Beschränkte Bekanntmachung von Richtlinien zur Förderung einer Übergangsfinanzierung für „Kompetenznetze in der Medizin“ im Bereich Herz-Kreislauf-Erkrankungen

vom 12.09.2012 - Abgabetermin: 12.11.2012

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


Mit der Verabschiedung des neuen Rahmenprogramms Gesundheitsforschung im Dezember 2010 hat die Bundesregierung die medizinische Forschung in Deutschland strategisch neu ausgerichtet. Zu den gesundheitspolitisch bedeutenden Volkskrankheiten wurden bestehende Kompetenzen in der krankheitsorientierten Forschung in Deutschen Zentren der Gesundheitsforschung gebündelt. Mit dem Ziel, die Translation von Forschungsergebnissen in die Patientenversorgung zu beschleunigen, sollen in den Deutschen Zentren der Gesundheitsforschung Forschungsschwerpunkte nachhaltig weiterentwickelt und innovative Forschungsfelder gemeinschaftlich erschlossen werden. Dafür sollen möglichst viele der in Deutschland bereits vorhandenen exzellenten Forschungskompetenzen und -infrastrukturen genutzt werden.

Ein Deutsches Zentrum für Herz-Kreislauf-Forschung (DZHK) wurde im Oktober 2011 in Berlin gegründet und soll in den nächsten Jahren weiter ausgebaut werden. In dem DZHK wird auch Forschung zu den in den Kompetenznetzen für Herz-Kreislauf-Erkrankungen erforschten Krankheitsbildern durchgeführt. Die Kompetenznetze wurden von 2004 – 2012 vom BMBF gefördert. Sie haben maßgeblich zur Entwicklung einer exzellente Forschungsexpertise und sehr guter Forschungsinfrastrukturen in Deutschland beigetragen. Um die in den Kompetenznetzen aufgebauten Strukturen und Forschungskompetenzen für die Herz-Kreislauf-Forschung in Deutschland zu erhalten und nachhaltig nutzbar zu machen, sollen die Kompetenznetze für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und das DZHK ihre Forschungsanstrengungen gemeinsam weiterentwickeln und mittelfristig zusammenführen. Um eine nachhaltig wirksame Zusammenführung vorzubereiten, will das Bundesministerium für Bildung und Forschung jetzt die Fortführung und Konsolidierung ausgewählter Forschungsinfrastrukturen der Kompetenznetze für Herz-Kreislauf-Erkrankungen übergangsweise fördern.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGFVO), ABl. (EU) L 214 vom 09.08.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGFVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind.

Gemäß Artikel 1 Absatz 6a AGFVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

2. Gegenstand der Förderung

Maßgeblicher Fördergegenstand einer Übergangsfinanzierung der Kompetenznetze für Herz-Kreislauf-Erkrankungen soll die Fortführung und Konsolidierung herausragender Forschungsinfrastrukturen der Kompetenznetze für Herz-Kreislauf-Erkrankungen sein als Vorbereitung zur Integration der Forschungsinfrastrukturen in das DZHK ab 2015.
Grundsätzlich kann Unterstützung für folgende Forschungsinfrastrukturen beantragt werden:

- Daten- und Materialbanken, Register
- Studienkoordination, Qualitätssicherung, Standardisierung und Harmonisierung
- Öffentlichkeitsarbeit zu den Forschungsinfrastrukturen
- Koordination, Dienstleistung und Service für Forschungsinfrastrukturen
- Vorbereitung der rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Integration der Forschungsinfrastrukturen in das DZHK

Geschlechtsspezifische Aspekte sollen nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die folgenden bisher vom BMBF geförderten drei Kompetenznetze für Herz-Kreislauf-Erkrankungen:

Kompetenznetz Angeborene Herzfehler
Kompetenznetz Herzinsuffizienz
Kompetenznetz Vorhofflimmern

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller müssen als Partner der o.g. Kompetenznetze die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit und vernetzten Forschung mitbringen.
Voraussetzungen für eine Förderung sind:

(i) der zu erwartende Nutzen und Mehrwert einer Fortführung der Forschungsinfrastruktur des Kompetenznetzes für die Forschung und Versorgung in dem jeweiligen Krankheitsfeld

(ii) eine Stellungnahme von maßgeblichen Vertretern des DZHK (z.B. des Vorstands) über die Bereitschaft zur Zusammenführung und zukünftigen Finanzierung wesentlicher Elemente der Forschungsinfrastrukturen aus den Kompetenznetzen für Herz-Kreislauf-Erkrankungen im Rahmen des DZHK inkl. einer Darstellung der hierzu vorgesehenen Verfahren, Aktivitäten und Meilensteine zur Zusammenführung (siehe auch 7.2.1)

(iii) eine Erklärung von maßgeblichen Vertretern des jeweiligen Kompetenznetzes (z.B. des Vorstands) über die Bereitschaft zur Integration der Forschungsinfrastrukturen in das DZHK nach dem hierzu vom DZHK vorgesehenen Verfahren.

Es wird erwartet, dass sich die Vertreter der Kompetenznetze und des DZHK in der zukünftigen Förderphase regelmäßig über ihre jeweiligen Forschungsarbeiten austauschen.

Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt i.S.v. Artikel 8 AGVO vorliegt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu finden Sie hier
Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie (ausnahmsweise) projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Kosten/Ausgaben im Zusammenhang mit der Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten können grundsätzlich erstattet werden.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im Ausland sind möglich, wenn die internationalen Partner über eine eigene nationale Förderung für ihre Projektanteile verfügen. Zusätzlich anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation, z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern/innen (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern/innen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

Sofern die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen oder epidemiologischen Studien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig.
Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines „Unterauftrags“ zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE (Forschung und Entwicklung)-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.
Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVFO werden bei den jeweiligeren Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger
Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Tel.: 0228 3821-1210
Fax: 0228 3821-1257
www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen sind dort erhältlich. Ansprechpartnerinnen sind PD Dr. Elisabeth Falkenstein (Tel. 0228 3821-1247, E-Mail: Elisabeth.Falkenstein@dlr.de) und
Dr. Caroline Steingen (Tel.: 0228 3821-1781, E-Mail: Caroline.Steingen@dlr.de).

7.2 Antrags- und Entscheidungsverfahren

Die Teilnahme setzt die gemeinschaftliche Bewerbung der unter Punkt 3 genannten Mitglieder des jeweiligen Kompetenznetzes voraus. Als Ansprechpartner wird von den Netzwerkpartnern ein Sprecher ernannt, der die Antragstellung koordiniert.
Das Förderverfahren ist zweistufig, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Stufe ist dem Projektträger zunächst eine formlose Vorhabenbeschreibung für das Netzvorhaben

bis 12.11.2012

auf dem Postweg vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibung in englischer Sprache empfohlen. Die Vorhabenbeschreibung soll dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, eine verspätet eingehende Vorhabenbeschreibung kann aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per "electronic mail" oder FAX ist nicht möglich.

Die Vorhabenbeschreibung muss sowohl die Charakteristika der beantragten Forschungs-
infrastruktur sowie die zugrunde liegenden Forschungsfragen darstellen, das Forschungsprogramm und das Synergiepotenzial mit dem DZHK erläutern. Der Umfang der Vorhabenbeschreibung (DIN-A4-Format, 1-zeilig, Arial 11, doppelseitig) soll 15 Seiten für das übergeordnete Konzept und 10 Seiten pro geplanter Forschungsinfrastruktur nicht überschreiten.

Der Vorhabenbeschreibung ist eine kurze Zusammenfassung der Schwerpunkte des DZHK sowie eine Stellungnahme von maßgeblichen Vertretern des DZHK (z.B. Vorstand) beizufügen (in englischer Sprache), aus der hervorgeht, inwiefern Strukturen des jeweiligen Kompetenznetzes im DZHK ab 2015 weitergeführt werden können. Insbesondere soll in der Stellungnahme dargestellt werden:

- die Bereitschaft des DZHK zur Zusammenführung und zukünftigen Finanzierung wesentlicher Elemente der Forschungsinfrastrukturen des Kompetenznetzes
- an welche(s) DZHK Programm(e) die Forschungsinfrastrukturen des Kompetenznetzes angeschlossen werden könnten
- die vorgesehenen Verfahren, Aktivitäten und Meilensteine der Zusammenführung, insbesondere für Forschungsinfrastrukturen, die an Forschungseinrichtungen eingerichtet wurden, die nicht zu den Standorten des DZHK gehören.

Desweiteren ist der Vorhabenbeschreibung eine Erklärung von maßgeblichen Vertretern des Kompetenznetzes (z.B. des Vorstands) über die Bereitschaft zur Integration der Forschungsinfrastrukturen in das DZHK nach dem hierzu vom DZHK vorgesehenen Verfahren beizufügen (in englischer Sprache).

Die Vorhabenbeschreibung sowie die DZHK-Stellungnahme und die Erklärung des Kompetenznetzes zur Integration der Forschungsinfrastrukturen in das DZHK sind jeweils in 20-facher Ausfertigung mit einer ungebundenen Kopiervorlage sowie als je ein zusammenhängendes Dokument im pdf-Format auf CD-ROM vorzulegen. Die Vorhabenbeschreibung ist nach dem Leitfaden für die Antragstellung im Rahmen der Übergangsfinanzierung für Kompetenznetze für Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu strukturieren. Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Im Hinblick auf die Förderung klinischer Studien werden die durch internationale Standards (z. B. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten klinischen Praxis) vorgegebenen Maßstäbe zugrunde gelegt.

Für die Beantragung klinischer und epidemiologischer Register sowie für die Beantragung auf Unterstützung biomedizinischer Materialsammlungen sind die im o.g. Leitfaden für Antragsteller festgelegten Anforderungen zu beachten.
Die eingegangene Vorhabenbeschreibung wird unter Beteiligung des mit internationalen Experten besetzten externen Gutachterkreises nach folgenden Kriterien bewertet:
- Bedeutung der Forschungsinfrastrukturen für die klinische Forschung und Versorgung
- Methodische Qualität der bestehenden Forschungsinfrastrukturen (z. B. Materialbanken, Patientenkohorten, Studiengruppen)
- bisherige und zukünftig zu erwartende wissenschaftliche Ergebnisse der Nutzung der Forschungsinfrastrukturen
- adäquate Synergie zwischen den Forschungsaktivitäten des jeweiligen Herz-Kreislauf Kompetenznetzes und des DZHK / Machbarkeit des dargelegten Konzepts bezüglich der Zusammenführung mit dem DZHK
- Angemessenheit des Finanzierungsplans.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Forschungsinfrastrukturen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Vorhabenbeschreibung.
Die Vorhaben können bis Ende 2014/Anfang 2015 gefördert werden, um zeitlich eine Integration in das DZHK ab 2015 zu ermöglichen.

7.2.2 Vorlage förmlicher Anträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung des Netzantrags werden die Antragsteller in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Netzkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu §44 BHO sowie §§48 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 12.09.12 in Kraft.

Berlin, den 12.09.12
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

gez. Dr. Ute Rehwald