24.10.2016

Richtlinie zur Stärkung der Forschung in der Geriatrie und Gerontologie

vom 24.10.2016 - Abgabetermin: 19.04.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Chancen, gesund zu altern und lange zu leben, stehen heute besser denn je. Rund viereinhalb Millionen Menschen (5,4 % der Bevölkerung) sind 80 Jahre oder älter, und ihre Zahl wird in den nächsten Jahrzehnten noch deutlich zunehmen. Allerdings werden auch in Zukunft wenige Menschen ihren letzten Lebensabschnitt vollständig gesund und selbstständig erleben können. Hierin liegt eine große Herausforderung für die Gesellschaft und das Gesundheitssystem. Von den heute über 65-Jährigen sind viele chronisch krank und haben eine, meist sogar mehrere Krankheiten, die sie beeinträchtigen. Mit zunehmendem Alter steigt zudem oftmals auch die Pflegebedürftigkeit. Es gilt nicht nur solche Krankheiten zu erforschen, die im Alter zunehmen, wie beispielsweise Demenz, Krebs oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Ebenso werden kontinuierlich neue, effektive, praktikable und kosteneffiziente Ansätze benötigt, die sich mit der Versorgung von akuten und chronischen Krankheiten, der Rehabilitation und Prävention bei älteren Patient­innen und Patienten befassen. Hierzu ist eine geriatrische Forschung notwendig, die die Besonderheiten älterer Patientinnen und Patienten angemessen berücksichtigt.

Mit der Veränderung der körperlichen und geistigen Gesundheit im Alter ist häufig auch eine Verschiebung der Prioritäten im Lebensalltag verbunden. So sind etwa Funktionalität, Selbstständigkeit, Alltagsbewältigung und die soziale Teilhabe entscheidend für die Lebensqualität älterer Menschen. Hierfür bedarf es altersgerechter Konzepte, die zum Erhalt dieser Funktionen beitragen. Dabei gilt es vor allem auch die körperlichen, psychischen, sozialen und kulturellen Aspekte des Alterns und Alters zu berücksichtigen. Hier wird entsprechend eine gerontologische Forschung benötigt, die die besonderen Bedürfnisse von älteren Menschen als Ganzes in den Fokus nimmt.

Die geriatrische und gerontologische Forschung muss weiter ausgebaut werden, um die bestehenden Herausforderungen einer alternden Gesellschaft bewältigen und auch die Potenziale des Alterns nutzen und gestalten zu können. Das beinhaltet, dass hochwertige Forschung in der Geriatrie und Gerontologie an weiteren Hochschulstandorten etabliert wird.

Voraussetzung für eine adäquate Verankerung der Altersforschung an deutschen Hochschulen ist der Auf- und Ausbau von Forschungskapazitäten in medizinischen, gesundheitswissenschaftlichen und soziologisch/psychologisch orientierten Fakultäten. Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, Anreize zur Stärkung der Altersforschung in Deutschland in Bedarfsregionen zu geben und eine nachhaltige Profilbildung von ausgewählten Hochschulstandorten in den Fachdisziplinen der Geriatrie und Gerontologie zu unterstützen.

Das Förderangebot richtet sich an Hochschulen, die einen Lehrstuhl oder eine selbstständige Abteilung für Geriatrie oder Gerontologie neu einrichten möchten. Parallel wird auch bereits bestehenden Instituten oder Abteilungen für Geriatrie und Gerontologie die Gelegenheit gegeben, ihre Forschungskapazitäten durch die Gründung von Nachwuchsgruppen zu erweitern. Die Maßnahme erfolgt in Umsetzung der Demografiestrategie der Bundesregierung und des Aktionsplans Versorgungsforschung als Bestandteil im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung (vgl. Nummer 1.2).

