Bekanntmachung von Richtlinien zur Förderung von „Forschungskonsortien zur Systemmedizin“ im Rahmen des Forschungs- und Förderkonzeptes „e:Med - Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“

vom 14.09.2012 - Abgabetermin: 15.01.2013

Erschienen im Bundesanzeiger vom 14.09.2012

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck


Die medizinischen Fortschritte der Vergangenheit haben die Gesundheit der Bevölkerung deutlich verbessert: Die Lebenserwartung steigt und viele Krankheiten haben ihren Schrecken verloren. Diese positive Entwicklung muss weitergehen.
Nach wie vor gilt, dass selbst die besten Medikamente - in Abhängigkeit von der Art der Erkrankung - bei 30 - 70% der behandelten Patienten nicht wirken und dass gerade für die sozioökonomisch so relevanten Volkskrankheiten wie Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychische oder neurologische Erkrankungen immer noch kaum nachhaltig zufriedenstellende Behandlungsmöglichkeiten existieren.
Es bedarf neuer strategischer Herangehensweisen, um grundsätzliche Verbesserungen in der Qualität der Medizin zu ermöglichen. Ein noch relativ junges Konzept, das diesen Anforderungen begegnet, ist die Systemmedizin.
Weltweit herrscht heute die Einsicht vor, dass sich die Entstehung vieler Krankheiten durch die isolierte Betrachtung einzelner Komponenten und die Aufklärung ihrer Funktion nur unvollständig erklären lässt. Gerade die Volkskrankheiten haben komplexe, multifaktorielle Ursachen und häufig eine individuelle Chronik. Zum einen spielen oft externe Faktoren wie Ernährung, Bewegung und Umwelteinflüsse bei ihrer Entstehung eine große Rolle. Zum anderen sind es die davon beeinflussten, individuellen genetischen und physiologischen Vorgänge im Menschen, die zwischen Gesundheit und Krankheit entscheiden. Es herrscht also ein fein abgestimmtes Zusammenspiel unterschiedlicher Faktoren und Ebenen, das als dynamisches System möglichst gut verstanden sein will, um aus diesem Wissen bessere Diagnose- und Behandlungswege abzuleiten.
Ein auf dieses dynamische System ausgerichteter medizinischer Forschungsansatz - die Systemmedizin - trägt der Komplexität physiologischer und pathologischer Vorgänge Rechnung, anders als die traditionell in der Medizin vorherrschende, häufig auf einzelne oder wenige Faktoren ausgerichtete Herangehensweise.
Mit Hilfe systemmedizinscher Forschungsansätze soll eine neue Dimension des Verständnisses von molekularen Netzwerken und ihrer Rolle in pathophysiologischen Prozessen erreicht, sowie die Basis für präzisere und damit wirksamere Therapien geschaffen werden. Der Einsatz systemorientierter Techniken (z. B. Genomsequenzierung, Proteomanalyse, Metabolomanalyse) zur verbesserten Behandlung von Patientinnen und Patienten, der schon in einzelnen Spitzenkliniken weltweit erfolgt, soll ausgebaut werden.
Es ist Zielsetzung dieser Förderrichtlinien, der Etablierung der Systemmedizin in Deutschland den Weg zu bereiten.
Mit den Richtlinien zur Förderung von Forschungskonsortien zur Systemmedizin implementiert das Bundesministerium für Bildung und Forschung das Modul 1 seines Forschungs- und Förderkonzeptes „e:Med - Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“.
Das Forschungs- und Förderkonzept „e:Med“ gestaltet das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung im Bereich der lebenswissenschaftlichen Grundlagenforschung aus.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO), ABl. (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind. Gemäß Artikel 1 Absatz 6a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungskonsortien, die eine gemeinsame krankheitsbezogene Fragestellung mit Hilfe eines systemmedizinischen Forschungsansatzes bearbeiten. Die Verbünde sollen einen für die Bearbeitung der Fragestellung angemessen Grad an Interdisziplinarität aufweisen. Die Mindestanforderung umfasst die Einbindung von klinischen Arbeitsgruppen, von hochdurchsatz-orientierten Arbeitsgruppen der biomedizinischen Grundlagenforschung sowie von Experten für Informationstechnologien und Datenmanagement bzw. die Einbeziehung von Spezialisten für mathematische Modellierung. Die Forschungsfragestellung muss einen klaren Krankheitsbezug aufweisen. Indikationsübergreifende Forschungsansätze sind ausdrücklich erwünscht, jedoch nicht obligat. Bestimmend ist die überzeugende Konzeption einer gemeinsamen, alle beteiligten Gruppen integrierenden Thematik. Alle Teilprojekte müssen über klare Meilensteine und konkrete Zeitpläne strukturiert und synergiebildend miteinander verbunden sein.

