Richtlinie zur Förderung von Forschungsverbünden zur Kinder- und Jugendgesundheit - Förderinitiative „Gesund – ein Leben lang“

Vom 09.12.2015 - Abgabetermin: 10. März 2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Gesundheit, Entstehung und Verlauf von Krankheiten sind durch sehr verschiedene Faktoren bestimmt. Neben der genetischen Ausstattung haben die Herkunft, der soziale Status, das Geschlecht sowie das familiäre, berufliche und gesellschaftliche Umfeld Auswirkungen auf die Gesundheit und darauf, wie Krankheiten bewältigt werden können. Kindheit und Jugend, Erwachsenenleben und Alter haben dabei ihre eigenen Charakteristika. Aus diesen Gründen haben allgemeine Konzepte zur Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung nicht in allen Lebensphasen oder Bevölkerungsgruppen die gleiche Wirkung.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat deshalb die Förderinitiative „Gesund – ein Leben lang“ gestartet. Aufbauend auf den Besonderheiten und Entwicklungen bei Kindern und Jugendlichen, im Alter, bei arbeitenden Menschen und bei Männern und Frauen sollen neue und wirkungsvolle Konzepte zur Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung entwickelt werden.

Kinder und Jugendliche werden heute vor allem durch chronisch verlaufende körperliche Erkrankungen und psychische Störungen in ihrer Gesundheit beeinträchtigt. Neben der direkten Beeinträchtigung können diese bei Heranwachsenden die Gesundheit im gesamten Lebensverlauf prägen. Frühe präventive und therapeutische Maßnahmen, die auf die jeweilige Entwicklungsstufe des Kindes angepasst sind, sind daher von besonderer Bedeutung. Eine wichtige Rolle für die Gesundheit in der Kindheit und im weiteren Leben spielen auch prägende Einflüsse vielfältiger Umweltfaktoren. Diese können bereits im Mutterleib und der Kindheit – zunächst ohne direkten Krankheitswert – weichenstellend wirken.

Ziel dieser Fördermaßnahme ist, die Grundlage dafür zu schaffen, dass Kinder und Jugendliche gesund bleiben oder schneller genesen. Hierzu soll in prioritären Forschungsfeldern exzellente und umsetzungsorientierte Forschung gefördert werden. Konkret sollen kindgerechte Präventions- und Therapieansätze für chronische Erkrankungen und psychische Störungen entwickelt werden. Für Risikogruppen sollen spezifische Konzepte der Gesunderhaltung und Prävention erarbeitet und erprobt werden. Darüber hinaus sollen die biologischen und molekularen Mechanismen prägender Einflüsse auf Gesundheit und Krankheit weiter aufgeklärt werden. Diese Fördermaßnahme wird aus Mitteln des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung finanziert.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Forschungsverbünde, die bestehende Kompetenzen in den Bereichen der anwendungsorientierten Grundlagenforschung, der klinischen Forschung und der Versorgungsforschung bündeln. Die Verbünde sollen Fragestellungen bearbeiten, die einen hohen Wert für die Gesundheitsförderung, Prävention oder Therapie von Kindern und Jugendlichen haben und die sinnvoll nur in Kooperation mehrerer Arbeitsgruppen bearbeitet werden können.

Es können Verbünde zu folgenden Themengebieten gefördert werden:

