12.10.2017

Richtlinie zur Förderung von internationalen Klausurwochen auf dem Gebiet der ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekte der modernen Lebenswissenschaften

vom 12.10.2017 - Abgabetermin: 05.12.2017

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Der gesellschaftliche Diskurs zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten in den modernen Lebenswissenschaften gewinnt zunehmend an Bedeutung. Er wird auch auf internationaler Ebene intensiv geführt. Da die Sichtweisen zu bioethischen Fragen stark soziokulturell geprägt sind, können sie sich von Staat zu Staat erheblich unterscheiden. Eine länderübergreifende Betrachtung solcher Fragen kann deshalb dazu beitragen, die nationale Diskussion um neue Aspekte und Betrachtungsweisen zu ergänzen und bisherige Standpunkte zu reflektieren. Dies verlangt jedoch fundierte Kenntnisse der verschiedenen nationalen Sichtweisen und ihrer Hintergründe. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher, international ausgerichtete Klausurwochen zu fördern. Hierdurch soll ein wissenschaftlicher Austausch über gesellschaftspolitisch oder soziokulturell bedingte, unterschiedliche Positionen zu bio- und medizinethischen Fragen unterstützt werden. Die Ergebnisse dieses Austauschs sollen für den nationalen wie für den internationalen Diskurs nutzbar gemacht werden.

Die Förderung internationaler Klausurwochen soll talentierten, jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit bieten, sich international und interdisziplinär zu vernetzen, und sich weiter zu qualifizieren. Die Fördermaßnahme ist Teil des BMBF-Förderschwerpunkts „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte der modernen Lebenswissenschaften“ und geht mit dieser Richtlinie in ihre zehnte Runde. Sie leistet einen kontinuierlichen Beitrag zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesem Bereich. Sie gestaltet zudem das Aktionsfeld „Internationale Kooperation“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung weiter aus.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ­(„Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Organisation, Durchführung und Nachbereitung von etwa fünftägigen, internationalen und inter­disziplinären Klausurwochen zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten der modernen Lebenswissenschaften.

Ziel einer Klausurwoche soll der wissenschaftlich fundierte Vergleich unterschiedlicher, länderspezifischer Positionen zu einer definierten Fragestellung sein. Auch die soziokulturellen, religiösen oder politischen Hintergründe, die zu den jeweiligen Positionen führen, sollen betrachtet werden. Die gewählte Fragestellung muss klar umrissen, in sich geschlossen und für den internationalen, interdisziplinären Diskurs geeignet sein. Geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Vorhaben nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Die deutsche Situation zur gewählten Fragestellung soll in der Regel mit der Situation eines oder mehrerer weiterer europäischer Staaten verglichen werden. Bei besonderer Relevanz für die gewählte Fragestellung kann auch ein Staat außerhalb der EU für den Vergleich gewählt werden.

Prinzipiell können Projekte zu aktuellen, gesellschaftspolitisch relevanten Themen aus dem gesamten Spektrum der ELSA der modernen Lebenswissenschaften gefördert werden. Beispiele für aus Sicht des Förderers relevante Themenfelder sind u. a. Big Data/Gesundheitsdaten/eHealth, Personalisierte Medizin, Genomforschung/Stammzellforschung/Embryonenforschung, Reproduktionsmedizin, Lebensende, Public Health, Biosicherheit/Dual Use und Tierschutz/Tierversuche.

Als Ergebnis einer Klausurwoche sollten auf der Basis der durchgeführten Vergleiche länderübergreifende Handlungsoptionen bzw. Empfehlungen zum Umgang mit der gewählten Fragestellung formuliert werden.

Der Teilnehmerkreis für Klausurwochen besteht in der Regel aus bis zu 15 qualifizierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern aus Deutschland und dem gewählten weiteren Land. Möglichst alle für die Erörterung der gewählten, spezifischen Fragestellung relevanten Fachdisziplinen und Personengruppen sollten vertreten sein. Zusätzliche, relevante Expertise kann durch Einladung einer angemessenen Anzahl ausgewiesener Fachleute zu Vorträgen o. Ä. eingebunden werden. Die Teilnehmenden sollen sich für die Klausurwoche aus ihrem täglichen Arbeitsumfeld zurückziehen können.

Die Klausurwoche soll ein gut strukturiertes Programm mit aufeinander aufbauenden Modulen beinhalten. Es müssen Arbeitsmethoden eingesetzt werden, die eine erfolgreiche disziplin- und nationalitätenübergreifende Zusammenarbeit erlauben. Ein intensiver Austausch zwischen den Teilnehmenden soll durch gezielte Maßnahmen unterstützt werden.

Ergebnisse der Klausurwoche müssen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich gemacht werden. Dies kann über eine öffentliche Abschlussveranstaltung oder über die Zusammenstellung und Veröffentlichung der Ergebnisse in geeigneter Form, z. B. als Thesenpapier, Empfehlung oder gegebenenfalls auch als Buchpublikation, erfolgen.

Nicht gefördert werden Ansätze, die auf die reine Entwicklung von Arbeits- und Lehrmethoden abzielen. Auch Veranstaltungen mit reinem Tagungs- bzw. Kongresscharakter sind von der Förderung ausgeschlossen.

Von der Förderung ausgenommen sind ferner Vorhaben, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE*-Kapazität, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist hier einzusehen). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Antragstellende müssen nachweisen, dass sie

- in dem interdisziplinären Forschungsgebiet der ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekte der modernen Lebenswissenschaften ausgewiesen sind;

- über fundiertes Wissen zu den relevanten, nationalen Positionen bezüglich der gewählten Fragestellung verfügen;

- Erfahrungen in der Organisation und Durchführung von Seminaren/Veranstaltungen haben;

- eine Organisatorin/einen Organisator für die Organisation, Durchführung und Nachbereitung der Klausurwoche abstellen können;

- die erforderliche Infrastruktur für die Durchführung der Klausurwoche (z. B. Tagungsstätte, Unterbringungsmöglichkeiten, Bibliothek, Internetzugang etc.) bereitstellen können.

Hinweise zur Planung, Durchführung und Nachbereitung der Klausurwoche durch die ausgewählte Einrichtung und Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie festgehalten.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der oder des Antragstellenden zuzurechnen sind.

Klausurwochen-Vorhaben können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren gefördert werden.

Falls das Finanzgerüst die Gesamtausgaben/-kosten von 50.000 Euro nicht übersteigt, ist eine Beantragung der Fördermittel in Form einer Pauschale ohne detaillierte Angaben der beantragten Positionen möglich. In diesem Fall steht die Zuwendung unter dem Vorbehalt der weiteren Prüfung der Zuwendungsfähigkeit mit dem Verwendungsnachweis nach Abschluss des Vorhabens.

Falls keine pauschalierte Beantragung erfolgt, sind in der Regel Ausgaben bzw. Kosten für folgende Ansätze zuwendungsfähig:

- Personal zur Organisation und Durchführung der Klausurwochen (insgesamt bis zu einem Äquivalent von höchstens sechs Monaten E13 nach TVöD);

- die Reise und Unterbringung der Teilnehmenden aus dem In- und Ausland;

- die Reise, Unterbringung und Aufwandsentschädigung von ausgewiesenen Expertinnen und Experten. Die Aufwandsentschädigung für Expertinnen und Experten kann für einen Tag maximal bis zu einer Höhe von 500 € pro Person anerkannt werden;

- die pauschale Entschädigung der endgültigen Teilnehmenden für ihren Aufwand im Vorfeld der Veranstaltung, bis zu € 300 pro Person;

- Sachmittel und für die gewählte Publikationsform der Ergebnisse notwendige Mittel (z. B. Publikationsgebühr, Druckkostenzuschuss, Lektorat);

- eine öffentlichkeitswirksame Darstellung der Ergebnisse nach Ende der Klausurwoche.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder HZ werden ebenfalls die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt. Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
02 28/38 21-12 10
02 28/38 21-12 57
www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind Dr. Dian Michel (Telefon: 0 30/6 70 55-79 36,  Dian.Michel@dlr.de) und Dr. Marina Schindel (Telefon: 02 28/38 21-17 76,  Marina.Schindel@dlr.de).

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Einstufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist einstufig angelegt. Es findet ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.

7.2.1 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Dem Projektträger ist bis spätestens

5. Dezember 2017, 12.00 Uhr (MEZ)
 

ein förmlicher Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung und Einreichung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.

Förderanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Es gilt der elektronische Zeitstempel bei Einreichung des Förderantrags in easy-Online. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende ergänzende Informationen als separate Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen:

  • Vorhabenbeschreibung mit detailliertem Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung und detailliertem Finanzierungsplan des Vorhabens,
  • ausführlichem Verwertungsplan mit Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Verbindliche Anforderungen an die Unterlagen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen niedergelegt. Unterlagen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Eine Vorlage der Unterlagen per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

- Nutzen der geplanten Veranstaltung im Sinne der in den Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinien definierten Zielsetzungen (insbesondere Förderung von Internationalität und Interdisziplinarität, Nachwuchsförderung),

- Relevanz der gewählten Fragestellung, nationale sowie internationale Bedeutung,

- Qualität der wissenschaftlichen und methodischen Ansatzes zur internationalen und interdisziplinären Erörterung der gewählten Fragestellung,

- Mehrwert einer internationalen Betrachtung der gewählten Fragestellung, Relevanz und Eignung der gewählten Vergleichsnation,

- Eignung der antragstellenden Einrichtung, Durchführbarkeit der Klausurwochen vor Ort,

- Eignung der organisierenden Person (z. B. Ausgewiesenheit bezüglich nationaler Positionen zur gewählten Fragestellung, Erfahrung in der Durchführung internationaler und interdisziplinärer Veranstaltungen),

- Einbindung aller für die Erörterung der gewählten Fragestellung relevanten Fachdisziplinen bzw. Personengruppen,

- vorgelegter Arbeits- und Zeitplan (Programmstruktur und -elemente),

- Qualität des vorgelegten Konzepts/Curriculums für die Schulung in interdisziplinären Arbeitsmethoden und transdisziplinärem Diskurs,

- Angemessenheit des Finanzierungsplans.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Eventuelle Auflagen für eine Förderung werden mit der Benachrichtigung über eine Förderempfehlung mitgeteilt.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 gültig.

Berlin, den 2. Oktober 2017

Bundesministerium  für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Dr. Roesler

*FuE: Forschung und Entwicklung