Richtlinien zur Förderung eines krankheitsbezogenen Kompetenznetzes zum Thema Multiple Sklerose

vom 26.09.2007 - Abgabetermin: 25.02.2008

Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 181 vom 26.09.2007

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


Durch die Förderung der vernetzten klinischen Forschung im Rahmen der „Kompetenznetze in der Medizin“ und des „Nationalen Genomforschungsnetzes“ hat das BMBF in den letzten Jahren auch international neue Maßstäbe für die Strukturierung der krankheitsbezogenen Forschung gesetzt. Insbesondere in den Kompetenznetzen in der Medizin wurden Voraussetzungen für die Rekrutierung großer Patientenkohorten im Rahmen klinischer Studien oder Register geschaffen, Biomaterialbanken aufgebaut und gemeinsam genutzt, interdisziplinäre Kooperationen geschaffen und die Forschungen zum Transfer in die Versorgung verstärkt. Einigen Netzen ist es gelungen, Strukturen aufzubauen, die mittlerweile in dem jeweiligen Krankheitsgebiet als führend in Europa anzusehen sind und in erheblichem Umfang an europaweiten Fördermaßnahmen partizipieren.

Das BMBF beabsichtigt daher, aufbauend auf der Erfahrung der „Kompetenznetze für die Medizin“, durch die Förderung von national angelegten „Krankheitsbezogenen Kompetenznetzen“ die Vernetzung herausragender Akteure in Forschung und Versorgung zu gesundheitspolitisch wichtigen Krankheitsbildern weiter zu entwickeln und auszubauen, die Effizienz und die Interdisziplinarität der klinischen Forschung zu fördern und das nationale Forschungsprofil in der Gesundheitsforschung zu stärken. Die besten Einrichtungen der Forschung und Versorgung können unter Beteiligung von Partnern aus der Wirtschaft ihre Kompetenz und Infrastruktur in diese Netze einbringen mit dem Ziel, die zerstreuten Kapazitäten in exzellenten Forschungsansätzen zusammenzuführen. Diese können alle Segmente der Forschung und Versorgung thematisieren. Insgesamt soll diese Kooperation im Hinblick auf die Qualität und Ergebnisorientierung der Forschung, die Weiterentwicklung und Nutzung leistungsfähiger Forschungsinfrastruktur und die beschleunigte Umsetzung von Erkenntnissen der Grundlagenforschung in die klinische Praxis (Translationsforschung) bzw. in die Versorgung oder industrielle Verwertung (Transferforschung) einen deutlichen Mehrwert erbringen. Damit verbunden ist eine bessere Koordination wichtiger nationaler Akteure im Hinblick auf die von der EU-Kommission vorangetriebene Konzertierung der Forschung in einem europäischen Forschungsraum.

Durch eine Förderung von bis zu vier Perioden von jeweils drei Jahren sollen die Ergebnisse der Förderung nachhaltig aufgebaut und gesichert werden. Zudem wird durch die Möglichkeit der Integration neuer Partner zu Beginn jeder der dreijährigen Förderphasen sowie durch einen möglichen Aufwuchs der Fördermittel sichergestellt, dass sich die Netzwerke im Hinblick auf wissenschaftliche Aktualität und thematische Verbreiterung über den gesamten Förderzeitraum organisch fortentwickeln können. Durch den sukzessiven Aufbau der geplanten Netze auf der Basis von überschaubaren Konsortien von Forschern (= Verbünde) wird die Flexibilisierung der Netzstruktur erleichtert. Für unterschiedliche Typen von Forschungsvorhaben und Infrastrukturmaßnahmen wird die Vergleichbarkeit der Anträge durch die Vorgabe von Standards gesichert.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendung gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Es soll bundesweit und zentrenübergreifend ein krankheitsbezogenes Kompetenznetz (KKN) zum Thema Multiple Sklerose auf der Grundlage von Verbünden gefördert werden. Dabei können auch Untersuchungen zu grundlegenden Mechanismen der Interaktion zwischen zentralem Nervensystem und Immunsystem gefördert werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Multipler Sklerose stehen.

Zunächst können Verbünde beantragt werden. Im Laufe der ersten Förderphase werden mehrere Verbünde auf der Grundlage einer verbundübergreifenden Infrastruktur durch Zusammenarbeit in ein krankheitsbezogenes Kompetenznetz integriert, das in den weiteren Förderphasen konsolidiert und weiter ausgebaut wird. Die verbundübergreifende Zusammenarbeit im Netz wird dabei im Laufe der Förderphasen eine immer größere Rolle spielen und bei Folgebegutachtungen ein immer wichtigeres Begutachtungskriterium darstellen.

Verbund
In einem Verbund schließen sich mehrere Partner (bis max. 10) mit zunächst auf drei Jahre angelegten Teilprojekten zum Thema „Multiple Sklerose“ zusammen. Die Forschungsprojekte eines Verbundes müssen einen gemeinsamen inhaltlichen und/oder methodischen Fokus aufweisen und sich auf einen (oder mehrere) der folgenden Forschungsbereiche beziehen:

- Ätiologie- und Pathogenese-Forschung 
- Diagnose- und Therapieforschung einschließlich klinischer Studien
- versorgungsnahe Forschung (z. B. Epidemiologie, Gesundheitsökonomie)

Verbünde mit ausschließlich genomisch orientiertem Forschungsansatz werden nicht gefördert. Solche Verbünde können im Rahmen des Nationalen Genomforschungsnetzes (NGFN) beantragt werden. Teilprojekte mit genomischen Methoden können jedoch das Spektrum eines Verbundes inhaltlich komplettieren, wenn sie einen hohen Anwendungsbezug aufweisen. Eine derartige inhaltliche Vernetzung ist erwünscht.

Ein Verbund kann neben den Forschungsprojekten auch Komponenten der Infrastruktur wie Patientenregister und Materialbanken beinhalten, die einen Beitrag zum Verbund bzw. zum gesamten Kompetenznetz leisten. Bereits bestehende Strukturen sollen dabei einbezogen werden. In begründeten Ausnahmefällen können für solche Infrastrukturkomponenten sowie für klinische und epidemiologische Studien längere Förderzeiträume als drei Jahre ins Auge gefasst werden. Die Kohärenz eines Verbundes muss durch adäquate Steuerungs- und Kooperationsmechanismen gesichert sein. Ein Verbund kann lokal oder überregional angelegt sein.

Voraussetzung für die Förderung eines Verbundes sind zum einen die wissenschaftliche Qualität, zum anderen Vernetzungspotenziale und Vernetzungsbedarf. Teilprojekte oder Verbünde, die ihre wissenschaftlichen Ziele langfristig auch ohne Kooperation mit weiteren Partnern erreichen können, und keinen fachlichen oder strukturellen Beitrag zum Verbund oder zu dem zu bildenden Netz leisten können, werden nicht gefördert. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Förderangebote der Deutschen Forschungsgemeinschaft verwiesen, die die Förderung von Einzelvorhaben ohne weiterreichende Forderungen nach Vernetzung zulassen.

Einzelprojekte werden zur Antragstellung außerhalb von Verbünden nur dann zugelassen, wenn sie von besonderer verbundübergreifender und integrativer Bedeutung für das entstehende gesamte Kompetenznetz sein können, wie z. B. bereits laufende Materialsammlungen oder Register.

Klinische Studien können dann gefördert werden, wenn sie von besonderer Bedeutung für das Gesamtnetz sind. Dies kann z. B. bei Einbeziehung einer großen Zahl von Netzteilnehmern, der Gewinnung von Materialien, der Einführung von Qualitätsstandards in die Routineversorgung oder bei Untersuchungen unter Einbeziehung des ambulanten Versorgungssektors (Versorgungsstudien, epidemiologische Untersuchungen) der Fall sein. In allen anderen Fällen wird auf das gemeinsame Förderangebot von DFG und BMBF für die Förderung klinischer Studien verwiesen.

