25.02.2022

Richtlinie zur Förderung von Forschungsprojekten zum „Einfluss der Ernährung auf das Immunsystem im Wechselspiel von Infektions- und ernährungsbedingten Stoffwechselkrankheiten und das Potential ernährungsbasierter Lösungsansätze“

vom 25.02.2022 - Abgabetermin: 21.04.2022

1.1 Förderziel

Die gemeinsame europäische Programminitiative „Eine gesunde Ernährung für ein gesundes Leben“1 (JPI HDHL) wurde 2010 als freiwilliger und partnerschaftlicher Zusammenschluss von Mitgliedsstaaten und assoziierten Staaten der Europäischen Union gegründet. Das übergeordnete Ziel der JPI HDHL ist es, durch länderübergreifende Zusammenarbeit und Koordination von Forschungsaktivitäten den Zusammenhang von Ernährung, Lebensstil und Gesundheit besser zu verstehen. Dieses Wissen soll in Strategien, Produkte und Dienstleistungen umgesetzt und so den Bürgern2 in Europa und darüber hinaus ein gesunder Lebensstil ermöglicht werden.

Das Immunsystem wird von vielen biologischen und Lebensstil-Faktoren beeinflusst, darunter Genetik, Körperzusammensetzung, körperliche Fitness und Stress. Auch die Ernährung ist ein wichtiger veränderbarer Faktor, der sich auf das Immunsystem auswirkt. Unterernährung, ein schlechter Ernährungsstatus und ein Mangel an Makro- oder auch Mikronährstoffen führen zu einer Beeinträchtigung des Immunsystems und einer verminderten Widerstandsfähigkeit gegenüber Infektionen. Über die Bedeutung einzelner Nährstoffe (wie beispielsweise Vitamin D, Fettsäuren, Zink und andere Mikronährstoffe) für die Funktion des Immunsystems liegen bereits umfangreiche Erkenntnisse vor. Über die Rolle von Nährstoffkombinationen, komplexen Lebensmitteln oder Ernährungsmustern ist jedoch sehr viel weniger bekannt. Außerdem werden die Auswirkungen von Mangelernährung auf das Risiko für Infektionskrankheiten vor allem in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen beforscht, doch ist über den Zusammenhang zwischen Ernährung und dem Risiko des Auftretens von Infektionskrankheiten in Ländern mit höherem Einkommen weniger bekannt.

Eine ungesunde Ernährung und Übergewicht gehören zu den Hauptursachen für nicht übertragbare, chronische ­Erkrankungen (NCD) wie beispielsweise Diabetes mellitus Typ 2. Weltweit gibt es über zwei Milliarden Erwachsene, die an Fettleibigkeit und damit zusammenhängenden NCDs wie Typ-2-Diabetes leiden. Infektionskrankheiten wie COVID-19 verlaufen bei Menschen mit Fettleibigkeit oder Diabetes schwerer und häufiger tödlich. Auch andere Infektionskrankheiten wie Atemwegsinfektionen, HIV, Tuberkulose, Hepatitis und Zoonosen werden wahrscheinlich sowohl von der Ernährung als auch von Stoffwechselkrankheiten beeinflusst. Ein besseres Verständnis des komplexen Zusammenspiels zwischen Ernährung und Immunsystem wird die Gesellschaft in die Lage versetzen, besser auf künftige Pandemien vorbereitet zu sein und die Belastung durch Stoffwechselkrankheiten zu verringern.

Ziel dieser Förderinitiative ist daher, neue Erkenntnisse über die Wechselwirkungen zwischen der Ernährung und dem Immunsystem im Kontext von Infektionskrankheiten und ernährungsbedingten Stoffwechselkrankheiten zu gewinnen. Darauf aufbauend sollen innovative ernährungsbasierte Ansätze zur Förderung eines gesunden Immunsystems entwickelt werden.

Die Ziele der Förderinitiative werden erreicht, wenn die Ergebnisse das Wissen über eine optimale Ernährung sowie den Zusammenhang zwischen der Ernährung und dem Immunsystem erweitern oder spezifische Lebensmittel oder Lebensmittelbestandteile zur Förderung eines gesunden Immunsystems identifiziert oder entwickelt werden. Die ­Ergebnisse können langfristig Eingang in Ernährungsempfehlungen oder die Entwicklung von gesundheitsfördernden Produkten finden.

