09.01.2018

Richtlinie zur Förderung multinationaler Forschungsprojekte zur Gesundheits- und Sozialversorgung bei Neurodegenerativen Erkrankungen im Rahmen des EU Joint Programme − Neurodegenerative Disease Research (JPND)

vom 09.01.2018 - Abgabetermin: 06.03.2018

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Neurodegenerative Erkrankungen sind zum größten Teil unheilbare Erkrankungen, deren Eintreten stark mit dem Lebensalter zusammenhängt und die Betroffenen stark beeinträchtigt. Unter diesen Erkrankungen ist die Alzheimer-Erkrankung verantwortlich für die größte Krankheitslast. Weltweit sind ungefähr 47 Millionen Menschen von der Alzheimer’schen Erkrankung und ihren verwandten Störungen betroffen. Es wird erwartet, dass sich diese Zahl aufgrund der immer älter werdenden Bevölkerung alle 20 Jahre verdoppelt. Die direkten und indirekten Behandlungskosten von Alzheimer, ­Parkinson oder verwandten Erkrankungen werden europaweit auf 105 bis 160 Milliarden Euro und weltweit auf eine Billion US-Dollar pro Jahr geschätzt. Die derzeit verfügbaren Therapieansätze zielen überwiegend auf eine Linderung der Symptome ab. Die eigentlichen Ursachen der Erkrankung werden nicht adressiert, wodurch die Wirksamkeit begrenzt ist. In diesem Zusammenhang wurde das „EU Joint Programme − Neurodegenerative Disease Research“ (JPND) ins Leben gerufen. JPND verfolgt das Ziel, durch verbesserte Koordination der länderübergreifenden Forschungsanstrengungen die Erkrankungsursachen schneller zu verstehen, Therapien zu entwickeln und bessere Versorgungsansätze für Menschen mit neurodegenerativen Erkrankungen zu identifizieren. Die im Jahr 2012 publizierte JPND Forschungs- und Innovationsagenda zeigt entsprechende Forschungsprioritäten auf und bildet den Rahmen für zukünftige Anstrengungen.

Eine dringende Aufgabe stellt die Gewährleistung einer angemessenen Gesundheits- und Sozialversorgung für die Erkrankten, ihre Angehörigen und Pflegenden dar. Gegenwärtige Gesundheits- und Sozialversorgungskonzepte zielen darauf ab, das Leben mit neurodegenerativen Erkrankungen zu verbessern. Sie stellen den möglichen Eigenbeitrag betroffener Menschen und den Einfluss ihrer Umgebung auf die Erkrankung in den Mittelpunkt. Dazu gehören beispielsweise die Erhaltung der Würde und der Unabhängigkeit, soziale Teilhabe und die Verringerung übermäßiger Behinderung in jedem Stadium der Erkrankung. Die Verfügbarkeit und Qualität von Gesundheits- und Sozialversorgung für Betroffene, Pflegende und Familien variieren jedoch innerhalb und außerhalb Europas erheblich. Oftmals ist die Koordination zwischen Gesundheits- und Sozialversorgungssystemen ineffizient und der Zugang zur Pflege daher schwierig. Ein besseres Verständnis der Faktoren, die etwa zur gesellschaftlichen Beteiligung sowie zum Erhalt der Würde und somit zur Lebensqualität der Betroffenen und ihrer Familien beitragen, ist von wesentlicher Bedeutung. Darüber hinaus müssen Barrieren identifiziert und überwunden werden, die die Einführung neuer, evidenzbasierter, gesundheitsförderlicher Strategien verhindern.

