Richtlinie zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte zur Entwicklung von minimalen und nicht-invasiven Methoden zur Erkennung von Frühstadien und/oder Progression von Krebs im Rahmen des ERA-NET TRANSCAN

vom 17.01.2017 - Abgabetermin: 13.02.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Trotz großer Fortschritte in dem Verständnis der zugrunde liegenden Mechanismen stellen Krebserkrankungen europaweit immer noch die zweithäufigste Todesursache dar. Nahezu jede zweite Person erkrankt im Laufe ihres Lebens an Krebs. Die Erkrankung wird häufig erst in einem fortgeschrittenen Stadium erkannt und ist dann nur wenig erfolgreich therapierbar. Aus diesen Gründen ist es von großer Bedeutung, Krebserkrankungen zu erforschen und die Ergebnisse in verbesserte präventive, diagnostische und therapeutische Maßnahmen zu übertragen.

Vor diesem Hintergrund wurde das Netzwerk ERA-NET TRANSCAN (ERA-NET for Translational Cancer Research) gegründet, das durch die Europäische Kommission gefördert wird. Ziel von TRANSCAN ist es, die Forschungsaktivitäten und -programme der beteiligten europäischen Länder auf dem Gebiet der translationalen, krankheitsbezogenen Krebsforschung zu koordinieren.

Diese transnationale gemeinsame Bekanntmachung wird zum Thema „Entwicklung von minimalen und nicht-invasiven Methoden zur Erkennung von Frühstadien und/oder Progression von Krebs“ durchgeführt. Die im Folgenden aufgeführten nationalen oder regionalen Förderorganisationen haben ihre Beteiligung an dieser Bekanntmachung zugesagt:

  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland;
  • Research Foundation Flanders (FWO), Belgien;
  • Fund for Scientific Research (FNRS), Belgien;
  • Estonian Research Council (ETAg), Estland;
  • National Cancer Institute (INCa), Frankreich;
  • ARC French Foundation for Cancer Research (ARC Foundation), Frankreich;
  • General Secretariat for Research and Technology, Ministry of Education and Religious Affairs (GSRT), Griechenland;
  • The Chief Scientist Office of the Ministry of Health (CSO-MOH), Israel;
  • Ministry of Health (MoH), Italien;
  • Alliance Against Cancer (ACC), Italien;
  • Lombardy Foundation for Biomedical Research (FRRB), Italien;
  • State Education Development Agency (VIAA), Lettland;
  • Dutch Cancer Society (DCS), Niederlande;
  • Research Council Norway (RCN), Norwegen;
  • Norwegian Cancer Society (NCS), Norwegen;
  • National Centre for Research and Development (NCBR), Polen;
  • Slovak Academy of Sciences (SAS), Slowakei;
  • Ministry of Education Science and Sport (MIZS), Slovenien;
  • National Institute of Health Carlos III (ISCIII), Spanien;
  • The Foundation for the support of the Applied Scientific Research and Technology in Asturias (FICYT), Spanien;
  • Spanish Association Against Cancer Scientific Foundation (AECC), Spanien;
  • Ministry of Science and Technology (MoST), Taiwan;
  • The Scientific and Technological Research Council of Turkey (TUBITAK), Türkei.


Mit dieser Fördermaßnahme wird das Ziel verfolgt, sich ergänzende Expertisen und Ressourcen von einschlägig qualifizierten Arbeitsgruppen aus den teilnehmenden Ländern zusammenzuführen. Durch gemeinsame kooperative ­Forschungsansätze sollen Fortschritte in der frühen Diagnostik von Krebserkrankungen realisiert werden, die allein auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind.

Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext und den begleitenden Dokumenten zu entnehmen.

Die Bekanntmachung wird zeitgleich von allen Partnerorganisationen in den jeweiligen Ländern veröffentlicht. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Ausgestaltung der Aktionsfelder „Individualisierte Medizin“ und „Gesundheitsforschung in internationaler Kooperation“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Wissenschaftliche Projekte

Innerhalb dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer und interdisziplinärer Forschungsprojekte mit klinischer Relevanz gefördert, von denen ein innovativer Beitrag für die Entwicklung frühzeitiger Diagnostik und effektiverer Therapieregime für Krebserkrankungen erwartet wird. Die Projekte sollen darstellen, wie die Forschungsergebnisse in bestehende oder künftige Vorsorgeuntersuchungen und/oder (inter-)nationale Leitlinien zur Krebsfrüherkennung und -diagnostik integriert werden könnten. Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • eindeutiger Mehrwert der transnationalen Kooperation;
  • belastbarer Plan für künftige Kooperationen für die weiteren translationalen Schritte sowie die langfristige Verfügbarkeit der Daten für alle Partner;
  • Fokussierung auf Krebserkrankungen ohne etablierte Programme zur Vorsorge.


