30.01.2018

Richtlinie zur Förderung von „Interdisziplinären Summer Schools in der Systemmedizin“ im Rahmen des Forschungs- und Förderkonzepts „e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“

vom 30.01.2018 - Abgabetermin: 17.04.2018

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Die Systemmedizin nutzt systemorientierte Herangehensweisen, um komplexe physiologische und pathologische Prozesse in ihrer Gesamtheit zu verstehen. Sie schafft die Grundlagen für die Entwicklung innovativer Verfahren für die Diagnostik, die Therapie und die Prävention von Krankheiten. Durch ihren „Blick auf das Ganze“ überschreitet die Systemmedizin die Grenzen traditioneller Sicht- und Handlungsweisen in der medizinischen Forschung und Praxis. Mit dem Forschungs- und Förderkonzept „e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“ (e:Med) fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Etablierung dieses Forschungsfelds in Deutschland. Durch das Konzept unterstützt das BMBF vor allem die fachübergreifende Vernetzung relevanter Expertisen aus Klinik, biomedizinischer Grundlagen­forschung („omics“-Forschung) und Informationswissenschaften. Ohne diese Interdisziplinarität sind system­medizinische Ansätze nicht realisierbar. Ein zentrales Ziel des Forschungs- und Förderkonzepts e:Med ist es, herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Medizin, Biologie, Informatik und Mathematik in das Feld der Systemmedizin einzubinden. Durch den horizontalen Wissenstransfer soll der Austausch zwischen den Fachdisziplinen gestärkt werden, und die Informatik und die Mathematik sollen besser in die klinische Forschung und Praxis integriert werden. Zur Erreichung dieses Ziels müssen junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler frühzeitig an den interdisziplinären Ansatz der Systemmedizin herangeführt werden.

Das BMBF beabsichtigt „Interdisziplinäre Summer Schools in der Systemmedizin“ zu fördern. Summer Schools sind hier definiert als mehrtägige Workshops, in denen Nachwuchsforscherinnen und -forschern die Möglichkeit geboten wird, sich in dem neuen, interdisziplinären Gebiet der Systemmedizin durch Training, Seminare, intensiven fachlichen Austausch und fächerübergreifende Vernetzung weiter zu qualifizieren. Forschende verschiedener Fachdisziplinen können während oder nach ihrer Promotion an den Summer Schools teilnehmen. Durch die Summer Schools soll eine Annäherung zwischen den verschiedenen Fachdisziplinen gefördert und eine zusätzliche Qualifizierung der Teilnehmenden für wissenschaftliches Arbeiten im Bereich der Systemmedizin erreicht werden.

Summer Schools können in Kooperation mit ausländischen, bevorzugt europäischen Einrichtungen ausgetragen werden. Dabei ist es möglich, einen Teil der Veranstaltung an einer ausländischen Einrichtung durchzuführen.

Diese Richtlinie zur Förderung von Summer Schools in der Systemmedizin ist Teil des Moduls IIIc des Forschungs- und Förderkonzepts „e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung. Es ist beabsichtigt, auf der Basis dieser Förderrichtlinie weitere Auswahlrunden für interdisziplinäre Summer Schools in der Systemmedizin durchzuführen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung. Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Organisation, Durchführung und Nachbereitung von mehrtägigen, in der Regel drei- bis fünftägigen interdisziplinären Summer Schools in der Systemmedizin.

Ziel der Summer Schools ist die Weiterqualifizierung, der fachübergreifende Austausch und die Vernetzung des medizinischen und naturwissenschaftlichen Forschungsnachwuchses im neuen, interdisziplinären Forschungsgebiet Systemmedizin. Summer Schools sollen Wert legen auf die Einführung und Einübung systemmedizinischer Arbeitsmethoden und disziplinübergreifender Denkansätze durch hochqualifizierte, international ausgewiesene und gegebenenfalls externe Lehrende. Klinisch relevante Anwendungsbeispiele sollen berücksichtigt werden. Besondere Akzente auf der Brückenbildung von der Datengenerierung bis zur Datenanalyse sowie auf der Einbindung von praktischen Arbeiten, wie z. B. anwendungsorientierte Datenanalyse und integrierte Laborarbeit, sind erwünscht. Nicht gefördert werden Ansätze, die auf die reine Entwicklung von Arbeits- und Lehrmethoden abzielen. Auch Veranstaltungen mit Tagungs- bzw. Kongresscharakter sind von der Förderung ausgeschlossen.

