Richtlinien zur Förderung der Präventionsforschung im Rahmen des Regierungsprogramms „Gesundheitsforschung: Forschung für den Menschen“

vom 17.07.2007 - Abgabetermin: 15.11.2007

Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 130 vom 17.07.2007

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungsweck

Durch gezielte Prävention ist es möglich, dem Ziel eines größtmöglichen Gesundheitsgewinnes ein Stück näher zu kommen. Primäre Prävention und Gesundheitsförderung sind hierbei wichtige Instrumente. Im Sinne dieser Förderrichtlinien wird unter „Gesundheitsförderung“ der Aufbau von individuellen Fähigkeiten sowie gesundheitsförderlichen Strukturen verstanden, um das Maß an Selbstbestimmung über die Gesundheit zu erhöhen (Empowerment). Dazu gehört die Unterstützung beim Aufbau sowie bei der Stärkung individueller gesundheitsbezogener Ressourcen und Fähigkeiten zur Vermeidung von Erkrankungen ebenso wie die Unterstützung beim Aufbau und der Stärkung gesundheitsfördernder Strukturen in Lebenswelten. Unter „Primärer Prävention“ wird hier die Vorbeugung des erstmaligen Auftretens von Krankheiten verstanden. Dazu gehören die Aufklärung über Fertigkeiten zum individuellen Umgang mit Gesundheitsrisiken und -belastungen vor Krankheitseintritt ebenso wie die Unterstützung bei der Veränderung individueller gesundheitsbezogener Verhaltensweisen (keine medikamentösen Therapien).

Prävention und mit ihr die Gesundheitsförderung sind gesellschaftlich besonders wichtige Forschungsgebiete. Den hohen Erwartungen an Präventionsmaßnahmen können die Anbieter nur gerecht werden, wenn evidenzbasierte und zielgruppenspezifische Maßnahmen sowie Standards für ein angemessenes Qualitätsmanagement existieren.

Bislang sind Studien zur Beurteilung der Effektivität und Effizienz von Maßnahmen der primären Prävention und Gesundheitsförderung nur in einem begrenzten Umfang durchgeführt worden. Dabei fehlt es in verschiedenen Präventionskontexten insbesondere an gezielten Evaluationsansätzen für Menschen aus schwierig zu erreichenden Risikogruppen. Hier besteht Bedarf an der Entwicklung neuer Präventionsmaßnahmen und an der Entwicklung und Erprobung innovativer Evaluationsinstrumente. Zur Verbesserung dieser Situation kann die Präventionsforschung einen wichtigen Beitrag leisten. Sie ermöglicht es, Hinweise und Ansatzpunkte für eine effektive und effizientePräventionspraxis unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu erarbeiten und zu ihrer Evaluation und Qualitätssicherung beizutragen.

Das BMBF hat mit den ersten drei Veröffentlichungen der Förderrichtlinien zum Thema „Präventionsforschung“ vom 13.10.2003, 20.04.2005 und 30.06.2006 bereits viele Initiativen angestoßen und fördert mittlerweile eine Reihe ausgewählter Vorhaben. In den vorausgegangenen Förderphasen standen Maßnahmen für Menschen bestimmter Altersgruppen im Mittelpunkt. Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen nun vor allem Forschungsvorhaben zur primären Prävention und Gesundheitsförderung von Zielgruppen in schwierigen sozialen Lagen, wie z.B. arbeitslosen, wohnungslosen oder alleinerziehenden Menschen berücksichtigt werden, aber auch von Menschen, die aufgrund ihres Migrationshintergrunds in einer schwierigen sozialen Lage sind. Dabei sollen auch die Entwicklung und Erprobung neuer Präventionsangebote und innovativer Evaluationsinstrumente bearbeitet werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendung gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungsvorhaben zur Entwicklung und/oder Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung für Angehörige von Zielgruppen in schwierigen sozialen Lagen. Hierbei sollen Projekte in zielgruppenorientierten Lebenswelten (Settings) im Fokus stehen. Gefördert werden Vorhaben, die folgende Module gemeinsam oder alternativ thematisieren:

Modul 1: Evaluation der Wirksamkeit existierender Präventionsmaßnahmen einschließlich des Aspektes der Qualitätssicherung. Untersucht werden sollen die Wirksamkeit und Qualität bestehender Präventionsmaßnahmen.

Modul 2: Entwicklung und Erprobung innovativer Evaluationsinstrumente. Es sollen neue Evaluationsinstrumente entwickelt und validiert werden, die später in der Routinetätigkeit der Präventionsträger/-anbieter eingesetzt werden können.

Modul 3: Entwicklung und Erprobung innovativer Präventionsmaßnahmen. Dies umfasst insbesondere die Entwicklung und pilothafte Erprobung und ggf. Optimierung von neuen praxisnahen Präventionskonzepten für Präventionsträger/-anbieter hinsichtlich relevanter Kontextfaktoren wie z. B. Zugang, Beteiligungsformen und Motivation.

Bei dem geplanten Vorhaben muss es sich um wissenschaftlich hochwertige, auf die Herstellung wissenschaftlicher Evidenz abzielende Forschung handeln, die dem internationalen Stand entspricht.

Eine enge Vernetzung von Wissenschaftlern und Praktikern bei der Projektplanung und Projektdurchführung sowie der anschließende Transfer der Ergebnisse in die Praxis müssen wichtige Aspekte des Vorhabens sein (Verzahnung mit der Praxis, transdisziplinärer Forschungsansatz). Insbesondere multimodale und partizipative Praxisansätze sind wünschenswert, da diese große Innovationspotenziale haben und die zu erwartenden Synergien besonders Erfolg versprechend sein können.

Ein Antrag kann als Einzelvorhaben oder als Verbundvorhaben (z. B. als regionaler Verbund), dem ein inhaltliches Gesamtkonzept zugrunde liegt, konzipiert sein. Die Verbundstruktur muss im Antrag dargelegt und erläutert werden. Die Förderung von Teilaktivitäten eines Verbundkonzeptes ist nicht möglich.

Die Förderanträge sind gemeinsam mit Trägerorganisationen der primären Prävention und Gesundheitsförderung (z.B. Krankenkassen, Unfallversicherungsträger, Vereine) zu stellen, die die Durchführung der Präventionsmaßnahmen und ggf. deren Breitenumsetzung tragen. Hierfür müssen konkrete Zusagen vorliegen. Eine Finanzierung der Durchführung der Maßnahmen aus Mitteln der Bundesförderung ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen betreffen Anträge zu Modul 3, die besonders innovative Maßnahmen in frühen Phasen der Entwicklung betreffen. Hier ist eine Finanzierung der Erprobung der Maßnahme aus Bundesmitteln bei entsprechender Begründung und nach eingehender Prüfung ausnahmsweise möglich. Auch in diesem Fall ist aber die Einbindung eines Trägers als Kooperationspartner erforderlich.

Gesundheit ist außerdem eine Frage des Geschlechts. Frauen und Männer erleben körperliche Beeinträchtigung unterschiedlich und bewältigen sie in verschiedener Form. Zudem nutzen sie präventive Angebote unterschiedlich. Diesen Unterschieden wird das derzeitige Gesundheitssystem nicht gerecht; insofern gibt es zahlreiche Formen von Fehlversorgung. Daher ist bei den Vorhaben das Prinzip des Gender Mainstreaming besonders zu berücksichtigen (siehe auch 4.).

Aus dem dargelegten Gegenstand der Förderung ergibt sich, dass folgende Anträge nicht zur Förderung kommen können:

- Vorhaben zur sekundären und tertiären Prävention. 
- Studien zum Wirksamkeitsnachweis von Therapien. 
- Vorhaben, die nicht auf die o. g. Zielgruppen fokussieren. 
- Rein wissenschaftliche Studien ohne Praxisbezug. 
- Vorhaben, bei denen keine verbindlichen Kooperationszusagen durch den/die kooperierenden Präventionsanbieter/-träger vorliegen. 
- Vorhaben, bei denen keine klaren Aussagen zur Finanzierung der Präventionsmaßnahme - bei Modul 3 keine belastbaren Aussagen zu fehlenden  
Finanzierungsmöglichkeiten - durch den/die kooperierenden Präventionsanbieter/-träger vorliegen. 
- Ansätze, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind wissenschaftliche Einrichtungen sowie ausnahmsweise auch Forschungsinstitutionen, die den Status eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft haben, die mit Anbietern/Trägern (z. B. Krankenkassen, Unfallversicherungsträgern, Vereinen) von Präventions-/Gesundheitsförderungsmaßnahmen kooperieren.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen
Die Antragsteller müssen durch langjährige Erfahrungen und Vorarbeiten in dem Bereich der Präventionsforschung ausgewiesen sein. Die Projektleiter müssen ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit in projektübergreifenden Arbeitsgruppen zum vorliegenden Förderschwerpunkt erklären.

Nachhaltigkeit
Im Antrag muss dargelegt werden, wie Maßnahmen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung und die Evaluationsinstrumente, die sich als effektiv herausgestellt haben, nach Ablauf der Förderung im Rahmen der Routinetätigkeit von Präventionsanbietern weiter eingesetzt werden können.

Kooperations-/Finanzierungszusagen
Es muss eine verbindliche Zusage über die beabsichtigte Zusammenarbeit der Kooperationspartner vorgelegt werden. Dieser Erklärung muss die Finanzierungszusage der für die Durchführung von Präventions- bzw. Gesundheitsförderungsmaßnahmen beteiligten Träger/ Anbieter beigefügt werden. Bei Anträgen zu Modul 3, die besonders innovative Maßnahmen in frühen Phasen der Entwicklung betreffen, ist eine Finanzierung der Erprobung der Maßnahme aus Bundesmitteln ausnahmsweise möglich, soweit der beteiligte Präventionsanbieter/-träger in dieser Phase noch nicht dazu in der Lage ist. In der Kooperationszusage sind dazu klare und nachvollziehbare Aussagen zu machen.

