für Forschungszwecke zugänglich gemacht werden sollen, sollte dies in Kooperation mit der BMBF-Medizin­informatik-Initiative erfolgen. Hierfür sind frühzeitig ausreichende Ressourcen vorzusehen. Die Zugangs- und Nutzungsregelungen zu Methoden-, Kommunikations- und Disseminationsplattformen sowie Datensätzen und Biomaterialien sind für interne und externe Nutzer offen und transparent zu gestalten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden. Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen für den Projektzeitraum sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Die Förderung des Forschungsnetzes LiSyM-Krebs ist für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren in zwei Förderphasen von in der Regel jeweils drei Jahren vorgesehen.

Die von den antragstellenden Konsortien vorzulegenden wissenschaftlichen Konzepte und Finanzpläne für die erste Projektphase sind für einen Zeitraum von drei Jahren auszugestalten. Für die geplante Zwischenevaluierung nach zweieinhalb Jahren Laufzeit wird das Forschungsnetz LiSyM-Krebs aufgefordert, zusätzlich zum gemeinsamen Zwischenbericht über die erste Förderphase in einem gemeinsamen Gesamtkonzept Projektvorschläge für eine dreijährige zweite Förderphase vorzulegen. Das wissenschaftliche Konzept und die Finanzplanung sind wiederum für einen Zeitraum von drei Jahren auszugestalten. Detaillierte Angaben zu Aufbau und Umfang des Konzepts werden zusammen mit der Aufforderung zur Erstellung des gemeinsamen Zwischenberichts bekannt gegeben. In der anschließenden Zwischenevaluierung werden der Zwischenbericht für die erste Förderphase und das Konzept für die zweite Förderphase bewertet und Empfehlungen für die weitere Förderung ausgesprochen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen ­projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten ­Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Lebenswissenschaften und Gesundheitsforschung
– Molekulare Lebenswissenschaften (LGF 2) –
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Telefax: 0 24 61/61 90 80
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Dr. Monika Weber
Telefon: 0 24 61/6 18 55 00
E-Mail: mon.weber@fz-juelich.de

Dr. Gisela Miczka
Telefon: 0 24 61/61 27 16
E-Mail: g.miczka@fz-juelich.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung und Einreichung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Die Förderung des Forschungsnetzes Leberkrebs erfolgt in zwei Phasen. Das Antragsverfahren ist für beide Phasen zweistufig angelegt.

7.2.1 Erste Förderphase (Laufzeit drei Jahre)

7.2.1.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger bis spätestens zum 18. Mai 2020 zunächst eine Projektskizze für das geplante Verbundvorhaben in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Projektskizzen sind in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren soll die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache erfolgen.

Die Projektskizzen sollen wie folgt gegliedert werden:

1.
Zielsetzung des Vorhabens und Bezug zu Ziel und Förderzweck der Maßnahme;
2.
Beitrag zum Forschungsnetz LiSyM-Krebs;
3.
Relevanz der wissenschaftlichen Fragestellung für die Krebsforschung;
4.
Stand von Wissenschaft und Technik mit Relevanz für das Vorhaben, bisherige eigene Arbeiten, wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens, gegebenenfalls Patente;
5.
Beteiligte Partner und deren Kompetenzen einschließlich Verbundkoordination;
6.
Detaillierte Beschreibung des wissenschaftlichen Konzeptes inklusive Meilensteinplanung und Beschreibung der Zusammenarbeit;
7.
Detailliertes Finanzgerüst mit Jahresansätzen;
8.
Strategie zu Datenmanagement und Datenstandardisierung;
9.
Verwertungsplan;
10.
Notwendigkeit der Zuwendung.

Der Umfang der Projektskizzen darf 25 Seiten (DIN A4, Schriftart Arial, Schriftgrad 11 Punkt, Zeilenabstand einfach, Ränder 2 cm, Seitennummerierung) inklusive Anhang nicht überschreiten. Anträge, die den formalen Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal https://ptoutline.eu/app/lisym-krebs. Das Portal wird voraussichtlich am 6. Januar 2020 freigeschaltet werden. Hier ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Damit die elektronische Version der Vorhabenübersicht und der Projektskizzen Bestandskraft erlangen, müssen beide Dokumente nach erfolgter elektronischer Antragstellung zusätzlich in Papierform mit der Unterschrift der Koordinatorin oder des Koordinators beim Projektträger eingereicht werden. Die Eingaben im Internet-Portal „pt-outline“ können bis zum 18. Mai 2020 eingereicht werden. Das Internet-Portal wird mit Ablauf der Einreichungsfrist geschlossen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung ist eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger erforderlich. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