1.2 Zuwendungszweck

Der Zweck dieser Förderinitiative ist die Förderung transnationaler Forschungsverbünde, um das Verständnis der Wechselwirkungen zwischen der Ernährung und dem Immunsystem im Kontext von Infektions- und ernährungs­bedingten Stoffwechselkrankheiten zu verbessern. Damit soll die Förderung transnationaler und transdisziplinärer Zusammenarbeit zur Schaffung neuer Forschungsnetze sowie Harmonisierung von Protokollen, Daten und Leitlinien und die gemeinsame Nutzung von Forschungseinrichtungen und -kapazitäten erreicht werden.

Für die vorliegende Fördermaßnahme haben sich die Förderorganisationen folgender Länder zusammengeschlossen:

  • Deutschland, Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF);
  • Frankreich, French National Research Agency (ANR);
  • Großbritannien, Medical Research Council (UKRI-MRC);
  • Irland,
    • Health Research Board (HRB);
    • Department of Agriculture, Food and Marine (DAFM);
  • Israel, Ministry of Science Technology (MOST);
  • Italien, Istituto Superiore di Sanità (ISS);
  • Niederlande, The Netherlands Organisation for Health Research and Development (ZonMw);
  • Spanien,
    • Carlos III Health Institute (ISCIII);
    • Research State Agency (AEI).

Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames Sekretariat koordiniert. Das gemeinsame Sekretariat ist bei der niederländischen Förder­organisation ZonMw angesiedelt. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext und den zugehörigen Internetseiten der JPI HDHL zu entnehmen:

https://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/call-activities/calls

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Ausgestaltung des Handlungsfelds 1 im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR3 und der Schweiz sowie Israel genutzt werden.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt4. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der Bekanntmachung werden transnationale Forschungsvorhaben gefördert, die ein besseres Verständnis der Wechselwirkungen zwischen Ernährung und Immunsystem im Zusammenspiel von Infektionskrankheiten und ernährungsbedingten Stoffwechselkrankheiten ermöglichen. Relevante Forschungsfragen sind beispielsweise die Gründe für Unterschiede in der individuellen Anfälligkeit für Infektionskrankheiten und für unterschiedlich schwere Verläufe bei Menschen mit ernährungsbedingten Stoffwechselkrankheiten wie Fettleibigkeit oder Diabetes mellitus Typ 2. Der Fokus soll dabei auf den zugrundeliegenden Mechanismen liegen, über die Ernährung, Lebensmittel­zusammensetzung und/oder bestimmte Ernährungsmuster die Immunfunktion beeinflussen. Hierzu zählen sowohl das angeborene als auch das adaptive Immunsystem sowie das Mikrobiom. Die Rolle des menschlichen Genotyps, des Körpergewichts und der Körperzusammensetzung, der körperlichen Fitness und von Stress kann ebenfalls berücksichtigt werden.

Es sollte mindestens eines der folgenden Forschungsthemen adressiert werden:

  • Untersuchung der Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen Ernährungsfaktoren und der Immunfunktion bei Infek­tionskrankheiten im Kontext ernährungsbedingter Stoffwechselkrankheiten.
    Die Projekte sollen, aufbauend auf vorhandenem Wissen, weitere Wirkmechanismen identifizieren (einschließlich gemeinsamer molekularer Pfade) und somit beitragen zu
    • einem besseren Verständnis, wie Ernährung, einzelne Lebensmittel und Ernährungsmuster die Homöostase des Immunsystems, seine Reaktionen (z. B. Entzündungen), eine Fehlregulation und die Anfälligkeit gegenüber ­Infektionskrankheiten im Laufe des Lebens bei Menschen mit ernährungsbedingten Stoffwechselkrankheiten beeinflussen;
    • Erforschung der Frage, wie die Ernährung bei Menschen mit ernährungsbedingten Stoffwechselkrankheiten das Risiko von Infektionen in verschiedenen Krankheitsstadien (einschließlich Prävention, Schweregrad der akuten Infektion, Genesung und Rehabilitation) beeinflussen kann;
    • Entwicklung innovativer, ernährungs- und/oder lebensmittelbasierter Lösungsansätze.
  • Es können Machbarkeitsstudien zur Entwicklung wirksamer ernährungsbasierter gesundheitsfördernder Interventionen und/oder von innovativen Lebensmitteln zur Förderung eines gesunden Immunsystems bei Menschen mit ernährungsbedingten Stoffwechselkrankheiten beantragt werden. Untersucht werden kann deren Anwendbarkeit in jedem Stadium einer Infektionskrankheit.

