21.11.2016

Richtlinie zur Förderung von Forschungsverbünden zur psychischen Gesundheit geflüchteter Menschen

vom 21.11.2016 - Abgabetermin: 30.03.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Zahl geflüchteter Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, hat stark zugenommen. Viele der betroffenen Menschen haben durch Bürgerkrieg, Terror und Verfolgung im Heimatland und während ihrer Flucht traumatische Erfahrungen gemacht. Aber auch die Lebensbedingungen im Ankunftsland, etwa der Verlust der sozialen Bindungen und die Ungewissheit über das Bleiberecht, stellen zusätzliche psychische Belastungen dar.

Frühere Fluchtbewegungen haben gezeigt, dass viele der geflüchteten Menschen ein erhöhtes Risiko für psychische Erkrankungen aufweisen. Als Beispiele können posttraumatische Belastungsstörungen und Depressionen genannt werden, aber auch andere psychische Erkrankungen. Eine frühe, fach- und zielgruppengerechte Diagnose und Be­handlung sowie Präventionsmaßnahmen, die die Entstehung psychischer Erkrankungen verhindern, sind eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Integration dieser Menschen in unsere Gesellschaft gelingen kann. Angesichts der zu erwartenden hohen Anzahl geflüchteter Menschen mit psychischen Erkrankungen besteht jedoch eine Versorgungslücke insbesondere bei der Behandlung dieser Erkrankungen.

Um schnelle und angemessene Lösungen für diese Situation zu entwickeln, müssen eine Reihe offener Fragen beantwortet werden. Es fehlen wissenschaftlich abgesicherte kultur- und zielgruppenspezifische Konzepte zur Diagnose, Therapie und Prävention von psychischen Erkrankungen. Im Versorgungsbereich besteht insbesondere hinsichtlich der Integrationsmöglichkeiten in das deutsche Gesundheitssystem Forschungsbedarf.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher, patientenorientierte Forschungsverbünde zu fördern, die dazu beitragen, umfassende Lösungsansätze für diese Herausforderungen zu erarbeiten. Fragestellungen mit hoher Versorgungsrelevanz, die zu einer kurzfristigen als auch zu einer langfristigen Verbesserung der Versorgungssituation beitragen, sollen im Zentrum der Forschungsverbünde stehen. Diese Fördermaßnahme wird aus Mitteln des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung finanziert.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Forschungsverbünde, die Kompetenzen in den Bereichen der klinischen Forschung und der Versorgungsforschung bündeln. Die Verbünde sollen Fragestellungen bearbeiten, die einen hohen Wert für die Diagnose, Therapie oder Prävention von psychischen Störungen und Belastungen bei geflüchteten Menschen haben und die sinnvoll nur in Kooperation mehrerer Arbeitsgruppen bearbeitet werden können.

Gefördert werden translationale, an der Versorgungsrelevanz ausgerichtete Forschungsansätze, die darauf abzielen, mit ihren Ergebnissen zu einer möglichst schnellen und wissenschaftlich abgesicherten Verbesserung der Versorgungssituation von geflüchteten Menschen mit psychischen Störungen und Belastungen beizutragen. Bestehende Versorgungsangebote sollen an den realen Bedarf angepasst werden. Forschungsergebnisse aus dem Kontext weltweiter Fluchtbewegungen sollen auf ihre Übertragbarkeit hinsichtlich der spezifischen Situation in Deutschland überprüft werden. Wo nötig sollen neue, niederschwellige, zielgruppen- und kultursensible Ansätze zur Prävention von psychischen Erkrankungen und Versorgung der Betroffenen erforscht werden.

Es können Forschungsansätze beispielsweise zu folgenden Themen bearbeitet werden:

– Analyse der vorhandenen regionalen und überregionalen Angebote zur Diagnostik, Therapie und Prävention und ihrer Nutzung;
– Entwicklung neuer oder Optimierung bestehender evidenzbasierter, zielgruppenspezifischer, effizienter, kultur­sensibler Konzepte zur Diagnostik, Therapie und Prävention; wo sinnvoll, standortübergreifende Harmonisierung vorhandener Ansätze;
– Entwicklung oder Anpassung von Versorgungsmodellen unter Alltagsbedingungen;
– Forschung zur Dissemination und Implementierung zielgruppenspezifischer Versorgungsansätze;
– Verbesserung der Adhärenz gegenüber Versorgungs- und Präventionsangeboten;
– Forschung zu möglichen Resilienz-, Schutz- und Risikofaktoren;
– Untersuchungen zu den Strukturen des Versorgungssystems, ihrer Zugangswege und zur Gestaltung niederschwelliger Versorgungsstrukturen sowie zum Abbau von Barrieren beim Zugang und innerhalb des Versorgungssystems;
– Abschätzung der Kosten für das Gesundheitssystem, sozioökonomische Studien.

Der Schwerpunkt der Verbundaktivitäten sollte auf der klinischen und der Versorgungsforschung liegen. Biomedizinische Fragestellungen, etwa zu Resilienz- und Schutzfaktoren, können im Rahmen der Verbünde ebenfalls gefördert werden, wenn sie einen substanziellen Beitrag zu den Arbeiten des Verbunds liefern.

Zur Bearbeitung der jeweiligen Fragestellungen sollen interdisziplinäre Forschungsverbünde gefördert werden, die alle für die jeweilige Fragestellung relevanten Disziplinen umfassen, beispielsweise die Medizin, die Psychologie, die Naturwissenschaften sowie die Sozial-, Kultur- und Geisteswissenschaften, die Gesundheitswissenschaften und die Gesundheitsökonomie. Weitere Expertisen aus Disziplinen mit intensivem Praxisbezug zu geflüchteten Menschen in Deutschland, etwa aus den Bereichen der Pädagogik, der Sozialarbeit oder der Allgemein- und Notfallmedizin können, wo dies zur Beantwortung spezifischer Forschungsfragen innerhalb eines Verbunds notwendig ist, mit eingeschlossen werden.