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwen­dung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Das Förderangebot beinhaltet zwei eigenständige Module: die Anreizsetzung für die Einrichtung von Professuren (Modul 1) sowie die Etablierung von Nachwuchsgruppen (Modul 2) in den Fachdisziplinen Geriatrie und Gerontologie. Dabei erfolgt die Unterstützung durch das BMBF in den beiden Modulen über die Förderung konkreter Forschungsprojekte. Diese sollen relevante und zukunftsgerichtete Themen mit Bezug zur Versorgungsforschung in den Bereichen Geriatrie und Gerontologie bearbeiten. Dies schließt Forschungsprojekte, die Aspekte der Pflegeforschung berücksichtigen, explizit mit ein. Die Nachhaltigkeit der Maßnahme, d. h. die Weiterfinanzierung durch die Fakultät nach Ablauf der Bundesförderung, ist zu gewährleisten (siehe Nummer 4).

Modul 1: Anreizsetzung für neu einzurichtende Professuren in der Geriatrie und Gerontologie

Dieses Förderangebot richtet sich an Hochschulen, die an einer medizinischen, gesundheitswissenschaftlichen oder soziologisch/psychologisch orientierten Fakultät einen Lehrstuhl oder eine selbstständige Abteilung für Geriatrie oder Gerontologie neu einrichten möchten. Gefördert werden für begrenzte Zeit zusätzliche Personalstellen zur Unterstützung der Forschung an einem neu eingerichteten Lehrstuhl bzw. an einer neu eingerichteten selbstständigen Abteilung (siehe Nummer 5).

Modul 2: Einrichtung von Nachwuchsgruppen in der Geriatrie und Gerontologie

An Hochschulstandorten mit bereits etablierten geriatrischen/gerontologischen Lehrstühlen oder Abteilungen soll forschungs­orientiertem Nachwuchs die Möglichkeit zum Aufbau einer eigenen Arbeitsgruppe gegeben werden. Qualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler sollen die Chance erhalten, mittels eines strukturierten Forschungsprojekts selbstständig zu arbeiten und sich dadurch für eine wissenschaftliche Laufbahn in den Bereichen der Geriatrie und Gerontologie zu qualifizieren. Gefördert wird für begrenzte Zeit u. a. die Stelle der Nachwuchsgruppenleitung sowie zusätzliche Personalstellen (siehe Nummer 5).

Nicht gefördert werden:

Forschungsprojekte, die bereits in anderen Förderschwerpunkten des BMBF unterstützt wurden oder werden, sowie Studien, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben. Insbesondere können im Rahmen dieser Fördermaßnahme nicht gefördert werden:

  • Klinische Studien zum Wirksamkeitsnachweis (efficacy) von Arzneimitteln, Behandlungen, operativen Verfahren, medizin­technischen Verfahren. Hierzu zählen auch Studien zum Vergleich der Wirksamkeit (efficacy) z. B. zweier Operationstechniken oder Therapien;
  • Studien zur ausschließlichen Prüfung der Sicherheit von Medizinprodukten;
  • Studien zur Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 137e SGB V;
  • Studien zur frühen Nutzenbewertung gemäß dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarkts (AMNOG);
  • Health-Technology-Assessment-Berichte (HTA), Metaanalysen und systematische Reviews;
  • Forschungsvorhaben, die ausschließlich Fragestellungen der Prävention oder der Gesundheitsförderung zum Thema haben;
  • Der Aufbau neuer und der Betrieb bereits bestehender Register oder Langzeit-Kohorten. Die Nutzung der Daten vorhandener Register und Kohorten für Forschungsprojekte ist möglich.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen mit einer medizinischen, gesundheitswissenschaftlichen oder soziologisch/psychologisch orientierten Fakultät.

Kooperationen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind möglich z. B. im Kontext der gemeinsamen Nutzung von Forschungsressourcen. Antragsteller muss jedoch immer eine Hochschule sein.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Strukturelle Aspekte und Nachhaltigkeit

Mit der Projektskizze ist eine verbindliche Zusage der Fakultät zu den jeweils aufgeführten Mindestanforderungen vorzulegen.

