Richtlinien zur Einrichtung eines Förderschwerpunktes für seltene Erkrankungen

vom 10.10.2007 - Abgabetermin: 12.02.2008

Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 189 vom 10.10.2007

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Von den ca. 30.000 bisher bekannten Krankheiten werden 5.000 bis 7.000 zu den „seltenen Erkrankungen“ gezählt, bei denen weniger als einer von 2.000 Menschen unter einem spezifischen Krankheitsbild leidet. Oft sind die Krankheitsursachen nicht geklärt. Zwar ist bekannt, dass ca. 80 % der seltenen Erkrankungen genetischen Ursprungs sind oder dass genetische Risikofaktoren vorliegen. Für viele der Erkrankungen sind die betroffenen Gene allerdings noch nicht identifiziert. Bei anderen Erkrankungen sind nicht einmal Ansätze zur Erforschung der Krankheitsursachen bekannt. In der Versorgung bestehen Defizite bei der Diagnostik und der Therapie. Therapiemaßnahmen stützen sich häufig auf die Behandlungserfahrung von wenigen spezialisierten Ärzten und kleine Fallzahlen. Systematische Studien liegen oft nicht vor und es fehlt an evidenzbasierten Therapierichtlinien. Hier sind für valide Ergebnisse der klinischen Forschung Patientenzahlen erforderlich, die einzelne Zentren meist nicht erreichen können. Auch gut charakterisiertes Untersuchungsmaterial aus der Klinik ist selten in ausreichendem Umfang verfügbar. Um die Versorgung der Patienten zu verbessern, besteht also je nach Krankheit unterschiedlicher Forschungsbedarf bei der Klärung der Krankheitsursachen sowie der Entwicklung, Validierung und Etablierung von Diagnoseverfahren und Therapiekonzepten.

Bisherige Erfahrungen mit Fördermaßnahmen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zu seltenen Erkrankungen haben gezeigt, dass in Deutschland ein vergleichsweise großes Potential für die Erforschung von seltenen Erkrankungen existiert. Das BMBF beabsichtigt daher, im Rahmen des Programms der Bundesregierung „Gesundheitsforschung: Forschung für den Menschen“, durch eine Förderung von Verbünden für seltene Erkrankungen für jeweils maximal 9 Jahre die nationale Forschung in diesem Bereich nachhaltig auszubauen. Außerdem wird den ausgewählten Verbünden Gelegenheit gegeben werden, verbundübergreifende Zusammenarbeit und dafür geeignete Instrumente zu etablieren.

Durch die Vernetzung von Grundlagenforschung, klinischer Forschung und Versorgungsforschung sowie die Unterstützung interdisziplinärer Kooperationen in den Verbünden soll ein Mehrwert geschaffen werden, um eine systematische Forschung sowie einen optimalen Informationsfluss von der Forschung in die Versorgung und zurück zu gewährleisten und damit die Voraussetzungen für eine kompetente Patientenversorgung zu schaffen. Außerdem soll eine bessere Koordination zwischen wichtigen nationalen Akteuren im Hinblick auf die von der EU-Kommission vorangetriebene Konzertierung der Forschung in einem europäischen Forschungsraum und die Fördermaßnahmen des 7. Rahmenprogrammes erreicht werden.

Zusätzlich zu der hier veröffentlichten Maßnahme stellt das BMBF im Rahmen seiner Beteiligung am europäischen Netzwerk „E-RARE“ und der in diesem Rahmen durchgeführten gemeinsamen Fördermaßnahme Mittel für transnationale Forschungskonsortien im Bereich seltener Erkrankungen bereit.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendung gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden soll der Aufbau neuer bzw. die Weiterführung existierender überregionaler oder bundesweiter Verbünde. Das Thema eines Verbundes ist eine Gruppe seltener Krankheiten bzw. in begründeten Ausnahmefällen auch eine einzelne seltene Krankheit. Es handelt sich dabei um Erkrankungen, die weniger als einen unter 2.000 Menschen im Laufe ihres Lebens treffen. (Diese Prävalenz entspricht den im "Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft betreffend seltene Krankheiten (1999 - 2003)" und in der Verordnung der EG über Arzneimittel für seltene Krankheiten festgelegten Prävalenzen). Der Verbund soll sich mit Krankheitsgruppen befassen, die lebensbedrohlich sind oder zu einer chronischen Invalidität bzw. zu gravierenden Beeinträchtigungen der Lebensqualität führen und/oder hohe Kosten verursachen. Kern des Verbundes muss ein kooperatives und koordiniertes Forschungsprogramm sein, das hinsichtlich seines Innovationspotentials überzeugt und einen nachhaltigen Effekt auf die Behandlung der Patienten verspricht.