Forschungsverbünde und -ansätze können regional oder überregional angelegt sein. Bei ausschließlich regional ausgerichteten Verbünden und Forschungsprogrammen sollte die Übertragbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse auf andere Standorte überprüft werden.

In den Verbünden ist eine enge Vernetzung zwischen Forschung und Praxis und den beteiligten Teildisziplinen vorzusehen. Die Forschungsprojekte eines Verbunds müssen durch ihren kooperativen, interdisziplinären Charakter überzeugen (d. h. durch ihren Nutzen von der Vernetzung und ihren Mehrwert für den Verbund). Partizipatorische Ansätze, d. h. die Einbindung geeigneter geflüchteter Menschen in die Ausarbeitung und in die Durchführung des Forschungsprogramms, sind dort, wo sie angemessen sind, erwünscht.

Es wird erwartet, dass die zur Förderung ausgewählten Forschungsverbünde über die eigenen Verbundgrenzen hinweg miteinander kooperieren. Fragestellungen mit übergreifender Bedeutung für mehrere Verbünde, beispielsweise zur Nutzung von Versorgungsangeboten, zur Entwicklung gemeinsamer Screening-Methoden oder zum Aufbau von forschungsbezogenen Routinedaten-Systemen, können im Rahmen verbundübergreifender Querschnittsaktivitäten gefördert werden. Sie sind in den Skizzen kurz darzulegen. Das BMBF behält sich vor, über die Einrichtung entsprechender Fördermodule zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden.

Geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Vorhaben nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Nicht gefördert werden:

– Einzelvorhaben ohne Zugehörigkeit zu einem Verbund;
– Verbünde, die gänzlich dem Bereich der grundlagennahen biomedizinischen Forschung zuzuordnen sind;
– tierexperimentelle Studien;
– klinische Studien, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares Interesse haben.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken, Praxen, Kostenträger, Ärzteverbände, Patientenorganisationen) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE*-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Die Antragstellenden müssen durch einschlägige Vorarbeiten in FuE, bezogen auf die jeweilige Forschungsfrage­stellung, ausgewiesen sein.

Rahmenbedingungen

Der vorhandene Zugang zu geflüchteten Menschen und Asylbewerbern in Deutschland, etwa über Versorgungs- und Erstaufnahmeeinrichtungen oder Unterkünfte, muss von den Antragstellenden beschrieben werden. Die jeweiligen Zielgruppen des Forschungsansatzes, beispielsweise Kinder und Jugendliche oder junge Erwachsene sowie der rechtliche Status der betreffenden Personen, müssen im Antrag dargestellt werden. Die Antragstellenden müssen zudem nachweisen, dass ausreichende sprachliche Kompetenz auf allen Ebenen des Forschungsansatzes vorhanden ist.

Zusammenarbeit

In die Verbünde müssen alle zur Bearbeitung der jeweiligen Fragestellung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Dazu gehören auch Betroffene oder ihre Vertretungen. Von den Partnern eines Verbunds ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für die Förderung eines Verbunds ist eine hohe Qualität der Methodik. Diese setzt das Vorhandensein aller notwendigen Kompetenzen und Ressourcen bei den Antragstellenden und ihren Kooperationspartnern voraus. Für die Planung, Durchführung und Auswertung der Projekte ist die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise sicherzustellen.

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung und klinische Studien. Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.

Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die internationalen Standards als vorgegebene Maßstäbe zugrunde zu legen (u. a. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten Klinischen Praxis, EU-Richtlinie 2001/20/EG).

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, möglichst als Open-Access-Veröffentlichung publiziert und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden (siehe hierzu auch weitere Angaben im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie).

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen der Situation von geflüchteten Menschen mit psychischen Belastungen und Erkrankungen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

Evaluierende Maßnahmen

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen des BMBF zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie bereitzustellen.

EU-Förderung

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Bei klinischen Studien ist der studienbedingte Mehraufwand (z. B. Personal- und Sachmittel für die Studienzentrale, patientenbezogene Aufwandsentschädigungen für die Prüfzentren, Patientenversicherung und -wegeversicherung, Registrierung und Qualitätssicherung der klinischen Studie, Reisen für Studienpersonal und Patientinnen/Patienten) zuwendungsfähig. Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e.V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel z. B. für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gast­wissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98). Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98). Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Ansprechperson ist Herr Dr. Thomas Becker, Telefon: 02 28/38 21-16 86, E-Mail: thomas.becker@dlr.de.

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens zum 30. März 2017
 

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Skizze wird durch die vorgesehene Verbundkoordinatorin bzw. den vorgesehenen Verbundkoordinator eingereicht.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal.

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an Projektskizzen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen niedergelegt. Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

– Relevanz der Fragestellung, insbesondere in Bezug auf den Versorgungsbedarf;
– wissenschaftliche und methodische Qualität des kooperativen Forschungsprogramms;
– notwendige Interdisziplinarität und Kultursensibilität des Forschungsansatzes;
– Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten der erwarteten Ergebnisse;
– einschlägige Vorarbeiten und Expertise der Antragstellenden sowie vorhandene Ressourcen, Kohärenz, Interaktionen und Mehrwert des Verbunds;
– Angemessenheit des Arbeits- und Finanzierungsplans.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

– detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
– ausführlicher Verwertungsplan;
– Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
– detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
– Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
– Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
– Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 4. November 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Renate Loskill

 

*FuE: Forschung und Entwicklung