Die Integration mehrerer Datenebenen (z. B. Omics-Ebenen, klinische Daten, visuelle Daten, etc.) für ein verbessertes Verständnis von Krankheitsentstehung und -entwicklung ist Voraussetzung für eine Förderung. Der Forschungsschwerpunkt soll auf der funktionellen Annotation und Integration der Daten liegen. Im Rahmen des geplanten Projekts können in begrenztem Maße neue Daten erhoben und neue Biomaterialien gewonnen werden, jedoch soll auch verstärkt auf bereits existierende Daten und Materialien insbesondere aus Datenbanken und Biomaterialbanken zurückgegriffen werden. Aufgrund des Umfangs der zu integrierenden und zu analysierenden Daten sind angemessene Datenmanagement-Strategien (z. B. für Erhebung, Archivierung, Prozessierung, Analyse, Visualisierung, Verknüpfung und Austausch) von außerordentlicher Bedeutung.

Die Verbünde müssen sicherstellen, dass bestehende internationale Standards für Materialgewinnung, Datenerhebung und -management eingehalten werden oder neue Standards entwickelt werden. Die Integration der Daten in bestehende Datensammlungen bzw. ihre Vergleichbarkeit mit bereits vorhandenen Daten soll so gewährleistet werden.

Die Einbettung von systembiologischer Modellierung pathophysiologischer Mechanismen und ihre in vivo Überprüfung sind im Verbundkonzept ausdrücklich erwünscht.
Die Umsetzung von Teilprojekten, die unterschiedliche Omics-Techniken in die klinische Anwendung bringen, bzw. eine stärkere Vernetzung von Forschung und Versorgung erreichen, ist erwünscht. Die Erprobung neu entwickelter Ansatzpunkte für therapeutische Interventionsmöglichkeiten in Form von ersten Tests an kleinen Patientengruppen ist im Rahmen dieser Förderrichtlinien möglich.

In die Verbünde können Teilprojekte zur Methoden- und Technologieentwicklung (z. B. zellbasierte Hochdurchsatz-Funktionsassays, Tiermodelle) integriert werden. Diese Ansätze dürfen jedoch keinesfalls isoliert und losgelöst von der übergreifenden wissenschaftlichen Zielsetzung des Verbundes stehen. Sie müssen jeweils im Gesamtkontext des Verbundes einen Beitrag zur Lösung der gemeinsamen Forschungsfragestellung leisten.
Nicht gefördert wird bzw. werden:
- Projekte ohne direkten Krankheitsbezug,
- die ausschließliche de novo Generierung von großvolumigen Hochdurchsatzdaten sowie der Aufbau neuer Biomaterialsammlungen,
- interventionelle klinische Studien an großen Patientenkollektiven.

Die Verbünde benötigen ein überzeugendes organisatorisches Konzept für die geplante Koordination der Zusammenarbeit, das auch Elemente der verbundinternen Fortschrittskontrolle enthalten und eine aktive Selbststeuerung des Verbundes ermöglichen muss.
Eine nähere Beschreibung spezifischer Merkmale eines Forschungsverbundes kann einem Leitfaden entnommen werden, der beim Projektträger (s. Ziffer 7.1.) abgerufen werden kann.

Die internationale Anbindung von Verbünden, die im Rahmen dieser Bekanntmachung gefördert werden, ist von übergeordneter forschungspolitischer Bedeutung. Daher wird ausdrücklich gefordert, die Forschungskonsortien so aufzustellen, dass sie eine internationale Sichtbarkeit erreichen, die es erlaubt, sich im weiteren Verlauf ggf. an internationalen Großprojekten zu beteiligen bzw. den Aufbau solcher Großprojekte mit zu initiieren und zu begleiten.
Geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Vorhaben nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden.
Es ist geplant, die zur Förderung gelangenden Forschungskonsortien zur Systemmedizin übergreifend zu vernetzen und einem effektiven Prozess der Selbststeuerung zu unterwerfen. Im Rahmen dieser übergreifenden Vernetzung sollen qualitätssichernde und koordinierende Querschnittsaktivitäten entfaltet und entsprechend zusätzlich unterstützt werden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland, wie z. B. Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft). Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50% im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - (Menüpunkt „Allgemeine Vordrucke“) entnommen werden.
Voraussetzungen für die Förderung sind ein systemorientierter Ansatz, ein klarer Krankheitsbezug, eine übergreifende gemeinsame Forschungsfragestellung, die Einbindung aller notwendigen Disziplinen, die Bereitschaft zur sekundären Vernetzung mit anderen Forschungskonsortien, eine hohe methodisch-wissenschaftliche Qualität der geplanten Arbeiten, die durch Vorarbeiten belegte Expertise der Antragsteller sowie die perspektivische Relevanz der angestrebten Ziele für die Anwendung in Medizin und Industrie.
Die Verbundpartner müssen über ausreichenden Zugang zu relevanten Patienten- und Kontrollkollektiven und -Materialien bzw. klinischen Daten in ausreichender Qualität verfügen. Für Hochdurchsatzverfahren erforderliche Geräte und auch über Hochdurchsatzverfahren generierte Daten müssen zumindest soweit vorhanden sein, dass mit den geplanten Arbeiten begonnen werden kann.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt i.S.v. Artikel 8 AGVO vorliegt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.
Die Forschungskonsortien können bis zu einem Zeitraum von 3 Jahren gefördert werden, mit der Möglichkeit einer Verlängerung von weiteren 2 Jahren. Die vorzulegenden wissenschaftlichen Konzepte sollen dementsprechend für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgestaltet werden.

Die Bewilligung wird zunächst auf eine erste Förderphase von drei Jahren befristet. Nach ca. 2 ½ Jahren werden die Verbünde einer Zwischenbegutachtung unterzogen. Im Rahmen dieser Zwischenbegutachtung wird mit Hilfe externer Gutachter sowohl auf der Ebene ganzer Verbünde als auch auf Teilprojektebene über eine mögliche Weiterförderung entschieden. Das BMBF behält sich vor, das zur Verfügung gestellte Gesamtmittelvolumen in der zweiten Förderphase gegenüber der Anfangsphase zu reduzieren. Beim Übergang in die zweite Förderphase ist der Austausch bisheriger gegen neue Teilprojekte und das Aufgreifen neu entstandener Forschungsfragen möglich. Näheres wird den geförderten Forschungsgruppen zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.
Zuwendungsfähig sind auch Rotationsstellen für Ärztinnen und Ärzte, die voll oder anteilig für eine befristete Zeit von ihren Routineaufgaben in der Patientenversorgung für die Forschung freigestellt werden sollen und für die ein Ersatz eingestellt werden muss.
Die zur Erlangung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Bei einer Inanspruchnahme von wissenschaftlichen Dienstleistungen im Rahmen der Vorhaben ist vorzugsweise auf die Angebote von Anbietern aus der gewerblichen Wirtschaft zurückzugreifen.
Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil nachzuweisen hat. Die zusätzlich anfallenden Mittel für Reisen und in geringem Umfang auch Sachmittel für initiierende Forschungsarbeiten auf Seiten der deutschen Partner können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.
Für strukturunterstützende Maßnahmen können Aufwendungen für wissenschaftliche Kommunikation (z. B. Kolloquien, Trainingsmaßnahmen, Arbeitstreffen) innerhalb der einzelnen Verbünde und verbundübergreifend, sowie kurze Gastaufenthalte (Reisekosten, Unterbringungskosten) von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern an in- und ausländischen Forschungsstätten und die Einladung in- und ausländischer Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler (Reisekosten, Unterbringungskosten) zur zeitlich begrenzten Mitarbeit in Teilprojekten beantragt werden.

Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu finden Sie hier (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“).
Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.
Für die verbundübergreifende Vernetzung der geförderten Verbünde werden ggf. zusätzliche Mittel für eine Geschäftsstelle bereitgestellt. Näheres wird zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können. Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligeren Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschalten des Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahmen hat das BMBF den
Projektträger im DLR
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Tel.: 0228 3821-1210
Fax. 0228 3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Ansprechpartner(innen) sind:

Dr. Axel Aretz, Telefon: 0228 3821-1151
Dr. Silke Gundel, Telefon: 0228 3821-1882
PD Dr. Barbara Junker, Telefon: 0228 3821-1274

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst Projektskizzen einzureichen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Die Projektskizzen müssen sowohl die Organisationsstruktur als auch das Forschungsprogramm des Verbundvorhabens erläutern. Die Projektskizzen sind nach Abstimmung mit den Projektpartnern durch den vorgesehenen Verbundkoordinator bzw. die vorgesehene Verbundkoordinatorin vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen an den Projektträger in englischer Sprache empfohlen. Der Umfang der Vorhabenbeschreibungen darf fünfzehn Seiten für das Gesamtkonzept und fünf Seiten pro geplantem Teilprojekt (inkl. Literaturangaben) bzw. zwanzig Seiten für geplante Teilprojekte zu explorativen klinischen Studien (inkl. Literaturangaben) nicht überschreiten. Weitere verbindliche Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt. Anträge, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Vorhabenbeschreibung werden gemeinsam begutachtet. Damit die elektronische Version der Vorhabenübersicht und der Vorhabenbeschreibung Bestandskraft erlangen, müssen beide Dokumente nach erfolgter elektronischer Antragstellung zusätzlich in Papierform mit der Unterschrift des Verbundkoordinators oder der Koordinatorin beim Projektträger eingereicht werden.

Die Vorhabenübersicht und die Projektskizze können

bis spätestens 15. Januar 2013

beim Projektträger im DLR elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per Email oder Fax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
- Wissenschaftlich-methodische Exzellenz und Erfolgsaussichten des Forschungsansatzes sowohl auf Verbund- als auch auf Teilprojektebene,
- Bezug des Antrags zur Zielsetzung der Bekanntmachung:
klarer Fokus auf eine alle Teilprojekte verbindende systemorientierte und krankheitsbezogene Forschungsfragestellung,
- Organisation und Steuerung des Verbundes:
Funktionalität bezüglich der geplanten Zielsetzung, Angemessenheit von Größe und Struktur des Verbundes, Qualität und Stringenz von Zeit- und Meilensteinplanung, Einbindung aller notwendigen Disziplinen und Expertisen (siehe Mindestvoraussetzungen in 2.), arbeitsteilige und interdisziplinäre Qualität des Vorhabens; Konzept zur Koordination und Steuerung sowie zur Kommunikation und Kooperation,
- Erfolgsaussichten des Verbundes:
nachgewiesene Verfügbarkeit adäquater Vorleistungen, Ressourcen und Kapazitäten, insbesondere relevantes und in ausreichender Qualität und Quantität vorhandenes, klinisch gut charakterisiertes Patienten- und Kontrollmaterial (Power-Kalkulationen) bzw. Datenmaterial
- Angemessenheit des Budgets; Qualität der geplanten Maßnahmen für Datenmanagement sowie für Standardisierung bei der Gewinnung bzw. Generierung und dem Austausch von Verfahren, Proben und Daten,
- Verwertungspotenzial:
Perspektive für Ansatzpunkte zur Entwicklung innovativer Verfahren und/ oder Produkte, die für das medizinische Handeln in Prävention, Diagnostik und Therapie nützlich werden können; ggf. Verwertungskonzept.
Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator bzw. der vorgesehenen Koordinatorin einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 4. September 2012

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Prof. Dr. Frank Laplace