Richtlinie zur Förderung von Forschungsverbünden und Klausurwochen zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten moderner Verfahren der Genom-Editierung und deren möglicher Anwendungen

vom: 14.09.2015 - Abgabetermin: 17.11.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Moderne Verfahren der „Genom-Editierung“ ermöglichen präzise molekularbiologische Eingriffe in das Erbgut (Genom) von Organismen. „Molekulare Scheren“ erkennen dabei bestimmte, definierte Bereiche im Genom von Zellen. Sie schneiden die DNA kontrolliert am erkannten Ort und erlauben so die gezielte „Editierung“ des Genoms durch die Veränderung vorhandenen oder die Einbringung neuen genetischen Materials.

Verfahren der Genom-Editierung werden heute weltweit von Wissenschaftlern eingesetzt. In der industriellen Bio­technologie und in der Pflanzenzüchtung wird die Genom-Editierung bereits erfolgreich zur Erzeugung gewünschter und zur Entfernung nicht erwünschter Eigenschaften von Mikroorganismen und Pflanzen angewandt. Dies hat u. a. zu Diskussionen geführt, ob die Regelungen der Pflanzenzüchtung vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Entwicklungen im Hinblick auf die modernen Züchtungsmethoden noch als konsistent angesehen werden können.

Die Verfahren eignen sich auch im Hinblick auf eine Anwendung bei Tier und Mensch. Genom-Editierung lässt hier perspektivisch die Heilung genetisch bedingter Erkrankungen, aber auch die nicht medizinisch begründete Veränderung menschlicher Eigenschaften möglich erscheinen. Noch sind nicht alle methodischen Fragen in Bezug auf die Genom-Editierung vollständig geklärt. Mögliche klinische Anwendungen werden in der Forschung bereits erprobt, eine Übertragung in den klinischen Alltag ist aber noch nicht in Sichtweite.

Unabhängig von den bestehenden, strengen deutschen Regelungen zu Forschung und Anwendung in Bezug auf menschliche Embryonen ist die internationale Diskussion um die Manipulation des Erbguts menschlicher Keimzellen oder Embryonen und damit die Weitergabe veränderter Eigenschaften an folgende Generationen bereits entflammt.

Bestimmte Anwendungen der Genom-Editierung können als geeignet erscheinen, grundlegende gesellschaftliche Werte in Frage zu stellen. Die neuen technischen Möglichkeiten berühren etablierte Vorstellungen von Natürlichkeit und Diversität, Schöpfung, Moral und Verantwortung, ebenso Maximen wie Wahlfreiheit oder Verteilungsgerechtigkeit.

Voraussetzung für die Nutzung von Innovationen ist ein gesellschaftlich akzeptierter und verantworteter Rahmen für ihren Einsatz. Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, ethische, rechtliche und soziale Aspekte, die durch die Genom-Editierung aufgeworfen werden, sowie die Auswirkungen auf Wissenschaft und Gesellschaft eingehend zu analysieren und zu reflektieren.

Hieraus sollen mögliche Handlungsoptionen für die betroffenen Akteure aus Politik, Wissenschaft und Gesellschaft abgeleitet werden. Die Ergebnisse geförderter Projekte sollen einen Beitrag für einen informierten und rationalen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Diskurs zur Thematik leisten.

Die Förderrichtlinie ist Teil des BMBF-Förderschwerpunkts „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte der modernen Lebenswissenschaften“ und leistet einen Beitrag zu den Zielsetzungen des Rahmenprogramms „Gesundheitsforschung“ der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf ­Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in ­Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Aus dem Förderschwerpunkt „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte der modernen Lebenswissenschaften“ werden die beiden Förderinstrumente „Forschungsvorhaben“ und „Klausurwochen“ als zwei eigenständige Module eingesetzt. Interessenten können Anträge zu beiden Modulen stellen. Diese müssen getrennt gestellt werden.

