31.05.2021

Richtlinie zur Förderung von Forschungsvorhaben zu Spätsymptomen von Covid-19 (Long-Covid)

vom 31.05.2021 - Abgabetermin: 14.07.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Im Zuge der seit über einem Jahr andauernden SARS-CoV-2 Pandemie haben sich weltweit Millionen Menschen infiziert. Nach aktuellen Einschätzungen treten bei ca. 10 % der Infizierten langfristige Symptome auf, die mehrere Wochen oder Monate andauern können. Dies wird aktuell als „Long-Covid“ oder „Post-Covid-Syndrom“ bezeichnet. Die nach derzeitigem Kenntnisstand häufigsten Spätsymptome sind Fatigue, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche und Atemnot. Weitere Symptome sind Übelkeit, Appetitlosigkeit, Durchfall, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, Schwindel, Schmerzen oder psychische Symptome.

Angesichts der Neuartigkeit von Covid-19 und der noch sehr geringen Erkenntnislage zu den Spätsymptomen der Krankheit besteht hoher Bedarf an wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen über diese Krankheitsausprägungen und zu einer angemessenen Versorgung. Dies ist Gegenstand dieser Förderrichtlinie.

Das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) seit April 2020 mit 150 Millionen Euro geförderte Netzwerk Universitätsmedizin hat bereits wichtige Projekte zur Erforschung von Covid-19 und der Spätsymptome der Erkrankung auf den Weg gebracht (siehe https://www.netzwerk-universitaetsmedizin.de/projekte).

So werden unter anderem das Forschungsnetzwerk Autopsien (DEFEAT-PANDEMIcs), das Netzwerk Organspezifische Stratifikation (Organo-Strat) und das Radiologische Netzwerk (RACOON) wichtige Erkenntnisse auch zu den Spätsymptomen von Covid-19 generieren. Von besonderer Bedeutung ist das Kohorten-Netzwerk (NAPKON), das den Krankheitsverlauf von Covid-19 erfasst und den Zusammenhang mit Komorbiditäten und weiteren gesundheit­lichen Parametern untersucht. Auch weltweit werden aktuell große Patientenkohorten zu den Spätsymptomen von Covid-19 initiiert. Forschungen zum besseren Verständnis des Virus und von Covid-19 werden bereits seit Mitte 2020 vom BMBF gefördert.

Forschungsziel

Auf Grund der Neuartigkeit der „Long-Covid“-Erkrankung haben unterschiedliche Akteure bundesweit begonnen, Informationen und Wissen zu Long-Covid zu generieren. Dies geschieht jedoch zum Teil lokal und unabgestimmt. Ergänzend zu den bestehenden Aktivitäten zielt diese Fördermaßnahme daher darauf ab, möglichst zeitnah den verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisstand über die Spätsymptome von Covid-19 zu erschließen, weiterzuentwickeln und für die Anwendung in der Praxis zugänglich zu machen. Es sollen Forschungsprojekte gefördert werden, die komplementär zu den bestehenden nationalen und internationalen Aktivitäten sind. Bereits bestehende Patientenkohorten bzw. vorhandene Daten und Bioproben sollen genutzt und wo möglich aufeinander abgestimmt werden. Ziel der Fördermaßnahme ist es, das zum Teil nur lokale Wissen und die Erfahrungen zu Spätsymptomen von Covid-19 zu erschließen. Basierend auf diesem Wissen wird eine bessere Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Spätsymptomen möglich sein, was sich in entsprechenden Therapiekonzepten niederschlagen wird. Zudem werden die Ergebnisse der Projekte Aufschluss darüber geben, wo weitere Forschungsbedarfe im Zusammenhang mit „Long-Covid“ liegen.

Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Förderung von Forschungs- und Vernetzungsprojekten, sowie eine schnelle und umfassende Auswertung der vorhandenen Daten zum Beispiel durch die Einstellung von zusätzlichem Personal.

Die Förderrichtlinie ist Teil des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung und bedient insbesondere das Handlungsfeld 1: „Forschungsförderung – Krankheiten vorbeugen und heilen“.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Die Zuwendungen an die Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erfolgen unter der Voraussetzung, dass die Vorhaben keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind und dem Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der jeweiligen Einrichtung zugeordnet sind. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Verbundforschungsvorhaben zu kurzfristig beantwortbaren wissenschaftlichen Fragestellungen zu Spätsymptomen von Covid-19. Die Vorhaben sollen auf Spätsymptome fokussieren, die länger als drei Monate persistieren und schwerwiegende, behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen darstellen (Long-Covid- bzw. Post-Covid-Syndrom). Beschwerden, die direkte Folgen einer eventuell notwendigen Intensivbehandlung sind, sind nicht Gegenstand der Förderung.

Aus den Vorhaben sollen Erkenntnisse dazu abgeleitet werden, wie die Betroffenen bei der Genesung am besten unterstützt werden können. Es sollen Forschungsfragen zum besseren Verständnis der Spätsymptome, den zugrunde liegenden Ursachen, den Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten und der Versorgung gefördert werden. Die Projekte sollen dazu beitragen, die Zusammenarbeit zwischen den relevanten Akteuren im Gesundheitswesen zu verbessern, die Patientenorientierung zu stärken und geeignete Versorgungskonzepte zu entwickeln.

Zur Beantwortung der oben genannten Fragen können unter anderem folgende Forschungsansätze zu gesundheit­lichen Spätsymptomen von Covid-19 gefördert werden:

partizipative Forschungsprojekte zur stärkeren Einbindung der Perspektiven der Betroffenen, zur Kommunikation mit den Betroffenen und zur zielgruppengerechten Information der Bevölkerung;
Auswertungen von Patientendaten und Proben bestehender Kohorten;
Studien zur besseren klinischen Charakterisierung der Spätsymptome (z. B. Identifizierung von Biomarkern, Bildgebungsverfahren);
Forschungsprojekte zur Untersuchung der Pathophysiologie und Ursachen;
Pilotstudien zur Untersuchung der Machbarkeit klinischer Studien zu Therapiekonzepten, Pflege und Rehabilitation;
Forschungsprojekte zur Weiterentwicklung multidisziplinärer und multiprofessioneller sektorübergreifender Versorgungsangebote. Von besonderer Bedeutung sind Forschungsprojekte zur ambulanten Versorgung, zur Rehabilitation und Pflege und zur Zusammenarbeit von spezialisierten Long-Covid-Ambulanzen und der hausärztlichen Grundversorgung;
Erarbeitung von Reviews und Handlungsempfehlungen unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen.
 

Geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie Fragen sozialbedingter gesundheitlicher Ungleichheiten sind bei den Vorhaben in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dies gilt auch hinsichtlich der mit Bezug auf Long-Covid bisher wenig beforschten Altersgruppen wie Kinder und Jugendliche, sowie ältere Menschen.

Damit gewährleistet wird, dass die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten berücksichtigt werden, sind sie oder ihre Vertretungen in geeigneter Weise zu beteiligen. Dies kann beispielsweise durch die Einbeziehung regionaler Selbsthilfegruppen zu Long-Covid oder die Nutzung digitaler Instrumente geschehen.

Um schnell wissenschaftliche Erkenntnisse zu generieren, richtet sich diese Förderrichtlinie vorwiegend an Verbünde, die bereits Zugang zu den Patientinnen und Patienten, Daten und Proben haben. Wo immer möglich, ist die gezielte Nutzung bereits existierender Datensätze und Materialsammlungen für Forschungsfragestellungen vorzusehen. Alle in den Vorhaben generierten Daten müssen über Datenrepositorien zugänglich gemacht werden.

Nicht gefördert werden der Aufbau neuer prospektiver Kohorten zu Covid-19 und weitere Forschungsansätze, die vom BMBF bereits im Rahmen der Förderung des Netzwerks Universitätsmedizin zu Covid-19 bzw. der Fördermaßnahme zum besseren Verständnis des Virus und der Covid-19-Erkrankung gefördert werden. Die Fördermaßnahme bezieht sich exklusiv auf die Generierung von Wissen zu Long-Covid und ergänzt daher die bisherigen Maßnahmen, die sich in erster Linie mit der akuten Therapie und der Erforschung von SARS-CoV-2/Covid-19 befasst haben.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Die Antragstellenden müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zum Themenbereich ausgewiesen sein.

Zusammenarbeit

In die Verbünde müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Von den Partnern eines Verbundes ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110*).

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung der Forschung einzuhalten.

Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinie 2005/28/EG, EU-Verordnung Nr. 536/2014, CONSORT- und STARD-Statements.

Qualität der angewandten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Zudem wird erwartet, dass die FAIR-Prinzipien (findable, accessible, interoperable and reusable, siehe auch

zum Daten-Management befolgt werden.

