21.03.2017

Richtlinie zur Förderung eines europäischen Netzwerks zur Untersuchung der Effektivität politischer Maßnahmen zur Lebensstilintervention im Rahmen der gemeinsamen Programminitiative „Eine gesunde Ernährung für ein gesundes Leben“ (JPI HDHL)

vom 21.03.2017 - Abgabetermin: 31.03.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Ein gesundheitsförderlicher Lebensstil mit einer ausgewogenen Ernährung und ausreichender körperlicher Aktivität ist entscheidend für den Erhalt von Gesundheit und Wohlbefinden. Der wachsende Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung geht einher mit einer steigenden Prävalenz chronischer Erkrankungen wie Diabetes, Krebs, kardiovaskulären und neurodegenerativen Erkrankungen. Dies stellt sowohl jeden Einzelnen als auch das Gesundheitssystem und die Gesellschaft vor neue forschungs- und gesundheitspolitische Herausforderungen. Die Gemeinsame Programminitiative „Eine gesunde Ernährung für ein gesundes Leben“ (JPI HDHL, http://www.healthydietforhealthylife.eu/) wurde im Jahr 2010 als freiwilliger und partnerschaftlicher Zusammenschluss von Mitgliedsstaaten und assoziierten Staaten der ­Europäischen Union gegründet. Sie verfolgt das Ziel, die europaweiten Anstrengungen im Bereich Ernährung, Ernährungsgewohnheiten, körperliche Aktivität und Gesundheit durch länderübergreifende Zusammenarbeit und Koordination auf Basis einer gemeinsamen Forschungsagenda zu bündeln und auszubauen.

In den europäischen Ländern werden unterschiedliche politische Maßnahmen umgesetzt, die die Gesundheit der ­Bevölkerung direkt oder indirekt beeinflussen, in dem sie auf eine spürbare und nachhaltige Veränderung der Ernährungs- und Bewegungsgewohnheiten abzielen. Jedoch wurden bisher die Auswirkungen solcher Maßnahmen noch nicht systematisch erfasst und evaluiert. Dementsprechend fehlt es an umfassenden Erkenntnissen zur Effektivität der unterschiedlichen politischen Maßnahmen und Strategien. Insbesondere gilt dies für möglicherweise variierende Effekte der Maßnahmen auf unterschiedliche demographische, sozioökonomische oder ethnische Gruppen. Ebenso wenig wurde bisher die Übertragbarkeit einzelner Maßnahmen auf andere soziale Kontexte untersucht.

Vor diesem Hintergrund soll ein transnationales Forschungsnetzwerk aufgebaut werden, das die Effektivität bestehender politischer Maßnahmen zur Förderung eines gesunden Ernährungs- und Bewegungsverhaltens evaluiert. Mit dieser Bekanntmachung soll auf Ergebnissen des europäischen Netzwerks „Determinanten der Ernährung und körperlicher Bewegung“ (DEDIPAC KH) aufgebaut werden.

Für die vorliegende Fördermaßnahme haben sich die Förderorganisationen folgender Länder zusammengeschlossen:

  • Deutschland, Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF);
  • Italien, Ministry of Education, University and Research (MIUR);
  • Niederlande, The Netherlands Organisation for Health Research and Development (ZonMw);
  • Norwegen, The Research Council of Norway (RCN);
  • Polen, The National Centre for Research and Development (NCBR);
  • Tschechien, Ministry of Education, Youth and Sports (MEYS).

Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames „Joint Call“-Sekretariat (JCS) koordiniert. Das JCS ist beim DLR Projektträger (siehe Nummer 7.1) angesiedelt. Für die Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext zu entnehmen, der unter http://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/joint-actions/policy-evaluation eingesehen werden kann.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Ausgestaltung der Aktionsfelder 3 „Präventions- und Ernährungsforschung“ und 6 „Gesundheitsforschung in internationaler Kooperation“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr.651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden soll die Beteiligung von deutschen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern an dem Aufbau und der Arbeit eines transnationalen, multidisziplinären Forschungsnetzwerks zur Effektivität politischer Maßnahmen zur Lebensstilintervention. Es soll sich mit der systematischen Erfassung, dem Vergleich und der Bewertung von politischen Maßnahmen in Europa befassen, die das Ernährungs- und Bewegungsverhalten der Bevölkerung beeinflussen.

Das aufzubauende Netzwerk soll die Vorarbeiten des DEDIPAC Wissensnetzwerks, insbesondere des Themenfelds 3, nutzen und diese mit anderen existierenden Methoden und Ansätzen (z. B. INFORMAS) kombinieren. Auf diese Weise soll ein konsistenter und tragfähiger Ansatz für die Evaluation bestehender politischer Maßnahmen entwickelt werden. Der Fokus des Netzwerks soll auf der umfassenden Anwendung des zu entwickelnden standardisierten Ansatzes zur Evaluation politischer Maßnahmen liegen. Das Netzwerk ist ausdrücklich nicht als direkte Fortführung des DEDIPAC KH zu sehen.