Nicht beantragt werden können komplette krankheitsbezogene Kompetenznetze sowie Einzelprojekte mit reinem Projektmanagement-Charakter ohne inhaltlichen Bezug zum ausgeschriebenen Thema.

Verbundübergreifende Infrastruktur
Bei Vorhandensein einer ausreichenden kritischen Masse an Verbünden (d. h. mindestens ein Verbund in zwei der oben genannten Forschungsbereiche) müssen sich die für die Förderung ausgewählten Verbünde in einem zweiten Schritt eine verbundübergreifende Infrastruktur geben. Hierfür können zusätzliche Mittel beantragt werden. Dabei sollen die folgenden Elemente von einem Netz als Mindestvoraussetzung umgesetzt werden, weitere Elemente sind möglich:

interne Steuerungsstruktur mit auf drei Jahre gewähltem Sprecher und Netzvorstand
Geschäftsstelle: Die Geschäftsstelle hat die Aufgabe, die Kommunikation im Netz und eine Transparenz nach innen und außen herzustellen (Öffentlichkeitsarbeit, Darstellung aller Projekte und Strukturelemente).
Gemeinsames IT-Management (IT-Konzepte, Datenschutzfragen) unter Berücksichtigung der Vorarbeiten bereits bestehender Strukturen, wie z. B. der Telematikplattform TMF.
Gemeinsame Standards und Qualitätsmanagement z. B. für klinische Studien oder für das Management von Registern, Material- und Datenbanken.
Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (z. B. Rotationsstellen und Forschungsaufenthalte im Ausland)
Ausbau der Kooperation mit europäischen Partnern im Hinblick auf eine angemessene nationale Mitgestaltung von und Teilnahme an Förderprogrammen der EU.

Bereits bestehende Forschungsinfrastruktur wie Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Infrastruktur zur Durchführung klinischer Studien sowie die Beteiligung an der TMF- Plattform soll nach Möglichkeit in den Verbünden bzw. dem sich daraus entwickelnden Kompetenznetz einbezogen und genutzt werden. Auch besteht die Möglichkeit, existierende oder im Aufbau befindliche Studiengruppen oder Review-Gruppen im Rahmen der Cochrane-Initiative mit einzubeziehen.

Die Interaktion der Verbünde in einem Kompetenznetz muss mit einem deutlichen Mehrwert verbunden und von entscheidender Bedeutung sein, um Fortschritte bei der Bekämpfung des jeweiligen Krankheitsbildes zu erzielen. Ein Kompetenznetz sollte im Verlauf der möglichen zwölfjährigen Förderung durch eine thematische Verbreiterung und eine fortschreitende Vernetzung organisch wachsen. Dies kann durch die Integration weiterer Projekte in bestehende Verbünde und die Aufnahme zusätzlicher Verbünde in das Gesamtnetz sowie durch die zunehmende Bearbeitung Verbund übergreifender Fragestellungen erreicht werden.

3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind als Verbundpartner staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit und vernetzten Forschung mitbringen.

Voraussetzungen für die Förderung sind ferner
- die Einbindung der für die jeweiligen Forschungsziele erforderlichen Expertisen und Kapazitäten in den Verbünden
- die Bereitschaft zur Vernetzung mit anderen Verbünden in einem krankheitsbezogenen Kompetenznetz
- die Bereitschaft zur Einhaltung einheitlicher Standards und zu einer Qualitätssicherung von Biomaterialbanken, Patientenregistern, IT-Vernetzung und bei der Durchführung klinischer Studien (wie sie z.B. in Projekten durch den TMF e.V. erarbeitet worden sind)
- die Bereitschaft zu gemeinschaftlichem Aufbau und breiter Nutzbarmachung der vorhandenen Forschungsinfrastruktur (ggf. auch durch Partner außerhalb des Kompetenznetzes), z. B. von Biomaterialbanken und Patientenregistern
- die Bereitschaft zur Mitarbeit in der Telematik-Plattform für medizinische Forschungsnetze (TMF e.V.).
 
Im Hinblick auf die Förderung der Verbünde wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt. Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden, die einem Merkblatt zu entnehmen sind (BMBF-Vordruck 0110).
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen vor einer Antragstellung beim BMBF prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Antrag auf nationale Förderung kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung erhalten Sie bei der Nationalen Kontaktstelle Lebenswissenschaften.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Die Förderdauer eines KKN kann in der Regel bis zu 12 Jahren betragen (vier Förderphasen à jeweils drei Jahre). Für die Einrichtung eines krankheitsbezogenen Kompetenznetzes werden in der ersten Förderphase Zuwendungen in Höhe von etwa 2,5 Mio. € jährlich gewährt. In den weiteren Förderphasen kann ggf. die Förderung in Abhängigkeit vom Bedarf, von der Exzellenz der Forschungsleistungen, der thematischen Verbreiterung und der fortschreitenden Vernetzung bis auf eine Höhe von etwa 5 Mio. € pro Jahr insgesamt anwachsen.

Für die themenbezogenen Teilprojekte und Infrastrukturelemente innerhalb der Verbünde sind für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft zuwendungsfähig: der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Ausgaben für das Einholen von Ethikvoten an der eigenen Hochschule werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Anmeldung eines Patents erforderlichen Ausgaben / Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.
Zur Einrichtung der verbundübergreifenden Infrastruktur eines krankheitsbezogenen Kompetenznetzes sind Personal-, Sach- und Reisemittel sowie ausnahmsweise projektbezogene Investitionen zur Einrichtung und zum Betrieb der unter 2. genannten Elemente zuwendungsfähig, soweit sie nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation, z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbedingten Kosten), die bis maximal 100% gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR für das BMBF
Gesundheitsforschung

Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Tel.: 0228 3821-177
Fax: 0228 3821-257
Internet: www.pt-dlr.de
beauftragt.
Ansprechpartner sind Dr. Richard Mitreiter (-177) und Dr. Marianne Kordel-Bödigheimer (-137). Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabensbeschreibungen

In der ersten Stufe sind dem Projektträger zunächst formlose Vorhabensbeschreibungen für Verbundvorhaben bzw. infrastrukturbezogene Einzelprojekte

ab sofort bis spätestens zum 25.02.2008

auf dem Postweg vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabensbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen. Die Vorhabensbeschreibungen sollen dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabensbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per „electronic mail“ oder FAX ist nicht möglich.

Vorhabensbeschreibungen für Verbundvorhaben müssen sowohl die Struktur wie auch das Forschungsprogramm des Verbundvorhabens sowie die Vernetzungspotenziale mit anderen möglichen Verbünden erläutern. Der Umfang der Vorhabensbeschreibungen (DIN-A4-Format, 1-zeilig, Arial 11, doppelseitig) darf 5 Seiten für das übergeordnete Konzept und 7 Seiten pro geplantem Forschungsprojekt nicht überschreiten.

Vorhabensbeschreibungen für infrastrukturbezogene Einzelprojekte müssen sowohl die Charakteristika der beantragten Infrastruktur sowie die zugrunde liegenden Forschungsfragen darstellen sowie ebenfalls das Vernetzungspotenzial und den Mehrwert im Bezug auf andere mögliche Verbünde bzw. das zu bildende Kompetenznetz erläutern. Der Umfang der Vorhabensbeschreibungen (DIN-A4-Format, 1-zeilig, Arial 11, doppelseitig) darf 7 Seiten nicht überschreiten.

Die Vorhabensbeschreibungen sind in 10-facher Ausfertigung mit einer ungebundenen Kopiervorlage sowie als ein zusammenhängendes Dokument im pdf-Format auf CD-ROM vorzulegen. Parallel ist ein Datenblatt zur Vorhabensbeschreibung auszufüllen und elektronisch zu übermitteln. Die Vorhabensbeschreibung ist nach dem Leitfaden für die Antragstellung im Rahmen der Förderinitiative „Krankheitsbezogenes Kompetenznetz zum Thema Multiple Sklerose“ zu strukturieren.

Aus der Vorlage einer Vorhabensbeschreibung kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Im Hinblick auf die Förderung klinischer Studien werden die durch internationale Standards (z. B. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten klinischen Praxis) vorgegebenen Maßstäbe zugrunde gelegt. Die Anforderungen an Vorhabensbeschreibungen für derartige Studien sind ebenfalls dem Leitfaden für die Antragstellung zu entnehmen. Dies gilt auch für die Beantragung klinischer und epidemiologischer Register sowie für die Beantragung auf Unterstützung biomedizinischer Materialsammlungen.

Die eingegangenen Vorhabensbeschreibungen werden von einem unabhängigen Gutachterkreis nach folgenden Kriterien bewertet:
- Innovation und klinische Relevanz der Fragestellung
- Wissenschaftliche und methodische Qualität des Konzepts
- Vorhandene Vorleistungen der Antragsteller und Ressourcen (z. B. Materialbanken, Patientenkohorten)
- die Kohärenz und Interaktionen des Verbundvorhabens
- Qualität der geplanten Maßnahmen für Standardisierung und Qualitätssicherung von Verfahren, Biomaterialbanken und Registern
- Perspektiven bereits vorhandener bzw. möglicher zukünftiger Kommunikation und Kooperation mit anderen möglichen Verbundvorhaben
- Mehrwert der Vernetzung für Forschung und Versorgung
- Chancen und Strategien zur Verwertung der Ergebnisse als Produkt und in der klinischen Versorgung
- Ausreichende kritische Masse für die Bildung eines krankheitsbezogenen Kompetenznetzes
- Bereits laufende Förderung im Rahmen kooperativer Projekte innerhalb der EU

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die positiv bewerteten Verbundvorhaben und infrastrukturellen Einzelprojekte zu einem Krankheitsbild werden kurzfristig zu einem ersten Treffen eingeladen, dessen Termin separat bekannt gegeben wird, um die Bildung des Kompetenznetzes einzuleiten. Auf diesem Treffen werden die Möglichkeiten der Kooperation innerhalb des Kompetenznetzes diskutiert und die Grundlagen für die Einrichtung der verbundübergreifenden Infrastruktur des Kompetenznetzes vereinbart. Es wird erwartet, dass die Verbundkoordinatoren und die Leiter von möglichen Einzelprojekten kurzfristig ein Integrationskonzept entwickeln.

Verbundvorhaben werden mit einer Laufzeit von in der Regel bis zu drei Jahren gefördert. Vor Ende der jeweiligen Förderphase kann ein weiterer Antrag vorgelegt werden, dessen Begutachtung eine Bewertung der Leistungen in der zurückliegenden Förderphase einschließt. Eine weitere Förderung eines Verbundvorhabens in der folgenden Phase nach erneuter Bekanntmachung ist in Abhängigkeit vom Ergebnis der Begutachtung des Anschlussantrags möglich. Hierbei ist der Grad der bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Vernetzung innerhalb des KKN ein wichtiges Begutachtungskriterium.

Die Antragstellung sowohl für bislang geförderte als auch für weitere, bislang nicht in dem Kompetenznetz beteiligte Verbünde ist zu Beginn jeder neuen Förderphase möglich. Termine für die Antragstellung werden rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben.

7.2.2 Vorlage förmlicher Anträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung eines beantragten Verbundvorhabens bzw. infrastrukturellen Einzelprojektes werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu §44 BHO sowie §§48 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 26.09.2007

Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Dr. Gabriele Hausdorf