vom 11.12.2014 - Abgabetermin: 05.05.2015
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die Systemmedizin nutzt systemorientierte Herangehensweisen, um komplexe physiologische und pathologische Prozesse in ihrer Gesamtheit zu verstehen. Damit schafft sie die Grundlagen für die Entwicklung innovativer Verfahren für die Diagnostik, die Therapie und die Prävention von Krankheiten. Durch ihren „Blick auf das Ganze“ überschreitet die Systemmedizin die Grenzen traditioneller Sicht- und Handlungsweisen in der medizinischen Forschung und Praxis. Mit dem Forschungs- und Förderkonzept „e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“ (e:Med) fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Etablierung dieses Forschungsfelds in Deutschland (siehe http://www.bmbf.de/pubRD/foerderkonzept_eMed.pdf). Das Konzept unterstützt vor allem die fächerübergreifende Vernetzung relevanter Expertisen aus Klinik, biomedizinischer systemorientierter Grundlagenforschung („omics“-Forschung) und Informationswissenschaften, ohne die systemmedizinische Ansätze nicht realisierbar sind. Ein zentrales Ziel von e:Med ist es, herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf dem Gebiet der Medizin, Biologie, Informatik und Mathematik für das Feld der Systemmedizin zu gewinnen. Durch horizontalen Wissenstransfer soll der Austausch zwischen diesen Fachdisziplinen gestärkt werden. Die Informatik und die Mathematik sollen besser in die klinische Forschung und Praxis integriert werden. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler relevanter Fachdisziplinen frühzeitig an den interdisziplinären Ansatz der Systemmedizin herangeführt werden.
Das BMBF beabsichtigt deshalb „Nachwuchsgruppen in der Systemmedizin“ zu fördern. Die Förderung richtet sich an junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bereich der systemorientierten medizinischen Forschung. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, an einer deutschen Forschungsinstitution ein längerfristig konzipiertes eigenes Forschungsprogramm zu einer systemmedizinischen Fragestellung umzusetzen. Es soll ihnen ermöglichen, sich unabhängig und über die Grenzen ihrer Fachdisziplinen hinweg eine wissenschaftliche Expertise aufzubauen und sich in der systemorientierten medizinischen Forschung zu etablieren. Mit dem Aufbau und der Leitung einer Forschungsgruppe sollen junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Möglichkeit erhalten, sich national wie international auf höchstem wissenschaftlichem Niveau zu profilieren. Sie sollen sich für die Übernahme einer Hochschulprofessur qualifizieren und sich dauerhaft im Wissenschaftssystem etablieren.
Mit den Richtlinien zur Förderung von Nachwuchsgruppen in der Systemmedizin implementiert das BMBF das Modul IIIa des Forschungs- und Förderkonzepts e:Med. Hierdurch wird das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung im Bereich der lebenswissenschaftlichen Grundlagenforschung ausgestaltet.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Etablierung von exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen, die eine systemmedizinische Fragestellung interdisziplinär bearbeiten. Die Maßnahme richtet sich an junge deutsche oder ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Promotion oder Habilitation („Post-Docs“), die an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten wollen. Sie sollen durch die Fördermaßnahme die Möglichkeit erhalten, eine Nachwuchsgruppe zu leiten. Eine Nachwuchsgruppe setzt sich aus mehreren Stellen zusammen (siehe Nummer 5).
Die Definition der wissenschaftlichen Aufgabenstellung des Forschungsprogramms obliegt der sich bewerbenden Leiterin bzw. dem sich bewerbenden Leiter der Forschungsgruppe. Es muss sich um eine aktuelle innovative Fragestellung der systemmedizinischen Forschung handeln, die der anwendungsorientierten Grundlagenforschung zuzurechnen ist. Den thematischen Rahmen dazu gibt das Forschungs- und Förderkonzept e:Med vor (Link siehe Nummer 1.1).
Ein Projektantrag kann nur mit dem Einverständnis der Hochschule oder der Forschungseinrichtung gestellt werden, an der die Nachwuchsgruppe etabliert werden soll (siehe Nummer 4).
Die für den Beginn der Arbeiten erforderlichen Ressourcen (z. B. Biomaterial, „omics“-Daten, etc.) müssen vorhanden sein.
Geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Forschungsfragestellungen nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden.