Wissenschaftliche Qualität des Vorhabens;
Beitrag zum Forschungsnetz für systemmedizinische Früherkennung und Prävention von Leberkrebs;
Wissenschaftliche und technische Qualifikation der Antragsteller, relevante Vorleistungen;
Qualität der interdisziplinären Zusammenarbeit im Hinblick auf den systemmedizinischen Ansatz sowie gegebenenfalls auf den Transfer in die Anwendung;
Qualität der Pläne zu Datenmanagement und Datenstandardisierung;
Projektkoordination und Projektstruktur;
Qualität des Verwertungsplans insbesondere hinsichtlich des konkreten medizinischen Anwendungsbezugs.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.1.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe erhalten die Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren gleichzeitig mit dem Ergebnis der Begutachtung der Projektskizzen die Aufforderung, zusammen mit dem Programm-Management und dem Daten­management die übergeordnete Strategie zum Aufbau und zur Organisation des Forschungsnetzes LiSyM-Krebs zu erarbeiten und die Meilensteine für das Forschungsnetz insgesamt zu formulieren. Darüber hinaus müssen alle beteiligten Partner ihre detaillierten Arbeitspakete im Kontext des Gesamtkonzeptes darstellen. Dieser Prozess ist notwendig, um sicherzustellen, dass das Forschungsnetz LiSyM-Krebs auch über die Grenzen der einzelnen Verbundprojekte hinaus vernetzt ist und eine effiziente Zusammenarbeit erreicht wird. Die Organisation des Prozesses wird durch den Projektträger unterstützt (bei Bedarf unter Einbeziehung der Gutachterexpertise).

Die ausgewählten Projekte/Partner im Forschungsnetz sowie das Programm- und das Datenmanagement werden außerdem unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
ausführlicher Verwertungsplan;
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt. Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.2.2 Zweite Förderphase (Laufzeit drei Jahre)

7.2.2.1 Vorlage eines Zwischenberichts und eines Forschungskonzepts für die zweite Phase

In der ersten Verfahrensstufe wird das Forschungsnetz LiSyM etwa zweieinhalb Jahre nach dem Start der Projekte zur Vorlage eines Zwischenberichts und eines gemeinsamen Forschungskonzepts für die zweite Phase aufgefordert. Im Anschluss wird eine Zwischenevaluierung des Forschungsnetzes durchgeführt. Gegenstand der Evaluierung ist zum einen die Bewertung der bis dahin erzielten Ergebnisse des Forschungsnetzes und seiner Koordinationsstrukturen im Hinblick auf die Ziele der Bekanntmachung und die Empfehlungen der initialen Begutachtung. Zum anderen werden das für die zweite Phase vorgelegte Forschungskonzept des Netzwerks bewertet und Empfehlungen für die weitere Förderung ausgesprochen.

Neben den in Nummer 7.2.1.1 aufgeführten Bewertungskriterien wird dabei besonders auch die Vernetzung der Partner über die Verbundgrenzen hinweg und die Fokussierung auf Projekte mit klinischer Translationsperspektive beurteilt. Die Antragsteller erhalten gleichzeitig mit dem Ergebnis der Begutachtung der ersten Förderphase auch Empfehlungen zu der Gesamtstrategie des Forschungsnetzes und den einzelnen Projektvorschlägen für die zweite Förderphase.

7.2.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren für die zweite Förderphase

In der zweiten Verfahrensstufe werden die einzelnen Partner im Forschungsnetz unter Angabe eines Termins aufgefordert, analog zu Nummer 7.2.1.2 den förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Der Antrag jeder einzelnen Arbeitsgruppe umfasst dabei die Arbeitspläne und benötigten Ressourcen aller Teilprojekte, an denen sie beteiligt ist.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der in Nummer 7.2.1.2 genannten Kriterien der zweiten Stufe und einer Prüfung der Umsetzung der Empfehlungen aus der Zwischenevaluierung unterzogen. ­Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den ­Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit der Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.

Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 2. Dezember 2019

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Kölbel

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenen Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/10013.php zu finden.

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten ­(gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 2 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der Grundlagenforschung;
20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der industriellen Forschung;
15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben in der experimentellen Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung,
industrielle Forschung,
experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEul (ABI. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) vom 27. Juni 2014 verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind: Kosten von FuE-Vorhaben (Artikel 25 Absatz 3 AGVO) und Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU (Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO). Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
c)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
e)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO gelten:

Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU.

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten/Ausgaben erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a AGVO),
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe b AGVO),
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe c AGVO),
50 % der beihilfefähigen Kosten für Innovationsbeihilfen (Artikel 28 Absatz 3 AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen,
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen,
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a)
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR4-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b)
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 FuE = Forschung und Entwicklung
2 FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
4 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum