30.01.2018

Richtlinie zur Förderung von transnationalen Forschungsprojekten zu Innovationen gegen antibiotikaresistente Bakterien: Neue Targets, Wirkstoffe und Werkzeuge (JPIAMR)

Grundlagen- und translationale Forschung mit Ausnahme klinischer Studien innerhalb der Joint Programming Initiative „JPIAMR“

vom 30.01.2018 - Abgabetermin: 07.03.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Der Mangel an neuen antimikrobiellen Wirkstoffen und die Zunahme von Infektionen durch multiresistente Bakterien erfordern eine verstärkte internationale Zusammenarbeit, die der Unterstützung mit erheblichen finanziellen Investi­tionen bedarf. Neue Wirkstoffe und therapeutische Ansätze sind dringend erforderlich, um bakterielle Infektionen zu kontrollieren.

Das wichtigste Ziel der sechsten gemeinsamen Bekanntmachung der Joint Programming Initiative on Antimicrobial Resistance (JPIAMR) ist es, die Ressourcen, Infrastrukturen und Forschungsanstrengungen vieler Länder zusammenzubringen, um neue Targets zu identifizieren und zu validieren, neue Therapien zu entwickeln und neue Werkzeuge für innovative Behandlungen einschließlich neuer Antibiotika bereitzustellen. Multinationale Zusammenarbeit in der Forschung soll gestärkt werden und zusätzlichen Nutzen für die Entwicklung neuer Therapien bringen. Dabei soll auf bestehenden nationalen Forschungsansätzen aufgebaut werden.

Die Antibiotikaresistenzen einiger nosokomialer Bakterien oder bei ambulant erworbenen Infektionen nehmen besorgniserregend zu. Im September 2017 veröffentlichte die WHO eine globale Prioritätsliste antibiotikaresistenter Bakterien mit dem Ziel, Forschung zu neuen Therapien zu fokussieren.

JPIAMR hat die Aufgabe, sich der größten Herausforderungen von Antibiotikaresistenz anzunehmen, die kein Land alleine bewältigen kann. Das schließt eine gemeinsame Ausrichtung nationaler, europäischer und internationaler Politik, Förderbekanntmachungen und anderer Aktivitäten sowie eine aktuelle strategische Forschungsagenda gegen Antibiotikaresistenzen ein. JPIAMR unterstützt die transnationale Kooperation, um Ressourcen, Infrastrukturen und Forschungsanstrengungen gemeinsam gegen diese Herausforderung einzusetzen.

Eine Kontrolle von Antibiotikaresistenz ist im Sinne des „one Health“-Ansatzes am ehesten möglich, wenn Aspekte von Mensch, Tier und Umwelt gleichermaßen berücksichtigt werden. JPIAMR veröffentlicht daher eine transnationale Ausschreibung mit dem Ziel, neue Targets, Wirkstoffe und Werkzeuge gegen die in der oben genannten WHO-Prioritätenliste veröffentlichten Bakterien einschließlich multiresistenter und extensiv resistenter Mycobacterium tuberculosis zu erforschen, um die Infektionen in Mensch, Tier oder der Umwelt zu kontrollieren. Geförderte Projekte können der Grundlagenforschung oder translationaler Forschung zuzurechnen sein; klinische Studien werden jedoch nicht gefördert.

In der JPIAMR haben sich die folgenden Organisationen zusammengeschlossen, um eine gemeinsame Maßnahme zur Förderung multinationaler kooperativer Forschungsprojekte im Bereich Antibiotikaresistenzen durchzuführen:

– das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland;
– die Research Foundation Flanders (FWO), Belgien;
– der Fund for Scientific Research – FNRS (F.R.S.-FNRS), Belgien;
– die Academy of Scientific Research and Technology – Egyptian Ministry of Higher Education and Scientific Research, Ägypten;
– das Ministry of Education, Youth and Sports (MEYS), Tschechien;
– die Academy of Finland (AKA), Finnland;
– die French National Research Agency (ANR), Frankreich;
– das Health Research Board (HRB); Irland;
– das Chief Scientist Office of the Ministry of Health (CSO/MOH), Israel;
– das Italian Ministry of Health (MoH), Italien;
– die State Education Development Agency (VIAA), Lettland;
– der Research Council of Norway (RCN), Norwegen;
– das National Science Centre (NCN), Polen;
– das Ministry of Research and Innovation (MCI), Rumänien;
– das National Institute of Health Carlos III (ISCIII), Spanien;
– das Ministry of Economy, Industry and Competitiveness – State Research Agency (MINECO-AEI), Spanien;
– der Swedish Research Council (SRC), Schweden;
– die Swiss National Science Foundation (SNSF), Schweiz.

Die Bekanntmachung wird zeitgleich von allen Partnern in den jeweiligen Ländern veröffentlicht. Für die Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext herausgegeben, der hier eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden internationalen Konzeption von Anträgen für Forschungskooperationen zu beachten.

Mit der vorliegenden Fördermaßnahme wird das Ziel verfolgt, sich ergänzende Expertisen und Ressourcen von einschlägig qualifizierten Arbeitsgruppen aus den teilnehmenden Ländern zusammenzuführen. Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze sollen Fortschritte in der Therapieentwicklung gegen Antibiotikaresistenzen realisiert werden, die aus den oben genannten Gründen allein auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind. Das BMBF ergänzt damit die innerhalb des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung laufende Förderung von Infektionsforschung und globaler Gesundheit.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.  

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 AGVO der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Innerhalb dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer und interdisziplinärer Forschungsprojekte mit klinischer Relevanz gefördert, von denen ein Beitrag zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz in einer oder mehrerer der Bakteriengruppen der oben genannten WHO-Liste erwartet werden kann. Forschung zu allen dort genannten Bakteriengruppen kann gefördert werden.

Die Bekanntmachung richtet sich an klinisch und experimentell orientierte Arbeitsgruppen aus universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen und/oder industriellen Partnern, die in der Regel in Verbünden zusammenarbeiten. Eine Zusammensetzung der Verbünde aus Partnern von Wissenschaft und Wirtschaft ist erwünscht, aber nicht obligatorisch.

Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert, die aus mindestens drei bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigten Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern bestehen. Von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Daher muss aus den Projektanträgen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen (z. B. die gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Know-how bzw. innovativer Technologien). Projekte, die die Notwendigkeit zur Kooperation nicht erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.

Transnationale kooperative Forschungsanträge müssen zumindest eines der folgenden Themengebiete zum Gegenstand haben, die in ihrer Relevanz für die Förderinitiative gleichwertig sind:

– Neue Targets
   Entdeckung neuer bakterieller Targets oder Resistenzmechanismen (beispielsweise neue Enzym- oder Effluxpumpeninhibitoren), einschließlich Untersuchungen zum Verständnis und zur Überwindung der Kontrollmechanismen bei der Resistenzentstehung.
 
– Neue Therapien:
   – Studien zur Entdeckung neuer Wirkstoffe (einschließlich neuer Antibiotika und Alternativen);
   – Strategien zur Verhinderung oder Verminderung des Resistenzerwerbs wie beispielsweise Multitarget-Moleküle und Therapeutika, die das Immunsystem stärken, die Kolonisierung oder Biofilmentwicklung verhindern oder die Virulenz verringern;
   – Entdeckung neuer Therapien zur Überwindung bekannter Resistenzmechanismen und/oder zur Wiederherstellung der Sensitivität gegenüber konventionellen Antibiotika.

– Neue Werkzeuge/Tests:
   – Strategien und/oder innovative Werkzeuge oder Tests zur Verbesserung, Verstärkung oder Erleichterung der Identifizierung oder Validierung von neuen effektiven Wirkstoffen oder Therapien;
   – Strategien und/oder innovative Werkzeuge zur Optimierung von Medikamenteneinsatz, Medikamentendosierung und neuen Medikamenten;
   – Erforschung bakterieller Gene, beispielsweise Expression latenter Gencluster.

Nicht gefördert werden:
– Untersuchungen zur Wechselwirkung zwischen Wirt und Pathogen sowie zur Beziehung zwischen Mikroorganismen, Umwelt und Infektionsgeschehen;
 
– Untersuchungen zu Bakteriengruppen außerhalb der oben genannten WHO-Liste;
 
– Untersuchungen zu den ersten Schritten der Infektion;
 
– Untersuchungen, die klinische Studien einbeziehen;
 
– Reevaluierung bereits existierender antimikrobieller Wirkstoffe im Kontext mit ihrer Kombination mit neuen, innovativen Targets, Wirkstoffen oder Werkzeugen.
 

Geschlechts- und altersspezifische Aspekte sollen bei den Projekten in angemessener Weise berücksichtigt werden. Damit gewährleistet wird, dass die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten angemessen berücksichtigt werden, sind sie oder ihre Vertretungen bei allen Projekten in geeigneter Weise zu beteiligen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs­einrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität (FuE = Forschung und Entwicklung), wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (die Definition für KMU der Europäischen Kommission finden Sie hier. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Von den transnationalen kooperativen Forschungsprojekten wird ein großer Einfluss auf den wissenschaftlichen Fortschritt bzw. die Krankenversorgung im Bereich der Antibiotikaresistenz erwartet. Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit einschließlich Austausch von Methoden und Materialien mitbringen. Die zur Bearbeitung der Forschungsfragen notwendige „kritische Masse“ an Kompetenzen und Ressourcen muss vorhanden sein. Die Einbeziehung gegebenenfalls vorhandener einschlägiger Patientenorganisationen wird ausdrücklich befürwortet.

Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert. Eine gemeinschaft­liche Bewerbung aller Verbundmitglieder wird vorausgesetzt.

Zur Bearbeitung der geplanten Projekte sollen mindestens drei einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen in einem Verbund kooperieren. Diese drei Gruppen müssen bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Zudem müssen diese drei Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern stammen. Ein Verbund darf maximal aus sechs Forschungsgruppen bestehen.

Die JPIAMR ist bestrebt, den Europäischen Forschungsraum durch die Einbeziehung einer möglichst hohen Anzahl an Partnerländern zu stärken. Daher darf die Anzahl der Verbundpartner auf sieben erhöht werden, wenn ein Partner aus einem bisher bei der Förderung durch JPIAMR unterrepräsentierten Land (Tschechien, Lettland, Polen oder Rumänien) beteiligt ist.

Zur Gewährleistung eines Gleichgewichts bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit dürfen sich maximal je ein Verbundpartner aus Italien, Lettland oder einer belgischen Region bzw. je zwei Verbundpartner aus den übrigen Ländern an einem Konsortium beteiligen.

Forschungsgruppen, die nicht im Sinne einer der in Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind oder dort keine Förderung beantragen, können an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist und sofern mindestens drei antragsberechtigte Gruppen teilnehmen. Die maximale Anzahl von sechs bzw. sieben Verbundpartnern (siehe oben) darf in jedem Fall nicht überschritten werden. Die Mehrheit der Verbundpartner sowie die Einrichtung, bei der die Verbundkoordination liegt, müssen zwingend aus einem der in Nummer 1.1 aufgeführten Länder stammen. Das Budget eines nicht geförderten Partners darf 30 % des gesamten beantragten transnationalen Budgets nicht überschreiten. Sämtliche JPIAMR-Regeln und -Richtlinien müssen von den nicht geförderten Partnern ebenso befolgt werden wie von antragsberechtigten Partnern.

Die Projektkoordination muss in jedem Fall dazu berechtigt sein, von einer der teilnehmenden Förderorganisationen gefördert zu werden.

Für das geplante Projekt muss eine Koordinatorin bzw. ein Koordinator benannt werden, die bzw. der den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und die Sicherstellung von Urheberrechten. Die Einrichtung, bei der die Projektkoordination liegt, muss bei einer der in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein.

Zu den Aufgaben der Verbundkoordination gehört es, im Namen des Projektkonsortiums einen kurzen wissenschaftlichen Zwischenbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts beim „Joint Call Secretariat“ einzureichen. Zudem muss die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator im Namen des Projektkonsortiums einen wissenschaft­lichen Abschlussbericht beim „Joint Call Secretariat“ vorlegen. Weitere Vorgaben der einzelnen Förderorganisationen zur Berichterstattung, z. B. aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften, können zusätzlich für die einzelnen Verbundpartner gelten. Kontaktpersonen für die nationalen Förderorganisationen sind die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Teilprojekte.

Veröffentlichungen aus den geförderten Projekten sollen die Förderung durch JPIAMR erwähnen. Von den Verbundkoordinatorinnen und -koordinatoren wird erwartet, dass sie an Workshops oder anderen mit dieser Bekanntmachung in Verbindung stehenden Maßnahmen teilnehmen.

Die Projektpartner müssen eine Kooperationsvereinbarung über den Schutz geistigen Eigentums und Verwertungsrechte zwischen allen Projektpartnern möglichst vor Förderbeginn, jedoch spätestens bis sechs Monate danach ­abschließen. Auf Wunsch muss die Kooperationsvereinbarung, zusammen mit den jeweiligen einschlägigen Informationen, den jeweiligen nationalen Förderorganisationen zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus muss in einigen Ländern die Kooperationsvereinbarung bereits vor dem Beginn des Forschungsprojekts abgeschlossen sein. Erläuterungen dazu finden sich in Annex C der internationalen Bekanntmachung.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle:
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien. Bei Förderanträgen für Tierstudien sind die ARRIVE-Guidelines in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open-Access-Veröffentlichung publiziert (siehe auch Nummer 6) und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Partner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist in der ersten Hälfte des Jahres 2019 zu rechnen. Forschungskonsortien können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Kosten/Ausgaben für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von wissenschaftlichem Nachwuchs (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie für die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts die Zuarbeit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines Auftrags zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bei einer Förderung durch das BMBF sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

Gemäß Artikel 28 AGVO können beihilfefähige Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU mit maximal 50 % gefördert werden.

Die Beihilfeintensitäten nach Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 AGVO geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffent­lichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax. 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Frau PD Dr. Barbara Junker
Telefon: 02 28/38 21-12 74
E-Mail: barbara.junker@dlr.de

Herr Dr. Akin Akkoyun
Telefon: 02 28/38 21-18 64
E-Mail: akin.akkoyun@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Während die Projektskizzen eines Verbundprojekts von den Projektleiterinnen und Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Daher ist es erforderlich, dass die nationalen Partner vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. Die hier elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Joint Call Secretariat für die gemeinsame Bekanntmachung, das bei der „L’Agence Nationale de la Recherche (ANR)“ in Paris angesiedelt ist, bis spätestens 7. März 2018 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Projektskizze ist von der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Die Projektskizze ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf der JPIAMR-Internetseite erhältlich.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

a) Exzellenz
    – Klarheit und Relevanz der Ziele;
    – Plausibilität der vorgeschlagenen Vorgehensweise und Methodik;
    – Solidität des Konzepts;
    – Innovationspotenzial;
    – Machbarkeit des Projekts (Angemessenheit der beantragten Mittel, Zeitplanung);
    – Kompetenz und Erfahrung der beteiligten Forschungspartner (bisherige Arbeiten in dem Feld, technisches Fachwissen) und Komplementarität innerhalb des Konsortiums.

b) Anwendungspotenzial der erwarteten Ergebnisse
    – Potenzial der erwarteten Ergebnisse hinsichtlich der klinischen Nutzung und anderer sozioökonomischer oder gesundheitsrelevanter Anwendungsmöglichkeiten auch im Hinblick auf die Bedürfnisse von Patientinnen und Patienten;
    – Mehrwert der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit: Zusammenführung einer ausreichenden Menge biologischen Materials, Harmonisierung von Daten, gemeinsame Nutzung von Ressourcen wie Datenbanken, Krankheitsmodellen, Diagnoseinstrumenten und von Know-how bzw. innovativen Technologien etc.;
    – Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verwertung und Verbreitung der Projektergebnisse (einschließlich Management von Urheberrechten), zur Vermittlung der Inhalte des Projekts und, wo relevant, zur Verwaltung von Forschungsdaten;
    – Beteiligung/Einbeziehung von Industrie und Patientenvertretern/-organisationen (sofern angebracht und vorhanden).

c) Qualität und Effizienz der Umsetzung
    – Kohärenz und Effektivität des Arbeitsplans, einschließlich der Angemessenheit der Zuordnung von Aufgaben, Ressourcen und des Zeitrahmens;
    – Komplementarität der Beteiligten im Konsortium;
    – Angemessenheit der Managementstrukturen und -verfahren, einschließlich Risiko- und Innovationsmanagement;
    – Konzept für Nachhaltigkeit der durch das Projekt initiierten Infrastrukturen;
    – Budget und Kosteneffektivität des Projekts (sinnvolle Verteilung der Ressourcen im Verhältnis zu den Aktivitäten, den Verantwortlichkeiten der Projektpartner und zur Zeitplanung).
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

– detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
– ausführlicher Verwertungsplan;
– Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
– detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.
 

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe, und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2028 gültig.

Berlin, den 24. Januar 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Spelberg