A)   Modul 1: Forschungsprojekte



 
Gefördert werden interdisziplinäre Forschungsprojekte, die in Verbünden oder in begründeten Ausnahmefällen auch in Einzelvorhaben bearbeitet werden. Sie sollen sich insbesondere mit ethischen, rechtlichen, sozialen, kommu­nikations-, kultur- und/oder wirtschaftswissenschaftlichen Fragestellungen zu modernen Verfahren der Genom-Editierung und deren bereits etablierten oder denkbaren Anwendungen bei Mikroorganismen, Pflanzen, Tieren oder dem Menschen auseinandersetzen.
Bevorzugt sollen möglichst weit entwickelte Methoden der Genom-Editierung mit ihren potenziellen Möglichkeiten und Anwendungen betrachtet werden, beispielsweise das CRISPR/Cas9-System.
Denkbare Anwendungsbereiche, die untersucht werden können, sind z. B.:
industrielle Biotechnologie;
moderne Pflanzenzüchtung;
moderne Tierzüchtung;
Manipulationen des Genoms von Wildtierpopulationen (z. B. übermutagene Kettenreaktion);
somatische Gentherapie;
Eingriffe in die Keimbahn;
Veränderung menschlicher Eigenschaften ohne medizinische Indikation.
Denkbare Fragestellungen am Beispiel der Genom-Editierung bei den genannten Lebensformen und Anwendungsbereichen sind beispielsweise:
Ethik und Werte: z. B. Wandel von Moralvorstellungen, Verantwortung und Schöpfung, Auswirkungen auf künftige Generationen, Würde und Integrität, Menschenbild und menschliches Selbstverständnis, Natürlichkeit und Diversität, Wahlfreiheit und Souveränität, Wohlergehen, Gerechtigkeit, Risiko und Vertrauen, Freiheit der Wissenschaft;
rechtliche Aspekte: z. B. systematische Aufarbeitung und Analyse bestehender Regelungen, Regelungsbedarf angesichts moderner Möglichkeiten bzw. gewandelter Wertsetzungen, Analysen zu Vor- und Nachteilen regulatorischer Ansätze (z. B. produkt- versus verfahrensorientierte Regelungen), Risiko-Nutzen-Abwägung;
sozioökonomische Aspekte: z. B. Verteilungsgerechtigkeit, Zugang und Verfügbarkeit, Nachhaltigkeit; Abwägungen von Kosten und Nutzen;
Wissenstransfer: z. B. Ursachen für Akzeptanz und Ablehnung neuer Verfahren und Möglichkeiten, zugrunde ­liegende Wertvorstellungen und Vorannahmen, Austausch der unterschiedlichen Akteure.
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es daher, ethische, rechtliche und soziale Aspekte am Beispiel der Genom-Editierung sowie die Auswirkungen in den relevanten Gebieten in interdisziplinärer Zusammenarbeit systematisch zu analy­sieren, zu reflektieren und zu bewerten. Die Ergebnisse der geförderten Projekte sollen einen Beitrag für einen informierten und rationalen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Diskurs der betroffenen Akteure zur Thematik leisten.
Vergleiche spezifischer nationaler Sichtweisen und Regelungen mit denen anderer Länder können einbezogen ­werden.
Die Ergebnisse geförderter Projekte sollen auch als Grundlage für einen informierten und rationalen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Diskurs zur Thematik dienen. Darüber hinaus soll ein Konzept für die Information von Öffentlichkeit bzw. Politik über die gewonnenen Ergebnisse erarbeitet und umgesetzt werden.
B)   Modul 2: Internationale Klausurwochen
Gefördert wird die Organisation, Durchführung und Nachbereitung von etwa fünftägigen, internationalen und inter­disziplinären Klausurwochen zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten moderner Methoden der Genom-Editierung und deren möglicher Anwendungen.
Ziel einer Klausurwoche ist der wissenschaftlich fundierte Vergleich unterschiedlicher, länderspezifischer Positionen zu einer definierten, gesellschaftspolitisch relevanten Fragestellung aus den genannten Bereichen und der interdisziplinäre Austausch hierzu. Beispiele für denkbare Fragestellungen sind in Abschnitt A Modul 1: Forschungsprojekte auf­geführt. Die soziokulturellen, religiösen oder politischen Hintergründe, die zu den jeweiligen Positionen führen, sollen auf wissenschaftlicher Grundlage erörtert werden. Die gewählte wissenschaftliche Fragestellung muss klar umrissen, in sich geschlossen und für den internationalen, interdisziplinären Diskurs geeignet sein.
Die deutsche Situation zur gewählten Fragestellung soll in der Regel mit der Situation eines weiteren europäischen Landes verglichen werden. Bei besonderer Relevanz für die gewählte Fragestellung kann auch ein Land außerhalb der EU für den Vergleich gewählt werden.
Als Ergebnis einer Klausurwoche sollten länderübergreifende Analysen und mögliche Handlungsoptionen bzw. Empfehlungen zum Umgang mit der gewählten Fragestellung formuliert werden.
Der Teilnehmerkreis einer Klausurwoche besteht in der Regel aus bis zu 15 Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern aus Deutschland und einem Partnerland. Möglichst alle für die Erörterung der gewählten, spezifischen Fragestellung relevanten Fachdisziplinen und Personengruppen sollten vertreten sein. Zusätzliche, ­relevante Expertise kann durch Einladung einer angemessenen Anzahl ausgewiesener Fachleute zu Vorträgen o. Ä. eingebunden werden. Die Teilnehmenden sollen sich für die Klausurwoche aus ihrem täglichen Arbeitsumfeld ­zurückziehen können.
Eine Klausurwoche soll ein strukturiertes Programm mit aufeinander aufbauenden Modulen beinhalten. Die ein­gesetzten Arbeitsmethoden sollen eine erfolgreiche disziplin- und nationalitätenübergreifende Zusammenarbeit ­erlauben. Ein intensiver Austausch zwischen den Teilnehmenden soll durch gezielte, von den Durchführenden zu definierende Maßnahmen unterstützt werden.
Die Ergebnisse einer Klausurwoche müssen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich gemacht werden. Dies kann über eine öffentliche Abschlussveranstaltung oder über die Zusammenstellung und Veröffentlichung der Ergebnisse in geeigneter Form, z. B. als Thesenpapier, Empfehlung oder gegebenenfalls auch als Buchpublikation, erfolgen.
Ansätze, die auf die reine Entwicklung von Arbeits- und Lehrmethoden abzielen, werden nicht gefördert. Veranstaltungen mit reinem Tagungs- bzw. Kongresscharakter sind von der Förderung ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, sowie in Modul 1 Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition der Europäischen Gemeinschaft).

