vom 30.11.2011 - Abgabetermin: 29.02.2012
Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 180 vom 30.11.2011
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, im Förderschwerpunkt „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte der modernen Lebenswissenschaften“ die Forschung zu ethischen Aspekten moderner diagnostischer Verfahren in der Medizin zu fördern, insbesondere zu Aspekten prädiktiver und pränataler Diagnostik.
Moderne diagnostische Verfahren erlauben immer früher, Vorliegen, Eintrittszeitpunkt, Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere zukünftiger Krankheiten mit hoher Zuverlässigkeit festzustellen. Daraus resultieren einerseits die Möglichkeiten früher therapeutischer Intervention und gezielter Prävention. Andererseits generieren diese Diagnoseverfahren Informationen über Erkrankungen bei Betroffenen, Angehörigen und medizinischem Personal und haben somit unmittelbaren Einfluss auf die Beteiligten. Dies gilt umso mehr, je schwerer die diagnostizierten Erkrankungen und/oder je schwieriger die Interventionsmöglichkeiten sind. Die schnelle und kostengünstige Verfügbarkeit solcher Diagnoseverfahren auch außerhalb des qualitätsgesicherten Versorgungssystems birgt zusätzliche Probleme. Die bereits erzielten und noch zu erwartenden Forschungsfortschritte in der modernen Diagnostik werfen daher gewichtige ethische, rechtliche und gesellschaftliche Fragen auf, die reflektiert und einer Lösung zugeführt werden müssen. Die kritische Reflexion dieser Fragen und ihrer Implikationen kann nur in enger interdisziplinärer und themenorientierter Zusammenarbeit von medizinisch/naturwissen-schaftlicher, geistes-, rechts- und sozialwissenschaftlicher Forschung erfolgreich sein. Die Bundesregierung unterstützt mit dieser Förderbekanntmachung ausdrücklich eine frühzeitige Erkennung und Reflexion solcher Fragen sowie deren sorgfältige Analyse und Bewertung. Sie sieht darin eine wichtige Voraussetzung für die gesellschaftliche Integration und Auseinandersetzung mit innovativer Wissenschaft und Technik.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Forschungsvorhaben zu aktuellen ethischen, rechtlichen und/oder sozialen Aspekten, die aus der Entwicklung und Anwendung neuester diagnostischer Methoden, insbesondere prädiktiver und pränataler Verfahren resultieren. Die Vorhaben sollen ihre Analysen auf Diagnostikverfahren beziehen, welche Aussagen zu zukünftigem Eintreten von Krankheiten und/oder Behinderungen erlauben. Bevorzugt werden Vorhaben, deren erwartbare Ergebnisse geeignet sind, zur Verbesserung des Umgangs mit modernen Diagnostikverfahren sowohl vor als auch nach deren Anwendung beizutragen.
Ziel der Forschungsarbeiten sollte es sein, die jeweils thematisierten Problemstellungen kritisch zu analysieren, zu bewerten und ggf. Lösungskonzepte auf der Grundsatz- und/oder Handlungsebene zu entwerfen. Dabei können auch alters- oder geschlechtsspezifische Gesichtspunkte sowie interkulturelle und internationale Aspekte (z.B. transnationale Vergleiche) einbezogen werden. Weiterhin sollten die Vorhaben in der Regel ein Konzept für eine abschließende Information von Politik und Öffentlichkeit über ihre Ergebnisse erarbeiten und auf eine Kommunikation der Ergebnisse im internationalen Raum abzielen.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Ausnahmsweise können auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, primär kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gefördert werden. KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission sind hier erläutert.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, können nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu Ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Sind Fachhochschulen im Rahmen dieses Auswahlverfahrens erfolgreich, besteht für sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung über die BMBF-Förderlinie "ProfilNT". Entscheidungen hierzu erfolgen über ein gesondertes Antrags- und Auswahlverfahren. Nähere Informationen hierzu sind hier erhältlich.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsteller müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein. Für Verbundvorhaben sollte eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorgelegt werden. Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt 0110 entnommen werden.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die maximale Fördersumme soll in der Regel 300 T€ nicht überschreiten. Es können bis zu fünf Vorhaben gefördert werden.
Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu finden Sie hier.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FEuI-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bei der Förderentscheidung werden bereits laufende oder geplante, ähnliche Forschungsprojekte berücksichtigt, um mögliche Synergieeffekte zu nutzen, aber auch um eine Parallelförderung zu vermeiden. Entsprechende Projekte sind bereits in der Projektskizze anzugeben.
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger
Projektträger im DLR für das BMBF
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Tel.: 0228-3821-1890 (Sekretariat)
Fax: 0228-3821-1257 beauftragt.
Ansprechpartnerinnen sind Frau Dr. Marina Schindel (-1776; E-Mail: marina.schindel@dlr.de) und Frau Svenja Diekhoff
(-1866; svenja.diekhoff@dlr.de)
Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst bis spätestens
29. Februar 2012
formlose Projektskizzen in schriftlicher und auch in elektronischer Form (als .pdf auf Datenträger oder E-Mail-Anhang) vorzulegen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Eine alleinige Vorlage per Fax oder E-Mail ist nicht möglich. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Projektskizzen für Einzelvorhaben müssen die Forschungsfragen und das Forschungsprogramm darstellen. Der Umfang der Projektskizzen (Din-A4-Format, 1,5-zeilig, Arial 11, doppelseitig) soll 20 Seiten nicht überschreiten.
Projektskizzen für Forschungsverbünde müssen sowohl die Organisationsstruktur wie auch das Forschungsprogramm des Forschungsverbundes erläutern. Der Umfang der Projektskizzen (Din-A4-Format, 1,5-zeilig, Arial 11 Punkt, doppelseitig) soll 5 Seiten für das übergeordnete Konzept und 15 Seiten pro geplantem Teilvorhaben nicht überschreiten.
Die Projektskizzen sind in 5-facher Ausfertigung als Papierversion sowie im pdf-Format auf CD-ROM oder als E-Mail-Anhang vorzulegen. Die Projektskizze ist nach dem „Leitfaden für Antragstellung“ im Rahmen der Förderinitiative „Richtlinien zur Förderung von Forschung zu den ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten hochaktueller Fragen in den Lebenswissenschaften“ zu strukturieren.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen von einem unabhängigen, international besetzten Gutachterkreis bewertet. Diese Bewertung ist eine Entscheidungsgrundlage. Dabei werden u. a. die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:
Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, bei Forschungsverbünden in Abstimmung mit dem/der vorgesehenen Verbundkoordinator/in, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 21.11.2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Roesler