Richtlinie zur Förderung gendersensibler Studien in der Präventions- und Versorgungsforschung Förderinitiative „Gesund – ein Leben lang“

vom 14.04.2016 - Abgabetermin: 14.07.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Gesundheit, Entstehung und Verlauf von Krankheiten sind durch sehr verschiedene Faktoren bestimmt. Neben der genetischen Ausstattung haben die Herkunft, der soziale Status, das Geschlecht sowie das familiäre, berufliche und gesellschaftliche Umfeld Auswirkungen auf die Gesundheit und darauf, wie Krankheiten bewältigt werden können. Kindheit und Jugend, Erwachsenenleben und Alter haben dabei ihre eigenen Charakteristika. Aus diesen Gründen haben allgemeine Konzepte zur Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung nicht in allen Lebensphasen oder Bevölkerungsgruppen die gleiche Wirkung.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat deshalb die Förderinitiative „Gesund – ein Leben lang“ gestartet. Aufbauend auf den Besonderheiten und Entwicklungen bei Kindern und Jugendlichen, im Alter, bei arbeitenden Menschen und bei Männern und Frauen sollen neue und wirkungsvolle Konzepte zur Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung entwickelt werden.

Es gibt zunehmend Belege, dass Erkrankungen bei Männern und Frauen mit unterschiedlichen klinischen Ausprägungen, in unterschiedlicher Häufigkeit und zu unterschiedlichen Zeitpunkten auftreten. Zudem sind Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten, aber auch zur Gesundheitsförderung und Prävention bei Männern und Frauen nicht immer gleich wirksam. Dies ist neben genderspezifischen Unterschieden in der Entstehung und dem Verlauf von Krankheiten auch im persönlichen Lebensstil, z. B. in der Ernährung und im Gesundheitsverhalten, sowie in den Bedarfen und Bedürfnissen in der Versorgung begründet. Bei vielen Krankheiten sind die genderspezifischen Unterschiede bei Versorgung, Prävention und Gesundheitsförderung nicht hinreichend untersucht. Vorhandene Kenntnisse werden zudem zu selten in die Praxis umgesetzt.

Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, die Grundlage dafür zu schaffen, dass genderspezifische Unterschiede bei der Versorgung, Prävention und Gesundheitsförderung besser berücksichtigt werden. Es sollen genderbedingte Unterschiede erkannt und gendersensible Versorgungskonzepte und Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung entwickelt und erprobt werden. Durch systematische Übersichtsarbeiten nach internationalen Standards sollen bereits verfügbare gendersensible Studien zusammengefasst und bewertet werden. Diese Fördermaßnahme wird aus Mitteln des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung finanziert.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in ­Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AGVO freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden gendersensible vergleichende Studien zur Verbesserung der Gesundheit von Frauen und Männern sowie systematische Übersichtsarbeiten zu geschlechtssensiblen Studien.

Modul 1:

Geschlechtsspezifische Unterschiede in der Versorgung, Prävention und Gesundheitsförderung erkennen – Nicht-interventionelle Studien zur Untersuchung genderbedingter Unterschiede.

Zur Erweiterung des Wissens über genderbedingte Unterschiede in der Versorgungspraxis, Gesundheitsförderung und im Präventionsalltag sind wissenschaftlich fundierte Studien notwendig, die zu einem besseren Verständnis führen, wie sich das Geschlecht eines Menschen z. B. auf die Gesunderhaltung, Prävention, Versorgung, Pflege und Rehabilitation auswirkt. Geschlechtsspezifische Unterschiede in der Entstehung und dem Verlauf von Krankheiten können unter ­Einbezug existierender Kohorten untersucht werden. Adäquate Vergleichsgruppen sind zur Durchführung der Untersuchungen unerlässlich. Ziel der Projekte kann auch die Entwicklung und Validierung innovativer Methoden für eine geschlechtssensible Forschung sein. Der Bedarf und die breite Verwendungsmöglichkeit für die angestrebte Methodenentwicklung muss überzeugend dargelegt werden.

Modul 2:

Entwicklung und Erprobung geschlechtersensibler Versorgungskonzepte sowie Maßnahmen der Prävention und ­Gesundheitsförderung in die Praxis – Interventionelle Studien zur Untersuchung genderbedingter Unterschiede.