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen:

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu ­beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Die Bereitschaft zur sekundären Vernetzung der einzelnen Vorhaben dieser Maßnahme untereinander sowie mit ­Vorhaben anderer, thematisch verwandter Fördermaßnahmen des BMBF wird vorausgesetzt. Ein Austausch über die verschiedenen Forschungsansätze sowie den Forschungsfortschritt der über diese Fördermaßnahme geförderten ­Vorhaben wird durch ein Kick-Off-Meeting bzw. entsprechende Folgeveranstaltungen unterstützt. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist verbindlich. Auf Initiative der geförderten Vorhaben entstehende Ansätze für eine gemeinsame Verwertung oder öffentlichkeitswirksame Darstellung von Projekten und Ergebnissen werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten unterstützt.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

A)   Modul 1: Forschungsprojekte oder -verbünde



 
Antragstellende müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein. Die gewählte Forschungsfrage muss relevant im Sinne der förderpolitischen Zielsetzung der Fördermaßnahme (siehe Nummer 1) und in Bezug auf den Fördergegenstand (siehe Nummer 2) sein.
Beantragte Vorhaben müssen die für die Bearbeitung der gewählten Forschungsfrage notwendigen Expertisen und Ressourcen einbinden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass Expertise zur aktuellen naturwissenschaftlichen Forschung eingebunden wird. Bei Verbundvorhaben muss ein eindeutiger Mehrwert der Zusammenarbeit gegenüber Einzelanträgen erkennbar sein.
B)   Modul 2: Klausurwochen



