Richtlinien zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu Innovativen Hilfen in der Rehabilitation und für Behinderte, zweiter Aufruf

vom 20.04.2010 - Abgabetermin: 30.06.2010
 

Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 59 vom 20. April 2010


1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Fortschritte in der biomedizinischen Grundlagenforschung und der Technologieentwicklung bieten neue Ansatzpunkte, um behinderten Menschen innovative technische Hilfen anzubieten bzw. den Rehabilitationsprozess nach einer Erkrankung wirkungsvoll zu unterstützen. Neue Impulse sind auch von der Kombination technischer und biomedizinischer Ansätze zu erwarten. Angesichts der zunehmend älteren Bevölkerung wie auch der hohen Betroffenheit jüngerer behinderter Menschen, z. B. aufgrund einer unfallbedingten Querschnittslähmung, besteht ein wachsender Bedarf an innovativer Rehabilitations- und Behindertentechnologie, um den Betroffenen ein selbständiges Leben in Aktivität und mit Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.

Trotz teilweise begrenzter Märkte besitzen technische Hilfen, vor allem bei innovativen Lösungen, ein erhebliches wirtschaftliches Potenzial. Einige führende Unternehmen, aber auch zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU), haben ihren Sitz in Deutschland. Insbesondere die KMU sind für ihre Forschungstätigkeit jedoch auf eine enge Zusammenarbeit mit öffentlich geförderten Forschungseinrichtungen angewiesen.

Daher sollen die zu den relevanten Themen in Deutschland vorhandenen Kompetenzen in akademischer und industrieller Forschung in interdisziplinären Forschungsverbünden zusammengeführt und damit ein Beitrag zur Verbesserung der Schnittstellen zwischen akademischer und industrieller Forschung geleistet werden. Bei den Verbundvorhaben soll es darum gehen, verlorene Funktionen und Fähigkeiten der Betroffenen unter Nutzung technischer Hilfen wieder herzustellen, oder, soweit eine Wiederherstellung nicht mehr möglich ist, zu unterstützen bzw. zu ersetzen.

Vor diesem Hintergrund fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen des Gesundheitsforschungsprogramms der Bundesregierung seit 2007 interdisziplinäre, anwendungsorientierte Forschungsverbünde zu innovativen technischen Hilfen für den Einsatz in der Rehabilitation und für Behinderte. Als Teil des Aktionsplans Medizintechnik 2010 beabsichtigt das BMBF nun diese Förderung fortzusetzen und auszubauen. Im Sinne eines offenen und kompetitiven Auswahlverfahrens können sowohl bisher geförderte Verbünde eine Anschlussförderung erhalten, als auch bisher nicht geförderte Themen und Arbeitsgruppen in die Förderung aufgenommen werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Entsprechend den oben genannten Zielsetzungen soll eine begrenzte Zahl von Forschungsverbünden gefördert werden. In einem Forschungsverbund sollen ca. drei bis fünf Partner aus wissenschaftlicher Forschung, klinischer Anwendung und industrieller Forschung und Entwicklung zusammengeschlossen sein, die für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit sowohl medizinische wie auch technische Kompetenz einbringen. Die Beteiligung von Partnern sowohl aus der technischen Entwicklung als auch aus der medizinischen Anwendung in jedem Verbund ist obligat; die Einbindung forschungsaktiver Industrieunternehmen ist erwünscht. Wo möglich, sollten Patienten- bzw. Behindertenorganisationen einbezogen werden. Im Falle einer Fortsetzung eines bisher geförderten Themas soll dabei der Schwerpunkt auf die weitere Umsetzung der bisher erzielten Ergebnisse in industrielle Forschung bzw. experimentelle Entwicklung im Vorfeld einer Produktentwicklung gesetzt werden.

Die inhaltliche Ausrichtung der Verbünde soll sich auf innovative technische Hilfen konzen­trieren, die folgende Funktionen und Fähigkeiten wieder herstellen, trainieren, unterstützen oder ersetzen:

  • Mobilität und motorische Fähigkeiten (Gehen, Arm- und Handfunktion)
  • sensorische Fähigkeiten (Sehen, Hören, Riechen, Schmecken ...)
  • kognitive Fähigkeiten (Erkennen, Erinnern …)
  • kommunikative Fähigkeiten (vor allem Sprache)
  • kontrollierbare vegetative Funktionen (wie Blasen- und Darmentleerung)

Ausgehend von dieser Zielsetzung sollen in den Verbünden Projekte von der anwendungsnahen Grundlagenforschung bis zur klinischen Forschung zu zwei Themenfeldern bearbeitet werden:

A. Neuroprothetik

Durch Läsionen oder Erkrankungen können Teile des Nervensystems geschädigt worden sein, so dass motorische, sensorische oder vegetative Funktionen verloren gegangen oder beeinträchtigt sind. Neuroprothesen werden mit dem Ziel eingesetzt, solche Funktionsstörungen möglichst zu kompensieren. Dabei werden entweder mit elektrischen Reizen Muskeln oder neuronale Strukturen im peripheren (auch vegetativen) oder zentralen Nervensystem stimuliert; oder abgeleitete Nervenimpulse werden zur Steuerung technischer oder biologischer Systeme genutzt (Extremitätenprothese, Brain-Computer-Interface). Die Interaktion zwischen neuronalen und technischen Systemen wird bereits im Hinblick auf beim Menschen einsetzbare Neuroprothesen aktiv entwickelt und ist für verschiedene Einsatzbereiche unterschiedlich weit fortgeschritten. Ein grundsätzliches Problem ist die Langzeitstabilität und Bioverträglichkeit der Schnittstelle zwischen technischem und biologischem System. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist eine komplexe Biosignalverarbeitung, um an die natürliche Situation angepasste Erregungsmuster zu generieren.

B. Assistive und restaurative Systeme

Hier geht es um eher anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung zu Unterstützungssystemen wie der technischen Prothetik und zu Sinnesprothesen, z. B. Hörgeräten. Vorhandene Restfähigkeiten können auch durch Training unter Einsatz technischer Systeme verbessert werden. Die Kombination mit telemedizinischer Unterstützung erlaubt mehr Eigentraining auch in häuslicher Umgebung. Für die Vorhabenergebnisse ist eine breite Anwendbarkeit und Übertragbarkeit in benachbarte Anwendungsbereiche anzustreben.

Querschnittsthemen

Eine wichtige Komponente dieser Fördermaßnahme sind Querschnittsthemen, die – soweit thematisch relevant – innerhalb des jeweiligen Verbundes bearbeitet werden sollen. Hier kann es um Fragen der Sicherheit, des Nutzens, der Finanzierbarkeit, der Zulassung und Vermarktung, des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung sowie der Vernetzung verschiedener Hilfen gehen. Gefördert werden kann sowohl die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren zur objektiven Bewertung des therapeutischen Nutzens und der Qualität von Hilfsmitteln wie auch die Validierung neuer Trainingsmethoden. Qualität und Sicherheit eines Produktes unter technischen Gesichtspunkten müssen jedoch vom Hersteller sichergestellt werden.

Daneben kann die Durchführung eines Begleitprojekts beantragt werden. In dem Begleitprojekt sollen verbundübergreifende Aspekte der oben genannten Fragen behandelt werden. Zu den Aufgaben des Begleitprojekts sollen auch die Vernetzung der geförderten Forschergruppen, der Wissenstransfer, die Unterstützung in der Bearbeitung übergreifender fachlicher Fragestellungen mit der Nutzung von Synergiepotenzialen und die gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit gehören.

Ausgeschlossene Themen

Nicht im Rahmen dieser Förderrichtlinien gefördert werden können Vorhaben

  • zu Systemen, die Vitalfunktionen unterstützen (z. B. Herzschrittmacher etc.), und zu Systemen der Akutversorgung,
  • zu ausschließlich biochemisch oder biotechnologisch basierten Verfahren ohne technische Komponenten (z. B. Tissue Engineering),
  • zum Gelenkersatz,
  • zum Retinaimplantat,
  • zur Durchführung von zulassungsrelevanten klinischen Prüfungen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Forschungs- und Entwicklungs-Kapazität in Deutschland wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU, siehe Definition der Europäischen Union). Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz der Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Ausländische Partner können in einen Verbund integriert werden, jedoch keine eigene Zuwendung erhalten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen. Im Hinblick auf die Förderung von Verbünden wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt. Als Ansprechpartner ist ein Verbundsprecher zu benennen, der die Antragstellung und im Falle der Förderung die Vorhabendurchführung koordiniert. Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – entnommen werden. Erforderlich ist auch die Bereitschaft, an den Aktivitäten eines möglichen Begleitprojekts (siehe oben) teilzunehmen.

Bei den Vorhaben muss es sich um originelle Forschungsansätze mit hohem Entwicklungsrisiko handeln, welche weder der reinen Grundlagenforschung noch der marktnahen Entwicklung zuzuordnen sind. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind gemäß den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes und unter Berücksichtigung einer detaillierten Risikoanalyse durchzuführen. Die Antragsteller haben bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die Patentsituation für die angestrebten Verfahren oder Produkte zu recherchieren und im Antrag darzustellen. Schutzwürdige Ergebnisse sind entsprechend zu sichern.

Bei Untersuchungen an Menschen sind die einschlägigen rechtlichen Vorgaben zu beachten. Die Anforderungen für die Beantragung solcher Untersuchungen sind dem Leitfaden für die Antragstellung zu entnehmen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen dazu können auch bei der Nationalen Kontaktstelle Lebenswissenschaften abgerufen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendungen richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Verbundvorhabens.

Beantragt werden können Personal-, Sach- und Reisemittel sowie ausnahmsweise projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Die zur Anmeldung eines Patents erforderlichen Ausgaben bzw. Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahren anfallenden Ausgaben bzw. Kosten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilig finanziert werden können. Nach BMBF-Grund­sätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kom­mis­sion für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger im DLR
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-210 (Sekretariat)
Telefax: 0228 3821-257
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

beauftragt. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Ansprechpartner sind Dr. Peter Buch (Tel. 0228 3821-129) und Dr. Falko Drews (Tel. 0228 3821-742).

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt. Es ist offen und kompetitiv. Für das Auswahlverfahren ist nicht maßgeblich, ob die Antragsteller bereits in der ersten Phase des Förderschwerpunktes „Innovative Hilfen in der Rehabilitation und für Behinderte“ gefördert wurden.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Verfahrensstufe sind zunächst Vorhabendaten und eine strukturierte Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache für das gesamte Verbundvorhaben – als Teil der späteren förmlichen Förderanträge – über den/die jeweils vorgesehenen Verbundkoordinator/in dem Projektträger im DLR vorzulegen. Die verbindlichen Anforderungen an die Vorhabenbeschreibung sind im Leitfaden für die Antragstellung niedergelegt. Eine Vorhabenbeschreibung, die jenen Anforderungen nicht genügt, kann nicht berücksichtigt werden und wird ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Die Vorlage erfolgt online über das Internet-Portal PT-Outline, wo Daten zum Vorhaben eingegeben und die Vorhabenbeschreibung hochgeladen werden kann. Die Eingaben können spätestens

bis zum 30. Juni 2010

erfolgen. Nachdem eine Online-Vorlage als endgültig markiert worden ist, generiert PT-Out­line eine Vorhabenübersicht. Diese ist, damit die gesamte Online-Vorlage Bestandskraft erlangt, auszudrucken, von allen Verbundpartnern durch den/die jeweilige/n Projektleiter/in zu unterschreiben und spätestens

bis zum 7. Juli 2010

dem Projektträger im DLR vorzulegen. Weitere Hinweise zur Online-Vorlage sind im Leitfaden für die Antragstellung und im Internet-Portal zu finden. Eine Vorlage per E-Mail oder Fax ist nicht möglich. Die genannten Fristen gelten nicht als Ausschlussfrist. Eine verspätete Online-Vorlage kann aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. In diesem Fall wird die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger dringend empfohlen.

Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Vorhabendaten und Vorhabenbeschreibungen werden unter Beteiligung externer Gutachter/innen u. a. nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Übereinstimmung mit den Zielen der Fördermaßnahme,
  • Innovationspotenzial des vorgelegten Konzeptes,
  • wissenschaftliche Qualität des Arbeitsplans,
  • Qualität der Interaktion zwischen Klinik und Technik,
  • Nutzen der angestrebten Ergebnisse für die betroffenen Patienten,
  • Ausgewiesenheit der Antragsteller,
  • Perspektiven für Umsetzung, Anwendung und Vermarktung,
  • finanzielle Beteiligung der/s Industriepartner/s,
  • Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • im Falle einer Förderung in der ersten Phase des Förderschwerpunktes „Innovative Hilfen in der Rehabilitation und für Behinderte“: Erreichung der Vorhabensziele, Bewertung der erzielten Ergebnisse.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Anträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die Verbundpartner in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit ihrem Verbundkoordinator förmliche Förderanträge vorzulegen, über die nach abschließender Prüfung entschieden wird. Die Aufforderung kann mit Auflagen verbunden sein, die eine Änderung der ursprünglichen Vorhabenbeschreibung bedingen.

Vordrucke für die vorzulegenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie zu den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 8. April 2010

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Gabriele Hausdorf