Die eingereichten Projektskizzen sollen transdisziplinär ausgerichtet sein und akademische Partner mit unterschiedlichem, aber komplementärem wissenschaftlichem Fachwissen umfassen, um ambitionierte und innovative ­Forschungsziele zu erreichen.

Die Antragstellenden sollen ferner Kliniker sowie verwandte Berufsgruppen, Pflege­kräfte, die Industrie (z. B. die Lebensmittel-, Sozial- und Gesundheitsbranche) und andere relevante Organisationen/Stakeholder einbeziehen. Zu den möglichen Disziplinen gehören unter anderem Ernährungswissenschaften, Immunologie, Mikrobiologie, Physiologie oder die Nutrigenetik. Implementierungsforschung sowie Sozial- und Verhaltens­wissenschaften könnten bei Anträgen, die sich auf die Entwicklung innovativer Lebensmittellösungen konzentrieren, von Vorteil sein. Aus den Projektskizzen muss der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit sowie der spezifische Beitrag der einzelnen Partner zur Erreichung der Verbundziele klar hervorgehen.

Darüber hinaus gelten die folgenden Anforderungen:

  • Die Projektskizzen sollen sich auf die Wechselwirkung zwischen Ernährung, Infektionskrankheiten und ernährungsbedingten Stoffwechselkrankheiten beziehen;
  • die Projektskizzen können einen der folgenden Ansätze enthalten:
    • Mechanistische/experimentelle Forschung, die die Auswirkungen spezifischer Ernährungsfaktoren auf die Immun- und Entzündungsreaktionen bei Infektionen untersucht und welche gesundheitlichen Folgen bei Menschen mit ernährungsbedingten Stoffwechselkrankheiten daraus resultieren können;
    • translationale Forschung zur Machbarkeit wirksamer ernährungsbasierter gesundheitsfördernder Interventionen und/oder innovativer Lebensmittel zur Förderung eines gesunden Immunsystems zu entwickeln;
  • die Projektskizzen können körperliche Aktivität und/oder andere Lebensstilfaktoren einbeziehen, jedoch sollte der Schwerpunkt auf der Ernährung liegen;
  • die Projektskizzen sollen sich auf Nährstoffkombinationen, Lebensmittel oder Ernährungsmuster konzentrieren;
  • die Projektskizzen sollten eine oder mehrere entscheidende Phase(n) und/oder Altersgruppen während des gesamten Lebenszyklus umfassen;
  • die Projektskizzen sollten in erster Linie Studien am Menschen beinhalten; in begründeten Fällen kann jedoch auch ein geringer Anteil an Tier- und In-vitro-Untersuchungen enthalten sein, z. B. um Untersuchungen zu ermöglichen, die am Menschen nicht durchführbar oder unethisch sind;
  • die Beteiligung von Nachwuchswissenschaftlern ist ausdrücklich erwünscht;
  • wo möglich, sollen die Projektskizzen und Forschungsansätze mögliche Auswirkungen der Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen berücksichtigen: von Gender-Aspekte, ethnische Zugehörigkeit, niedriger sozioökonomischer Status sowie Gruppen mit Ernährungsproblemen (z. B. niedriger Ernährungsstatus, Fehlernährung).

Nicht gefördert werden Projektskizzen, die

  • sich ausschließlich auf Infektionskrankheiten beziehen;
  • sich ausschließlich auf ernährungsbedingte Stoffwechselkrankheiten konzentrieren;
  • sich ausschließlich auf die Untersuchung des Mikrobioms konzentrieren;
  • die Entwicklung neuer Biomarker für Immunreaktionen/Entzündungen im Mittelpunkt haben;
  • sich auf einen einzelnen Nährstoff konzentrieren;
  • sich auf (die Entwicklung von) Nahrungsergänzungsmittel(n) oder den Einsatz von Nährstoffen in pharmakologischen Dosen beziehen.

Von geförderten Konsortien wird erwartet, dass sie die Ergebnisse im Rahmen eines Zwischen- und Abschluss-Symposiums präsentieren. Hierfür sind im Finanzierungsplan Reisemittel für den Projektleiter sowie maximal einen weiteren Projektmitarbeitenden zu berücksichtigen. Es ist darüber hinaus eine aktive Beteiligung an weiteren Aktivitäten der JPI HDHL (beispielsweise Workshops, Konferenzen) gewünscht.

Die JPI HDHL erwartet die Umsetzung des FAIR Data-Prinzips5 in allen durch die JPI geförderten Projekten. Die Anwendung dieses Prinzips für die zu erhebenden Daten sowie ein Datenmanagementplan ist in den Projektanträgen darzustellen. Weitere Informationen zum FAIR Data-Prinzip und zur Erstellung des Datenmanagementplans können unter https://www.healthydietforhealthylife.eu/images/documents/FAIR-PRINCIPLES-guidelines-JPI-HDHL-Epigenetics-call.pdf abgerufen werden.

Die JPI HDHL begrüßt eine Orientierung der Projekte an den 17 Zielen der vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (United Nations Sustainable Development Goals)6.

Von der Förderung ausgenommen sind Forschungsprojekte, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen7.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die ­Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen8. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Die Antragstellenden müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung im Bereich Ernährung, ernährungsbedingte Stoffwechselerkrankungen und/oder Immunsystem ausgewiesen sein.

Zusammenarbeit

Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert. Zur Bearbeitung der geplanten Projekte müssen mindestens drei einschlägig qualifizierte Partner in einem Verbund kooperieren. Diese drei Gruppen müssen bei den in Nummer 1.2 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Zudem müssen diese drei Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern stammen. Ein Verbund darf maximal aus sechs Forschungsgruppen bestehen. Es ist pro Verbund eine Forschungsgruppe aus Deutschland zugelassen. Jede Forschungsgruppe eines Verbunds wird durch eine Projektleiterin oder einen Projektleiter vertreten. Die Projektleitung dient als Kontaktperson für die nationalen Förderorganisationen und darf sich nicht an mehreren Forschungsanträgen beteiligen.

Zusätzliche Forschungsgruppen, die nicht bei einer der in Nummer 1.2 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind, können an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist. Es dürfen maximal zwei solcher assoziierten Partner an einem Verbundprojekt teilnehmen. Die Beteiligung solcher Forschungsgruppen muss einen klaren Mehrwert für das Verbundprojekt haben. Die Kooperationspartner müssen spätestens mit dem Vollantrag eine Finanzierungszusage vorlegen. Die Mehrheit der Verbundpartner sowie die Projektkoordination müssen in jedem Fall bei den in Nummer 1.2 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Die maximale Anzahl von acht Verbundpartnern darf in diesem Fall nicht überschritten werden.

Für das geplante Verbundprojekt muss ein Koordinator benannt werden, die bzw. der für das wissenschaftliche ­Management und die Kommunikation der Projektergebnisse durch alle Partner verantwortlich ist. Der Projekt­koordinator fungiert als Schnittstelle zwischen dem JCS und dem Konsortium und vertritt das Konsortium nach außen. Die Verbundkoordination muss bei den in Nummer 1.2 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01109).

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.

Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinie 2005/28/EG, EU-Verordnung Nr. 536/2014, CONSORT- und STARD-Statements.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.

Zugänglichkeit, Interoperabilität und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige und nachhaltige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten sowie für die Nutzung und Bearbeitung zukünftiger Forschungsfragen und -erkenntnisse. Hierbei soll der Aufbau von Parallelstrukturen für Datenzugang und Datenspeicherung vermieden werden.

Zudem wird vorausgesetzt, dass die FAIR-Prinzipien (findable, accessible, interoperable and reusable, siehe auch https://www.go-fair.org/fair-principles/) zum Daten-Management befolgt werden. Weitere Hinweise zum Umgang mit Forschungsdaten sind in folgender Checkliste zu finden: https://www.dfg.de/foerderung/grundlagen_rahmenbedingungen/forschungsdaten/index.html.

Entsprechend gelten folgende Voraussetzungen:

  • Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, müssen unabhängig von ihrem Ergebnis publiziert werden, also auch im Fall von Negativ-Ergebnissen (z. B. Nicht-Bestätigung einer Hypothese);
  • die Veröffentlichungen der Ergebnisse sollen als Open-Access-Publikation erfolgen (siehe auch Nummer 6);
  • Originaldaten zu den Publikationen sollen unter Verwendung aktueller internationaler Standards (z. B. HL7 FHIR) zum Austausch und zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht);
  • wo immer möglich, sollten Forschungsdaten bereits während der Laufzeit von geförderten Projekten zugänglich gemacht werden;
  • die Kriterien und der Zugangsweg zu den Daten zur Benutzung und Auswertung durch Dritte müssen im Antrag dargestellt und im Fall der Förderung mit der Publikation veröffentlicht werden.

Jeder Verbundpartner muss sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) der transnationalen JPI HDHL-Projekte einen angemessenen Verweis auf die JPI HDHL sowie auf die beteiligten Förderorganisationen enthalten. Aus diesem Grund haben die Mitglieder der JPI HDHL entsprechende Leitlinien veröffentlicht. Forscherinnen und Forscher, die im Rahmen der JPI HDHL gefördert werden, sollen diese Leitlinien

„Quick guide for dissemination of the JPI HDHL research project results“10
berücksichtigen.

Um die Sichtbarkeit der JPI HDHL zu erhöhen, soll sich das Konsortium an die folgenden Verbreitungsrichtlinien halten:

  • Es sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um mit der Öffentlichkeit und den Medien über das Projekt zu kommunizieren;
  • in Berichten, Artikeln oder anderen Dokumenten soll die JPI HDHL sowie die jeweiligen nationalen/regionalen Finanzierungspartnerorganisationen in angemessener Weise erwähnt werden. In allen Veröffentlichungen soll der Hinweis „European Joint Programming Initiative A Healthy Diet for a Healthy Life (JPI HDHL)“ enthalten sein sowie der Link zur JPI HDHL-Internetseite an: http://www.healthydietforhealthylife.eu;
  • in allen Werbematerialien, einschließlich Veranstaltungsprogrammen, Einladungen, Pressemitteilungen, Berichten, Präsentationen und externen Internetseiten, sollte auf die JPI HDHL verwiesen und diese entsprechend erwähnt werden. Wenn möglich und sinnvoll, soll das Logo der JPI HDHL verwendet werden.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn zum Einfluss der Ernährung auf das ­Immunsystem vor dem Kontext von Infektionskrankheiten und ernährungsbedingten Stoffwechselkrankheiten haben und künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie von Infektionskrankheiten bei Menschen mit ernährungsbedingten Stoffwechselkrankheiten erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können mit höchstens 350 000 Euro (inklusive der 20 % Projektpauschale für Hochschulen und Universitätskliniken) für die Dauer von in der Regel 36 Monaten gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten11 fallen, sind die zuwendungsfähigen ­projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) ­anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Daneben sind unter anderem Ausgaben/Kosten für die folgenden Punkte zuwendungsfähig:

  • Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen;
  • Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung durch andere Wissenschaftler während der Laufzeit der Förderung (Open-Data).

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.12

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der ­Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
− Bereich Gesundheit −
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257

Ansprechpersonen für deutsche Antragsteller sind:

Frau Dr. Svenja Finck
Telefon: 0228 3821-1877
E-Mail: svenja.finck@dlr.de

Frau Dr. Bärbel Edelmann-Stephan
Telefon: 0228 3821-1639
E-Mail: baerbel.edelmann-stephan@dlr.de

Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Während die Projektskizzen eines Verbundprojekts von den Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Daher ist es erforderlich, dass die nationalen Partner vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (easy).

Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem gemeinsamen Sekretariat, das bei der niederländischen Förderorganisation ZonMw angesiedelt ist,

bis spätestens 21. April 2022, 16.00 Uhr MESZ

zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Die Projektskizze ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf der JPI HDHL-Internetseite erhältlich

https://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/call-activities/calls

Projektskizzen, die den (dort) niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über die Internetseite der JPI HDHL (https://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/login-new).

Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.