Die folgenden Förderorganisationen haben beschlossen, diese multinationale Bekanntmachung gemeinsam zu fördern, um hierdurch einen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden nationalen Förderaktivitäten zu realisieren:

– Australien, National Health and Medical Research Council;
– Belgien, Research Foundation Flanders;
– Dänemark, Innovation Fund Denmark;
– Dänemark, Velux Fonden;
– Deutschland, Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF);
– Finnland, Academy of Finland;
– Frankreich, French National Research Agency;
– Großbritannien, UK Alzheimer’s Society;
– Irland, Health Research Board;
– Italien, Ministry of Health;
– Kanada, Canadian Institutes of Health Research;
– Luxemburg, National Research Fund;
– Niederlande, The Netherlands Organisation for Health Research and Development;
– Norwegen, The Research Council of Norway;
– Polen, The National Centre for Research and Development;
– Slowakei, Ministry of Education, Science, Research and Sports;
– Spanien, National Institute of Health Carlos III;
– Schweden, Swedish Research Council for Health, Working Life and Welfare;
– Schweiz, Swiss National Science Fondation;
– Tschechische Republik, Ministry of Education, Youth and Sports;
– Türkei, Scientific and Technological Research Council of Turkey.


Die Förderrichtlinie wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land veröffentlicht und zentral vom „Joint Call Sekretariat“ koordiniert. Für die Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext und den zugehörigen JPND-Internetseiten zu entnehmen.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Ausgestaltung des Aktionsfelds 6 im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung einer begrenzten Anzahl ambitionierter, innovativer, multinationaler und multidisziplinärer Verbundprojekte. Sie sollen die Gesundheits- und Sozialversorgung sowohl auf Makroebene (Systeme und Infrastrukturen) sowie auf der Ebene der Betroffenen, ihrer Pflegenden und Familien untersuchen. Stärken und Schwächen formeller und informeller Pflegeansätze und der bestehenden Infrastrukturen sollen bewertet werden. Damit sollen Voraussetzungen für die Umsetzung verbesserter, evidenzbasierter Ansätze geschaffen werden, die die Qualität der Versorgung verbessern und die Lebensqualität Betroffener steigern.

Der überwiegende Teil der Forschung zur Gesundheits- und Sozialversorgung wäre ohne die aktive Beteiligung von Betroffenen unmöglich. Verbundprojekte müssen daher Betroffene, deren Betreuende und die Öffentlichkeit angemessen einbeziehen. Es wird erwartet, dass die geförderten Verbünde partizipatorische Ansätze in jedes Stadium des Forschungsprozesses einbeziehen, sofern dies angebracht ist. Dies schließt auch die Ausarbeitung des Forschungsantrags ein. Es muss beschrieben werden, auf welchen Ebenen des Forschungsprozesses Betroffene oder Betreuende beteiligt sein werden und welche Aufgaben sie übernehmen. Wenn möglich sollten Betroffenenvertretungen aus jedem der am Konsortium beteiligten Länder konsultiert werden. Sofern der Antrag keinen partizipatorischen Ansatz enthält, muss dies begründet werden. Weitere Informationen bietet die JPND-Internetseite unter dem Link: http://www.neurodegenerationresearch.eu/wp-content/uploads/2013/11/JPND-guide-for-Patient-and-Public-Involvement.pdf.

Forschungsprojekte zur Gesundheits- und Sozialversorgung können sich auf Patientinnen und Patienten mit den unten genannten neurodegenerativen Erkrankungen beziehen:

– Alzheimer-Erkrankung und andere Demenzen;
– Parkinson und mit Parkinson verwandte Erkrankungen;
– Prionenerkrankungen;
– Motoneuronerkrankungen;
– Huntington-Krankheit;
– Spinozerebelläre Ataxie (SCA);
– Spinale Muskelatrophie (SMA).


Forschungsansätze sollten beispielsweise zu einem oder mehreren der folgenden Themen bearbeitet werden:

– Verbesserung von Versorgungswegen und -leistungen durch das Einbeziehen Betroffener
Unter anderem: Studien zu den Vor- und Nachteilen des „Advance Care Planning“ unter Berücksichtigung ethischer Aspekte; Identifizierung von Übergängen im Krankheitsverlauf in Bezug auf die Lebensqualität der Erkrankten und die Belastbarkeit Betreuender; Beobachtungsstudien zur Erfassung von Bedürfnissen, Stärken, Präferenzen und Werten von betroffenen Menschen und Betreuenden, inklusive Studien über suizidales Verhalten und Selbstmordrisiken; Forschung zur Individualisierung unterstützender Technologien, um auf die enorme Heterogenität des Bedarfs, der Fähigkeiten und der Präferenzen von Betroffenen und Betreuenden einzugehen.
– Faktoren, die den Verlauf und die Prognose von Krankheiten beeinflussen
Unter anderem: Zusammenspiel sozialer Faktoren mit ökonomischen, ökologischen und biologischen Faktoren bei ihren Auswirkungen auf den kognitiven Verfall, verhaltensbezogene und psychologische Symptome, die Selbst­einschätzung von Bewältigungsfähigkeit, Wohlbefinden und Krankheitsprogression sowie die Lebensqualität; ­Erforschung neuer Verfahren, die das Zusammenspiel sozialer Faktoren mit ökonomischen, ökologischen und biologischen Faktoren und deren Veränderungen im zeitlichen Verlauf untersuchen. Hierzu können Daten bestehender Kohorten genutzt werden; Forschung zur Prävention belastender Folgen der Erkrankung, einschließlich des Einflusses sozialer Reaktionen auf Krankheitsverlauf und -symptome.
– Ergebnisparameter mit Relevanz für die Erkrankten und ihre informellen Pflegepersonen
Unter anderem: Erforschung der Messbarkeit effektiver Faktoren, die den Krankheitsverlauf aus Sicht der Betroffenen positiv beeinflussen (z. B. Autonomie, Resilienz, Würde, die Chancen auf Gegenseitigkeit im sozialen Austausch, Nutzung der kognitiven Reserve, gesundheitsbezogene Lebensqualität sowie allgemeines Wohlbefinden). Hierdurch sollen die individuellen Stärken und Hoffnungen während des gesamten Krankheitsverlaufs, von den ersten Symptomen bis zum Lebensende, besser wiedergegeben werden.
– Palliativversorgung der Betroffenen
Unter anderem: Entwicklung, Erforschung und Implementierung globaler Qualitätsindikatoren für die Palliativversorgung unter Berücksichtigung von Barrieren und Erleichterungen bei der Pflege; Erforschung der letzten Lebensphase und der Nutzung des „Advance Care Planning“ zur Verbesserung der Lebensqualität, auch am Lebensende.
– Kosteneffektivität und Bezahlbarkeit von Behandlungen einschließlich ethischer Bedenken
Unter anderem: Studien zur Zugangsgerechtigkeit, Wirksamkeit und Kosteneffektivität von Präventions-, Diagnose-, Behandlungs-, Pflege-, Nachsorge- und Unterstützungswegen in den einzelnen Ländern; Forschung zur Übertragbarkeit aktueller Hospiz-Pflegemodelle in andere gesellschaftliche Betreuungssituationen.


Antragstellende sollen, wo dies angebracht ist, sozioökonomische Faktoren, Genderaspekte oder mögliche Komorbiditäten bei der Ausarbeitung der Forschungshypothesen, der Forschungsziele und des Arbeitsplans einbeziehen. Interkulturelle Aspekte und Diversität sollten über die Forschungsanstrengungen hinweg berücksichtigt werden, insbesondere bei der Entwicklung und Implementierung von Instrumenten und Interventionsstrategien.

Maßnahmen zur Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern sowie zur Förderung der Mobilität innerhalb des Verbunds (z. B. Austauschprogramme für Studierende sowie Postdoktorandinnen und Postdoktoranden) sind erwünscht. Dies muss jedoch mit Blick auf die Fortbildungsmöglichkeiten des Einzelnen und auf das Forschungsfeld gerechtfertigt erscheinen. Es wird erwartet, dass Laboratorien, Kliniken oder Versorgungserbringer ihre Aktivitäten innerhalb der JPND-Partnerländer vernetzen, um auf europäischer Ebene Bedeutung zu ­erlangen. Die Einbindung von externem Fachwissen außerhalb der Neurodegenerationsforschung, z. B. aus der Erstversorgung, Gedächtnisambulanzen oder aus Überwachungsnetzwerken zur Verbesserung des eigenen Ansatzes ist erwünscht. Von der Zusammenarbeit muss ein klarer Mehrwert ausgehen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE*-Kapazität, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist hier einzusehen). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

*FuE: Forschung und Entwicklung

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Forschungsverbünde sollen neue, klar definierte Ziele und Ansätze sowie strukturierte Arbeitspläne beinhalten, die innerhalb einer Zeitspanne von drei Jahren realisierbar sind. Sie sollten die notwendige kritische Masse zur Erreichung ambitionierter wissenschaftlicher Ziele aufweisen und den Mehrwert des gemeinsamen Ansatzes darstellen. Alle Verbundpartner sollten nachweisen, dass sie die notwendigen fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten besitzen, um die geplanten Untersuchungen durchzuführen oder dass entsprechende Kollaborationsmöglichkeiten bestehen. Der Mehrwert zu bereits vorhandenen Aktivitäten sowie die zu erwartenden Auswirkungen auf zukünftige Gesundheits- und Sozialversorgungskonzepte sollte dargestellt werden.

Zusammenarbeit

Forschungsverbünde können aus regulären Verbundpartnern sowie aus externen Kooperationspartnern bestehen. Jede am Verbund beteiligte Arbeitsgruppe, die Förderung im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt, stellt einen regulären Verbundpartner dar. Sofern unterschiedliche Arbeitsgruppen aus derselben Forschungseinrichtung eine Förderung beantragen, zählen diese als getrennte reguläre Verbundpartner. Eine Arbeitsgruppe wird typischerweise durch eine Arbeitsgruppenleiterin bzw. einen Arbeitsgruppenleiter oder eine Nachwuchswissenschaftlerin bzw. einen Nachwuchswissenschaftler geleitet.

Arbeitsgruppen, die nicht im Sinne einer der in Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind oder dort keine Förderung beantragen, können als externe Kooperationspartner an einem Forschungsverbund teilnehmen. Sie müssen die eigene Finanzierung sicherstellen. Im Antrag muss angegeben werden, ob diese Finanzierung bereits gesichert ist oder wie diese bis zum Projektbeginn gesichert werden soll.

Forschungsverbünde müssen drei bis sechs reguläre Verbundpartner, die bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sind, umfassen. Diese müssen aus mindestens drei unterschiedlichen Ländern stammen. Forschungsverbünde, die mindestens einen regulären Verbundpartner aus einem unterrepräsentierten euro­päischen Land (Tschechien, Polen, Slowakei) beinhalten, dürfen bis zu sieben reguläre Verbundpartner umfassen. Zur Gewährleistung eines Gleichgewichts bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit dürfen sich maximal zwei reguläre Verbundpartner aus dem gleichen Land an einem Konsortium beteiligen.

Der Zugang zu und die gemeinschaftliche Nutzung von projektrelevanten Ressourcen, z. B. Patientinnen- und Patientendaten, Daten von Gesundheitsversorgungsanbietern oder krankheitsspezifischen Kohorten und Registern, wird vorausgesetzt. Daten, Hilfswerkzeuge und Ressourcen, die im Zuge der Forschungsarbeiten generiert werden, sollten unter Beachtung rechtlicher und ethischer Voraussetzungen frei zugänglich gemacht werden, um deren Nutzen zu erhöhen. Die Zugriffsmöglichkeiten auf diese Ressourcen durch andere ausgewiesene Forschungsgruppen sind an entsprechender Stelle länderübergreifend zu regeln.

Für das geplante Verbundprojekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden. Diese Person repräsentiert den Verbund nach außen und ist für das interne Verbundmanagement verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, das Monitoring, die Sicherstellung von Urheberrechten sowie die Regelung der Verfügbarkeit von Daten und Ressourcen. Zu den Aufgaben der Verbundkoordination gehört es, jeweils im Januar im Namen des Verbunds einen kurzen wissenschaftlichen Jahresbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts beim „Joint Call Sekretariat“ einzureichen. Zudem muss die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verbundprojekts im Namen des Verbunds einen wissenschaftlichen Abschlussbericht beim „Joint Call Sekretariat“ vorlegen. Diese Berichte können intern zu Begleit- und Bewertungszwecken verwendet werden, um den Fortschritt bei der Umsetzung der JPND-Forschungs- und Innovationsstrategie zu bewerten.

Jeder Verbundpartner muss sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) transnationaler JPND-Projekte einen angemessenen Verweis auf JPND und die beteiligten Förderorganisationen enthalten. Zu diesem Zweck wurden für JPND Leitlinien zur Verbreitung der Initiative ausgearbeitet. Diesen Leitlinien haben alle beteiligten Partnerländer zugestimmt. Alle Verbundpartner sind daher verpflichtet, diese Leitlinien zu berücksichtigen, die unter folgendem Link heruntergeladen werden können: http://www.jpnd.eu/news-events/dissemination-communication. Zu gegebener Zeit können einzelne Verbünde zudem aufgefordert werden, zu kommunikativen Zwecken mit dem JPND-Kommunikationsmanager und den Förderern zusammenzuarbeiten (z. B. für die JPND-Internetseite, Blogs oder Tweets).

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open Access-Veröffentlichung publiziert (siehe auch Nummer 6), und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden (siehe hierzu auch weitere Angaben im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie).

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheits- und Sozialversorgung von Neurodegenerativen Erkrankungen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Verbundpartner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Die Verbünde können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel z. B. für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können. Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines „Unterauftrags“ zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/vorhaben/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.

Die Beihilfeintensitäten nach Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 AGVO geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen:

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffent­lichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
− Gesundheit −
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Frau Dr. Sabrina Voß
Telefon: 0228 3821-2111
E-Mail: sabrina.voss@dlr.de

Herr Dr. Olaf Krüger
Telefon: 0228 3821-2111
E-Mail: olaf.krueger.1@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Während die Projektskizze eines Verbunds von den Verbundpartnern aus den jeweiligen Ländern gemeinschaftlich eingereicht wird, erfolgt die Förderung erfolgreicher Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweiligen Förderorganisationen, die sich an dieser Bekanntmachung beteiligen. Die betreffenden Förderorganisationen entscheiden individuell über die Zuwendungsfähigkeit. Einzelheiten hierzu unterliegen den spezifischen Vorschriften dieser Förderorganisationen und können voneinander abweichen. Bitte beachten Sie hierzu auch die länderspezifischen Informationen auf der englischsprachigen Internetseite.

Es wird zudem allen Verbundpartnern empfohlen, vor Antragstellung mit den zuständigen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Der Einschluss eines nicht antragsberechtigten Verbundpartners kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung ­führen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. Die hier elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem „Joint Call Sekretariat“

bis spätestens zum 6. März 2018

zunächst eine gemeinsame Projektskizze für das geplante Verbundvorhaben in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen niedergelegt.

Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal.

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

– Relevanz des Antrags bezüglich der Ziele der Bekanntmachung;
– wissenschaftliche Qualität des Antrags. Dies beinhaltet eine Bewertung der Originalität und des Innovationsgehalts des Antrags, der dargestellten Projektrisiken sowie der Durchführbarkeit der Forschungsarbeiten;
– Mehrwert der länderübergreifenden Zusammenarbeit des Verbunds;
– internationale Wettbewerbsfähigkeit sowie angemessene, komplementäre Expertise der beteiligten Verbundpartner;
– Potenzial der erwarteten Ergebnisse und erstellter Implementierungsstrategien in kurz-, mittel- und langfristiger Sicht sowie die absehbare Bedeutung für die zukünftige Gesundheits- und Sozialversorgung.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

– detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
– ausführlicher Verwertungsplan;
– Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
– detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.


Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe, und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2028 gültig.

Berlin, den 18. Dezember 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill