Richtlinien zur Förderung einer weiteren deutschen Beteiligung am ’International Cancer Genome Consortium’ im Rahmenprogramm „Biotechnologie – Chancen nutzen und gestalten“

vom 23.02.2010 - Abgabetermin: 07.05.2010
 

Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 29 vom 23.02.2010


1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


In der lebenswissenschaftlichen Grundlagenforschung beabsichtigt das BMBF mit der Veröffentlichung der nachfolgenden Fördermaßnahme, die interdisziplinäre Zusammenarbeit der deutschen Krebsforschung zu fördern und dadurch einen Baustein für die Etablierung einer individualisierten Medizin beizutragen. Darüber hinaus ist es das Ziel, die internationale Vernetzung gebündelter nationaler Kompetenzen durch eine maßgebliche Beteiligung an Großprojekten auszubauen.

Entstehung und der weitere Verlauf einer jeden Krebserkrankung sind auf genetische Veränderungen in Körperzellen zurückzuführen, den mehr als hundert verschiedenen bekannten Krebsarten liegt eine hochgradige genetische Heterogenität zugrunde. In jüngster Zeit wird deutlich, dass bei verschiedenen Patienten, die an ein und derselben Tumorart erkrankt sind, teilweise erhebliche genetische Unterschiede festzustellen sind und dass die Patienten daher möglicherweise trotz der gleichen Krebserkrankung in unterschiedlicher Weise behandelt werden müssen. Die effektive Behandlung von Krebs hat damit das Potential, sich zu einem Paradebeispiel einer personalisierten Medizin zu entwickeln, bei der mit der Identifizierung wirksamer Therapien gleichzeitig die Vermeidung unwirksamer Behandlungsansätze erreicht werden kann. Anzahl und Qualität der ursächlichen Genveränderungen variieren je nach Tumorart stark und sind nach wie vor zu großen Teilen unbekannt. Nur durch eine flächendeckende genomische Analyse auf der Ebene einzelner Tumorarten oder Tumorunterarten kann hier die Fragmentierung des Wissens überwunden werden. Aufgrund der rasant fortschreitenden technologischen Innovationen in der medizinischen Genomforschung, insbesondere im Bereich der Sequenzanalyse im großen Maßstab, ist nun erstmals die vollständige Katalogisierung somatischer Mutationen, die sich im Laufe eines individuellen Lebens ergeben haben, für verschiedene Tumorarten möglich. Dies bedingt die Verfügbarkeit immenser Daten und Materialsammlungen und ist daher nur durch die weltweite Bündelung von Ressourcen, Expertisen und Kapazitäten realisierbar.

Zu diesem Zweck wurde im Jahre 2008 das International Cancer Genome Consortium (ICGC) gegründet. Es ist ein weltweites biomedizinisches Großforschungsprojekt und das umfangreichste internationale Krebsforschungsprojekt mit Bezug zur Humangenomforschung. Im Rahmen des ICGC soll die lückenlose genetische Katalogisierung von mindestens fünfzig Tumoren durch die Analyse der in diesen Tumoren vorliegenden genomischen, und regulatorischen Veränderungen und deren Korrelation mit den entsprechenden klinischen Daten erreicht werden.

Im Jahr 2009 hat das BMBF gemeinsam mit der Deutschen Krebshilfe e.V. die Beteiligung eines ersten deutschen Konsortiums, das kindliche Gehirntumoren analysiert, am ICGC ermöglicht. Aufgrund der sich bereits jetzt abzeichnenden Möglichkeiten des Forschungsansatzes für eine individualisierte Diagnose und Therapie von Krebserkrankungen beabsichtigt das BMBF die Förderung eines weiteren deutschen ICGC-Konsortiums. Neben dem Erkenntnisgewinn für weitere Krebsarten soll diese Maßnahme die Bündelung nationaler Kompetenzen weiterer onkologischer Forschungsgruppen in Deutschland intensivieren und damit auch einen Beitrag zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit leisten. Das BMBF ergänzt damit seine im Rahmen des Programms der medizinischen Genomforschung / Nationales Genomforschungsnetz (NGFN) laufenden Aktivitäten und baut diese im Sinne einer verstärkten internationalen Vernetzung weiter aus. Das zu fördernde Konsortium soll in die im NGFN etablierte Koordination mit dem Ziel aufgenommen werden, den Informationsfluss innerhalb der deutschen Humangenomszene zu intensivieren und Synergiemöglichkeiten nutzen zu können.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird ein interdisziplinärer Forschungsverbund, der die Analyse einer Tumorart oder Tumorunterart im Kontext des ICGC und nach dessen Richtlinien zum Ziel hat und dadurch eine weitere deutsche Beteiligung am ICGC realisiert. Detaillierte Hinweise bezüglich der spezifischen Ziele des ICGC und der wissenschaftlichen und strukturellen Erfordernisse und der weiteren Rahmenbedingungen für eine Mitarbeit in diesem internationalen Konsortium sind unter www.icgc.org zu finden. Es wird dringend empfohlen, bereits bei Antragstellung mit den Aufnahmebedingungen beim ICGC und mit den geforderten inhaltlichen und organisatorischen Aspekten vertraut zu sein. Um sicherzustellen, dass das gewählte Thema die Akzeptanz seitens der ICGC-Koordination findet, sollte vor Antragstellung eigeninitiativ eine Abstimmung mit der ICGC-Koordination herbei geführt werden.