Bereits vorhandenes Wissen zu genderspezifischen Unterschieden kann durch die Entwicklung und die Erprobung konkreter gendersensibler Versorgungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung zur Anwendung geführt werden. Hierzu werden vergleichende interventionelle Studien gefördert, die die Wirkungen von gendersensiblen Versorgungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung untersuchen. Eine Strukturgleichheit der Gruppen ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch eine Randomisierung, sicherzustellen. In Abgrenzung zu klinischen Studien, die die Wirksamkeit z. B. einer therapeutischen Maßnahme (efficacy) testen, wird bei den interventionellen Versorgungsforschungsstudien der Nachweis der Wirksamkeit vorausgesetzt und die Wirkung von Maßnahmen im Versorgungsalltag (effectiveness) untersucht. Hierbei sind patientenrelevante Endpunkte, z. B. gesundheitsbezogene Lebensqualität, funktions- oder symptombezogene Endpunkte, Lebenserwartung, Morbidität oder Mortalität als primäre Zielgrößen der Studien anzuwenden. Darüber hinaus sind bei interventionellen Studien zum Versorgungsgeschehen u. a. breite Ein- und Ausschlusskriterien, möglichst keine über den Behandlungsalltag ­hinausgehenden Anforderungen an die Patientinnen und Patienten und die Durchführung der Studie in den Versorgungseinrichtungen, in denen die untersuchte Intervention im Rahmen der Regelversorgung zum Einsatz kommt, vorzusehen.

Modul 3:

Systematische Übersichtsarbeiten zu gendersensiblen Studien nach internationalen Standards.

Die Durchführung systematischer Übersichtsarbeiten ist ein wichtiger Schritt bei der Übertragung von Forschungsergebnissen in die Gesundheitsversorgung und in den Präventions- und Gesundheitsförderungsalltag. Auf dieser Basis können z. B. übergeordnete Behandlungsempfehlungen, Empfehlungen/Strategien für Prävention und Gesundheits­förderung oder neue bzw. erweiterte Versorgungsleitlinien entstehen.

Für alle Module gilt:

Die für das Vorhaben gegebenenfalls erforderliche interdisziplinäre Zusammenarbeit und die notwendigen Kooperationsstrukturen müssen sich in der Projektstruktur widerspiegeln. Die Relevanz des gewählten Themas für die gendersensible Versorgung, Gesundheitsförderung und Prävention bei Frauen und Männern ist anhand einschlägiger Literatur dar­zulegen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass das BMBF die Erstellung einer Datenbank mit wissenschaftlichen Publikationen zu Genderunterschieden in der Medizin im Rahmen der Projektförderung unterstützt hat. Die Datenbank ist unter dem folgenden Link öffentlich zugänglich: http://gendermeddb.charite.de/.

Männer und Frauen, die aufgrund ihrer sozialen Situation besonderen Belastungen ausgesetzt sind, sind dort, wo es angemessen ist, durch entsprechende Forschungsfragestellungen zu berücksichtigen. Das können z. B. Menschen mit Migrationshintergrund sein.

Im Sinne eines Dialogprozesses sollen auch Forschungsthemen erörtert werden, die zwei oder mehrere der in der Förderinitiative „Gesund – ein Leben lang“ adressierten Bevölkerungsgruppen (Kinder und Jugendliche, arbeitende Menschen, Männer und Frauen, betagte Menschen) betreffen. Hierzu werden Workshops und Netzwerkprojekte gefördert. Es wird erwartet, dass Lebensphasen übergreifende Projekte bearbeitet werden. Expertinnen und Experten der entsprechenden Disziplinen sind einzubeziehen. Dazu wird zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert.

Nicht gefördert werden:

– Studien, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben;
– Untersuchungen, die nur ein Geschlecht betreffen, z. B. Prostatakrebs bei Männern oder gynäkologische Erkrankungen bei Frauen;
– klinische Studien zum Wirksamkeitsnachweis (efficacy) von Arzneimitteln, Behandlungen, operativen Verfahren (für die Förderung von klinischen Studien wird auf die Förderangebote für klinische Studien von BMBF und DFG verwiesen);
– rein auf Erkenntnisgewinn gerichtete Untersuchungen ohne Anwendungspotenzial für die Versorgungs-, Gesundheitsförderungs- und Präventionspraxis, z. B. entwicklungsbiologische, tierexperimentelle und grundlagenorientierte Untersuchungen;
– Aufbau neuer Register oder Langzeit-Kohorten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs­einrichtungen sowie Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen).

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Die Antragstellenden müssen einschlägige wissenschaftliche Vorleistungen in der Versorgungsforschung und/oder Forschung zur Prävention und Gesundheitsförderung sowie den jeweiligen zu bearbeitenden Fragestellungen vorweisen, die durch entsprechende Publikationen und eingeworbene Drittmittel belegt sind.

Zusammenarbeit

Die für die Zielerreichung des beantragten Projekts erforderlichen Partner in Wissenschaft und Praxis sind bereits bei der Erarbeitung der Projektskizze einzubinden. Dazu gehören auch Betroffene oder ihre Vertretungen. Es sind alle notwendigen Fachdisziplinen und Kompetenzen sowie die Einrichtungen für den Patienten- bzw. Probandenzugang oder die Nutzung von Sekundärdaten zu berücksichtigen.