Die Verbünde entstehen durch Zusammenschluss der besten in dem jeweiligen Krankheitsbereich tätigen nationalen Forschergruppen, klinischen Spezialzentren, diagnostischen Speziallabors und ggf. einschlägigen Patientenorganisationen. Ein Verbund besteht aus Teilprojekten, deren Anzahl dem Forschungsgegenstand angemessen sein muss; in der Regel sollte ein Verbund nicht mehr als zehn Teilprojekte (Forschungsprojekte und zentrale Projekte mit Service-, Koordinierungs- oder Querschnittscharakter) umfassen.

Innerhalb eines Verbundes können Fragestellungen aus den Bereichen Ätiopathogenese-Forschung, Diagnose- und Therapieforschung sowie versorgungsnaher Forschung bearbeitet werden. Ein besonderer Schwerpunkt soll dabei auf die Verknüpfung der verschiedenen Schritte der Forschungs- und Entwicklungskette gelegt werden: Dies betrifft sowohl die Umsetzung von Ergebnissen der Grundlagenforschung in die klinische Forschung (Translation) als auch die Umsetzung von Ergebnissen der klinischen Forschung in die Versorgung (Transfer). Dafür wird eine interdisziplinäre Zusammenarbeit vorausgesetzt.

Die Forschungsprojekte können z. B. folgende Aspekte umfassen: beschreibende und analytische Epidemiologie, genetische und molekulare Charakterisierung von Krankheitsursachen, Pathophysiologie, Entwicklung von diagnostischen Tests, Entwicklung von Therapieoptionen (nicht-medikamentöse Therapien, Pharmaka, Biologicals, Gen- und Zelltherapeutika), Evaluation der Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems sowie psychosoziale Folgen von seltenen Erkrankungen. Die Forschungsprojekte eines Verbundes müssen ihren kooperativen Charakter überzeugend darstellen (d. h. ihren Nutzen von der Vernetzung und ihren Beitrag zum Verbund).

Ein Verbund kann neben den Forschungsprojekten auch Komponenten der Forschungsinfrastruktur wie Patientenregister und Materialbanken beinhalten, die einen Beitrag zum Verbund leisten. Bereits bestehende Strukturen sollen dabei einbezogen werden. Die Kohärenz eines Verbundes muss durch adäquate Steuerungs- und Kooperationsmechanismen gesichert sein.

Klinische Studien können gefördert werden, wenn die Einbeziehung einer großen Zahl von Verbundteilnehmern ausreichende Fallzahlen sicherstellt oder ein signifikanter Beitrag zu einer internationalen Studie geleistet wird.

Nicht gefördert werden:

- Verbünde zu klinisch atypischen Verlaufsformen oder seltenen Ursachen von häufigen Krankheiten, ebenso wie weltweit häufig vorkommende, national aber seltene Krankheiten, wie z. B. importierte Infektionskrankheiten. Außerdem ausgeschlossen sind Erkrankungen, die bereits in ausgelaufenen oder laufenden Vorhaben im Rahmen der Fördermaßnahme „Kompetenznetze in der Medizin“ berücksichtig wurden.
- Verbünde zu Krankheiten, in denen die absolute Zahl der Erkrankten in Deutschland so gering ist, dass eine "kritische" Masse hinsichtlich Versorgungsrelevanz und Forschungsaktivität auf nationaler Ebene nicht erreicht werden kann. Hierfür wird auf internationale Aktivitäten verwiesen. Im Rahmen des ERA-Net „Rare diseases (E-RARE)“ sind weitere Bekanntmachungen vorgesehen.
- Projekte, die ihre wissenschaftlichen Ziele auch ohne Kooperation mit weiteren Partnern erreichen können, werden in diesem Zusammenhang auf die Förderangebote der Deutschen Forschungsgemeinschaft und anderer Förderer verwiesen, die die Förderung von Einzelvorhaben ohne weiterreichende Forderungen nach Vernetzung zulassen. Solche Projekte können den Verbünden assoziiert werden, wenn sie einen fachlichen oder strukturellen Beitrag zu dem Verbund leisten. Sie profitieren dann z. B. von den Verbundtreffen und den Forschungsinfrastrukturen.
- Konkurrierende Vorhaben zur gleichen Krankheitsgruppe bzw. zur gleichen Erkrankung.