Für jede Summer School muss ein spezifisches, systemmedizinisches Thema formuliert werden. Das systemmedizinische Thema muss klar umrissen, in sich geschlossen und für den interdisziplinären Austausch geeignet sein. Hierbei können auch Themen aus solchen Gebieten gewählt werden, in denen systemmedizinische Ansätze bislang noch nicht in breiterem Maße zur Anwendung kommen, die jedoch von solchen Ansätzen profitieren könnten. Unabhängig hiervon ist eine hohe Attraktivität eines Themas für Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus klinischen Forschungsgruppen wünschenswert. Auch eine Thematisierung der Rahmenbedingungen für die Systemmedizin, z. B. rechtliche und regulatorische Fragestellungen, ist möglich.

Eine Summer School soll ein zusammenhängendes modulares und thematisch aufeinander aufbauendes Programm enthalten. Dieses soll bereits bei Antragstellung weitestgehend ausgearbeitet sein. Die zu vermittelnden Arbeitsmethoden und Inhalte sind so zu wählen, dass sie eine disziplinübergreifende Zusammenarbeit und einen intensiven fach­lichen Austausch zwischen den Teilnehmenden erlauben. Die Zahl der Nachwuchswissenschaftler und -wissenschaftlerinnen sollte in der Regel 20 Personen nicht überschreiten. Neben Teilnehmenden aus Deutschland ist die Teilnahme von Personen aus dem Ausland, bevorzugt aus der EU, möglich (siehe Nummer 4.2).

Die Ergebnisse der Summer Schools sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs­einrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität (FuE = Forschung und Entwicklung), wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (die Definition für KMU der Europäischen Kommission finden Sie hier). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Qualifikationsnachweis

Antragstellende müssen sich durch einschlägige Qualifikationen ausweisen:

– Aktivitäten in der systemmedizinischen Forschung und entsprechende wissenschaftliche Erfolge;
– Erfahrungen in der Organisation und Durchführung von Workshops;
– Bereitstellung einer fachlich qualifizierten, promovierten Person für die Organisation und Administrierung der Summer School.

4.2 Planung, Durchführung und Nachbereitung

Die Summer Schools können an einzelnen Terminen stattfinden oder auf verschiedene Termine aufgeteilt werden (z. B. auf zwei Wochenenden).

Die Summer Schools müssen in Deutschland stattfinden. Lediglich bei der Planung einer Summer School durch eine deutsche in Kooperation mit einer ausländischen Forschungseinrichtung kann ein Teil einer Summer School im Ausland stattfinden (z. B. einer von zwei Terminen). Hierbei ist eine Absichtserklärung (Letter of Intent) der kooperierenden ausländischen Einrichtung über die Finanzierung der Aufwendungen für den im Ausland stattfindenden Anteil vorzu­legen.

Die Summer Schools müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

– Fokussierung auf ein spezifisches systemmedizinisches Thema. Dieses soll auch klinische Aspekte und nach Möglichkeit Anwendungsbeispiele („Use Cases“) berücksichtigen.
 
– Entwicklung eines Programms, das den Teilnehmenden eine systemmedizinische Weiterqualifizierung, interdisziplinäre Diskussionen und einen intensiven fachlichen Austausch ermöglicht.
 
– Etablierung eines Gremiums aus Expertinnen und Experten der verschiedenen relevanten Fachrichtungen für die Auswahl der Teilnehmenden. Maximal die Hälfte der Gremiumsmitglieder darf der ausführenden Einrichtung zugehörig sein.
 
– Auswahl der Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler auf der Basis aktueller, kurzer Abstracts. Der ausgewählte Teilnehmerkreis einer Summer School soll möglichst alle für das gewählte Thema relevanten wissenschaftlichen Fachdisziplinen abdecken.
 
– Der Anteil des teilnehmenden Forschungsnachwuchses aus der geförderten ausführenden Einrichtung sollte in der Regel ein Fünftel nicht überschreiten. Mindestens die Hälfte der Teilnehmenden sollte aus in Deutschland beheimateten Institutionen stammen.
 
– An der fachlichen Gestaltung der Summer Schools sollen international ausgewiesene Expertinnen und Experten beteiligt werden. Exkursionen zu nahe gelegenen, für die systemmedizinische Thematik relevanten Einrichtungen, z. B. Laboratorien und Kliniken, sind möglich.
 
– Im Nachgang zur Veranstaltung sollen die Ergebnisse der Summer School zusammengetragen und allen Teilnehmenden schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Die Ergebnisse sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich gemacht werden (z. B. Pressemitteilung, Veröffentlichung im Internet, öffentliche Abschlussveranstaltung etc.).
 

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie bereitzustellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse für einen Zeitraum von in der Regel bis zu sechs Monaten gewährt werden.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben bzw. Kosten für folgende Positionen:

– Personal zur Organisation, Durchführung und Nachbereitung (insgesamt bis zu einem Äquivalent von zwei Personenmonaten);
– Reise, Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmenden;
– Reise, Unterbringung und Aufwandsentschädigung von international ausgewiesenen Expertinnen und Experten;
– Sachmittel für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Summer School, die nicht der Grundausstattung zuzurechnen sind;
– Mittel für die Veröffentlichung (per Open Access) oder die öffentlichkeitswirksame Präsentation der Ergebnisse am Ende der Summer School;
– Raummieten.

Für Summer Schools, die in Kooperation zwischen einer deutschen und einer ausländischen Einrichtung durchgeführt werden und bei denen ein Teil der Veranstaltung im Ausland stattfindet, können die Reisekosten der an deutschen Einrichtungen angesiedelten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum ausländischen Veranstaltungsteil beantragt werden. Die sonstigen Aufwendungen für die Durchführung des im Ausland stattfindenden Teils müssen jedoch von der ausländischen Einrichtung getragen werden.

Es sind die für die jeweilige deutsche Einrichtung geltenden Reisekostenregularien zugrunde zu legen.

Falls die beantragte Fördersumme 50.000 Euro nicht übersteigt, ist eine Beantragung der Finanzmittel in Form einer Pauschale möglich. Dazu sind die Mittel unter Position 0841 (Weitere Sachausgaben 1) des Gesamtfinanzierungsplans zu beantragen bzw. unter der Position 0850 (Sonstige unmittelbare Vorhabenkosten) der Gesamtvorkalkulation und die Position „Pauschale“ zu benennen. In diesem Fall wird die Zuwendung unter dem Vorbehalt stehen, dass die in dieser Richtlinie genannten Bestimmungen eingehalten werden. Des Weiteren wird sie unter dem Vorbehalt der Zuwendungsfähigkeit aller im Verwendungsnachweis aufgeführten Positionen nach Abschluss des Vorhabens stehen.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

Die Beihilfeintensitäten nach Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 AGVO geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffent­lichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de.
 

Ansprechpersonen sind:
Dr. Amke Hesse
Telefon: 02 28/38 21-16 76
E-Mail: amke.hesse@dlr.de
und
Dr. Bettina Peters
Telefon: 02 28/38 21-12 22
E-Mail: bettina.peters@dlr.de.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angeführten Projektträger angefordert werden.

7.2 Einstufiges Verfahren

Dem Projektträger ist bis spätestens

17. April 2018

ein förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung vorzulegen. Förderanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.

Dem Antrag ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben bestätigen.

Zur Erstellung und Einreichung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. Bitte beachten Sie bei der Erstellung der Formanträge folgende Dokumente: Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) oder Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK) und das Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen – Kostenbasis – (AZK 4). Die Dokumente finden Sie im Formularschrank des BMBF.

Mit dem förmlichen Förderantrag ist eine Vorhabenbeschreibung vorzulegen, die aus einem englischen und einem deutschen Teil besteht. Sie ist als PDF-Datei im elektronischen Antragssystem „easy-Online“ hochzuladen.

Der englische Teil soll alle notwendigen Informationen enthalten, um bei der Begutachtung eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Der englische Teil der Vorhabenbeschreibung muss zu folgenden Punkten Aussagen enthalten:

– Informationen zum Projekt (Titel, Akronym, Laufzeit, fünf Stichworte, Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung – maximal 2 000 Zeichen, Vorhabenbeschreibung);
 
– Informationen zur Antragstellerin/zum Antragsteller (Titel, Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und Institution (Organisation, Institut, Adresse, Art der Institution);
 
– systemmedizinisches Thema und die dafür benötigten relevanten Fachdisziplinen;
 
– Arbeits- und Zeitplan, der ein zusammenhängendes Programm für die Summer School mit aufeinander aufbauenden Anteilen erläutert;
 
– Nutzen der Summer School im Sinne der in Nummer 1 und 2 dieser Förderrichtlinie definierten Zielsetzungen (insbesondere Förderung von Forschungsnachwuchs und Interdisziplinarität);
 
– Nachweis der Kompetenz für die Ausrichtung der Summer School (internationaler Wissensstand, Vorarbeiten etc.);
 
– Benennung und Beschreibung einer geeigneten promovierten Person, die für die Organisation und Durchführung der Summer School verantwortlich ist, Vorlage des Curriculum vitae inkl. des Nachweises der wissenschaftlichen Exzellenz anhand von maximal fünf ausgewählten Publikationen und von Erfahrungen in der Organisation und Durchführung von Workshops;
 
– Finanzierungsplan unter Berücksichtigung der Vorgaben in Nummer 5.
 

Der englische Teil der Vorhabenbeschreibung darf im Umfang zehn Seiten (Font Arial, Schriftgrad 11, Seitenränder mindestens 2 cm, Zeilenabstand 1,5-zeilig) nicht überschreiten.

Beim deutschsprachigen Teil der Vorhabenbeschreibung ist soweit zutreffend folgende Gliederung zu beachten:

– Ziele:
    – Gesamtziel des Vorhabens;
    – Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen.
 
– Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten:
   – Stand der Wissenschaft und Technik;
   – bisherige Arbeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers.

– Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans
   – Vorhabenbezogene Ressourcenplanung;
   – Meilensteinplanung.

– Verwertungsplan/Weitergabe bzw. Veröffentlichung der Ergebnisse

– Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten

– Notwendigkeit der Zuwendung
 

Je nach Umfang des Vorhabens sind Planungshilfen (möglichst grafische Darstellungen, z. B. ein Balkenplan) beizufügen. Erläuterungen zur Gliederung finden Sie in den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) oder den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK).

Der deutsche Teil der Vorhabenbeschreibung darf im Umfang acht Seiten (Font Arial, Schriftgrad 11, Seitenränder mindestens 2 cm, Zeilenabstand 1,5-zeilig) nicht überschreiten.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen Anträge und Vorhabenbeschreibungen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– Nutzen der Summer School in Bezug auf die förderpolitischen Zielsetzungen dieser Maßnahme;
 
– Relevanz des gewählten Themas sowie seine Attraktivität für Teilnehmende aus verschiedenen, für die System­medizin relevanten Disziplinen, insbesondere für Mediziner/Medizinerinnen;
 
– Qualität des vorgelegten Arbeits- und Zeitplans (Programmstruktur, Potential zur Weiterqualifizierung des Forschungsnachwuchses, Interdisziplinarität);
 
– Durchführbarkeit der Summer School;
 
– Kompetenz der Einrichtung und der Projektleitung für die Ausrichtung der Summer School;
 
– Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
 
– falls die beantragte Fördersumme 50 000 Euro übersteigt: Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
 
– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.
 

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Ergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

Eventuelle weitere Auflagen für eine Förderung werden mit der Benachrichtigung über eine Förderempfehlung mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe der vorgelegten Unterlagen.

Es ist beabsichtigt, auf der Basis dieser Förderrichtlinie weitere Auswahlrunden durchzuführen.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 gültig.

Berlin, den 4. Dezember 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Kölbel