Nicht gefördert werden:
Das BMBF plant die in die Förderung gelangenden Gruppen im Nachgang zum Förderentscheid zu vernetzen, um den Austausch und die Kommunikation zwischen den Nachwuchsgruppen zur Systemmedizin zu unterstützen.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Fördermaßnahme richtet sich an junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Die Eignung ist durch eine entsprechende Publikationsliste zu dokumentieren. Voraussetzung für die Förderung sind neben der Eignung eine hohe methodisch-wissenschaftliche Qualität der geplanten Arbeiten, eine interdisziplinäre Ausrichtung der Arbeiten im Sinne der Anforderungen der Systemmedizin sowie eine hohe Relevanz der angestrebten Ziele für die Anwendung in Medizin und Industrie (zu den Kriterien für die Begutachtung siehe Nummer 7.2.1). Die Forschungsgruppe muss von einer Wissenschaftlerin oder einem Wissenschaftler zusammen mit einer entsprechenden Einrichtung beantragt werden. Voraussetzung für die Förderung ist die Bereitschaft der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung, die Nachwuchsgruppe aufzunehmen und zu unterstützen. Diese Bereitschaft muss durch eine rechtsverbindliche Zusage dokumentiert sein. Die aufnehmende Hochschule bzw. Einrichtung verpflichtet sich, notwendige Räumlichkeiten und Infrastruktur in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen.
Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können auf dem Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Die Zuwendung kann Finanzmittel für die Position der Nachwuchsgruppenleitung, eine Stelle für eine Post-Doktorandin oder einen Post-Doktoranden und bis zu zwei Stellen für Doktorandinnen bzw. Doktoranden oder für technische Assistenz umfassen. Zuwendungsfähig ist auch der vorhabenbedingte Mehraufwand für Sach- und Reisemittel. In begründeten Ausnahmefällen sind projektbezogene Investitionen zuwendungsfähig, die nicht der Grundausstattung der Forschungseinrichtung zuzurechnen sind. Reisemittel sind insbesondere für den Aufbau und die Pflege internationaler Kooperationen und zum Zweck der nationalen Vernetzung der Nachwuchsgruppe förderfähig.
Die Nachwuchsgruppen können für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert werden. Nach drei Jahren wird über eine Zwischenbegutachtung unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten über die Fortsetzung der Förderung für die restlichen zwei Jahre entschieden. Die vorzulegenden wissenschaftlichen Konzepte sollen dementsprechend für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgestaltet werden. Dabei sollen klare Vorhabenziele für die erste dreijährige Förderphase festgelegt werden. Für die weiteren zwei Jahre soll ein Ausblick gegeben werden. Im Vorfeld der Zwischenbegutachtung muss der Arbeitsplan für die Jahre vier und fünf konkretisiert werden. Über das Verfahren der Zwischenbegutachtung werden die Nachwuchsgruppenleiterinnen und -gruppenleiter nach etwa zweieinhalb Jahren Laufzeit informiert.
Die zur Erlangung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig. Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch eine hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FEuI-Beihilfen) berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für kleine und mittlere Unternehmen differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE (Forschung und Entwicklung)-Vorhaben (NKBF98).
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF den
Projektträger im DLR – Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
beauftragt. Ansprechpartnerinnen sind: Dr. Bettina Peters (Telefon: 0228 3821-1222), Dr. Cosima Pfenninger (Telefon: 0228 3821-1869) und Dr. Isabella Napoli (Telefon: 0228 3821-1747). Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst Projektskizzen einzureichen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.
Die Anforderungen an die Projektskizzen sind verbindlich. Sie sind im Leitfaden für Antragstellende niedergelegt. Anträge, die den Anforderungen des Leitfadens nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Im Hinblick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizze in englischer Sprache empfohlen.
Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Internetportal https://www.pt-it.de/ptoutline/application/SysMed_Modul3a.
Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Aus den Eingaben in das Internetformular wird eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.
Die Vorhabenübersicht und die Projektskizze können
bis spätestens 05. Mai 2015
beim Projektträger elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
Die eingereichten Projektideen stehen im Wettbewerb miteinander. Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die einreichende Person hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Antragstellenden der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Über den förmlichen Förderantrag wird nach abschließender Prüfung entschieden.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ dringend empfohlen (Internetadresse siehe oben).
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.