14.01.2021

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für internationale Klausurwochen auf dem Gebiet der ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekte der modernen Lebenswissenschaften

vom 14.01.2021 - Abgabetermin: 15.03.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Der Dialog zu Innovationen in den modernen Lebenswissenschaften ist unerlässlich für eine Gesellschaft, sobald bestehende Wertvorstellungen berührt werden. Eine sachliche Reflexion ihrer ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekte ist dann geboten. Nicht nur interdisziplinäre Zusammenarbeit ist hierbei gefragt, sondern auch internationale Betrachtungen. Denn Sichtweisen zu bioethischen Fragen sind stark soziokulturell geprägt. Eine länderübergreifende Betrachtung solcher Fragen kann deshalb dazu beitragen, die nationale Diskussion um neue Aspekte und Betrachtungsweisen zu ergänzen und bisherige Standpunkte zu überprüfen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher, international ausgerichtete Klausurwochen zu fördern. Hierdurch soll ein wis­senschaftlicher Austausch über gesellschaftspolitisch oder soziokulturell bedingte, unterschiedliche Positionen zu bio- und medizinethischen Fragen unterstützt werden. Die Ergebnisse dieses Austauschs sollen für den nationalen wie für den internationalen Diskurs nutzbar gemacht werden.

Die Förderung internationaler Klausurwochen soll insbesondere talentierten jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit bieten, sich international und interdisziplinär zu vernetzen und sich weiter zu qualifizieren. Die Fördermaßnahme ist Teil des BMBF-Förderschwerpunkts „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte der ­modernen Lebenswissenschaften“ und geht mit dieser Richtlinie in ihre elfte Runde. Sie leistet einen kontinuierlichen Beitrag zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesem Bereich und gestaltet das Handlungsfeld ­„Innovationsförderung – medizinischen Fortschritt vorantreiben“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung aus.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.  

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Organisation, Durchführung und Nachbereitung von etwa fünftägigen, internationalen und interdisziplinären Klausurwochen zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten der modernen Lebenswissenschaften. Die Klausurwochen können auf Grundlage der regional geltenden Bedingungen und Regulierungen zur Covid-19-Pandemie alternativ auch als Online-Veranstaltung oder als Hybrid-Format durchgeführt werden.

Ziel einer Klausurwoche soll der wissenschaftlich fundierte Vergleich unterschiedlicher, länderspezifischer Positionen zu einer definierten Fragestellung sein. Auch die soziokulturellen, religiösen oder politischen Hintergründe, die zu den jeweiligen Positionen führen, sollen betrachtet werden. Die gewählte Fragestellung muss klar umrissen, in sich geschlossen und für den internationalen, interdisziplinären Diskurs geeignet sein. Geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Vorhaben nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Die deutsche Situation zur gewählten Fragestellung soll in der Regel mit der Situation eines oder mehrerer weiterer europäischer Staaten verglichen werden. Bei besonderer Relevanz für die gewählte Fragestellung kann auch ein Staat außerhalb der EU für den Vergleich gewählt werden.

Prinzipiell können Projekte zu aktuellen, gesellschaftspolitisch relevanten Themen aus dem gesamten Spektrum der ELSA der modernen Lebenswissenschaften gefördert werden. Beispiele für aus Sicht des Förderers relevante Themenfelder sind unter anderem Digitalisierung/​Künstliche Intelligenz, Gesundheitsdaten/​eHealth, Personalisierte Me­dizin, Genomforschung/​Stammzellforschung/​Embryonenforschung, Reproduktionsmedizin, Präventive Diagnostik, Organspende, Lebensende, Public und Global Health beispielweise bei Pandemiegeschehen Biosicherheit/​Dual Use und Tierschutz/​Tierversuche.

Als Ergebnis einer Klausurwoche sollten auf der Basis der durchgeführten Vergleiche länderübergreifende Handlungsoptionen bzw. Empfehlungen zum Umgang mit der gewählten Fragestellung formuliert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dies kann über eine öffentliche Abschlussveranstaltung oder über die Zusammenstellung und Veröffentlichung der Ergebnisse in geeigneter Form, z. B. als Thesenpapier, Empfehlung, oder gegebenenfalls auch als Buchpublikation erfolgen.

Der Teilnehmerkreis für Klausurwochen besteht in der Regel aus bis zu 15 qualifizierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern aus Deutschland und dem gewählten weiteren Land. Möglichst alle für die Erörterung der gewählten, spezifischen Fragestellung relevanten Fachdisziplinen und Personengruppen sollten vertreten sein. Zusätzliche, relevante Expertise kann durch Einladung einer angemessenen Anzahl ausgewiesener Fachleute zu Vorträgen o. Ä. eingebunden werden. Die Teilnehmenden sollen sich für die Klausurwoche aus ihrem täglichen Arbeitsumfeld zurückziehen können.

Die Klausurwoche soll ein gut strukturiertes Programm mit aufeinander aufbauenden Modulen beinhalten. Es müssen Arbeitsmethoden eingesetzt werden, die eine erfolgreiche disziplin- und nationalitätenübergreifende Zusammenarbeit erlauben. Ein intensiver Austausch zwischen den Teilnehmenden soll durch gezielte Maßnahmen unterstützt werden.