Sollte ein Antrag für eine Förderung in Frage kommen, muss vor einer endgültigen Förderentscheidung eine grundsätzliche Übereinkunft der Verbundpartner über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden, die einem Merkblatt zu entnehmen sind (BMBF-Vordruck 0110).

EU-Forschungsrahmenprogramm
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Es ist zu prüfen, inwieweit ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.

Gender Mainstreaming
Im Rahmen der Vorhabensplanung und -durchführung sind Genderaspekte durchgängig zu berücksichtigen (siehe 2.). Im Antrag ist darzulegen, in welcher Weise das Vorhaben einen Beitrag zu einem geschlechtsbezogenen Ansatz der primären Prävention und Gesundheitsförderung leistet und in welcher Weise das Prinzip des Gender Mainstreaming im Projekt umgesetzt wird.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Beabsichtigter Förderbeginn ist frühestens im Sommer 2008. Die Laufzeit der Projekte sollte zunächst 3 Jahre nicht übersteigen. Über eine ggf. erforderliche Weiterführung einzelner Projekte (z. B. für die Durchführung weiterer Erhebungszeitpunkte) wird nach Prüfung entsprechender Anträge unter Hinzuziehung eines externen Gutachtergremiums entschieden. 
Beantragt werden können Personal- und Sachmittel einschließlich Mittel für Reisen (nähere Angaben hierzu finden sich in dem Leitfaden zur Antragstellung zu dieser Bekanntmachung). Es können auch Reisemittel zur Zusammenarbeit in projektübergreifenden Arbeitsgruppen im Rahmen des Förderschwerpunktes beantragt werden.
Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind möglich. Die zusätzlich anfallenden Mittel für Reisen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergetische Effekte erwartet werden können.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbedingten Kosten), die bis maximal 100% gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmunge

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF beauftragt:

Projektträger im DLR für das BMBF
Gesundheitsforschung     
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Tel.: 0228 3821-265 (Dr. Ritter)
        0228 3821-149 (Dr. Hesse-Husain)
        0228 3821-210
Fax:  0228 3821-257
Internet:  www.pt-dlr.de

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Stufe sind dem Projektträger zunächst formlose Vorhabenbeschreibungen in deutscher Sprache

ab sofort bis spätestens 15.11.2007

auf dem Postweg vorzulegen. Die Vorhabenbeschreibungen müssen selbsterklärend sein und sollen dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.

Sollte der Antrag von mehreren Partnern gemeinsam gestellt werden, ist ein/e verantwortliche/r Projektleiter/in als Ansprechpartner/in zu benennen, der/die die Antragstellung koordiniert.

Die formlosen Vorhabenbeschreibungen (keine Skizzen!) sind in deutscher Sprache in 10 Exemplaren - davon einmal in kopierfähiger Form - sowie in elektronischer Form als MS-Office kompatibles PDF-Dokument (CD-ROM) auf dem Postweg einzureichen. Eine Vorlage per e-mail oder Fax ist nicht möglich. Der Umfang der Vorhabenbeschreibung soll 20 Seiten (DIN A 4-Format, 1,5zeilig, mind. 11er Schrift, doppelseitig kopiert und geheftet, keine Spiralbindung) zzgl. Anhang nicht überschreiten. Die Vorhabenbeschreibung ist nach dem Leitfaden für die Antragstellung zu strukturieren. Parallel ist ein Datenblatt zur Vorhabenbeschreibung auszufüllen und elektronisch zu übermitteln.

Die Kooperationszusagen mit Originalunterschriften sind, wie in dem Leitfaden zur Antragstellung beschrieben, dem Antrag beizufügen.
Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Die vorgelegten Vorhabenbeschreibungen werden in einem offenen Wettbewerb unter Hinzuziehung eines externen unabhängigen Gutachtergremiums im Hinblick auf die Erfüllung der Förderziele und -voraussetzungen sowie nach den folgenden Kriterien bewertet:

- wissenschaftliche Qualität
- Innovationsgehalt
- gesundheitspolitische Relevanz
- Bedeutung für die Präventionspraxis
- Machbarkeit
- methodische Qualität
- Vorleistungen
- Nachhaltigkeit der Maßnahme / Verwertungs- und Transfermöglichkeit

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Bei positiver Bewertung eines beantragten (Verbund-)Vorhabens werden die Interessenten in der zweiten Verfahrensstufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, (ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator) einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 BHO sowie die §§ 48 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.


8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 06.07.2007

Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Dr. Hausdorf