 
B1) Qualifikationsnachweis
Antragstellende müssen nachweisen, dass sie:
im interdisziplinären Forschungsgebiet der ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekte der modernen Lebenswissenschaften ausgewiesen sind;
über fundiertes Wissen zu den relevanten nationalen Positionen bezüglich der gewählten Fragestellung verfügen;
Erfahrungen in der Organisation und Durchführung von Seminaren/Veranstaltungen haben, eine Organisatorin/einen Organisator für die Organisation, Durchführung und Nachbereitung der Klausurwoche abstellen können;
die erforderliche Infrastruktur für die Durchführung der Klausurwoche (z. B. Tagungsstätte, Unterbringungsmöglichkeiten, Bibliothek, Internetzugang etc.) bereitstellen können.
B2)    Planung, Durchführung und Nachbereitung der Klausurwochen
Die geförderten Einrichtungen übernehmen die Verantwortung für die Durchführung der Klausurwochen am gewählten Ort. Die Klausurwoche soll schwerpunktmäßig in Deutschland stattfinden. Bei Durchführung von Veranstaltungsteilen an einem ausländischen Partnerstandort ist die entsprechende Bestätigung einer Partnerorganisation vorzulegen. Die geförderten Einrichtungen übernehmen auch die Gewähr für die Durchführung gemäß der in Nummer 2 und im Folgenden aufgeführten Rahmenbedingungen. Die Durchführung der Klausurwochen-Veranstaltungen sollte möglichst innerhalb der vorlesungsfreien Zeit erfolgen.
Die geförderten Einrichtungen haben im Rahmen der Zuwendung die folgenden Schritte durchzuführen bzw. zu veranlassen:
Bestimmung eines Gremiums für die Auswahl der Teilnehmenden: Das Gremium soll aus bis zu vier Expertinnen bzw. Experten bestehen, davon höchstens die Hälfte aus der ausführenden Einrichtung;
Auswahl von Teilnehmenden: Die Auswahl der Teilnehmenden soll auf der Basis kurzer Abstracts interessierter Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur gewählten Fragestellung erfolgen. Die Teilnehmenden sollen aus Deutschland und der gewählten Vergleichsnation stammen. Sie müssen über ausreichendes, wissenschaftlich fundiertes Wissen zur Position ihrer Nation bezüglich der gewählten Fragestellung und zu deren Hintergründen verfügen. Die Auswahl der Teilnehmenden soll möglichst alle für das gewählte Thema relevanten wissenschaftlichen Fachdisziplinen bzw. Personenkreise abdecken. Etwa die Hälfte des Teilnehmerkreises sollte aus dem Partnerland kommen. Höchstens zwei der Teilnehmenden dürfen aus der ausführenden Einrichtung stammen;
Thesenpapier: Die ausgewählten Teilnehmenden sollen im Vorfeld ein ausführliches Thesenpapier zur gewählten Fragestellung der Klausurwochen verfassen. In diesen Papieren sollte eine Auseinandersetzung mit den nationalen bzw. kulturellen Hintergründen, die Positionen zur Thematik beeinflussen, erfolgen;
–  Programm der Klausurwoche: Während der Klausurwoche sind zunächst die Thesenpapiere der Teilnehmenden zu präsentieren und zu diskutieren. Danach sollten die ausgewählten Fragestellungen durch Studium und interdisziplinären Diskurs vertieft werden. Für notwendige Hintergrundinformationen und zur Einbindung weiterer Expertise können zu den Klausurwochen ausgewiesene Expertinnen und Experten in angemessenem Umfang geladen werden;
Verwertung und Dialog mit der Öffentlichkeit: Die Ergebnisse der Klausurwoche sollen auf einer Abschluss­veranstaltung vorgestellt und diskutiert werden. Anschließend sollen die Ergebnisse in Form einer wissenschaftlichen Publikation veröffentlicht werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Allgemeines:

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden ­können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

A)   Modul 1: Forschungsprojekte oder -verbünde



 
Zuwendungen können für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren gewährt werden.
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung zuzurechnen sind.
Für einen Vergleich nationaler Sichtweisen mit Sichtweisen anderer Länder werden gegebenenfalls in angemessenem Umfang zusätzliche Mittel für das Hinzuziehen von Expertise aus dem Ausland über z. B. einen Auftrag bzw. den Austausch von (Nachwuchs-)Wissenschaftlern als Gastaufenthalte bereitgestellt.
Den im Rahmen der Fördermaßnahme geförderten Projekten werden gegebenenfalls in angemessenem Umfang zusätzliche Mittel für eine sekundäre Vernetzung bereitgestellt (siehe Nummer 4).
B)    Modul 2: Klausurwochen