Es wird empfohlen, zur Projektplanung mit dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7) Kontakt aufzunehmen. Die Partner eines möglicherweise zu beantragenden Verbundprojekts bestimmen eine Verbundkoordinatorin bzw. einen Verbundkoordinator und regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu ­beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Methodische Qualität

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe methodische Qualität des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung muss der national und international vorhandene Stand der Forschung adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Methodik muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen. Bei multizentrischen Studien sind funktionierende Organisationsstrukturen wie z. B. ein koordinierendes Projektmanagement und Maßnahmen zur Qualitätssicherung erforderlich.

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung der Forschung einzuhalten. Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, ­Entwicklung und Innovation (FuEuI). Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, möglichst als Open-Access-Veröffentlichung publiziert und Forschungs­daten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereit­gestellt werden (siehe hierzu auch weitere Angaben im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie).

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen Beitrag zur gendersensiblen Forschung leisten. Sie müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn und eine klare Nutzenperspektive für künftige Verbesserungen der gendersensiblen Versorgung, Gesundheitsförderung oder Prävention liefern. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden. Die dafür notwendigen Partner, z. B. Fachgesellschaften zur Fortschreibung von Versorgungsleitlinien oder Kostenträger, die an der Umsetzung interessiert sind, sind frühzeitig in das Vorhaben einzubinden. Zur Dissemination der Ergebnisse zur Unterstützung des Transfers ist zusätzlich zu wissenschaftlichen Publikationen bei geeigneten Anlässen die Öffentlichkeit über Ziele und Ergebnisse dieses Vorhabens zu informieren. In Betracht kommen z. B. Publikationen in populärwissenschaftlichen Zeitschriften, Berichte oder Interviews in der Tagespresse oder in Funkmedien, aktive Teilnahme an öffentlichen Informationsveranstaltungen, Tage der offenen Tür, Internet-Darstellungen oder Ähnliches.

Evaluierende Maßnahmen

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

EU-Förderung

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. ­Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Studien können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren, systematische Übersichtsarbeiten in der Regel bis zu zwei Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach-, Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der Antragstellenden zuzurechnen sind. Vorhabenbezogene Erhebungen an Patientinnen und Patienten bzw. an den entsprechenden Zielgruppen in beteiligten Einrichtungen sind in der Regel durch Fallpauschalen zu vergüten, die an Qualitätskriterien für die Datenerhebung zu binden sind.

Ausgaben für die Unterstützung der interdisziplinären Zusammenarbeit im Projekt (z. B. Workshops oder Arbeitskreise) und für die Information der breiten Öffentlichkeit über die Projektergebnisse (z. B. Vorträge, Informationsveranstaltungen, Broschüren) können gefördert werden.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, können gefördert werden.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden ­können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuEuI-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Dr. Marijke Looman
Telefon: 02 28/38 21-16 11
E-Mail: marijke.looman@dlr.de

Dr. Sunya-Lee Antoine
Telefon: 02 28/38 21-30 03
E-Mail: sunya-lee.antoine@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger (soweit zutreffend) angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Es findet in der ersten Stufe ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 14. Juli 2016

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbünden wird die Skizze durch die vorgesehene Verbundkoordinatorin bzw. den vorgesehenen Verbundkoordinator eingereicht. Die Einreichung ­erfolgt elektronisch über das Internet-Portal. Dort ist erstens ein Datenblatt für Projektskizzen auszufüllen und zweitens die Skizze elektronisch zu übermitteln. Eine genauere Anleitung findet sich im Portal. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizzen sind in den Leitfäden für Antragstellende niedergelegt:

Modul 1:

Modul 2:

Modul 3:

Projektskizzen, die den in dieser Förderrichtlinie oder in den Leitfäden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:

– Erfüllung des Gegenstands der Förderung und der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 2 und 4 dieser Förderrichtlinie);
– Relevanz für die gendersensible Versorgungs-, Präventions- und Gesundheitsförderungspraxis;
– wissenschaftliche Qualität (u. a. Innovationsgehalt, Methodik);
– einschlägige Vorarbeiten und Expertise des/der Antragstellenden;
– realistische Arbeits- und Zeitplanung;
– Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten der erwarteten Ergebnisse;
 
–Angemessenheit der Finanzplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin bzw. dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende, die Projektskizzen ergänzende Informationen vorzulegen:

– detaillierter Finanzierungsplan;
– ausführlicher Verwertungsplan;
– Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
– detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch in Beachtung der Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
– Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
– Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
– Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 24. März 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. R. Loskill