Modul 1: Anreizsetzung für neu einzurichtende Professuren in der Geriatrie und Gerontologie

Die antragstellende Hochschule muss die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

  • Beabsichtigte Einrichtung eines neuen Lehrstuhls oder einer neuen selbstständigen Abteilung für Geriatrie oder Geronto­logie. Die Hochschule muss ihre Bereitschaft erklären, die Stelle der Professorin bzw. des Professors und eine angemessene Grundausstattung der neuen Struktur von Beginn an selbst zu finanzieren.
  • Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Maßnahme, d. h. die Weiterfinanzierung durch die Fakultät nach Ablauf der Bundesförderung. Dabei muss die Hochschule mindestens die Hälfte der geförderten Personalstellen nach Aus­laufen der Bundesförderung für mindestens sechs Jahre übernehmen. Die Fortführung durch die Fakultät beinhaltet auch eine angemessene sächliche Ausstattung.


Modul 2: Einrichtung von Nachwuchsgruppen in der Geriatrie und Gerontologie

Die antragstellende Hochschule muss die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

  • Vorhandensein eines Lehrstuhls bzw. einer selbstständigen Abteilung im Bereich Geriatrie oder Gerontologie mit nachzuweisender wissenschaftlicher Expertise in Forschung und Lehre;
  • Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Maßnahme, d. h. die Weiterfinanzierung durch die Fakultät nach Ablauf der Bundesförderung. Dies kann entweder durch die Überführung der Stelle der Nachwuchsgruppenleitung in eine Planstelle oder den Budgetplan der Fakultät mit angemessener personeller und sächlicher Ausstattung (mindestens 70 % der im Rahmen dieser Maßnahme bewilligten Fördermittel) oder durch die Einrichtung einer neuen Nachwuchsgruppe mit einer vergleichbaren Ausstattung (d. h. entsprechend der im Rahmen dieser Maßnahme bewilligten Förder­mittel) einmalig für fünf Jahre erfolgen.


Allgemeine Punkte:

Vorleistungen

Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung (FuE) zu Themen der Geriatrie bzw. Gerontologie ausgewiesen sein.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Methodik muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung entsprechender methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen.

Zusammenarbeit

Die für die Zielerreichung des beantragten Projekts erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis müssen einbezogen werden. Dazu gehören auch Betroffene oder ihre Vertretungen. Es sind alle notwendigen Einrichtungen für den Patienten- bzw. Probandenzugang oder die Nutzung von Sekundärdaten zu berücksichtigen.

Sollen in Ausnahmefällen Verbundprojekte beantragt werden, wird empfohlen, zur Projektplanung mit dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7) Kontakt aufzunehmen. Von den Partnern eines Verbunds ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Wissenschaftliche Standards

Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung der Forschung einzuhalten. Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI). Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, möglichst als Open-Access-Veröffentlichung publiziert und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden (siehe hierzu auch weitere Angaben im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie).

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen Beitrag zur Weiterentwicklung der geriatrischen und gerontologischen Forschung leisten. Sie müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen der Versorgungssituation für ältere Menschen liefern. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

Evaluation

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Leitung der Nachwuchsgruppen

Die Auswahl der Leitung der Nachwuchsgruppe erfolgt durch die Fakultät. Die einschlägige Qualifizierung (mindestens Promotion) der betreffenden Person ist u. a. durch entsprechende Publikationen im Antrag zu dokumentieren. Eine Altersgrenze für die Leitung der Nachwuchsgruppe besteht nicht.

Gender-Aspekte

Geschlechtsspezifische Aspekte sind bei der Planung, Durchführung und Auswertung der beantragten Projekte in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Relevanz dieser Aspekte und ihre Berücksichtigung sind im Antrag darzulegen. Falls geschlechtsspezifische Aspekte nicht berücksichtigt werden, ist dies im Antrag zu begründen.

EU-Förderung

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische euro­päische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch hier  abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Modul 1: Anreizsetzung für neu einzurichtende Professuren in der Geriatrie und Gerontologie

Die Förderung des Forschungsprojekts ist in der Regel für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren in zwei Förderphasen von jeweils drei Jahren möglich. Der Antrag soll zunächst einen Zeitraum von drei Jahren umfassen und ein strukturiertes und ausformuliertes Arbeitsprogramm für diesen Zeitraum enthalten. Die Planung für die Fortführung des Projekts in einer zweiten Förderphase sollte skizziert werden. Rechtzeitig vor dem Ende der ersten Förderphase kann ein Anschlussantrag für eine zweite Förderphase, für die in der Regel maximal drei weitere Jahre vorgesehen sind, vorgelegt werden. Hierzu wird gesondert aufgefordert. Die Begutachtung zur zweiten Förderphase schließt eine Bewertung der Leistungen in der zurückliegenden Förderphase ein.

Der Umfang der Förderung ist flexibel und richtet sich nach dem Arbeitsprogramm des Forschungsprojekts. Hinsicht­lich der personellen Ausstattung werden in der ersten Förderphase in der Regel maximal zwei Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, zwei Doktorandinnen bzw. Doktoranden sowie zwei Technische Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter (z. B. Study Nurses oder Dokumentare) gefördert. Der Bedarf an Personalstellen ist durch das Forschungsprojekt zu rechtfertigen.

Modul 2: Einrichtung von Nachwuchsgruppen in der Geriatrie und Gerontologie

Die Förderung des Forschungsprojekts einer Nachwuchsgruppe ist in der Regel für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren möglich. Die Förderung wird auf der Grundlage eines strukturierten und ausformulierten Arbeitsprogramms für den gesamten Zeitraum ausgesprochen. Über die Weiterförderung nach in der Regel drei Jahren wird in Abhängigkeit vom Ergebnis einer Zwischenbewertung unter Berücksichtigung der Leistungen im zurückliegenden Förderzeitraum entschieden. Der Umfang der Förderung ist flexibel und richtet sich nach dem Arbeitsprogramm des Forschungs­projekts und der Zusage der Fakultät zur Weiterfinanzierung der Maßnahme nach Auslaufen der Bundesförderung. Hinsichtlich der personellen Ausstattung werden in der Regel neben der Stelle der Nachwuchsgruppenleitung maximal zwei Doktorandinnen bzw. Doktoranden sowie z. B. eine Study Nurse oder ein Dokumentar bzw. eine Dokumentarin gefördert. Der Bedarf an Personalstellen ist durch das Forschungsprojekt zu rechtfertigen.

Allgemeine Punkte:

Zuwendungsfähig ist der projektbezogene Mehraufwand, wie Personal- und Sachmittel (u. a. Verbrauchs- und Reisemittel) sowie (in begründeten Ausnahmefällen) projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Sofern externe Einrichtungen an vorhabenspezifischen Erhebungen an Patientinnen und Patienten beteiligt sind, sollen diese über pauschalierte Aufwandsentschädigungen vergütet werden. Diese sind an Qualitätskriterien hinsichtlich der Datenerhebung zu binden.

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Ausgaben für die Durchführung gesundheitlicher Versorgungsleistungen im Rahmen der Vorhaben sind nicht förderfähig.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, können gefördert werden.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e.V.) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuEuI-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für kleine und mittlere Unternehmen differenzierte Aufschläge zu, die gegebenen­falls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projekt­pauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwend­ungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98). Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätz­lich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäfts­bereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98). Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98)“.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind: Dr. Michaela Fersch, Telefon: 02 28/38 21-12 68, E-Mail: michaela.fersch@dlr.de, und Dr. Jochen Ziegelmann, Telefon: 0 30/6 70 55-1 99, E-Mail: jochen.ziegelmann@dlr.de.

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger (soweit zutreffend) angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Modul 1: Anreizsetzung für neu einzurichtende Professuren in der Geriatrie und Gerontologie

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 19. April 2017

zunächst Projektskizzen in schrift­licher und/oder elektronischer Form vorzulegen, welche die Erfüllung der standortbezogenen Kriterien darlegen (siehe unten Teil A: Standortbezogene Kriterien). Nach Auswahl oder gegebenenfalls Berufung der Inhaberin bzw. des Inhabers der neuen Professur ist eine vollständige Projektskizze vorzulegen, in der das konkrete Forschungsprofil der Professur dargelegt ist (siehe unten Teil B: Projektbezogene Kriterien). Der Inhaberin bzw. dem Inhaber der neuen Professur für Geriatrie oder Gerontologie obliegt die Konzeption und Leitung des Forschungsprojekts sowie die Erfüllung der projektbezogenen Kriterien (Teil B). Der Abgabetermin für Teil B ist mit dem Projektträger zu vereinbaren und sollte spätestens zwei Jahre nach der Einreichung von Teil A vorgelegt werden.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal.

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an Projektskizzen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen niedergelegt. Projektskizzen, die den in dieser Förderrichtlinie oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums bewertet. Es erfolgt zunächst die Bewertung von Teil A und zu einem späteren Zeitpunkt (siehe oben) die Bewertung der vollständigen Projektskizzen (Teile A und B). Der Bewertung werden insbesondere die folgenden Kriterien zugrunde gelegt.

Teil A: Standortbezogene Kriterien:

  • Erfüllung der Fördervoraussetzungen (siehe auch die Nummern 2 und 4);
  • Effekt auf die Stärkung des Forschungsprofils der Fakultät auf dem Gebiet der Geriatrie bzw. Gerontologie unter Berücksichtigung der bisherigen Forschungsaktivitäten;
  • langfristige Perspektive der Forschung im Bereich Geriatrie bzw. Gerontologie am Standort;
  • Mehrwert für die Bedarfsregion;
  • Qualität und Plausibilität des vorzulegenden Nachhaltigkeitskonzepts.


Teil B: Projektbezogene Kriterien:

  • Beitrag des Projekts zum Forschungsprofil der Professur;
  • wissenschaftliche und methodische Qualität des Forschungsprojekts;
  • Relevanz des Forschungsprojekts für die Verbesserung der Versorgungssituation älterer Menschen;
  • Nutzen und Verwertungsmöglichkeit der Projektergebnisse;
  • realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung;
  • Angemessenheit der Finanzplanung;
  • Vorleistungen.


Auf der Grundlage der Bewertung von Teil A werden zunächst die aussichtsreichsten Ansätze für das weitere Verfahren ausgewählt und diese zur Vorlage des Teils B der Projektskizze aufgefordert (siehe oben). Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Modul 2: Einrichtung von Nachwuchsgruppen in der Geriatrie und Gerontologie

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 19. April 2017 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Die Konzeption und Formulierung des Forschungsprojekts obliegt der Leitung der Nachwuchsgruppe, die auch die Projektleitung übernimmt.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal.

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an Projektskizzen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen niedergelegt. Projektskizzen, die den in dieser Förderrichtlinie oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums bewertet. Es findet nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.

Dieser Bewertung, die eine Entscheidungsgrundlage für die Förderung darstellt, werden insbesondere die folgenden Kriterien zugrunde gelegt.

Standortbezogene Kriterien:

  • Erfüllung der Fördervoraussetzungen (siehe die Nummern 2 und 4);
  • strukturelle Verankerung der Geriatrie bzw. Gerontologie an der Hochschule;
  • Stärkung des Forschungsprofils/der wissenschaftlichen Expertise auf dem Gebiet der Geriatrie bzw. Gerontologie;
  • Qualität und Plausibilität des vorzulegenden Nachhaltigkeitskonzepts.


Projektbezogene Kriterien:

  • Qualifikation der Leitung der Nachwuchsgruppe;
  • Beitrag des Projekts zum Forschungsprofil der Einrichtung;
  • wissenschaftliche und methodische Qualität des Forschungsprojekts;
  • Relevanz des Forschungsprojekts für die Verbesserung der Versorgungssituation älterer Menschen;
  • Nutzen und Verwertungsmöglichkeit der Projektergebnisse;
  • realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung;
  • Angemessenheit der Finanzplanung;
  • Vorleistungen.


Auf der Grundlage dieser Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten und vollständigen Projektskizzen (bei Modul 1: nach vollständiger Vorlage der Teile A und B) aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Bei Vorlage des förmlichen Antrags muss bei Modul 1 das Berufungsverfahren der neuen Professur für Geriatrie oder Gerontologie abgeschlossen sein. Bei Modul 2 muss die Einstellung der Nachwuchsgruppen-Leitung vorbereitet sein.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.


Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewä­hrten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

 

 

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 10. Oktober 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill