Richtlinien zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu Innovativen Hilfen in der Rehabilitation und für Behinderte

vom 05.08.2006 - Abgabetermin: 04.12.2006

Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 146 vom 05.08.2006

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 

1.1 Zuwendungszweck

Die Fortschritte in der biomedizinischen Grundlagenforschung und der Technologieentwicklung bieten neue Ansatzpunkte, um behinderten Menschen innovative technische Hilfen anzubieten bzw. den Rehabilitationsprozess nach einer Erkrankung wirkungsvoll zu unterstützen. Neue Impulse sind auch von der Kombination technischer und biomedizinischer Ansätze zu erwarten. Angesichts der zunehmend älteren Bevölkerung wie auch der hohen Betroffenheit jüngerer behinderter Menschen, z. B. aufgrund einer unfallbedingten Querschnittslähmung, besteht ein wachsender Bedarf an innovativer Rehabilitations- und Behindertentechnologie, um den Betroffenen ein selbständiges Leben in Aktivität und mit Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.

Trotz teilweise begrenzter Märkte besitzen technische Hilfen, vor allem bei innovativen Lösungen, ein erhebliches wirtschaftliches Potenzial. Einige führende Unternehmen, aber auch zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU), haben ihren Sitz in Deutschland. Insbesondere die KMU sind für ihre Forschungstätigkeit jedoch auf eine enge Zusammenarbeit mit öffentlich geförderten Forschungseinrichtungen angewiesen.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher, anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu innovativen technischen Hilfen für den Einsatz in der Rehabilitation und für Behinderte zu fördern. Bei den Vorhaben geht es darum, verlorene Funktionen und Fähigkeiten der Betroffenen unter Nutzung technischer Hilfen wieder herzustellen, oder, soweit eine Wiederherstellung nicht mehr möglich ist, zu unterstützen bzw. zu ersetzen. Gleichzeitig sollen die in Deutschland zu relevanten Themen vorhandenen Kompetenzen in akademischer und industrieller Forschung in interdisziplinären Forschungsverbünden zusammengeführt werden und damit ein Beitrag zur Verbesserung der Schnittstellen zwischen akademischer und industrieller Forschung geleistet werden. Der Aufbau geeigneter Kooperationen kann erhebliche Synergien mobilisieren und dazu beitragen, die Attraktivität des Forschungsstandorts Deutschland und die technologische Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen zu stärken.

1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung
Entsprechend den oben genannten Zielsetzungen soll eine begrenzte Zahl von Forschungsverbünden gefördert werden. In einem Forschungsverbund sollen sich ca. drei bis fünf Partner aus wissenschaftlicher Forschung, klinischer Anwendung und industrieller Forschung und Entwicklung zusammenschließen, die für eine interdisziplinäre Zusammenarbeit sowohl medizinische wie auch technische Kompetenz einbringen. Die Beteiligung von Partnern sowohl aus der technischen Entwicklung als auch aus der medizinischen Anwendung in jedem Verbund ist obligat; die Einbindung forschungsaktiver Industrieunternehmen ist erwünscht. Wo möglich, sollten Patienten- bzw. Behindertenorganisationen einbezogen werden.

Die inhaltliche Ausrichtung der Verbünde soll sich auf innovative technische Hilfen konzentrieren, die folgende Funktionen und Fähigkeiten wieder herstellen, trainieren, unterstützen oder ersetzen:

- Mobilität und motorische Fähigkeiten (Gehen, Arm- und Handfunktion)
- sensorische Fähigkeiten (Sehen, Hören, Riechen, Schmecken ...)
- kognitive Fähigkeiten (Erkennen, Erinnern .)
- kommunikative Fähigkeiten (vor allem Sprache)
- kontrollierbare vegetative Funktionen (wie Blasen- und Darmentleerung)

Ausgehend von dieser Zielsetzung sollen in den Verbünden Projekte von der anwendungsnahen Grundlagenforschung bis zur klinischen Forschung zu zwei Themenfeldern bearbeitet werden:

A. Neuroprothetik
Durch Läsionen oder Erkrankungen können Teile des Nervensystems geschädigt worden sein, so dass motorische, sensorische oder vegetative Funktionen verloren gegangen oder beeinträchtigt sind. Neuroprothesen werden mit dem Ziel eingesetzt, solche Funktionsstörungen möglichst zu kompensieren. Dabei werden entweder mit elektrischen Reizen Muskeln oder neuronale Strukturen im peripheren (auch vegetativen) oder zentralen Nervensystem stimuliert; oder abgeleitete Nervenimpulse werden zur Steuerung technischer oder biologischer Systeme genutzt (Extremitätenprothese, Brain-Computer-Interface). Die Interaktion zwischen neuronalen und technischen Systemen wird bereits im Hinblick auf beim Menschen einsetzbare Neuroprothesen aktiv entwickelt und ist für verschiedene Einsatzbereiche unterschiedlich weit fortgeschritten. Ein grundsätzliches Problem ist die Langzeitstabilität und Bioverträglichkeit der Schnittstelle zwischen technischem und biologischem System. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist eine komplexe Biosignalverarbeitung, um an die natürliche Situation angepasste Erregungsmuster zu generieren.

B. Assistive und restaurative Systeme
Hier geht es um eher anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung zu Unterstützungssystemen wie der technischen Prothetik und zu Sinnesprothesen, z. B. Hörgeräten. Vorhandene Restfähigkeiten können auch durch Training unter Einsatz technischer Systeme verbessert werden. Die Kombination mit telemedizinischer Unterstützung erlaubt mehr Eigentraining auch in häuslicher Umgebung. Die bestmögliche Diversifikation und Übertragung von Ergebnissen in benachbarte Anwendungsbereiche ist anzustreben.

Querschnittsthemen
Eine wichtige Komponente dieser Fördermaßnahme sind Querschnittsthemen, die - soweit thematisch relevant - innerhalb des jeweiligen Verbundes bearbeitet werden sollen. Hier kann es um Fragen der Sicherheit, des Nutzens, der Finanzierbarkeit, der Zulassung und Vermarktung, des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung sowie der Vernetzung verschiedener Hilfen gehen. Gefördert werden kann sowohl die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren zur objektiven Bewertung des therapeutischen Nutzens und der Qualität von Hilfsmitteln wie auch die Validierung neuer Trainingsmethoden. Qualität und Sicherheit eines Produktes unter technischen Gesichtspunkten müssen jedoch vom Hersteller sichergestellt werden. Bei besonderem Interesse und ausreichendem Potenzial können zu einem späteren Zeitpunkt auch begleitende verbundübergreifende Vorhaben entsprechend dem Bedarf gefördert werden.

Ausgeschlossene Themen
Nicht im Rahmen dieser Förderrichtlinien gefördert werden können Vorhaben

- zu Systemen, die Vitalfunktionen unterstützen (z. B. Herzschrittmacher etc.), und zu Systemen der Akutversorgung,
- zu ausschließlich biochemisch oder biotechnologisch basierten Verfahren ohne technische Komponenten (z. B. Tissue Engineering),
- zum Gelenkersatz,
- zum Retinaimplantat,
- zur Durchführung von zulassungsrelevanten klinischen Prüfungen.

3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Unternehmen der Großindustrie können jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden). Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Ausländische Partner können in einen Verbund integriert werden, jedoch keine eigene Zuwendung erhalten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen. Im Hinblick auf die Förderung von Verbünden wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt. Als Ansprechpartner ist ein Verbundsprecher zu benennen, der die Antragstellung und im Falle der Förderung die Vorhabendurchführung koordiniert. Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Hierbei sind bestimmte Kriterien zu berücksichtigen, die einem Merkblatt (BMBF-Vordruck 0110) zu entnehmen sind.

Bei den Vorhaben muss es sich um originelle Forschungsansätze mit hohem Entwicklungsrisiko handeln, welche weder der reinen Grundlagenforschung noch der marktnahen Entwicklung zuzuordnen sind. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind gemäß den Bestimmungen des Medizinprodukte-Gesetzes und unter Berücksichtigung einer detaillierten Risikoanalyse durchzuführen. Die Antragsteller haben bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die Patentsituation für die angestrebten Verfahren oder Produkte zu recherchieren und im Antrag darzustellen. Schutzwürdige Ergebnisse sind entsprechend zu sichern.

Bei Untersuchungen an Menschen sind die einschlägigen rechtlichen Vorgaben zu beachten. Die Anforderungen für die Beantragung solcher Untersuchungen sind dem Leitfaden für die Antragstellung zu entnehmen.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können z. B. unter www.forschungsrahmenprogramm.de abgerufen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendungen richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Verbundvorhabens.

Beantragt werden können Personal-, Sach- und Reisemittel sowie ausnahmsweise projektbezogene Investitionen, die nicht über das geplante Vorhaben hinaus auch für den sonstigen regelmäßigen Geschäftsbetrieb erforderlich oder vergleichbar im Geschäftsbereich des Antragstellers bereits vorhanden sind und deshalb der Grundausstattung zuzurechnen sind. Die zur Anmeldung eines Patents erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahren anfallenden Ausgaben bzw. Kosten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilig finanziert werden können. Eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - wird vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger im DLR
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Tel: 0228-3821-210 (Sekretariat)
Fax: 0228-3821-257
www.pt-dlr.de

beauftragt. Ansprechpartner ist Dr. Peter Buch (Tel. 0228-3821-129).

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen.

7.2 Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen
In der ersten Stufe ist dem Projektträger im DLR zunächst eine formlose Vorhabenbeschreibung für das gesamte Verbundvorhaben - als Teil der späteren förmlichen Förderanträge -

bis zum 4. Dezember 2006

über den jeweils vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Eine verspätet eingehende Vorhabenbeschreibung kann aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger empfohlen.

Die Vorhabenbeschreibung soll in deutscher Sprache verfasst sein und insgesamt 50 Seiten (1½-zeilig) nicht überschreiten. Sie ist in 20 doppelseitig gedruckten Exemplaren, sowie in elektronischer Form als PDF-Dokument (per E-Mail oder auf CD-ROM, bitte max. 10 MB) einzureichen. Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen, Recherchen oder Ähnliches zulassen.

Weitere Hinweise befinden sich im Leitfaden für die Antragstellung.

Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen werden unter Beteiligung eines unabhängigen, interdisziplinären Gutachtergremiums in ihrer klinischen, technischen und gesundheitsökonomischen Bedeutung u. a. nach folgenden Kriterien bewertet:

- Übereinstimmung mit den Zielen der Fördermaßnahme,
- Innovationspotenzial des vorgelegten Konzeptes,
- wissenschaftliche Qualität des Arbeitsplans,
- Qualität der Interaktion zwischen Klinik und Technik,
- Nutzen der angestrebten Ergebnisse für die betroffenen Patienten,
- Ausgewiesenheit der Antragsteller,
- Perspektiven für Umsetzung, Anwendung und Vermarktung,
- finanzielle Beteiligung der/s Industriepartner/s,
- Angemessenheit der beantragten Mittel.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt.
Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Anträge und Entscheidungsverfahren
Bei positiver Bewertung werden die Verbundpartner in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit ihrem Verbundkoordinator förmliche Förderanträge vorzulegen. Die Aufforderung kann mit Auflagen verbunden sein, die eine Änderung der ursprünglichen Vorhabenbeschreibung bedingen. Über die Formanträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 28. Juli 2006

Bundesministerium für Bildung und Forschung

im Auftrag

Dr. Hausdorf