Im Rahmen der Bekanntmachung werden politische Maßnahmen als Entscheidungen, Pläne und Aktivitäten definiert, die von regionalen oder nationalen Regierungen umgesetzt werden, um bestimmte Gesundheitsziele für die Gesellschaft zu erreichen. Die politischen Maßnahmen, die durch das ausgeschriebene Netzwerk untersucht werden, sollen sich direkt auf das Ernährungsverhalten, die körperliche Aktivität bzw. ein bewegungsarmes Verhalten auswirken. Ferner können solche Maßnahmen aus dem Bereich Transport, Landwirtschaft oder Umwelt/Nachhaltigkeit einbezogen werden, die das Gesundheitsverhalten indirekt beeinflussen. Politische Maßnahmen, die sich auf den Konsum von Alkohol, Tabak oder Drogen beziehen, sind nicht Gegenstand der Fördermaßnahme.

Des Weiteren gelten folgende Bedingungen:

  • Der gemeinsame Netzwerkantrag soll, wenn möglich, auf bereits existierende Daten und/oder Kohorten zurückgreifen.
  • Besondere Aufmerksamkeit sollte auf die Auswirkung der Maßnahmen auf Bevölkerungsgruppen mit niedrigem sozioökonomischem Status und andere vulnerable Gruppen gelegt werden. Insbesondere sollte erforscht werden, wie und warum politische Maßnahmen auf verschiedene sozioökonomische Gruppen unterschiedlich wirken.
  • Das Netzwerk muss multidisziplinär zusammengesetzt sein. Im Antrag sollten verschiedene wissenschaftliche Ansätze sowie qualitative und quantitative Methoden kombiniert werden.
  • Um alle relevanten Forschungsbereiche abzudecken, sollten auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Forschungsgruppen in das Netzwerk eingeschlossen werden, die nicht am DEDIPAC KH beteiligt waren.
  • Wesentliche Akteure aus dem öffentlichen Sektor sollten in das Netzwerk eingebunden werden, um den Transfer in die Praxis zu fördern.
  • Die JPI HDHL erwartet die Umsetzung des FAIR Data-Prinzips1 in allen durch die JPI geförderten Projekten. Die Anwendung dieses Prinzips für die zu erhebenden Daten ist in den Projektanträgen dazustellen. Weitere Informationen zum FAIR Data-Prinzip können unter http://www.healthydietforhealthylife.eu/images/documents/Fair-Principles.pdf abgerufen werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitssektors sowie Unternehmen der gewerblichen ­Wirtschaft mit FuE2-Kapazität, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die Definition für KMU der Euro­päischen Kommission ist hier einzusehen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die deutschen Partner werden nur innerhalb des zu etablierenden transnationalen Forschungsnetzwerks gefördert. Die Mitglieder des Netzwerks sollen die beste Expertise ihres Landes in dem entsprechenden Forschungsgebiet einbringen. Die Mitglieder des Netzwerks müssen das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben (siehe Nummer 7.2). Weitere Details sind im englischsprachigen Ausschreibungstext unter http://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/joint-actions/policy-evaluation zu finden.

Arbeitsgruppen, die aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern von mehr als einer Forschungseinrichtung bestehen, werden nicht als ein Netzwerkpartner gezählt. Vielmehr muss jeder Interessent bzw. jede Arbeitsgruppe aus den jeweiligen Forschungseinrichtungen eine separate Interessensbekundung einreichen.

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht im Sinne einer in Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisation antragsberechtigt sind oder dort keine Förderung beantragen, können sich in das Netzwerk einbringen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist („Kollaborateure“) und sie einen Mehrwert für das Netzwerk darstellen. Eine schriftliche Finanzierungszusage muss vor dem Start des Netzwerks vorliegen. Die Mehrheit der Verbundpartner sowie die Netzwerkkoordination müssen in jedem Fall bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein.

Von den Mitgliedern des aufzubauenden Netzwerks ist während der Erstellung des Netzwerkantrags eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. In dem Antrag muss außerdem eine geeignete Struktur dargestellt werden, um die Aktivitäten des Netzwerks zu steuern. Die Koordinatorin oder der Koordinator repräsentiert das Netzwerk nach außen und ist für die Kommunikation mit der JPI HDHL sowie für das interne Management des Netzwerks verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Controlling, Management von Urheberrechten sowie Öffentlichkeitsarbeit. Die Netzwerkmitglieder sollen ferner die Arbeiten des Netzwerks im Rahmen eines Zwischen- und ­Abschlusssymposiums vorstellen. Außerdem sollte die Projektkoordinatorin oder der Projektkoordinator bereit sein, an Treffen und Konferenzen der JPI HDHL teilzunehmen, um die Ergebnisse des Netzwerks innerhalb der JPI HDHL zu kommunizieren und eine Koordination zwischen den bereits laufenden und den geplanten weiteren Aktivitäten der JPI HDHL zu erleichtern. Ansprechpartner für die nationalen Förderorganisationen sind die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Teilprojekte.