  • Fragestellungen zu Krankheitsbereichen mit besonderer Relevanz im Kindes- und Jugendalter – Chronische Erkrankungen und psychische Störungen
    Hier gilt es, wissenschaftlich abgesicherte, entwicklungsstufengerechte Präventions- und Therapieansätze zu chronisch körperlichen Erkrankungen und/oder psychischen Störungen zu schaffen oder zu verbessern. Die Besonderheiten der Altersgruppe wie z. B. die hohe Entwicklungsdynamik und Vulnerabilität in Kindheit und Jugend sind zu berücksichtigen. Weitere wichtige Themen für chronisch körperliche Erkrankungen sind deren Langzeitfolgen sowie präventive Maßnahmen zu ihrer Reduzierung. Bei psychischen Störungen sind geeignete Instrumente zu ihrer Diagnostik und Schutzfaktoren von besonderer Bedeutung.
    Insgesamt sollen Fragestellungen mit krankheitsübergreifender Relevanz zu Erkrankungsgruppen mit hoher Krankheitslast oder hohen Krankheitskosten im Fokus stehen.
  • Fragestellungen mit besonderer Bedeutung für die Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern und Jugendlichen aus Risikogruppen
    Hier gilt es, spezifische Maßnahmen zur Steigerung beziehungsweise Stärkung der Gesundheit insbesondere für die Kinder und Jugendlichen zu entwickeln und wissenschaftlich zu evaluieren, die durch biologische, psychische oder sozial bedingte Faktoren ein hohes Risiko für bestimmte Erkrankungen haben. Zudem muss systematisch untersucht werden, welche Faktoren die Umsetzung derartiger Maßnahmen bei Risikogruppen hemmen und wie diese Hemmnisse überwunden werden können.
  • Fragestellungen zu prägenden Einflüssen auf Gesundheit und Krankheit
    Es sollen molekulare und biologische Mechanismen untersucht werden, über die Umwelteinflüsse während der Schwangerschaft, dem Geburtsverlauf und der Kindheit prägend beziehungsweise programmierend auf die kindliche Entwicklung wirken. Von besonderer Bedeutung sind Mechanismen, die neue Ansatzpunkte für präventive und ­therapeutische Maßnahmen darstellen.

Innerhalb eines Verbunds können Forschungsansätze zur präklinischen und klinischen Forschung, zur Präventionsforschung, zur epidemiologischen Forschung oder zur Versorgungsforschung gefördert werden. Biomedizinische ­Fragestellungen z. B. zur Ätiopathogenese können im Rahmen der Verbünde grundsätzlich ebenfalls gefördert werden, wenn sie einen substantiellen Beitrag zu den Arbeiten des Verbunds liefern.

Die Zielsetzung des Verbunds soll insgesamt auf Translation ausgerichtet sein, kann dabei aber – je nach dem Stand von Wissenschaft und Forschung – auf verschiedenen Stufen des umfassenden Translationsprozesses aufsetzen.

Klinische Studien können dann gefördert werden, wenn sie von besonderer Bedeutung für einen Verbund sind oder zum Fortschritt der Methodik klinischer Studien mit Kindern und Jugendlichen beitragen.

Ein Verbund soll in der Regel nicht mehr als acht Partner umfassen. In den Verbünden ist eine enge Vernetzung zwischen Forschung und Praxis und den beteiligten Teildisziplinen vorzusehen. Die Forschungsprojekte eines Verbunds müssen durch ihren kooperativen, interdisziplinären Charakter überzeugen (d. h. durch ihren Nutzen von der Vernetzung und ihren Mehrwert für den Verbund). Wo immer möglich, ist die gezielte Nutzung von bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen für Forschungsfragestellungen vorzusehen.

Um die Zusammenarbeit innerhalb eines Verbunds zu optimieren, können geeignete Steuerungs- und Kooperationsmechanismen gebildet werden (z. B. zentrale Projekte mit wissenschaftlichem Service-, Koordinierungs- und Querschnittscharakter).

Die Forschung soll auf Wissensdefizite zu genderspezifischen Unterschieden eingehen. Genderaspekte sind daher in allen Vorhaben in angemessener Form zu berücksichtigen.

Damit gewährleistet wird, dass die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten angemessen berücksichtigt werden, sind sie oder ihre Vertretungen in den Verbünden in geeigneter Weise zu beteiligen.

Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer sozialen Situation besonderen Belastungen ausgesetzt sind, sind dort, wo es angemessen ist, durch entsprechende Forschungsfragestellungen zu berücksichtigen. Das können z. B. Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund sein.

Im Sinne eines Dialogprozesses sollen auch Forschungsthemen erörtert werden, die zwei oder mehrere der in der Förderinitiative „Gesund – ein Leben lang“ adressierten Bevölkerungsgruppen (Kinder und Jugendliche, arbeitende Menschen, Männer und Frauen, betagte Menschen) betreffen. Hierzu werden Workshops und Netzwerkprojekte gefördert. Es wird erwartet, dass Lebensphasen übergreifende Projekte bearbeitet werden. Expertinnen und Experten der entsprechenden Disziplinen sind einzubeziehen. Dazu wird zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert.

Nicht gefördert werden:

  • Forschungsverbünde mit Bezug zu einzelnen Erkrankungen ohne krankheitsübergreifende Aspekte;
  • Neuanlage von Forschungsinfrastrukturen (z. B. Register, Kohorten, Biomaterialbanken);
  • Verbünde mit ausschließlichem Fokus auf Seltene Erkrankungen (diese werden in einem separaten Schwerpunkt des BMBF gefördert; siehe hier);
  • Einzelvorhaben ohne Zugehörigkeit zu einem Verbund;
  • klinische Studien, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (wie z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen), Patientenorganisationen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE[Forschung und Entwicklung]-Kapazität in Deutschland.

Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an dieser Fördermaßnahme ist ausdrücklich erwünscht. Die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Die Antragstellenden müssen durch einschlägige Vorarbeiten in FuE zu Themen der Kinder- und Jugendgesundheit ausgewiesen sein.

Zusammenarbeit

In die Verbünde müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Dazu gehören auch Betroffene oder ihre Vertretungen. Von den Partnern eines Verbunds ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für ­Berichte).

Methodische Qualität

Voraussetzung für die Förderung eines Verbunds ist die hohe methodische Qualität der beantragten Forschungs­projekte. Eine hohe methodische Qualität setzt das Vorhandensein aller notwendigen Kompetenzen und Ressourcen bei den Antragstellenden und ihren Kooperationspartnern hinsichtlich der inhaltlichen und methodischen Bearbeitung der Forschungsfragen voraus. Für die Planung, Durchführung und Auswertung der Projekte ist die kontinuierliche Einbindung von entsprechender methodischer Expertise sicherzustellen.

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien. Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, möglichst als Open-Access-Veröffentlichung publiziert und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden (siehe hierzu auch weitere Angaben im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie).

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie von Kindern und Jugendlichen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

Evaluierende Maßnahmen

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie bereitzustellen.

EU-Förderung

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. ­Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel z. B. für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Dr. Eva Müller-Fries
Telefon: 02 28/38 21-13 89
E-Mail: Eva.Mueller-Fries@dlr.de  

Dr. Christiane Steinmüller
Telefon: 02 28/38 21-11 33
E-Mail: Christiane.Steinmueller@dlr.de

Dr. Laura de la Cruz
Telefon: 02 28/38 21-20 15
E-Mail: Laura.delaCruz@dlr.de  

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger durch die vorgesehene Verbundkoordinatorin oder den vorgesehenen Verbundkoordinator

bis spätestens 10. März 2016

zunächst formlose Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Die Einreichung erfolgt über das Internetportal. Dort ist erstens ein Datenblatt für Projektskizzen auszufüllen und zweitens die Skizze elektronisch zu übermitteln. Eine genauere Anleitung findet sich im Portal. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen sowohl die Organisationsstruktur als auch das Forschungsprogramm des Verbundvorhabens erläutern, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an Projektskizzen sind in einem Leitfaden niedergelegt. Projektskizzen, die den in dieser Förderrichtlinie oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung des Gegenstands der Förderung und der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe die Nummern 2 und 4 dieser Förderrichtlinie);
  • zielgruppenspezifische Bedeutung der Fragestellung für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen; klinischer Bedarf und gesundheitspolitische Relevanz;
  • innovatives Potenzial der Fragestellung;
  • wissenschaftliche und methodische Qualität des kooperativen Forschungsprogramms;
  • einschlägige Vorarbeiten und Expertise der Antragstellenden sowie vorhandene Ressourcen Kohärenz, Interaktionen und Mehrwert des Verbunds;
  • Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten der erwarteten Ergebnisse;
  • Angemessenheit der Finanzplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin bzw. dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die vorgelegten förmlichen Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Begutachtungsgremiums bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeits- und Zeitplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Richtlinie);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 24. November 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. R. Loskill