Richtlinie zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu Mechanismen der frühen Atherosklerose und/oder Plaque Instabilität bei koronaren Gefäßerkrankungen im Rahmen des ERA-CVD

vom 23.01.2017 - Abgabetermin: 06.03.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind in der Europäischen Union mit rund zwei Millionen Todesfällen die Todesursache Nummer eins. Es wird geschätzt, dass Herz-Kreislauf-Erkrankungen allein in Europa Kosten von rund 196 Milliarden Euro pro Jahr verursachen. Zugleich sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen die Hauptursache von Langzeit- sowie chronischen Erkrankungen und für große volkswirtschaftliche Verluste verantwortlich. Daher gehören die Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu den bedeutendsten gesundheitlichen und sozioökonomischen Herausforderungen Europas.

Nur wenn die Ursachen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen besser verstanden werden, können neue, innovative Medizinprodukte für die Behandlung entwickelt und weiterer medizinischer Fortschritt in diesem Bereich gewährleistet werden. Dafür bedarf es vor allem wissenschaftlicher Exzellenz. Außerdem muss der Dialog zwischen verschiedenen Akteuren aus Hochschulen, Gesundheitsversorgung, Industrie und Patientenorganisationen forciert sowie effektivere Forschungsstrategien entwickelt werden. Diese Ansätze werden schließlich zu besseren präventiven, diagnostischen und therapeutischen Strategien für Patientinnen und Patienten in Europa und weltweit führen.

Den gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen der Forschung im Herz-Kreislauf-Bereich wird nur durch eine effektive Kooperation auf transnationaler Ebene zu begegnen sein. Um das Ziel einer effektiven Koordination auf nationaler und europäischer Ebene zu gewährleisten, sind verstärkte, disziplinübergreifende Interaktionen und Forschungsfortschritte erforderlich. Vor diesem Hintergrund wurde das Europäische Netzwerk Herz-Kreislauf-Erkrankungen („ERA-NET Cardiovascular Diseases“, kurz: ERA-CVD) gegründet, das durch die Europäische Kommission ge­fördert wird. Ziel von ERA-CVD ist es, neue und vorhandene Forschungsaktivitäten und -programme der beteiligten europäischen Länder auf dem Gebiet der Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu koordinieren (www.ERA-CVD.eu).

Die folgenden Länder und Forschungsförderorganisationen haben sich bereit erklärt, die zweite gemeinsame ERA-CVD-Bekanntmachung („Joint Transnational Call“, kurz: JTC 2017) zur Förderung multinationaler, kooperativer Forschungsprojekte zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen durchzuführen.

  • Deutschland: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF);
  • Belgien, Flemish Region: Research Foundation Flanders (FWO);
  • Estland: Estonian Research Council (ETAg);
  • Frankreich: French National Research Agency (ANR);
  • Israel: Chief Scientist Office of the Ministry of Health (CSO-MOH);
  • Italien: Italian Ministry of Health (MoH-IT);
  • Lettland: State Education Development Agency (VIAA);
  • Norwegen: The Research Council of Norway (RCN);
  • Polen: National Centre for Research and Development (NCBR);
  • Portugal: Ministry of Health Portugal (MS);
  • Rumänien: National Authority for Scientific Research and Innovation (ANCSI);
  • Slovakei: Slovak Academy of Sciences (SAS);
  • Spanien: National Institute of Health Carlos III (ISCIII);
  • Taiwan: Ministry of Science and Technology (MoST);
  • Die Niederlande:
  • Dutch Heart Foundation (DHF);
  • The Netherlands Organization for Health Research and Development (ZonMw);
  • Türkei: The Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK).

Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englisch­sprachiger Bekanntmachungstext herausgegeben, der hier eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden Konzeption von Anträgen zu beachten.

Die Bekanntmachung wird zeitgleich von allen Partnern in den jeweiligen Ländern veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames ERA-CVD-Sekretariat koordiniert. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), einen Beitrag zur Ausgestaltung der Aktionsfelder „Erforschung von Volkskrankheiten“ und „Gesundheitsforschung in internationaler Kooperation“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Koronare Gefäßerkrankungen (CAD), einschließlich stabiler Angina pectoris und akuten koronaren Syndromen werden durch Atherosklerose und Plaquebildung in den Gefäßwänden koronarer Arterien verursacht. Trotz Entdeckung und Kontrollmöglichkeiten vieler Risikofaktoren sind die Komplikationen der Atherosklerose nach wie vor auf einem hohen Niveau und damit die Hauptursache kardiovaskulärer Erkrankungen sowie der dadurch bedingten Mortalität weltweit. Das deutet darauf hin, dass

  • zusätzliche pathophysiologische Mechanismen noch erkannt werden müssen;
  • die Prävention noch verbessert werden kann und
  • weitere Anstrengungen zur Verbesserung des Transfers von der Grundlagenforschung in die klinische Praxis er­forderlich sind.

Diese Ziele sollen mit der vorliegenden Bekanntmachung zur Förderung von transnationalen Verbundvorhaben mit interdisziplinären Forschungsprojekten zum Themenbereich „Mechanismen der frühen Atherosklerose und/oder Plaque-Instabilität bei koronaren Gefäßerkrankungen (CAD)“ erreicht werden.

Insbesondere soll die effektive Zusammenarbeit zwischen komplementären Forschungsgruppen mit eindeutig translationalen, multidisziplinären Forschungsansätzen zur CAD gefördert werden.

Es wird erwartet, dass die zu fördernden Projekte zu konkreten Verbesserungen bei der Früherkennung und Prognose von CAD führen und dazu beitragen, die Individuen bzw. Patienten zu identifizieren, die wahrscheinlich in den nächsten 12 Monaten akute Ereignisse entwickeln werden.

Die transnationalen Forschungsvorhaben sollen mindestens einen der beiden folgenden Aspekte im Hinblick auf eine Früherkennung der CAD abdecken:

  1. Untersuchung der Mechanismen, die zur Plaque-Instabilität führen, einschließlich der Rolle von genetischen und Ernährungsfaktoren sowie des Darm-Mikrobioms. Dadurch sollen neue Erkenntnisse zu den Mechanismen der Entwicklung und Progression der Plaque-Instabilität gewonnen werden.
  2. Verbesserung von Bildgebungstechniken sowie Validierung von Biomarkern (genetischen, epigenetischen, lipidomischen, proteomischen, metabolischen und der Mikrobiom-Zusammensetzung), die der besseren Früherkennung von Risikofaktoren und/oder protektiven Faktoren dienen. Biomarker sind Charakteristika, die als Indikatoren eines biologischen oder pathologischen Prozesses oder einer pharmakologischen Reaktion gemessen werden können. Validierungsstudien müssen veröffentlichte Daten über die Sensitivität der zu untersuchenden Biomarker vorweisen und können Förderung für weitere Validierungsschritte wie Ermittlung der Spezifität, bioanalytische Bewertung, Wahrscheinlichkeit falsch positiver oder falsch negativer Werte und der Validierung pharmakokinetischer-pharmakodynamischer (PK-PD) Modelle beantragen.

Darüber hinaus sollen die Vorhaben die folgenden übergreifenden Aspekte berücksichtigen:

  • interdisziplinäre Ansätze, z. B. die Integration von Biomedizin, Physik, Chemie, Mathematik, der Systembiologie und der klinischen Medizin zur Entwicklung der Ansätze;
  • geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Vorhaben in angemessener Weise berücksichtigt werden, um weitere Erkenntnisse über die Entwicklung und den Fortschritt der Erkrankung sowie über Unterschiede im Behandlungserfolg zu ermöglichen;
  • translationale Forschungsansätze und Umsetzungsperspektive.

Gefördert wird insbesondere die multidisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Forschungsgruppen aus verschiedenen Ländern, sowie translationale Forschungsansätze, bei denen Grundlagenforschung mit klinischen Fragestellungen kombiniert wird. Projektanträge müssen den erwarteten wissenschaftlichen Fortschritt sowie den Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit darstellen – insbesondere etwa im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung im Verbund vorhandener Expertisen und Ressourcen (Modelle, Datenbanken, Diagnostik etc.), die Harmonisierung von Daten und den offenen Zugang zu innovativen Technologien.

Von der Förderung ausgenommen sind Ansätze, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden, oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren.

Die transnationalen Projektanträge müssen die kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger wissenschaftlicher Ziele darstellen. Um einen effizienten Transfer der präklinischen Ergebnisse in den klinischen Alltag zu gewährleisten, werden die Forschungsverbünde aufgefordert, eine aktive Teilnahme von Kliniken, kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) oder Pharma- und/oder Patientenorganisationen zu prüfen. Dies kann neben einer Zusammenarbeit beispielsweise auch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Expertise umfassen.

Nicht gefördert werden:

  • interventionelle klinische Studien;
  • der Aufbau neuer Kohorten, Register und/oder Biomaterialbanken;
  • die Suche nach neuen Biomarker-Kandidaten (Screenings);
  • neurologische Aspekte (Schlaganfall);
  • Forschungsvorhaben, die primär auf die Handhabung kardiovaskulärer Risiken anstatt auf eine verbesserte Früherkennung ausgerichtet sind. Risikohandhabung ist als langfristige Gesundheitsverbesserung und/oder CAD-Präventionsstrategie zu verstehen;
  • Durchführung von „Screenings“/Früherkennungsprogrammen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs­einrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE*-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist hier einzusehen).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert. Eine gemeinschaft­liche Bewerbung aller Verbundmitglieder wird vorausgesetzt. Antragstellende müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen.

Zur Bearbeitung der geplanten Projekte sollen mindestens drei einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen in einem Verbund kooperieren. Diese drei Gruppen müssen bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Zudem müssen diese drei Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern stammen. Ein Verbund darf maximal aus fünf Forschungsgruppen bestehen. Es darf hierbei nicht mehr als eine Forschungsgruppe aus einem Land stammen.

ERA-CVD ist bestrebt, den Europäischen Forschungsraum durch die Einbeziehung einer möglichst hohen Anzahl an Partnerländern zu stärken. Daher darf die Anzahl der Verbundpartner auf sechs erhöht werden, wenn ein Partner aus einem bisher bei der Förderung durch ERA-CVD unterrepräsentierten Land (Estland, Lettland, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Türkei) beteiligt ist.

Forschungsgruppen, die nicht im Sinne einer der in Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind, können an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist und sofern mindestens drei antragsberechtigte Gruppen teilnehmen. Es darf nur maximal ein solcher assoziierter Partner an einem Verbundprojekt teilnehmen. Die maximale Anzahl von sechs bzw. sieben Verbundpartnern (siehe oben) darf in jedem Fall nicht überschritten werden.

Die Zusammensetzung des Verbundes soll den Forschungszielen des geplanten Projekts angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger Ziele sicherstellen. Der Mehrwert internationaler Kooperation muss klar erkennbar sein.

Für das geplante Projekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden, die bzw. der den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von jährlichen Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und die Sicherstellung von Urheberrechten. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator soll ferner das Verbundprojekt gegenüber dem koordinierenden (Joint Call) Sekretariat und dem Ausschuss der Förderorganisationen (Call Steering Committee, CSC) vertreten. Die Einrichtung, bei der die Projektkoordination liegt, muss bei einer der in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antrags­berechtigt sein. Ansprechpartner für die nationalen Förderorganisationen sind die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Teilprojekte.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und präklinische Studien.

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die kontinuierliche Ein­bindung methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen.

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open-Access-Veröffentlichung publiziert (siehe auch Nummer 6), und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden.

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen der Diagnose und Prävention von CAD erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Verbundpartner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist in der ersten Hälfte des Jahres 2018 zu rechnen. Die Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Kosten/Ausgaben für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie für die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts die Zuarbeit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines Unterauftrags zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffent­lichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpartner sind:

Frau Dr. Cosima Pfenninger
Telefon: 0228 3821-1869
E-Mail: cosima.pfenninger@dlr.de

Frau PD Dr. Hella Lichtenberg
Telefon: 0228 3821-1157
E-Mail: hella.lichtenberg@dlr.de

Herr Dr. Wolfgang Ballensiefen
Telefon: 0228 3821-1144
E-Mail: wolfgang.ballensiefen@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Während die Projektskizzen eines Verbundprojekts von den Projektleiterinnen und Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Daher ist es erforderlich, dass die nationalen Partner vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem ERA-CVD-Sekretariat, das für diese Bekanntmachung bei dem Italienischen Gesundheitsministerium, Rom, Italien, angesiedelt ist,

bis spätestens 6. März 2017, 11.00 Uhr (MEZ)

zunächst eine gemeinsame Projektskizze des Verbundes in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Die Projektskizze ist von der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Sie sind anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf der ERA-CVD-Internetseite erhältlich.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal.

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

1. Exzellenz:
a) Klarheit und Relevanz der Ziele;
b) Plausibilität der vorgeschlagenen Vorgehensweise und Methodik;
c) Solidität des Konzepts;
d) Innovationspotenzial;
e) Kompetenz und Erfahrung der beteiligten Forschungspartner (bisherige Arbeiten in dem Feld, technisches Fachwissen).
2. Bedeutung der Ergebnisse:
a) Potenzial der erwarteten Ergebnisse im Hinblick auf die klinische Nutzung und weitere Verwertungsaussichten im Public Health-Sektor und/oder in anderen sozioökonomischen, gesundheitsrelevanten Bereichen. Berücksich­tigung der Bedürfnisse der Betroffenen;
b) Mehrwert der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
c) Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verwertung und Verbreitung der Projektergebnisse (einschließlich Management von Urheberrechten), zur Kommunikation von Projektinhalten und, wo relevant, zur Verwaltung von Forschungsdaten;
d) Beteiligung/Einbeziehung von Industrie und Patientenorganisationen (wo notwendig/sinnvoll).
3.Qualität und Effizienz der Umsetzung:
a) Kohärenz und Effizienz des Arbeitsplans unter Berücksichtigung der Arbeitsverteilung im Verbund, der Ressourcennutzung und des Zeitplans;
b) Komplementarität der Arbeitsbereiche der Konsortialpartner;
c) Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und -verfahren, einschließlich Risiko- und Innovationsmanagement;
d) Budget- und Kosteneffektivität des Projekts (plausible und angemessene Verteilung der Ressourcen im Hinblick auf die Projekttätigkeiten, die Verantwortlichkeiten der Projektpartner und den Zeitrahmen).

Die Bewertungskriterien Nummer 2 Buchstabe a und b werden in beiden fachlichen Bewertungsstufen („pre- und full-proposal stage“) bevorzugt betrachtet. Die Bewertungskriterien der Nummern 2 Buchstabe d, 3 Buchstabe c und d werden hauptsächlich in der zweiten fachlichen Bewertungsstufe („full-proposal stage“) in Betracht gezogen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß der §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 gültig.

Berlin, den 6. Januar 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill
* FuE: Forschung und Entwicklung