Transnationale kooperative Forschungsanträge müssen eines der folgenden Ziele adressieren.

Ziel 1: Stratifizierung von Patienten mittels molekularer Biomarker und etablierter Risikofaktoren hinsichtlich des unterschiedlichen Risikos der Entstehung oder der Progression von Krebserkrankungen.

Ziel 2: Validierung multiparametrischer diagnostischer Methoden durch Kombination vielversprechender Biomarker zur Verbesserung der Erkennung von Frühstadien und/oder der Progression von Krebserkrankungen.

Ziel 3: Verbesserung der klinischen Evidenz für den Einsatz minimal-invasiver diagnostischer Methoden

Für weitere Informationen zu diesen Zielen wird auf den englischsprachigen Bekanntmachungstext verwiesen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Untersuchungen, die sich ausschließlich auf präklinische Modelle (Zelllinien und Tiermodelle) beschränken;

  • klinische Studien der Phasen III und IV;

  • Studien, die nicht mit den folgenden Regularien der Europäischen Kommission vereinbar sind:

    - No 800/2008 (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:214:0003:0047:en:PDF), mit besonderem Bezug zu den Artikeln 30 bis 33. Für weitere Informationen hierzu siehe http://ec.europa.eu/services_general_ interest/docs/comm_quality_framework_en.pdf.
    - No 651/2014 vom 17. Juni 2014.


Von der Förderung ausgenommen sind ferner Vorhaben, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren.

2.2 Nachwuchsförderung

Für eine erfolgreiche Translationsforschung sollten Kliniker, Forscher und Mitarbeiter aus verschiedenen Bereichen (Wissenschaft, Wirtschaft, Regulierungsstellen) effektiv zusammenarbeiten, um die Überführung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die klinische Anwendung zu beschleunigen und die Forschung schneller an praktischen Problemen aus der klinischen Praxis zu orientieren. Auf Grund der Komplexität des Prozesses ist es erforderlich, sowohl auf individueller als auch auf kollektiver Ebene Forschungsschnittstellen/-infrastrukturen für die Translationsmedizin zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, unterstützt TRANSCAN auch Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Je nach Projekt sind u. a. folgende Aktivitäten möglich:

  1. Austausch/Mobilität von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (vor allem aus dem Nachwuchs-Bereich) zwischen Gruppen und Ländern, die an dem Projekt beteiligt sind;
  2. Kurzaufenthalte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Mitarbeitende etc.;
  3. Lehrgänge Fort- und Weiterbildungen zu bestimmten Aspekten der geplanten wissenschaftlichen Projektarbeiten;
  4. Kurzfortbildungen (eine oder mehrere Wochen) mehrerer Partnergruppen durch Expertinnen bzw. Experten.


Aktivitäten zur Verbreitung von Ergebnissen, wie die Veranstaltung eines Symposiums, Konferenzen, etc. fallen nicht in den Bereich Kapazitätsaufbau.

Für weiterführende Informationen wird auf den englischsprachigen Bekanntmachungstext verwiesen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE*-Kapazität in Deutschland, wie z.B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist hier einzusehen).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert. Eine gemeinschaft­liche Bewerbung aller Verbundmitglieder wird vorausgesetzt. Antragstellende müssen die Bereitschaft zur inter­disziplinären Zusammenarbeit, einschließlich des Austauschs von Methoden und Materialien, mitbringen. Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein. Von den Forschungsvorhaben wird ein substanzieller Beitrag zur Erforschung und besseren Behandlung von Krebserkrankungen erwartet.

Zur Bearbeitung der geplanten Projekte sollen mindestens drei einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen in einem Verbund kooperieren. Diese drei Gruppen müssen bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Zudem müssen diese drei Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern stammen. Ein Verbund darf maximal aus sieben Forschungsgruppen bestehen. Zur Gewährleistung eines Gleichgewichts bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit dürfen sich maximal zwei Verbundpartner aus dem gleichen Land in einem Konsortium beteiligen.

Das ERA-NET TRANSCAN ist bestrebt, den Europäischen Forschungsraum durch die Einbeziehung einer möglichst hohen Anzahl an Partnerländern zu stärken. Daher darf die Anzahl der Verbundpartner auf bis zu zehn erhöht werden, wenn Partner aus einem bisher bei der Förderung durch TRANSCAN unterrepräsentierten Land (Estland, Lettland und Slowakei) beteiligt ist. Es können sich bis zu drei Partner aus den unterrepräsentierten Ländern in einem Verbund beteiligen.

Forschungsgruppen, die nicht im Sinne einer der in Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind oder dort keine Förderung beantragen, können an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist und sofern mindestens drei antragsberechtigte Gruppen teilnehmen. Die maximale Anzahl von sieben bzw. zehn Verbundpartnern (siehe oben) darf in jedem Fall nicht überschritten werden.

Die Einbeziehung von Partnern aus Estland, Lettland und der Slowakei ist ausdrücklich erwünscht.

Die Zusammensetzung des Verbunds soll den Forschungszielen des geplanten Projekts angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger wissenschaftlicher Ziele sicherstellen. Der Mehrwert der inter­nationalen Kooperation muss klar erkennbar sein.

Die Prüfung der Einbeziehung von industriellen Partnern zur gemeinsamen Nutzung von Ressourcen, Fähigkeiten und Kenntnissen ist erwünscht, um eine effiziente Übertragung der präklinischen Ergebnisse in klinischen Nutzen zu gewährleisten.

Für das gemeinschaftlich beantragte Projekt muss eine Projektkoordinatorin bzw. ein Projektkoordinator benannt ­werden, die bzw. der das Konsortium nach außen hin repräsentiert und für die Kommunikation mit dem „TRANSCAN-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung“ und für das interne Management des Konsortiums verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling oder das Management von geistigen Eigentumsrechten. Die Einrichtung, bei der die Projektkoordination liegt, muss bei einer der in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Ansprechpartner für die nationalen Förderorganisationen sind die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Teilprojekte.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index. php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte). Auf Wunsch muss die Kooperationsvereinbarung den jeweiligen nationalen Förderorganisationen zur Verfügung gestellt werden.

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.

Bei Förderanträgen für klinische Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinie 2005/28/EG, EU-Verordnung Nr. 536/2014, CONSORT- und STARD-Statement.

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsdaten, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open-Access-Veröffentlichung publiziert (siehe auch Nummer 6) und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden.

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen der Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnose und/oder Therapie von Krebserkrankungen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Verbundpartner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist in der ersten Hälfte des Jahres 2018 zu rechnen. Die Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Kosten/Ausgaben für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von wissenschaftlichem Nachwuchs (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie für die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts die Zuarbeit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines Unterauftrags zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen. Sofern die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98)“.

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Ansprechperson ist Herr Dr. Akin Akkoyun, Telefon: 0228 3821-1864, E-Mail: akin.akkoyun@dlr.de.

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Während die Projektskizzen eines Verbundprojekts von den Projektleiterinnen und Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Daher ist es erforderlich, dass die nationalen Partner vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem TRANSCAN-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung, das bei der niederländischen Krebsgesellschaft (Dutch Cancer Society, DCS) angesiedelt ist,

bis spätestens 13. Februar 2017, 16.00 Uhr (MEZ),


zunächst eine gemeinsame Projektskizze in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Die Projektskizze ist von der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Die Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden für Antragstellende („Guidelines for applicants“) niedergelegt. Sie sind anhand der dafür vorgesehenen Vorlage zu erstellen.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Das „TRANSCAN-Sekretariat“ wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben prüfen (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben, Berechtigung der beantragenden Institutionen zur Einreichung von Projektskizzen). Projekt­skizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die Einreichung von Projektskizzen erfolgt elektronisch über ein Internetportal (für weitere Informationen hierzu siehe http://www.transcanfp7.eu/). Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal.

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die eingegangenen Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Exzellenz;
  • Bedeutung der erwarteten Projektergebnisse;
  • Qualität und Effizienz der Umsetzung.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.


Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 gültig.

Berlin, den 3. Januar 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill


* FuE: Forschung und Entwicklung