Nicht gefördert werden Ansätze, die auf die reine Entwicklung von Arbeits- und Lehrmethoden abzielen. Auch Veranstaltungen mit reinem Tagungs- bzw. Kongresscharakter sind von der Förderung ausgeschlossen.

Von der Förderung ausgenommen sind ferner Vorhaben, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI2-Unionsrahmen3.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Vor­aussetzungen der KMU-Definition der EU4 erfüllen. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Antragstellende müssen nachweisen, dass sie

  • in dem interdisziplinären Forschungsgebiet der ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekte der modernen Lebenswissenschaften ausgewiesen sind;
  • über fundiertes Wissen zu den relevanten, nationalen Positionen bezüglich der gewählten Fragestellung verfügen;
  • Erfahrungen in der Organisation und Durchführung von Seminaren/​Veranstaltungen haben;
  • eine Organisatorin/​einen Organisator für die Organisation, Durchführung und Nachbereitung der Klausurwoche abstellen können;
  • die erforderliche Infrastruktur für die Durchführung der Klausurwoche (z. B. Tagungsstätte, Unterbringungsmöglichkeiten, Bibliothek, Internetzugang, Plattform für Online-Veranstaltungen etc.) bereitstellen können.

Hinweise zur Planung, Durchführung und Nachbereitung der Klausurwoche durch die ausgewählte Einrichtung und Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie festgehalten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Klausurwochen-Vorhaben können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren gefördert werden.

Die folgenden Ausgaben bzw. Kosten sind für folgende Ansätze zuwendungsfähig:

  • Personal zur Organisation und Durchführung der Klausurwochen (insgesamt bis zu einem Äquivalent von höchstens sechs Monaten E13 nach TVöD);
  • die Reise und Unterbringung der Teilnehmenden aus dem In- und Ausland;
  • die Reise, Unterbringung und Aufwandsentschädigung von ausgewiesenen Expertinnen und Experten. Die Aufwandsentschädigung für Expertinnen und Experten kann für einen Tag maximal bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Person anerkannt werden;
  • die pauschale Entschädigung der endgültigen Teilnehmenden für ihren Aufwand im Vorfeld der Veranstaltung, bis zu 300 Euro pro Person;
  • Sachmittel und für die gewählte Publikationsform der Ergebnisse notwendige Mittel (z. B. Publikationsgebühr in der Regel Open Access, Übersetzung, Lektorat);
  • eine öffentlichkeitswirksame Darstellung der Ergebnisse nach Ende der Klausurwoche.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Eine Projektpauschale wird nicht gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
− Bereich Gesundheit −
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

 0228 ​3821-1210
 0228 ​3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de


Ansprechpersonen sind

Dr. Dian Michel, ELSA-Foerderung@dlr.de, 030 ​67055-7936

Dr. Katja Hüttner, ELSA-Foerderung@dlr.de, 0228 3821-2177

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http:/​/​foerderportal.bund.de/​ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Einstufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist einstufig angelegt. Es findet ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.

7.2.1 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Dem Projektträger ist bis spätestens

15. März 2021, 12.00 Uhr (ME(S)Z)

ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende ergänzende Informationen als separate Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen:

  • Vorhabenbeschreibung mit detailliertem Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung, Meilensteinplanung und detailliertem Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan mit Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Verbindliche Anforderungen an die Unterlagen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen niedergelegt.

Unterlagen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Eine Vorlage der Unterlagen per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Nutzen der geplanten Veranstaltung im Sinne der in Teil 1 und 2 dieser Förderrichtlinien definierten Zielsetzungen (insbesondere Förderung von Internationalität und Interdisziplinarität, Nachwuchsförderung);
  • Relevanz der gewählten Fragestellung, nationale sowie internationale Bedeutung;
  • Qualität des wissenschaftlichen und methodischen Ansatzes zur internationalen und interdisziplinären Erörterung der gewählten Fragestellung;
  • Mehrwert einer internationalen Betrachtung der gewählten Fragestellung, Relevanz und Eignung der gewählten Vergleichsnation;
  • Eignung der antragstellenden Einrichtung;
  • Eignung der organisierenden Person (z. B. Ausgewiesenheit bezüglich nationaler Positionen zur gewählten Fragestellung, Erfahrung in der Durchführung internationaler und interdisziplinärer Veranstaltungen);
  • Einbindung aller für die Erörterung der gewählten Fragestellung relevanten Fachdisziplinen bzw. Personengruppen;
  • vorgelegter Arbeits- und Zeitplan (Programmstruktur und -elemente);
  • Qualität des vorgelegten Konzepts/​Curriculums für die Schulung in interdisziplinären Arbeitsmethoden und transdisziplinärem Diskurs;
  • Angemessenheit des Finanzierungsplans.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Eventuelle Auflagen für eine Förderung werden mit der Benachrichtigung über eine Förderempfehlung mitgeteilt.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 14. Dezember 2020

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Roesler
 

Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen ­Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und Größe des Unternehmens;
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens;
c) die Kosten des Vorhabens, sowie
d) die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

– Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
– zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
– zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission6.

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

– das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
– das BMBF Beihilfen über 500.000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht7.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

– 40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzu­ordnen:

– Grundlagenforschung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a) Personalkosten: Kosten für Forschende, technisches und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfangenden darf folgende Sätze nicht überschreiten:

– 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen ­Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
3 Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
4 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
5 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
7 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.