Richtlinie zur Förderung von europäischen Forschungsprojekten zu Biomarkern für Ernährung und Gesundheit im Rahmen der gemeinsamen Programminitiative „Eine gesunde Ernährung für ein gesundes Leben“ (JPI HDHL)

vom 16.02.2016 - Abgabetermin: 19.04.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Ein gesundheitsförderlicher Lebensstil mit einer ausgewogenen Ernährung und ausreichender körperlicher Aktivität ist entscheidend für den Erhalt von Gesundheit und Wohlbefinden. Der wachsende Anteil älterer Menschen an der ­Gesamtbevölkerung geht einher mit einer steigenden Prävalenz chronischer Erkrankungen wie Diabetes, Krebs, kardiovaskulären und neurodegenerativen Erkrankungen. Dies belastet zunehmend die Gesundheitssysteme und Volkswirtschaften in Europa. Unausgewogene Ernährung, unvorteilhafte Lebensstile sowie Adipositas sind wichtige Faktoren bei der Entstehung vieler chronischer Erkrankungen. Dies stellt sowohl jeden Einzelnen als auch das Gesundheitssystem und die Gesellschaft vor neue forschungs- und gesundheitspolitische Herausforderungen.

Diese können nur länderübergreifend bearbeitet und gelöst werden. Daher wurde im Jahr 2010 die Gemeinsame Programminitiative „Eine gesunde Ernährung für ein gesundes Leben“ (Joint Programming Initiative „A Healthy Diet for a Healthy Life“, JPI HDHL, http://www.healthydietforhealthylife.eu/) gegründet. Die JPI HDHL ist ein freiwilliger und partnerschaftlicher Zusammenschluss von Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten der Europäischen Union. Sie verfolgt das Ziel, die europaweiten Anstrengungen im Bereich Ernährung, Ernährungsgewohnheiten, körperliche Aktivität und Gesundheit durch länderübergreifende Zusammenarbeit und Koordination auf Basis einer gemeinsamen Forschungsagenda zu bündeln und auszubauen. Damit sollen greifbare Verbesserungen des Gesundheitsverhaltens verschiedener Bevölkerungsgruppen erreicht und die führende Rolle und Wettbewerbsfähigkeit Europas auf diesem Feld gestärkt werden.

Diese Ziele werden u. a. mit Hilfe des durch die Europäische Kommission geförderten ERA-Netzes „ERA-HDHL“ und durch die Implementierung gemeinsamer Fördermaßnahmen verfolgt. Die vorliegende Bekanntmachung ist die erste gemeinsame, transnationale Fördermaßnahme des ERA-HDHL; sie wird durch die Europäische Kommission mitgefördert.

Eine umfassendere Aufklärung der Zusammenhänge zwischen Ernährung und Gesundheit ist die Grundlage für die Erreichung der zentralen Ziele der JPI HDHL. Diese Herausforderung wird erhöht durch die bestehenden Schwierigkeiten, die Ernährung und den Ernährungszustand zu erfassen sowie den Übergang von Gesundheit zu Krankheit frühzeitig und verlässlich festzustellen. Biomarker können dieser Herausforderung als objektiv messbare und validierbare Indikatoren für eine Exposition, einen biologischen Prozess oder einen Zustand eines biologischen Systems nachkommen und daher zum Verständnis beitragen, wie der Gesundheitsstatus von der Ernährung beeinflusst wird.

Ziel der vorliegenden Bekanntmachung ist es, ein internationales Forschungsnetzwerk zum Thema „Biomarker für Ernährung und Gesundheit“ („biomarker for nutrition and health“, BioNH) zwischen den bereits geförderten Verbundprojekten in diesem Themenbereich (Verbundprojekte „FOODBALL“ und „MIRDIET“) und den Projekten, die im Rahmen dieser Bekanntmachung gefördert werden, aufzubauen. Dieses auf pan-europäischer Ebene agierende Forschungsnetzwerk soll eine ausreichend kritische Masse zusammenbringen, um exzellente Forschung, eine gemeinsame Nutzung von standardisierten und innovativen Methoden und Forschungsinfrastrukturen sowie die Ausbildung von jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bereich „Biomarker für Ernährung und Gesundheit“ möglich zu machen.