Den Partnern des Netzwerks wird empfohlen, ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss für die deutschen Partner des Netzwerks eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für ­Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antrag­stellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für ­Berichte).

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projektes. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen.

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open-Access-Veröffentlichung publiziert (siehe auch Nummer 6) und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden.

Jeder Verbundpartner muss sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) der transnationalen JPI HDHL Projekte einen angemessenen Verweis auf die JPI HDHL sowie auf die beteiligten Förderorganisationen enthalten. Aus diesem Grund haben die Mitglieder der JPI HDHL entsprechende Leitlinien veröffentlicht. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die im Rahmen der JPI HDHL gefördert werden, sollen diese Leitlinien berücksichtigen.

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung sowie der Prävention chronischer Erkrankungen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Netzwerks adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, das heißt jedes JPI HDHL-Partnerland finanziert die am Netzwerk beteiligten Forschungseinrichtungen des jeweils eigenen Landes.

Die Zuwendungen an die deutschen Netzwerkpartner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach-, Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind. Zudem sind Ausgaben für die Netzwerkkoordination zuwendungsfähig.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF 98).

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffent­lichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
− Gesundheit −
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax. 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Frau Dr. Kristina Foterek
Telefon: 02 28/38 21-11 61
E-Mail: kristina.foterek@dlr.de

Frau Dr. Svenja Finck
Telefon: 02 28/38 21-18 77
E-Mail: svenja.finck@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Weitere Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Interessensbekundungen

Im ersten Verfahrensschritt sind dem JCS, das beim DLR Projektträger (DLR-PT) in Bonn angesiedelt ist,

bis spätestens zum 31. März 2017 (16.00 Uhr MESZ)

Interessensbekundungen („Expressions of Interest") in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Interessensbekundungen sollen die Bereitschaft und die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber darstellen, um in dem Netzwerk zur Evaluation politischer Maßnahmen einen aktiven Beitrag zu leisten.

Weitere Details sind im englischsprachigen Ausschreibungstext unter http://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/joint-actions/policy-evaluation zu finden.

Interessensbekundungen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Interessensbekundungen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachtergremium eine abschließende fachliche Stellungnahme und Förderempfehlung zu erlauben.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal PT-Outline. Interessensbekundungen, die den dort niedergelegten formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Interessensbekundungen in englischer Sprache empfohlen.

Die eingegangenen Interessensbekundungen werden unter Einbeziehung eines externen, international besetzten Gutachtergremiums bewertet. Dabei gelten folgende Kriterien:

  1. Relevanz des geplanten Beitrags und dessen Mehrwert bzw. Übereinstimmung mit den Zielen des Netzwerks;
  2. wissenschaftliche Exzellenz und die Qualität laufender geförderter Forschungsprojekte, z. B. dokumentiert durch einschlägige Publikationen;
  3. Ausgewogenheit der Netzwerkmitglieder hinsichtlich ihrer Expertise in allen für das Netzwerk relevanten Wissenschaftsdisziplinen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Teilnahme am Netzwerk geeigneten Gruppen ausgewählt. Die maximale Anzahl der ausgewählten Interessenbekundungen und die maximale Netzwerkgröße werden begrenzt sein, um die Arbeitsfähigkeit des Netzwerks zu gewährleisten.

Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten per E-Mail mitgeteilt. Es besteht kein Rechts­anspruch auf Rückgabe einer eingereichten Interessensbekundung und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Die ausgewählten Gruppen werden zu einem Netzwerktreffen am 13. Juni 2017 nach Bonn eingeladen. Auf Basis dieser Veranstaltung sollen die ausgewählten Netzwerkmitglieder die inhaltliche und formale Strukturierung des Netzwerks in die Wege leiten.

In der Folge müssen die ausgewählten Gruppen ihren Beitrag zur gemeinsamen Projektskizze für das zu gründende Netzwerk im Konsortium abstimmen und elektronisch über PT-Outline einreichen. Der Termin hierfür wird gesondert bekannt gegeben.

Eine aktive Beteiligung deutscher Forschergruppen an der Koordinierung des Forschungsnetzwerks ist erwünscht.

Weitere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Auswahl- und Bewertungsverfahren sind dem englischen Ausschreibungstext zu entnehmen (http://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/joint-actions/policy-evaluation).

7.2.2 Vorlage eines förmlichen Förderantrags und Entscheidungsverfahren

Nach positiver Evaluation des Netzwerkantrags werden die deutschen Netzwerkmitglieder in der zweiten Verfahrensstufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für ihr Teilprojekt vorzulegen. Die ­Anträge sind in Abstimmung mit der Koordinatorin bzw. dem Koordinator des Forschungsnetzwerks vorzulegen. Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen.

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft.

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens;

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind, zugelassen wurden. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 gültig.

Berlin, den 6. März 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill



 

1FAIR: "findable, accessible, interoperable and reusable"

2FuE: Forschung und Entwicklung