Deshalb gelten folgende Voraussetzungen:

Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, müssen unabhängig von ihrem Ergebnis publiziert werden;
die Veröffentlichungen der Ergebnisse sollen grundsätzlich als Open Access-Publikation erfolgen (siehe auch Nummer 6);
Originaldaten zu den Publikationen sollen zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht).
 

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für die Verbesserung der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Spätsymptomen (Long-Covid) erbringen. Die geplante Verwertung der Ergebnisse muss im Antrag beschrieben werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Die Projekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren gefördert werden. Von besonderem Interesse im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Projekte mit einer Laufzeit von ca. 12 Monaten.

Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Daneben sind unter anderem Ausgaben für die folgenden Punkte zuwendungsfähig:

Koordination und Qualitätssicherung;
Finanzierung von Ersatzpersonal für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Klinik, die voll oder anteilig für eine befristete Zeit von ihren Routineaufgaben in der Versorgung für die Forschung freigestellt werden sollen und für die ein Ersatz eingestellt werden muss;
Fördermittel zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten;
Publikationsgebühren, die für die Open Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen;
Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung durch andere Wissenschaftler während der Laufzeit der Förderung (Open Data);
Infrastruktur- und Personalkosten während der Laufzeit der Förderung für die kontrollierte Herausgabe der Daten sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen.
 

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-2400
E-Mail: Long-Covid@dlr.de

Ansprechpersonen sind

Dr. Friederike Bathe
Telefon: 0228 3821-2400
E-Mail: Long-Covid@dlr.de

Dr. Marianne Kordel-Bödigheimer
Telefon: 0228 3821-2400
E-Mail: Long-Covid@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt. Dem Projektträger können ab sofort und

bis zum 14. Juli 2021

rechtsverbindlich unterschriebene förmliche Förderanträge und Vorhabenbeschreibungen in schriftlicher und elektronischer Form vorgelegt werden.

Die Einleitung des Prüfverfahrens unter Beteiligung externer Gutachtender erfolgt unmittelbar nach Eingang des Antrags. Es wird daher empfohlen, mit der Antragsvorlage nicht bis zum Ende der Einreichfrist zu warten.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.

Zur Einreichung der Vorhabenbeschreibung und des förmlichen Förderantrags ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Der speziell für diese Förderbekanntmachung geltende Link für die Einreichung der Formanträge lautet:
https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=KX-LONGCOVID&b=KX-LONG-COVID

Die Vorhabenbeschreibung ist in Abstimmung aller Beteiligten durch die vorgesehene Verbundkoordinatorin bzw. den vorgesehenen Verbundkoordinator als eine Vorhabenbeschreibung vorzulegen.

Dem Antrag ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in dem Antrag gemachten Angaben bestätigen.

Den förmlichen Förderanträgen in deutscher Sprache ist eine fünfseitige Vorhabenbeschreibung in englischer Sprache beizulegen, da für die fachliche Beurteilung gegebenenfalls internationale Expertinnen und Experten hinzugezogen werden können.

Verbindliche Anforderungen an die Unterlagen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen (http://www.dlr.de/pt/Portaldata/45/Resources/Dokumente/Leitfaden/LongCovid.pdf) niedergelegt.

Hier finden Sie auch die Vorlage für die Erstellung der englischsprachigen Projektskizzen:

sowie alle weiteren Anlagen.

Die eingegangenen Anträge werden zunächst vom Projektträger formal sowie inhaltlich hinsichtlich der Einhaltung der in den Nummern 1 bis 4 der vorliegenden Förderrichtlinie genannten Zielsetzungen und Bedingungen geprüft. Anträge, die den Zielsetzungen und Bedingungen nicht entsprechen, werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Die weitere fachliche Prüfung erfolgt dann unter Beteiligung externer Gutachtender im schriftlichen Verfahren.

Eine Vorlage der Unterlagen per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen Förderanträge werden unter Beteiligung externer Gutachtender nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Relevanz der Fragestellung im Sinne des Förderziels (siehe Nummer 1);
wissenschaftliche und methodische Qualität;
Potential für die kurzfristige Verbesserung der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Covid-19-Spätfolgen;
Expertise des Projektteams;
realistische Arbeits- und Zeitplanung;
Angemessenheit der Finanzplanung.
 

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.

Die eingereichten Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gültig.

Bonn, den 6. Mai 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill

*https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.