Die gemeinsame Bekanntmachung soll einen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden nationalen Förderaktivitäten in diesem Bereich erbringen. Die Bekanntmachung wird zeitgleich durch die Förderorganisationen der jeweiligen Mitgliedstaaten der JPI HDHL veröffentlicht. Folgende Mitgliedstaaten und assoziierte Staaten bzw. Förderorganisationen nehmen an der Bekanntmachung teil:

– Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland;
– Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Deutschland;
– Public Service of Wallonia, Directorate-General Operational for Economy, Employment and Research (SPW-DGO6), Belgien;
– Innovation Fund Denmark (IFD), Dänemark;
– The Netherlands Organisation for Health Research and Development (ZonMw), Niederlande;
– French National Research Agency (ANR), Frankreich;
– Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC), Großbritannien;
– Science Foundation Ireland (SFI), Irland;
– Ministry of Education, University and Research (MIUR), Italien;
– Ministry of Agricultural, Food and Forestry Policies (MiPAAF), Italien;
– Canadian Institutes of Health Research (CIHR), Kanada;
– Federal Ministry of Science, Research and Economy/administrative sector science and research (BMWFW), Österreich;
– The National Centre for Research and Development (NCBR), Polen;
– National Authority for Scientific Research and Innovation (ANCSI), Rumänien;
– National Institute of Health Carlos III (ISCIII), Spanien;
– Ministry of Economy and Competitiveness (MINECO), Spanien;
– The Scientific and Technological Research Council (TUBITAK), Türkei.

Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext erarbeitet, der hier eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden internationalen Konzeption von Anträgen für Forschungskooperationen zu beachten. Alle Vorgaben und Hinweise zu diesen Förderrichtlinien, eine Übersicht der nationalen Förderorganisationen sowie eine Übersicht der zuständigen nationalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind dort enthalten. Weitere Informationen sind auch beim Projektträger erhältlich (siehe Nummer 7.1).

Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Umsetzung der Aktionsfelder 3 „Präventions- und Ernährungsforschung“ und 6 „Gesundheitsforschung in internationalen Kooperationen“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechts­anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AGVO freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Zahlreiche nationale als auch internationale Institutionen haben allgemeine Empfehlungen für die Identifikation von krankheitsbezogenen Biomarkern ausgesprochen. Solche Empfehlungen fehlen jedoch bislang für die Verwendung von Biomarkern als Indikatoren für Ernährung und Gesundheit. Dabei könnten verlässliche Biomarker bzw. Biomarker-Kombinationen ausschlaggebend sein, um die wichtigen biologischen Prozesse zu überwachen, die dem Zusammenhang zwischen Gesundheit und Ernährung zugrunde liegen. Darüber hinaus würden es solche Marker ermöglichen, den Gesundheits- bzw. Ernährungszustand zu erfassen und die Wirksamkeit von Ernährungsinterventionen einzuschätzen. Entsprechende Biomarker sind auch für die Anmeldung sogenannter „Health Claims“ im Rahmen von Artikel 14 der europäischen Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben durch die „European Food Safety Authority“ erforderlich.

Ziel der vorliegenden Bekanntmachung ist die Förderung von transnationalen Verbundvorhaben mit interdisziplinären Forschungsprojekten zur Identifizierung und Validierung von Biomarkern für Ernährung und Gesundheit. Dazu gehören auch Biomarker, die die Nährstoffaufnahme, den Ernährungszustand, den von Bewegung und Ernährung abhängigen Gesundheitsstatus sowie das Risiko für die Entwicklung ernährungsmitbedingter Erkrankungen anzeigen.

Dabei geht es insbesondere um Biomarker, die durch Ernährung moduliert werden und Veränderungen des Gesundheitsstatus und/oder des Risikos zur Entwicklung ernährungsmitbedingter Erkrankungen anzeigen. Biomarker für körperliche Aktivität können nur in Kombination mit ernährungsbezogenen Biomarkern untersucht werden.

Die Vorhaben müssen folgende Bedingungen erfüllen:

– Es sollen Biomarker untersucht werden, die durch Ernährung (oder durch eine Kombination aus Ernährung und Bewegung) modifizierbar sind und den ernährungs- bzw. bewegungsbezogenen Gesundheitsstatus messbar machen oder den Übergang zu ernährungs- oder lebensstilbezogenen Erkrankungen anzeigen. Untersuchungen, die sich mit Biomarkern für bereits manifeste Erkrankungen befassen, sind nicht Gegenstand der Bekanntmachung.
– Es können neue Biomarker identifiziert oder in früheren Studien bereits identifizierte Biomarker weiterführend validiert werden.
– Vorhaben, die sich mit der Identifizierung von neuen Biomarkern befassen, sollen eine klare Relevanz des Biomarkers für die menschliche Gesundheit aufzeigen sowie die Möglichkeiten einer weiterführenden Validierung aufzeigen.
– Es sollen bevorzugt bereits existierende Biobanken und/oder Kohorten genutzt werden. Falls dies nicht der Fall sein sollte, muss nachvollziehbar begründet werden, warum keine bereits bestehende Biobank bzw. Kohorte verwendet werden kann.
– Es muss dargestellt werden, wie die aus der Studie gewonnenen Daten für spätere Forschungsprojekte verfügbar gemacht werden.
– Inhaltliche Überschneidungen mit den Zielen der Projekte FOODBALL und MIRDIET sollten vermieden werden. Diese Projekte werden bereits im Rahmen der JPI HDHL gefördert. Nähere Informationen zu diesen Projekten können im Internet unter http://www.healthydietforhealthylife.eu/images/factsheets/factsheet_foodball.pdf bzw. http://www.healthydietforhealthylife.eu/images/factsheets/factsheet_biomarkers.pdf abgerufen werden.

Des Weiteren sollte Folgendes beachtet werden:

– Der thematische Fokus sollte auf Biomarkern zur Erfassung von Ernährungsmustern liegen und nicht auf der Messung einzelner Nahrungskomponenten.
– Der mögliche Einfluss des Alters, des Geschlechts und des sozio-ökonomischen Status sollte, wo notwendig, berücksichtigt werden.
– Kooperationen mit privatwirtschaftlichen Unternehmen sind erwünscht.
– Die Ausbildung von jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sollte im Rahmen des Vorhabens ermöglicht werden.

Die JPI HDHL möchte ein internationales Forschungsnetzwerk zum Thema „Biomarker für Ernährung und Gesundheit (BioNH)“ aufbauen. Es wird daher erwartet, dass die Vertreterinnen und Vertreter der geförderten Verbundprojekte an Aktivitäten der JPI HDHL (zum Beispiel Workshops, Konferenzen, Präsentationen für das JPI HDHL Management Board) teilnehmen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE1-Kapazität in Deutschland, wie z. B. Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur transnationale Forschungsverbünde gefördert, eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundmitglieder wird vorausgesetzt. Die Verbünde müssen die notwendige kritische Masse für die Bearbeitung interdisziplinärer und wissenschaftlich innovativer Forschungsfragen sowie einen klaren Mehrwert durch die internationale Zusammenarbeit aufweisen. Jedes Verbundvorhaben muss aus mindestens drei und darf aus maximal sechs Verbundpartnern bestehen, die bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sind. Es müssen hierbei mindestens drei verschiedene Länder vertreten sein. Antragstellende werden ermutigt, Partner, die für die Förderung durch folgende Förderorganisationen berechtigt sind, in ihr Vorhaben einzubinden: SPW-DGO6 aus Belgien, NCBR aus Polen und/oder ANCSI aus Rumänien. Falls solche Partner einbezogen werden, darf die maximale Anzahl an Verbundpartnern auf sieben bis acht erhöht werden. Maximal zwei Verbundpartner dürfen aus einem Land kommen.

Darüber hinaus können auch Kooperationspartnerpartner an den Verbundvorhaben teilnehmen, die nicht durch die JPI HDHL gefördert werden, sofern sie eine eigene Finanzierung sicherstellen können. Dies können z. B. Kooperationspartner aus einem der in Nummer 1.1 nicht aufgeführten Länder sein oder solche Kooperationspartner aus den in Nummer 1.1 genannten Ländern, die keine eigene Förderung beantragen. Diese Kooperationspartner müssen eine anderweitige, gesicherte Finanzierung ihrer geplanten Arbeiten im Antrag darstellen. Die Mehrheit der Verbundpartner sowie die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator müssen zwingend bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Pro Verbund sind maximal zwei Kooperationspartner erlaubt und die maximale Anzahl an Verbundpartnern darf sechs Partner nicht übersteigen (Ausnahme: Einschluss von antragsberechtigten Partnern bei SPW-DGO6 aus Belgien, NCBR aus Polen und/oder ANCSI aus Rumänien*siehe auch ergänzender Hinweis unten).

Für das geplante Projekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden. Diese Person repräsentiert den Verbund nach außen und ist für das interne Verbundmanagement gegenüber der JPI HDHL und dem ERA-HDHL verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise die Kontrolle der Verbundarbeiten, das Abfassen von jährlichen Berichten, die Sicherstellung von Urheberrechten sowie die Regelung der Verfügbarkeit von Daten und Ressourcen.

Zu den Aufgaben der Verbundkoordination gehört es, jeweils im Dezember eines Jahres im Namen des Projektkonsortiums einen wissenschaftlichen Jahresbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts beim „Joint Call“-Sekretariat einzureichen. Zudem muss die Verbundkoordination innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verbund­projekts im Namen des Projektkonsortiums einen wissenschaftlichen Abschlussbericht beim „Joint Call“-Sekretariat vorlegen. Für die einzelnen Verbundpartner können darüber hinaus weitere Vorgaben der einzelnen Förderorganisationen zur Berichterstattung gelten, zum Beispiel aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften. Kontaktpersonen für die jeweiligen nationalen Förderorganisationen sind die Verbundpartner, die aus dem entsprechenden Land kommen.