Verbundübergreifende Zusammenarbeit:
Die Zusammenarbeit zwischen den Verbünden soll durch die Förderung verbundübergreifender Aktivitäten unterstützt werden, in denen z. B. Lösungen für dringende methodische Probleme bei der Forschung zu seltenen Erkrankungen erarbeitet werden können. Dafür sollen sich die Verbünde nach Förderbeginn in einer Arbeitsgemeinschaft organisieren und gemeinsame Ziele definieren. Diese Arbeitsgemeinschaft soll dazu dienen, den Bedarf an Querschnittsprojekten herauszuarbeiten und zu bündeln. Denkbar ist auch eine Förderung von zentralen Einheiten zur methodischen Begleitung oder Durchführung solcher Querschnittsprojekte oder die Durchführung von gemeinsamen Workshops sowie einer gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit. Es besteht die Möglichkeit, für die verbundübergreifende Zusammenarbeit zusätzliche Mittel zu beantragen.
Genderaspekte in der Forschung sollen gestärkt werden und integraler Bestandteil der Forschungsstrategie der Verbünde sein. Genderaspekte sind daher in allen Vorhaben zu berücksichtigen. Abweichungen von dieser Vorgabe sind explizit zu begründen

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind als Verbundpartner staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (wie z.B. Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen
Die Antragsteller sollen herausragende wissenschaftliche Vorleistungen vorweisen, die durch entsprechende Publikationen und eingeworbene Drittmittel belegt sind. Darüber hinaus sind integrative Vorleistungen erwünscht, z. B. bestehende Forschungskooperationen und Kommunikationsstrukturen. Bei geplanten humangenetischen Untersuchungen müssen fachlich ausgewiesene Forschungsgruppen mit der erforderlichen apparativen Grundausstattung eingebunden sein.

Weitere Voraussetzungen:
- der Verbund muss sicherstellen, dass die Zahl der erreichten Patienten eine "kritische" Masse hinsichtlich Versorgungsrelevanz und Forschungsaktivitäten darstellt;
- die Einbindung der für die jeweiligen Forschungsziele erforderlichen Expertisen und Kapazitäten;
- die Bereitschaft zur Vernetzung mit anderen Verbünden in einer verbundübergreifenden Arbeitsgemeinschaft für seltene Erkrankungen;
- die Bereitschaft zur Einhaltung einheitlicher Standards und zu einer Qualitätssicherung von Biomaterialbanken, Patientenregistern, IT-Vernetzung und bei der Durchführung klinischer Studien (wie sie z. B. in Projekten durch den TMF e.V. erarbeitet worden sind);
- die Bereitschaft zu gemeinschaftlichem Aufbau und breiter Nutzbarmachung der vorhandenen Forschungsinfrastruktur (ggf. auch durch Partner außerhalb des Verbundes), z. B. von Biomaterialbanken und Patientenregistern.

Im Hinblick auf die Förderung der Verbünde wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt. Die Partner eines Verbundes haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der endgültigen Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt entnommen werden.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen vor einer Antragstellung beim BMBF prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Antrag auf nationale Förderung kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung erhalten Sie bei der Nationalen Kontaktstelle Lebenswissenschaften.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Anträge der Verbünde sollen daher zunächst auf drei Jahre ausgerichtet sein. Insgesamt ist eine Förderung von bis zu 9 Jahren in drei Perioden von jeweils drei Jahren Dauer möglich. Eine Förderung der bereits bestehenden „Netzwerke für seltene Erkrankungen“ ist im Rahmen dieser Bekanntmachung für maximal eine Förderperiode von drei Jahren möglich. Weitere Erläuterungen zu Folgebekanntmachungen finden sich unter Nr. 7.2.

Zuwendungsfähige Mittel

Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie (ausnahmsweise) projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Dies gilt für Mittel zur Förderung von Forschungsprojekten, für forschungsbezogene Koordinierungs- und Serviceleistungen der einzelnen Verbünde sowie für die verbundübergreifende Arbeitsgemeinschaft und den Aufbau internationaler Kooperationen:

a) Durchführung kooperativer Forschungsprojekte der Netzwerkpartner
- Die zur Anmeldung eines Patents erforderlichen Ausgaben / Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.
- Ausgaben für das Einholen von Ethikvoten an der eigenen Hochschule werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden

b) Koordinierungs- und Serviceleistungen
- Zuwendungsfähig sind Mittel für z. B. die Koordinierungszentrale und für die Einrichtung/den Ausbau von zentralen Datenbanken, Registern, Materialsammlungen oder anderen zentralen Serviceeinrichtungen. Auch können Mittel für Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Einbindung von Selbsthilfegruppen und assoziierten Projekten/Arbeitsgruppen beantragt werden.
- Bereits im Rahmen der Fördermaßnahme "Netzwerke für seltene Erkrankungen" geförderte Netzwerke haben darzustellen, in wieweit die damals geforderte Verstetigung zentraler Strukturen (z. B. Daten- und Biomaterialbanken) erfolgt ist. Bei entsprechendem Erfolg können weitere BMBF-Mittel für den Ausbau dieser Strukturen bzw. vertiefende Analysen des Datenbestandes beantragt werden.