 
In der Regel sind Ausgaben bzw. Kosten für folgende Ansätze zuwendungsfähig:
Personal zur Organisation und Durchführung der Klausurwochen (insgesamt bis zu einem Äquivalent von höchstens sechs Monaten E13 nach TVöD bzw. BAT IIa);
Reise und Unterbringung der Teilnehmenden aus dem In- und Ausland;
Reise, Unterbringung und Aufwandsentschädigung von ausgewiesenen Expertinnen und Experten. Die Aufwandsentschädigung für Expertinnen und Experten kann für einen Tag maximal bis zu einer Höhe von 500 € pro Person anerkannt werden;
pauschale Entschädigung der Teilnehmenden für ihren Aufwand im Vorfeld der Veranstaltung, bis zu 300 € pro Person;
Sachmittel für die Publikation der Ergebnisse (z. B. Publikationsgebühren, Druckkostenzuschuss, Lektorat);
öffentlichkeitswirksame Darstellung der Ergebnisse nach Ende der Klausurwoche.
Da für Modul 2 (Klausurwochen) veranstaltungsbezogene Mittel, nicht aber solche für originäre Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis beantragt werden können, kann keine Projekt­pauschale an Hochschulen und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie zusätzlich die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpartner beim Projektträger sind: Frau Dr. Marina Schindel (0228 3821-1776) und Herr Dr. Matthias von Witsch (0228 3821-1209)

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse https://foerderportal.bund.de/easyonline/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen. (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Verfahren

A)   Modul 1: Forschungsprojekte oder -verbünde



 
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens
 
17. November 2015

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Die Projektskizzen sind bei Verbundanträgen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.
Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.
Folgende Punkte müssen dargestellt werden:
Thema, Projektleiterin/Projektleiter, Kooperationspartner;
Zielsetzung des Verbundes;
Bezug zur aktuellen gesellschaftlichen Diskussion;
Beschreibung des internationalen Wissensstands;
– Konzept, Design und Methodik für das Vorhaben;
bei Verbundprojekten Mehrwert der Verbundstruktur;
Vorarbeiten und Qualifizierung der Beteiligten;
– Arbeits- und Zeitplan;
Finanzierungsraster.
Der Umfang einer Projektskizze soll bei Einzelprojekten insgesamt 12 Seiten (DIN A4, einseitig beschrieben, Zeilenabstand 1,5-zeilig, Schriftgrad 11, Font Arial) nicht überschreiten. Projektskizzen für Verbundprojekte sollen sieben Seiten für eine verbundübergreifende Darstellung sowie zusätzlich bis zu fünf Seiten für jedes geplante wissenschaftliche Teilprojekt (DIN A4, einseitig beschrieben, Zeilenabstand 1,5-zeilig, Schriftgrad 11, Font Arial) nicht überschreiten.
Projektskizzen sind in schriftlicher Form in 2-facher Ausfertigung (ungebunden) und in elektronischer Form als PDF-Datei auf einem Datenträger oder als E-Mail-Anhang vorzulegen. Projektskizzen, die den hier niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:
Nutzen des geplanten Projekts im Sinne der in Teil 1 und 2 dieser Förderrichtlinie definierten Zielsetzungen;
Relevanz der gewählten Fragestellung, nationale sowie internationale Bedeutung;
Qualität der wissenschaftlichen und methodischen Ansätze;
Qualifikation der vorgesehenen koordinierenden Person bzw. der (Teil-)Projektleitung(en);
Einbindung aller für die Erörterung der gewählten Fragestellung relevanten Fachdisziplinen, Qualifikationen der gewählten Partner;
Arbeits- und Zeitplan;
Angemessenheit des Finanzierungsrasters.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
B)    Modul 2: Klausurwochen



 
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
 
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens
 

 17. November 2015

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Die Projektskizzen sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen. Projektskizzen, die nach dem oben ­angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.
Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.
Sie müssen zu folgenden Punkten Aussagen enthalten:
spezifische Fragestellung für die Klausurwochen und Begründung für deren Auswahl, Eignung der Fragestellung für den internationalen und interdisziplinären Diskurs, Existenz unterschiedlicher, landesspezifischer Positionen zur Fragestellung, für deren Erörterung relevante Fachdisziplinen und/oder Berufsgruppen;
wissenschaftlicher und methodischer Ansatz zur internationalen und interdisziplinären Erörterung der gewählten Fragestellung;
gewählte Vergleichsnation und Begründung für deren Auswahl, Relevanz in Bezug auf die Fragestellung der Klausurwoche;
Arbeits- und Zeitplan zur Vor- und Nachbereitung der Klausurwoche, Programm für die Klausurwoche mit aufeinander aufbauenden Modulen;
Beschreibung des Werts der Veranstaltung in Bezug auf die förderpolitischen Zielsetzungen dieser Maßnahme (siehe die Nummern 1 und 2, insbesondere Förderung von Internationalität und Interdisziplinarität, Nachwuchsförderung);
Darstellung und Begründung des für die Klausurwoche entworfenen Konzepts/Curriculums zur Schulung der Teilnehmenden in interdisziplinären Arbeitsmethoden und transdisziplinärem Diskurs;
Benennung und Beschreibung der Person, die für Organisation und Durchführung der Klausurwochen verantwortlich sein soll (Curriculum Vitae, abgeschlossene Promotion, fünf ausgewählte Publikationen als Nachweis der wissenschaftlichen Exzellenz, Nachweis von Erfahrungen im Themenbereich und in der Organisation und Durchführung von Seminaren/Veranstaltungen);
Nachweis der Kompetenz der Einrichtung für die Bearbeitung der ausgewählten Thematik (internationale Einbindung, Vorarbeiten zur Thematik an der Einrichtung etc.);
Nachweis der Möglichkeit zur Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur für die Klausurwochen (z. B. Tagungsstätte, Unterbringungsmöglichkeiten, Bibliothek, Internetzugang, gegebenenfalls Einbindung einer ausländischen Partnerorganisation etc.);
Finanzierungsraster unter Berücksichtigung der Vorgaben in Nummer 5.
Die Projektskizzen sollen im Umfang 12 Seiten (inkl. Anlagen, Schriftgrad 11, Font Arial, Zeilenabstand 1,5-zeilig) nicht überschreiten, und sind in schriftlicher Form im Original in 2-facher Ausfertigung (ungebunden) und in elektronischer Form als PDF-Datei auf einem Datenträger oder als E-Mail-Anhang vorzulegen. Projektskizzen, die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:
Nutzen der geplanten Veranstaltung im Sinne der in Teil 1 und 2 dieser Förderrichtlinie definierten Zielsetzungen (insbesondere Förderung von Internationalität und Interdisziplinarität, Nachwuchsförderung);
Relevanz der gewählten Fragestellung, nationale sowie internationale Bedeutung;
Qualität des wissenschaftlichen und methodischen Ansatzes zur internationalen und interdisziplinären Erörterung der gewählten Fragestellung;
Mehrwert einer internationalen Betrachtung der gewählten Fragestellung, Relevanz und Eignung der gewählten Vergleichsnation;
Eignung der antragstellenden Einrichtung, Durchführbarkeit der Klausurwochen vor Ort;
Eignung der organisierenden Person (z. B. Expertise bezüglich nationaler Positionen zur gewählten Fragestellung, Erfahrung in der Durchführung internationaler und interdisziplinärer Veranstaltungen);
Einbindung aller für die Erörterung der gewählten Fragestellung relevanten Fachdisziplinen bzw. Personengruppen;
Arbeits- und Zeitplan (Programmstruktur, Internationalität, Interdisziplinarität);
Qualität des Konzepts/Curriculums für die Schulung in interdisziplinären Arbeitsmethoden und transdisziplinärem Diskurs;
Angemessenheit des Finanzierungsrasters.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aus der ersten Stufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

In Modul 1 sind die Förderanträge für Verbundprojekte in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Anträge werden hinsichtlich der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und nach Kriterien der Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel bewertet und geprüft.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 21. August 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Roesler