Der Verbund soll sich aus mehreren deutschen Forschungsinstitutionen zusammensetzen, die Beteiligung von einschlägig ausgewiesenen Industrieunternehmen ist möglich. Ausländische Forschungsvorhaben können zusätzlich in das deutsche Verbundvorhaben integriert werden, wenn deren Finanzierung durch ausländische Förderer gesichert ist.

Der Forschungsverbund soll zum Zeitpunkt der Antragstellung über alle zur Bearbeitung der wissenschaftlichen Fragestellung erforderlichen Expertisen und Ressourcen verfügen (siehe hierzu auch Punkt 4).

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland wie z. B. Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU); die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft finden Sie hier.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines antragstellenden Konsortiums müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten im Bereich der krankheitsorientierten Genomsequenzierung und -analyse im großen Maßstab ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit einschließlich Austausch von Methoden und Materialien mitbringen. Die notwendige "kritische Masse" an Kompetenzen und Ressourcen (einschließlich u. a. gesicherter Zugang zu qualitativ hochwertigen, klinisch präzise annotierten Tumorproben in ausreichender Menge, ausgewiesener fachlicher Expertise im Bereich Bioinformatik) muss innerhalb des Forschungsverbundes vorhanden sein, um für die zu untersuchenden Tumorarten oder Tumorunterarten zeitgerecht eine möglichst umfassende und qualitätsgesicherte Analyse der genomischen Alterationen anfertigen zu können. Außerdem sollen an den gleichen Tumorproben komplementierende Arbeiten (wie z. B. Analysen zur DNA-Methylierung, RNA-Expression) durchgeführt werden können. In jedem Fall müssen die Arbeitsziele des Forschungsverbundes im Einklang mit den bei Antragstellung geltenden Regularien und Zielen des ICGC stehen (weitere Informationen siehe unter www.icgc.org). Hinreichende Sequenzierkapazitäten müssen vorhanden sein, um das Projekt erfolgreich starten zu können.
Für ein gemeinschaftlich beantragtes Verbundprojekt muss ein Verbundkoordinator benannt werden, der das Konsortium nach außen hin vertritt und für das interne Management des Konsortiums verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Qualitätsmanagement für die Biomaterialien und die Datengenerierung, aber auch die Abfassung von Berichten, Controlling und Öffentlichkeitsarbeit sowie das Management von Schutzrechten. Ein uneingeschränkt positives Votum der zuständigen Ethikkomission zu dem Projekt ist Voraussetzung für die Förderung.

Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - entnommen werden.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Derzeit ist eine Förderung des Forschungsverbunds für einen Zeitraum von voraussichtlich 5 Jahren vorgesehen. Die Bewilligung ist zunächst auf 3 Jahre (1. Teilphase) befristet. Nach ca. 2,5 Jahren wird der Forschungsverbund einer Zwischenbegutachtung unterzogen. Im Rahmen dieser Zwischenbegutachtung wird mit Hilfe externer Gutachter über eine mögliche Weiterförderung (2. Teilphase) entschieden. Beide Teilphasen des Projekts sind in den vorzulegenden wissenschaftlichen Konzepten und Finanzplänen zu berücksichtigen.
Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und projektspezifische Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE (Forschung und Entwicklung)-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7.Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Tel.: 0228 3821-210
Fax: 0228 3821-257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Ansprechpartner sind Dr. Axel Aretz (Tel.: 0228 3821-151) und PD Dr. Hubert Misslisch (Tel.: 0228 3821-271).
Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst formlose Projektskizzen

bis spätestens zum 07. Mai 2010

in schriftlicher Form auf dem Postweg einzureichen.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu den jeweils beantragten Konsortien zu erlauben. Eine verbindliche Gliederung für Projektsskizzen ist in einem Leitfaden festgelegt. Projektskizzen, die nicht dieser Gliederung entsprechen, können nicht berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind nach Abstimmung mit den Konsortiumspartnern durch den jeweils vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Eine Vorlage per E-Mail oder FAX ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter/innen nach folgenden Kriterien bewertet:
- Durchführbarkeit des Projektes: Nachweis aller notwendigen Expertisen und Ressourcen (insbesondere ausgewiesene Sequenzierkompetenz, ausreichende Sequenzierkapazität, um das Projekt starten zu können, Verfügbarkeit von bioinformatischem Know-how und gesicherter Zugang zu Biomaterialien in ausreichender Qualität und Quantität), Angemessenheit des Budgets
- Wissenschaftliche Exzellenz und Expertise der Antragsteller ("track record"), Nachweis einschlägiger Vorarbeiten im Bereich der krankheitsbezogenen Genomsequenzierung und -analyse im großen Maßstab
- gesundheitspolitische Relevanz der zu untersuchenden Krebserkrankungen
- Qualität und Funktionalität des Forschungsverbundes bezüglich der geplanten Zielsetzung (Angemessenheit von Größe und Struktur des Forschungsverbundes, Qualität und Stringenz der Zeit- und Arbeitsplanung, arbeitsteilige und interdisziplinäre Qualität des Vorhabens)
- Angemessenheit der verbundinternen Strukturen für Koordination und Kommunikation sowie für Qualitätsmanagement für Biomaterialien und Datengenerierung einschließlich der pathologischen Validierung der Biomaterialien
- Übereinstimmung mit den Vorgaben des ICGC und Akzeptanz des Themas durch das ICGC

Auf der Grundlage der Bewertung wird dann die für eine Förderung am besten geeignete Projektskizze ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteter Projektskizze unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 09. Februar 2010

Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Prof. Dr. Frank Laplace