Damit die Verbundvorhaben wirksam zu den Zielen dieser Förderinitiative im Rahmen des ERA-HDHL sowie den allgemeinen Zielen der JPI HDHL beitragen, wird erwartet, dass die Koordinatorin bzw. der Koordinator sich bereit erklärt, an Konferenzen oder Treffen teilzunehmen, um

– Projektergebnisse innerhalb des Forschungsnetzes „Biomarker für Ernährung und Gesundheit“ und zwischen anderen JPI HDHL-Förderinitiativen auszutauschen;
– eine gemeinsame Strategie zur Koordination und Integration der weiteren geplanten Aktivitäten der JPI HDHL zu entwickeln;
– Ergebnisse innerhalb der JPI HDHL zu kommunizieren.

Darüber hinaus kann es Aufgabe der Verbundkoordinatorinnen und -kordinatoren sein, die Fortschritte der Verbundarbeiten bei einem Zwischen- und Abschlusssymposium darzustellen.

Jeder Verbundpartner wird durch eine Person („Principal Investigator“, Projektleiterin oder Projektleiter) repräsentiert. Innerhalb des Verbunds fungiert diese Person als Kontakt für die jeweilige Förderorganisation. Diese Kontaktpersonen sowie die Verbundkoordinatorinnen und -koordinatoren sollten sich in der „Meta Data Base“ der JPI HDHL registrieren (siehe http://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php), bevor ein Antrag eingereicht werden kann. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass die Profil-Informationen ausgefüllt werden.

Jeder Verbundpartner muss sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) der transnationalen JPI HDHL-Projekte einen angemessenen Verweis auf die JPI HDHL sowie auf die beteiligten Förderorganisationen enthalten. Aus diesem Grund haben die Mitglieder der JPI HDHL entsprechende Leitlinien abgestimmt. Forscherinnen und ­Forscher, die im Rahmen der JPI HDHL gefördert werden, sollen diese Leitlinien berücksichtigen. Sie können unter folgendem Link heruntergeladen werden: http://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/hdhl-documents/joint- ­action-documents, „quick guide for dissemination of the JPI HDHL research project results“. Darüber hinaus sollte jede Ergebnisverbreitung (auch in elektronischer Form) das EU-Emblem und folgenden Text enthalten: „This project has received funding from the European Union’s Horizon 2020 research and innovation programme under the ERA-NET Cofund action No 696295“. Wenn ein weiteres Logo gezeigt wird, muss das EU-Emblem eine angemessene Größe haben.

Die Kennzeichnung von Urheberrechten und der Transfer von neu entwickeltem intellektuellen Eigentum sowie der Zugang zu bereits existierendem intellektuellen Eigentum sind für den Erfolg und die gesellschaftliche Relevanz der Verbundarbeiten zentral. Diese Aspekte sollten daher ab Beginn der Verbundarbeiten korrekt berücksichtigt werden. Jedwede Strategie zu Schutzrechtsanmeldungen oder Verwertungsabsichten sollte, bevor die Forschungsaktivitäten beginnen, im Verbund abgeklärt werden, und hieraus resultierende Vorkehrungen müssen mit den jeweilig gültigen nationalen und/oder Europäischen Rechtssystemen kompatibel sein (siehe auch Annex 1 des englischsprachigen Leitfadens für Antragstellerinnen und Antragsteller mit länderspezifischen Informationen). Weiterführende Informationen können dem Dokument „Quick guide for dissemination of the JPI research projects results“ entnommen werden.

Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Darüber hinaus wird empfohlen, dass alle Verbundpartner vor Beginn der Projektarbeiten ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung regeln und wichtige Aspekte wie Entscheidungsfindung und Monitoring, Regelung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Berichtspflichten und die Sicherstellung von Urheberrechten auf Verbundebene behandeln sowie Richtlinien für die Weitergabe von Daten und Ressourcen festlegen.

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Tierstudien und klinische Studien. Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die internationalen Standards als vorgegebene Maßstäbe zugrunde zu legen (u. a. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten Klinischen Praxis, EU-Richtlinie 2001/20/EG).

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie bereitzustellen.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Vorhaben können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), sowie zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechperson(en) sind:

Frau Dr. Petra Lüers
Telefon: 02 28/38 21-11 94
E-Mail: Petra.Lueers@DLR.de

Frau Dr. Friederike Bathe
Telefon: 02 28/38 21-12 25
E-Mail: Friederike.Bathe@DLR.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Es wird darüber hinaus dringend empfohlen, dass alle beteiligten Teilprojektleiterinnen und -projektleiter ihre jeweiligen nationalen und regionalen Förderorganisationen kontaktieren. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen. Weitere Informationen hierzu sind Annex 1 des ­englischsprachigen Leitfadens für Antragstellerinnen und Antragsteller („Guidelines for Applicants“, http://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/calls) zu entnehmen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem „Joint Call“-Sekretariat durch die Verbundkoordinatorin oder den Verbundkoordinator

bis spätestens 19. April 2016 16.00 MESZ,

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Projektskizze ist anhand eines Musters zu erstellen. Diese Formatvorlage sowie die englischsprachige Bekanntmachung, die dieser gemeinsamen Fördermaßnahme zugrunde liegt, sind zu beachten und unter http://www. ­healthydietforhealthylife.eu/index.php/joint-actions einsehbar. Projektskizzen, die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt und ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das elektronische Einreichungssystem (ESS) der JPI HDHL, siehe http://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/joint-actions. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines internationalen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

1. Exzellenz
 
a) Wissenschaftliche Qualität des Antrags;
Klarheit und Relevanz der Ziele;
Plausibilität der vorgeschlagenen Vorgehensweise und Methodik;
Fortschritt gegenüber dem aktuellen „State of the Art“; Innovationspotenzial;
Kompetenz und Erfahrung der beteiligten Forschungspartner im fachlichen Bereich des Antrags;
b)  Relevanz des Projekts für das Thema und die Ziele der Bekanntmachung;
c)  Neuartigkeit des Vorhabens.

2. Bedeutung der Ergebnisse
 
a) Potenzial der erwarteten Ergebnisse für die Gesundheit der Bevölkerung und/oder in anderen sozioökonomischen, gesundheitsrelevanten Bereichen und/oder der Industrie (z. B. der Entwicklung und Verbesserung von Lebensmitteln);
b) Mehrwert der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit: Erreichen einer kritischen Masse an relevanten biologischen Materialien, arbeitsteilige Nutzung von Ressourcen (Modelle, Daten, usw.), Harmonisierung von Daten, Austausch von spezifischem Wissen und/oder innovativen Technologien, usw;
c) Potential, einen Beitrag zur Unterstützung eines längerfristigen internationalen Netzwerks von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bereich „Biomarker für Ernährung und Gesundheit“ zu leisten;
d) Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verwertung und Verbreitung der Projektergebnisse (einschließlich Management von Urheberrechten), zur Kommunikation von Projektinhalten und, wo relevant, zum Management der gewonnenen Forschungsdaten;
e) Beteiligung/Einbeziehung von Industrie (wenn anwendbar/sinnvoll);
f) möglicher Einfluss von Alter, Geschlecht und sozio-ökonomischem Status (wenn anwendbar/angemessen);
g) Ausbildung von jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (wenn anwendbar/angemessen).

3. Qualität und Effizienz der Umsetzung
 
a) Kohärenz und Effizienz des Arbeitsplans (bei den ausführlichen Anträgen: auch der funktionellen Arbeitsteilung im Verbund, der Ressourcennutzung und der Zeitplanung);
b) Komplementarität der Verbundpartner;
c) Angemessenheit der Verbundstrukturen und des Verbundmanagements, einschließlich des Risiko- und Innova­tionsmanagements;
d) Nachhaltigkeit von Forschungsinfrastrukturen, die durch das Verbundprojekt etabliert werden (z.B. Datenmanagement gemäß den „FAIR“2-Prinzipien);
e) Budget- und Kosteneffektivität des Projekts (plausible und angemessene Verteilung der beantragten Ressourcen im Hinblick auf die Projekttätigkeiten, die Verantwortlichkeiten der Projektpartner und den Zeitrahmen).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Weitere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Bewertungsverfahren sind auf der Internetseite der JPI HDHL erhältlich (http://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/joint-actions).

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin bzw. dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die vorgelegten förmlichen Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Begutachtungsgremiums bewertet.

Vordrucke für förmliche Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen.

– detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
– ausführlicher Verwertungsplan;
– Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
– detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrages mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft.

– Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
– Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
– Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
– Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 29. Januar 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill

*: Aktuelle Änderung vom 09.03.2016: Diese Ausnahmeregelung wird auf antragsberechtigte Partner bei TUBITAK aus der Türkei erweitert

1FuE: Forschung und Entwicklung

2FAIR: findable, accessible, interoperable and reusable