Richtlinie zur Förderung von Multinationalen Forschungsprojekten zur übergreifenden Analyse von Signalwegen bei Neurodegenerativen Erkrankungen im Rahmen des EU Joint Programme Neurodegenerative Disease Research (JPND)

vom 17.01.2017 - Abgabetermin: 06.03.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Neurodegenerative Erkrankungen sind sehr beeinträchtigende, zum größten Teil unheilbare Erkrankungen, deren Eintreten stark mit dem Lebensalter zusammenhängt. Unter diesen Erkrankungen sind die Demenzen verantwortlich für die größte Krankheitslast. Weltweit sind ungefähr 47 Million Menschen von der Alzheimer’schen Erkrankung und ihren verwandten Störungen betroffen. Es wird erwartet, dass sich diese Zahl aufgrund der immer älter werdenden Bevölkerung alle 20 Jahre verdoppelt. Die direkten und indirekten Behandlungskosten von Demenzerkrankten werden europa­weit auf 105 bis 160 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. Die derzeit verfügbaren Therapieansätze können die Erkrankungen nicht heilen, sondern setzen überwiegend bei den Symptomen an, nicht jedoch bei den eigentlichen Ursachen der Erkrankung. In diesem Zusammenhang wurde das „EU Joint Programme – Neurodegenerative Disease Research“ (JPND) ins Leben gerufen (http://www.jpnd.eu). JPND verfolgt das Ziel, durch verbesserte Koordination der länderübergreifenden Forschungsanstrengungen die Erkrankungsursachen schneller zu verstehen, Therapien zu entwickeln und bessere Versorgungsansätze für Menschen mit neurodegenerativen Erkrankungen zu identifizieren. Die im Jahr 2012 publizierte JPND Forschungsagenda zeigt entsprechende Forschungsprioritäten auf und bildet den Rahmen für zukünftige Anstrengungen.

Es gibt aus klinischer, genetischer und biochemischer Sicht deutliche Hinweise darauf, dass neurodegenerativen und anderen chronischen Erkrankungen auf molekularer Ebene gemeinsame Mechanismen zugrunde liegen. Klinische ­Phänotypen alleine sind daher für das Verständnis der zugrundeliegenden Mechanismen sowie als einzige Basis für die Erstellung von Prognosen und Diagnosen bei neurodegenerativen Erkrankungen unzureichend. Im Rahmen der Bekanntmachung sollen multidisziplinäre Ansätze gefördert werden, die Netzwerkanalysen in unterschiedlichen neurodegenerativen und anderen chronischen Erkrankungen durchführen, um die zugrunde liegenden Krankheitsmecha­nismen aufzuklären. Eine solche krankheitsübergreifende Analyse über traditionelle klinische, technologische und disziplinäre Grenzen hinweg könnte zu einer veränderten Definition klinischer Phänotypen sowie zu neuen Behandlungsansätzen bei neurodegenerativer Erkrankungen führen. Eine gleichartige Bekanntmachung wurde bereits im Jahr 2013 veröffentlicht.

Die folgenden Förderorganisationen haben beschlossen, diese multinationale Bekanntmachung gemeinsam zu fördern, um hierdurch einen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden nationalen Förderaktivitäten zu realisieren. Die Förderrichtlinie wird zeitgleich durch die Förderorganisationen der jeweiligen Länder herausgegeben und zentral vom „Joint Call Secretariat“ (JCS) koordiniert.

– Australien, National Health and Medical Research Council;
– Dänemark, Innovation Fund Denmark;
– Deutschland, Bundesministerium für Bildung und Forschung;
– Frankreich, French National Research Agency;
– Großbritannien, Medical Research Council;
– Irland, Health Research Board;
– Irland, Science Foundation Ireland;
– Israel, Chief Scientist Office, Ministry of Health;
– Italien, Ministry for Education, University and Research;
– Italien, Ministry of Health;
– Kanada, Canadian Institutes of Health Research;
– Luxemburg, National Research Fund;
– Niederlande, The Netherlands Organisation for Health Research and Development;
– Norwegen, The Research Council of Norway;
– Polen, The National Centre for Research and Development;
– Rumänien, Ministry of National Education;
– Slowakei, Ministry of Education, Science, Research and Sports of the Slovak Republic;
– Spanien, National Institute of Health Carlos III;
– Schweden, Swedish Research Council;
– Schweiz, Swiss National Science Foundation;
– Tschechische Republik, Ministry of Education, Youth and Sports;
– Ungarn, National Research, Development and Innovation Office.

Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext und den zugehörigen JPND Internetseiten hier zu entnehmen.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen Beitrag zur Ausgestaltung des Aktionsfelds „Gesundheitsforschung in internationaler Kooperation“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtge­mäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.                             

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung einer begrenzten Anzahl ambitionierter, innovativer, multinationaler und multidisziplinärer Verbundvorhaben, die

– experimentelle Ansätze aus der grundlagenorientierten Forschung, der präklinischen und/oder der klinischen Forschung verbinden;
– Netzwerkanalysen in unterschiedlichen neurodegenerativen und anderen chronischen Erkrankungen durchführen um gemeinsame und separierende Mechanismen zwischen den untersuchten Erkrankungen aufzuklären;
– einen Mehrwert zu bestehenden Forschungsaktivitäten und damit eine Verbesserung des Verständnisses der patho-physiologischen Mechanismen der zu untersuchenden Krankheiten erzielen, indem traditionelle klinische, technologische und disziplinäre Grenzen überschritten werden.

Gefördert werden können Vorhaben zu den unten genannten neurodegenerativen Erkrankungen. Die Vorhaben können sowohl unterschiedliche neurodegenerative Erkrankungen als auch neurodegenerative und andere chronische Erkrankungen, etwa chronische Erkrankungen des Gehirns oder des Körpers, umfassen. In den Vorhaben muss jedoch mindestens eine der folgenden neurodegenerativen Erkrankungen enthalten sein:

– Alzheimer-Erkrankung und andere Demenzen;
– Parkinson und mit Parkinson verwandte Erkrankungen;
– Prionenerkrankungen;
– Motoneuronerkrankungen;
– Huntington-Krankheit;
– Spinozerebelläre Ataxie (SCA);
– Spinale Muskelatrophie (SMA).

Die Vorhaben können die unten dargestellten Aspekte beinhalten, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein:

– Untersuchung von pathologischen Prozessen der Neurodegeneration, etwa durch computerbasierte und system­biologische Ansätze;
– Charakterisierung von regulatorischen Schlüsselstellen in Bezug auf die Entstehung und den Verlauf der zu untersuchenden Krankheiten;
– Verbesserung des Verständnisses der Gemeinsamkeiten und der Variabilität bei neurodegenerativen und anderen chronischen Erkrankungen durch den Einsatz moderner Schlüsseltechnologien;
– Erforschung gemeinsamer Krankheitsprozesse und Krankheitsmechanismen;
– Modellierung eines Mehrebenen-Netzwerks chronischer Erkrankungen mit dem Ziel, Hypothesen zur zukünftigen biologischen Überprüfung abzuleiten;
– Bestimmung von Krankheitsmodulatoren zur Erforschung protektiver oder Risiko-Faktoren;
– Erforschung neuer oder potenzieller Medikamente sowie die mögliche Verwendung bereits existierender Medikamente zur Behandlung neurodegenerativer Erkrankungen;
– Überarbeitung der existierenden klinischen Phänotypen in Bezug auf neurodegenerative Erkrankungen.

Der Arbeitsplan soll klar definierte Ziele sowie innovative und ambitionierte Ansätze umfassen. Die Ziele müssen innerhalb einer Zeitspanne von drei Jahren realisierbar sein. Der Mehrwert zu bereits vorhandenen Aktivitäten muss dargestellt werden. Außerdem muss dargelegt werden, inwiefern durch die geplanten Arbeiten das Verständnis für oder die Behandlung von neurodegenerativen Erkrankungen verbessert werden kann. Die Antragsstellenden müssen aufzeigen, dass sie angemessenen Zugang zu projektrelevanten, gut charakterisierten Patientengruppen oder Biomaterialien ­haben. Es wird außerdem erwartet, dass vorhandene Daten, Patientenkohorten, Biomaterialien oder Tiermodelle zusammengeführt und gemeinsam genutzt werden. Antragstellende sollten außerdem nachweisen, dass sie die notwendigen fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten besitzen, um die geplanten Untersuchungen durchzuführen oder dass angemessene Kollaborationsmöglichkeiten vorhanden sind. Darüber hinaus muss ein Plan zur Arbeitsteilung innerhalb des Konsortiums erstellt werden.