c) Verbundübergreifende Arbeitsgemeinschaft:
Zur Ausgestaltung der verbundübergreifenden Arbeitsgemeinschaft können die erfolgreichen Verbünde zusätzliche Mittel beantragen, die z. B. für die Koordination, gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit, gemeinsame Arbeit an Querschnittprojekten, zentrale Einheiten zur methodischen Begleitung oder Durchführung solcher Querschnittsprojekte oder die Durchführung von gemeinsamen Workshops benötigt werden.

d) Aufbau internationaler Kooperationen
Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind ausdrücklich erwünscht, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation, z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können. Sofern die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien oder Krankheitsverlaufsstudien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig.
Ziele sind der Aufbau und die Pflege internationaler Kooperationen zur besseren Nutzung limitierter Ressourcen. Diese Mittel sind im Rahmen des jeweiligen Teilprojektantrags oder der Verbundzentrale zu begründen.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbedingten Kosten), die bis maximal 100 % gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen:
Projektträger im DLR für das BMBF
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-210
Telefax: 0228 3821-257
Internet: www.pt-dlr.de

beauftragt.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Ansprechpartner sind Dr. Ralph Schuster (-233), Dr. Claudia Ritter (-265), Dr. Hubert Misslisch (-271) und Dr. Christiane Steinmüller (-133).

Vordrucke für förmliche Förderanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen.

7.2. Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

Verbünde werden mit einer Laufzeit von bis zu maximal drei mal drei Jahren gefördert. Für die zweite und dritte Förderperiode ist vor Ablauf der jeweils aktuellen Förderperiode eine erneute Bekanntmachung vorgesehen. Termine für die Antragstellung werden rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben. Zu diesen Zeitpunkten kann ein Folgeantrag vorgelegt werden, der dem dann aktuellen Stand der Forschung Rechnung trägt und auch neue Teilprojekte einschließen kann. Die Begutachtung des Folgeantrags schließt eine Bewertung der Leistungen in der zurückliegenden Förderperiode ein.

Zum Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung in drei Jahren wird auch neuen Verbünden die Gelegenheit gegeben werden, Anträge einzureichen. Eine weitere Öffnung der Bekanntmachung für neue Verbünde nach 6 Jahren ist in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel beabsichtigt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabensbeschreibungen

In der ersten Stufe sind dem Projektträger zunächst formlose Vorhabensbeschreibungen für Verbünde

bis 12. Februar 2008

auf dem Postweg vorzulegen. Im Hinblick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen. Die Vorhabensbeschreibungen sollen dem internationalen Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben. Es liegt in der Verantwortung der Antragsteller, den Gutachtern alle nötigen Informationen in verständlicher Form zur Verfügung zu stellen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabensbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder FAX ist nicht möglich.

Die Vorhabensbeschreibungen müssen sowohl die Struktur wie auch das Forschungsprogramm des Verbundes erläutern. Der Umfang der Vorhabensbeschreibungen (DIN-A4-Format, 1-zeilig, Arial 11, doppelseitig) soll 15 Seiten für das übergeordnete Konzept, 7 Seiten pro geplantem Forschungsprojekt und 10 Seiten für eine klinische Studie, eine Register-/Kohortenstudie oder eine Biobank nicht überschreiten.

Die Vorhabensbeschreibungen sind in 15-facher Ausfertigung mit einer ungebundenen Kopiervorlage sowie als ein zusammenhängendes Dokument im pdf-Format auf CD-ROM vorzulegen. Die Vorhabensbeschreibung ist nach dem Leitfaden für die Antragstellung im Rahmen der Fördermaßnahme „Förderschwerpunkt für seltene Erkrankungen“ zu strukturieren. Parallel ist ein Datenblatt zur Vorhabensbeschreibung auszufüllen und elektronisch zu übermitteln.

Aus der Vorlage einer Vorhabensbeschreibung kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die vorgelegten Vorhabenbeschreibungen werden in einem offenen Wettbewerb unter Hinzuziehung eines externen unabhängigen Gutachtergremiums im Hinblick auf die Erfüllung der Förderziele und -voraussetzungen sowie nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Innovation und klinische Relevanz der Fragestellung
- Wissenschaftliche und methodische Qualität des Konzepts
- Vorleistungen und Expertise der Antragsteller
- die Kohärenz und Interaktionen des Verbundvorhabens
- Qualität der geplanten Maßnahmen für Standardisierung und Qualitätssicherung von Verfahren, Biomaterialbanken und Registern
- Mehrwert der Vernetzung und interdisziplinären Zusammenarbeit für Forschung und Versorgung
- Nachhaltigkeit der Maßnahme / Verwertungs- und Transfermöglichkeit in die Versorgung
Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbünde ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver wissenschaftlicher Bewertung eines beantragten Verbundvorhabens werden die Interessenten in der zweiten Verfahrensstufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender administrativer Prüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen werden.

8. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 02.10.2007

Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Dr. Gabriele Hausdorf