Die koordinierende Person und alle weiteren Projektleiter des Verbunds müssen sich in der Metadatenbank der JPI HDHL auf der oben genannten Internetseite registrieren, bevor die Projektskizze eingereicht werden kann. Es ist für alle Antragsteller verbindlich, die Profil-Informationen vollständig auszufüllen. Im Portal ist die ausführliche Projektbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Nach der Prüfung formaler Kriterien entsprechend dem englischen Bekanntmachungstext bzw. den Leitlinien für Antragsteller werden die eingegangenen Projektskizzen unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

1. Exzellenz:

  • Wissenschaftliche Qualität des Antrags:
    • Klarheit der Ziele;
    • Machbarkeit und Eignung des vorgeschlagenen Ansatzes und der Methodik;
    • zu erwartender Fortschritt über den aktuellen Wissensstand hinaus;
    • Kompetenz und Erfahrung der beteiligten Projektpartner in den relevanten Forschungsfeldern;
  • Relevanz der Fragestellung im Sinne des Förderziels;
  • Neuartigkeit des beantragten Forschungsansatzes;
  • Angemessene Berücksichtigung ethischer und politischer Aspekte.

2. Bedeutung der Ergebnisse:

  • Potential der erwarteten Ergebnisse für das künftige Gesundheitswesen, relevante Gesundheitsanwendungen und/oder die (Lebensmittel-)Industrie, beispielsweise für die Produktentwicklung;
  • Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit sowohl auf wissenschaftlicher als auch auf struktureller Ebene: Gemeinsame Nutzung von Ressourcen (Biomaterial, Datenbanken), Harmonisierung von Daten, gemeinsame Nutzung von spezifischem Know-how und/oder innovativen Technologien etc.;
  • Beteiligung/Einbeziehung von relevanten Fachleuten des Gesundheitswesens (Kliniker, Diätassistenten), Endnutzern/Verbrauchern, der Industrie (sofern angemessen/anwendbar);
  • Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verwertung und Verbreitung der Projektergebnisse (inklusive Umgang mit Schutzrechten), die Projektergebnisse den verschiedenen Zielgruppen (beispielsweise ­politischen Entscheidungsträgern, Industrie, Patienten) in maßgeschneiderter Weise zu vermitteln und gegebenenfalls Forschungsdaten zu verwalten.

3. Qualität und Effizienz der Umsetzung:

  • Umsetzbarkeit des Antrags, die Erfahrung der Antragsteller und die Erfolgsaussichten innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens;
  • Kohärenz und Effizienz des Arbeitsplans (einschließlich der Angemessenheit der Arbeitsteilung zwischen den Projektpartnern, der Ressourcen und des zeitlichen Rahmens);
  • Komplementarität der beteiligten Partner im Konsortium;
  • Budget und Kosteneffektivität des Projekts (sinnvolle Verteilung der Ressourcen im Verhältnis zu den Projektaktivitäten, den Verantwortlichkeiten der Partner und dem Zeitrahmen);
  • Angemessenheit der Managementstrukturen und -verfahren, einschließlich Risiko- und Innovationsmanagement;
  • Nachhaltigkeit der Infrastruktur, die durch das Projekt aufgebaut wird (z. B. Datenmanagement unter Berücksichtigung der FAIR Data-Prinzipien).

Vorschläge, die für das Thema und die Ziele der Bekanntmachung nicht relevant sind, werden unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Qualität nicht gefördert.

Die Antragsteller erhalten die Möglichkeit, zu schriftlichen Kommentaren des Begutachtungsgremiums schriftlich innerhalb von zehn Tagen

bis spätestens 17. Juni 2022, 16.00 Uhr MESZ

Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen fließen in den abschließenden Begutachtungsprozess ein.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Weitere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Bewertungsverfahren sind dem englischen Ausschreibungstext zu entnehmen

https://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/call-activities/calls.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines ­Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (easy).

Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 17. Februar 2022

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Spelberg
      

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen ­Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens;
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens;
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.13

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.14

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für ­Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 http://www.healthydietforhealthylife.eu

2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.

3 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

4 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).

5 FAIR: „findable, accessible, interoperable and reusable“

6 https://sdgs.un.org/goals

7 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.

8 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

9 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

10 https://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/hdhl-documents/joint-action-documents

11 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

12 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.

13 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

14 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.