Forschungsverbünde werden nachdrücklich dazu ermuntert, Informationen der durch eigene Forschungsarbeiten generierten Daten, Hilfswerkzeuge und Biomaterialien frei zugänglich zu machen. Die Zugriffsmöglichkeiten auf diese Ressourcen durch andere ausgewiesene Forschergruppen sind an entsprechender Stelle zu regeln.

Die Forschungsvorhaben müssen Planungen zur adäquaten Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie der breiten Öffentlichkeit beinhalten. Es wird erwartet, dass Antragstellende alle denkbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Aspekte, sofern sinnvoll, auf allen Ebenen des Forschungsprozesses einzubeziehen oder entsprechende Planungen für deren zukünftige Einbeziehung aufstellen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier.

Antragstellende sollen, wenn möglich, sozioökonomische Faktoren, Gender-Aspekte oder mögliche Komorbiditäten berücksichtigen und diese Aspekte bei der Ausarbeitung der Forschungshypothesen, der Forschungsziele und des Arbeitsplans einbeziehen.

Maßnahmen zur Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern sowie zur ­Förderung der Mobilität innerhalb des Verbunds (z. B. Austauschprogramme für Studierende, Promovierende, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden zum Erlernen neuer Techniken in anderen Laboren) sind wünschenswert, sofern dies mit Blick auf die Fortbildungsmöglichkeiten des Einzelnen sowie innerhalb des Forschungsfeldes gerechtfertigt erscheint. Um auf europäischer Ebene Bedeutung zu erlangen, wird eine Vernetzung der Aktivitäten von Laboratorien oder Kliniken aus JPND Partnerländern erwartet. Die Einbindung von relevantem externem Fachwissen außerhalb der Neurodegenerationsforschung ist erwünscht. Von der Zusammenarbeit muss ein klarer Mehrwert ausgehen.

Von der Förderung ausgenommen sind ferner Vorhaben, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE*-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist hier einzusehen.

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert. Eine gemeinschaft­liche Bewerbung aller Verbundmitglieder wird vorausgesetzt. Antragstellende müssen die Bereitschaft zur interdis­ziplinären Zusammenarbeit mitbringen.

Zur Bearbeitung der geplanten Projekte sollen mindestens drei einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen in einem Verbund kooperieren. Diese drei Gruppen müssen bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Zudem müssen diese drei Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern stammen. Ein Verbund darf maximal aus sechs Forschungsgruppen bestehen. Zur Gewährleistung eines Gleichgewichts bei der länderüber­greifenden Zusammenarbeit dürfen sich maximal zwei Verbundpartner aus dem gleichen Land in einem Konsortium beteiligen.

JPND ist bestrebt, den Europäischen Forschungsraum durch die Einbeziehung einer möglichst hohen Anzahl an ­Partnerländern zu stärken. Daher darf die Anzahl der Verbundpartner auf sieben erhöht werden, wenn ein Partner aus einem bisher bei der Förderung durch JPND unterrepräsentierten Land (Luxemburg, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn) beteiligt ist.

Forschungsgruppen, die nicht im Sinne einer der in Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind oder dort keine Förderung beantragen, können an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist und sofern mindestens drei antragsberechtigte Gruppen teilnehmen. Die maximale Anzahl von sechs bzw. sieben Verbundpartnern (siehe oben) darf in jedem Fall nicht überschritten werden.

Die Zusammensetzung des Verbunds soll den Forschungszielen des geplanten Projekts angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger wissenschaftlicher Ziele sicherstellen. Der Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit muss klar erkennbar sein.

Für das geplante Verbundprojekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden. Diese Person repräsentiert den Verbund nach außen und ist für das interne Verbundmanagement verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Monitoring, die Sicherstellung von Urheberrechten sowie die Regelung der Verfügbarkeit von Daten und Ressourcen. Zu den Aufgaben der Verbundkoordination gehört es, jeweils im Januar im Namen des Projektkonsortiums einen kurzen wissenschaftlichen Jahresbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts beim „Joint Call Sekretariat“ einzureichen. Zudem muss die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verbundprojekts im Namen des Projektkonsortiums einen wissenschaftlichen Abschlussbericht beim „Joint Call Sekretariat“ vorlegen. Die Einrichtung, bei der die Projektkoordination liegt, muss bei einer der in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Weitere Vorgaben der einzelnen Förderorganisationen zur Berichterstattung, z. B. aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften, können zusätzlich für die einzelnen Verbundpartner gelten. Ansprechpartner für die jeweilige nationale oder regionale Förderorganisation sind die einzelnen Verbundpartner des entsprechenden Landes.

Jeder Verbundpartner muss zudem sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) transnationaler JPND Projekte einen angemessenen Verweis auf JPND und die beteiligten Förderorganisationen enthalten. Zu diesem Zweck wurden für JPND Leitlinien zur Verbreitung der Initiative ausgearbeitet. Diesen Leitlinien haben alle an JPND beteiligten Partnerländer zugestimmt. Antragstellende sind daher verpflichtet, diese Leitlinien zu berücksichtigen, die hier heruntergeladen werden können.                             

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.

Bei Förderanträgen für klinische Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinie 2005/28/EG, EU-Verordnung Nr. 536/2014, CONSORT- und STARD-Statement. Bei Förderanträgen für systematische Übersichtsarbeiten ist insbesondere das PRISMA-Statement zu berücksichtigen.

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projektes. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen.

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open-Access-Veröffentlichung publiziert (siehe auch Nummer 6), und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden.

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen der Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnose und/oder Therapie bei neurodegenerativen Erkrankungen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Verbundpartner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Kosten/Ausgaben für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von wissenschaftlichem Nachwuchs (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie für die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können. Reisemittel zur Interaktion mit Arbeitsgruppen aus nicht beteiligten Ländern, etwa den USA, sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts die Zuarbeit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines Unterauftrags zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen. Sofern die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die NKBF98.

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffent­lichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28-38 21-12 10
Telefax: 02 28-38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Frau Dr. Vera Mönter
Telefon: 02 28-38 21 17 17
E-Mail: vera.moenter@dlr.de

Frau Dr. Sabrina Voß
Telefon: 02 28-38 21 18 21
E-Mail: sabrina.voss@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Während die Projektskizzen eines Verbundprojekts von den Projektleiterinnen und Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Daher ist es erforderlich, dass die nationalen Verbundpartner vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Bitte beachten Sie hierzu auch die länderspezifischen Informationen auf der englischsprachigen Internetseite. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.                             

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem „Joint Call Sekretariat“

bis spätestens zum 6. März 2017

zunächst eine gemeinsame, formlose Projektskizze für das geplante Verbundvorhaben in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Die Projektskizze ist von der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis der begutachtenden Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einer Formatvorlage niedergelegt. Diese Formatvorlage sowie der dieser Förderrichtlinie zugrundeliegende ­englischsprachige Call Text sind zu beachten und hier einsehbar.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Projektskizzen, die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die Einreichung erfolgt elektronisch durch den Verbundkoordinator oder die Verbundkoordinatorin über das Internet-Portal.                             

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechts-verbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

– Relevanz des Antrags bezüglich der Ziele der Bekanntmachung;
– wissenschaftliche Qualität des Antrags. Dies beinhaltet eine Bewertung der Originalität und des Innovationsgehalts des Antrags, der Qualität der geplanten Methoden, der dargestellten Projektrisiken sowie der Durchführbarkeit der Forschungsarbeiten (Angemessenheit des Arbeits- und Zeitplans, Verfügbarkeit gut charakterisierter Patienten­populationen/-proben, Qualität und Zusammenführung der erhobenen Daten innerhalb und zwischen den beteiligten Ländern sowie Einschätzung der Angemessenheit der beantragten Mittel und vorhandener Ressourcen);
– internationale Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Verbundpartner auf dem jeweiligen Forschungsgebiet (eigene sowie für das beantragte Verbundprojekt relevante Expertise) sowie die angemessene komplementäre Expertise der beteiligten Verbundpartner. Weiterhin werden die Qualität der geplanten wissenschaftlichen Interaktion zwischen den Arbeitsgruppen, der Wissensaustausch zwischen den Verbundpartnern sowie der Mehrwert durch die Kooperation sowohl auf wissenschaftlicher Ebene als auch hinsichtlich der Transnationalität bewertet;
– Potenzial der erwarteten Ergebnisse in kurz-, mittel- und langfristiger Sicht sowie die zu erwartende Bedeutung für eine zukünftige klinische Nutzung und andere gesundheitsrelevante Anwendungen im Bereich neurodegenerativer Erkrankungen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen.

– detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
– ausführlicher Verwertungsplan;
– Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
– detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
– Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
– Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
– Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 gültig.

Berlin, den 3. Januar 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill
* FuE: Forschung und Entwicklung