19.06.2019

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für die Stärkung der Pflegeforschung

vom 19.06.2019 - Abgabetermin: 18.12.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Pflege ist ein in unserer Gesellschaft allgegenwärtiges Thema. Im Zuge der bereits länger andauernden Diskussionen zum demografischen Wandel steht besonders die Altenpflege im Fokus. Aber auch in allen anderen Lebensphasen können akute und dauerhafte Pflegebedürftigkeit entstehen und bestehen. Nicht nur die Zusammensetzung der Bevölkerung, sondern auch die Rahmenbedingungen für die pflegerische Versorgung verändern sich aufgrund des demografischen Wandels stark. Insbesondere der Umbruch familiärer Strukturen hat große Auswirkungen auf die Pflege und trägt maßgeblich dazu bei, dass Pflege sich immer stärker professionalisiert.

Eine leistungsfähige Pflegeforschung schafft die notwendige Evidenz, um die Pflegepraxis gezielt und qualitativ hochwertig weiterzuentwickeln. Sie trägt z. B. dazu bei, Qualitätsstandards und Modelle zur sektorenübergreifenden und interprofessionellen Zusammenarbeit neu- und fortzuentwickeln. Damit Ergebnisse der Pflegeforschung nachhaltige Wirkungen entfalten können, müssen sowohl Akteurinnen und Akteure des Gesundheitswesens, die an der Pflege von Menschen beteiligt sind, als auch die von Pflegebedürftigkeit Betroffenen in angemessener Form in den Forschungsprozess eingebunden sein. Konkret handelt es sich hierbei z. B. um Pflegebedürftige, professionelles Pflegepersonal und weitere an der Versorgung Pflegebedürftiger beteiligte Berufsgruppen sowie (pflegende) An- und Zugehörige und gegebenenfalls auch Kostenträger (z. B. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung).

Ziel dieser Fördermaßnahme ist die Stärkung der Pflegeforschung in Deutschland. An ausgewählten Hochschulstandorten sollen Entwicklung und Ausbau von Forschungskapazitäten in den Fachdisziplinen der Pflegeforschung unterstützt werden. Hierzu werden an neu eingerichteten Lehrstühlen oder Abteilungen für Pflegewissenschaft für eine begrenzte Zeit zusätzliche Personalstellen zur Durchführung von Forschungsprojekten zu zukunftsträchtigen Themen mit einer hohen Relevanz für die pflegerische Versorgung gefördert. Zudem werden an etablierten Instituten und Abteilungen für Pflegewissenschaft Forschungsprojekte des wissenschaftlichen Nachwuchses zu entsprechenden Themen gefördert. Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Ausgestaltung des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung (vgl. Nummer 1.2 dieser Förderrichtlinie).

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.    

2 Gegenstand der Förderung

Das Förderangebot beinhaltet zwei eigenständige Module: die Anreizsetzung für die Einrichtung von Professuren (Modul 1) und die Förderung von Projekten des wissenschaftlichen Nachwuchses (Modul 2) in der Pflegeforschung. Dabei erfolgt die Unterstützung durch das BMBF in beiden Modulen über die Förderung konkreter Forschungsprojekte. Diese sollen relevante und zukunftsgerichtete Themen der Pflegeforschung bearbeiten.

Modul 1: Anreizsetzung für neu einzurichtende Professuren in der Pflegewissenschaft

Dieses Förderangebot richtet sich an Hochschulen, die an einer medizinischen, gesundheitswissenschaftlichen oder soziologisch/psychologisch orientierten Fakultät einen Lehrstuhl oder eine selbstständige Abteilung für Pflegewissenschaft neu einrichten möchten. Gefördert werden für begrenzte Zeit zusätzliche Personalstellen zur Unterstützung der Forschung an einem neu eingerichteten Lehrstuhl bzw. an einer neu eingerichteten selbstständigen Abteilung.

Modul 2: Förderung von Projekten des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Pflegewissenschaft

An Hochschulen mit bereits bestehenden Instituten oder Abteilungen für Pflegewissenschaft werden Forschungsprojekte gefördert, die von Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftlern konzipiert und durchgeführt werden. Die Themen der Forschungsprojekte müssen eine hohe Relevanz für die pflegerische Versorgung und einen fundierten Forschungsbezug haben. Sie sollen dem forschungsorientierten Nachwuchs ermöglichen, eigene Forschungsprofile zu entwickeln, selbstständig zu arbeiten und sich dadurch für eine wissenschaftliche Laufbahn in der Pflegeforschung zu qualifizieren.

Nicht gefördert werden:

– Anträge von Hochschulen, welche die Einrichtung von neuen Lehrstühlen zur Erprobung akademischer Erstausbildungen in Gesundheitsfachberufen beabsichtigen (gemäß Modellklauseln in den Berufsgesetzen der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten), die im Wesentlichen auf die akademisch-berufliche Qualifizierung und nicht auf pflegewissenschaftliche Forschung ausgerichtet sind;
– Forschung zur Implementierung bzw. zur Evaluation von Studiengängen zur akademisch-beruflichen Qualifizierung;
– Studien, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen (Universitäten und forschungsstarke Fachhochschulstandorte) mit einer medizinischen, gesundheitswissenschaftlichen oder soziologisch/psychologisch orientierten Fakultät.

Kooperationen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind möglich z. B. im Kontext der gemeinsamen Nutzung von Forschungsressourcen. Antragsteller muss jedoch immer eine Hochschule sein.

Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Strukturelle Aspekte und Nachhaltigkeit

Mit der Projektskizze ist eine verbindliche Erklärung der Fakultät zur Erfüllung der jeweils aufgeführten Mindestanforderungen vorzulegen.

Modul 1: Anreizsetzung für neu einzurichtende Professuren in der Pflegeforschung

Die antragstellende Hochschule muss die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

Die Einrichtung eines neuen Lehrstuhls oder einer neuen selbstständigen Abteilung für Pflegewissenschaft muss beabsichtigt sein. Der Beschluss zur Einrichtung eines neuen Lehrstuhls oder einer neuen selbstständigen Abteilung für Pflegeforschung soll nicht länger als ein Jahr vor der Bekanntmachung der Förderrichtlinie erfolgt sein. Die Hochschule muss ihre Bereitschaft erklären, die Stelle der Professorin bzw. des Professors und eine angemessene Grundausstattung der neuen Struktur von Beginn an selbst zu finanzieren.

Die Nachhaltigkeit der Maßnahme, d. h. die Weiterfinanzierung durch die Fakultät nach Ablauf der Bundesförderung, muss sichergestellt sein. Dabei muss die Hochschule zusätzlich zur Weiterführung der Professur mindestens die Hälfte der geförderten Personalstellen nach Auslaufen der Bundesförderung für mindestens sechs Jahre übernehmen. Die Fortführung durch die Fakultät beinhaltet auch eine angemessene sächliche Ausstattung.

Modul 2: Förderung von Projekten des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Pflegewissenschaft

Die antragstellende Hochschule muss als Mindestanforderung einen Lehrstuhl für Pflegewissenschaften, eine Abteilung für Pflegewissenschaften oder einen pflegewissenschaftlichen Schwerpunkt mit nachzuweisender wissenschaftlicher Expertise im Bereich der Pflegeforschung vorweisen.

Die Auswahl der Nachwuchswissenschaftlerin bzw. des Nachwuchswissenschaftlers für die Leitung des Forschungsprojekts erfolgt durch die Lehrstuhlinhaberin bzw. den Lehrstuhlinhaber oder die Abteilungsleitung. Die einschlägige Qualifizierung (mindestens Promotion) der Projektleitung ist u. a. durch entsprechende Publikationen zu dokumentieren. Eine Altersgrenze für den wissenschaftlichen Nachwuchs besteht nicht. Der Abschluss der Promotion sollte bei Antragseinreichung nicht länger als etwa sechs Jahre zurückliegen. Zeiten der Kindererziehung innerhalb der Frist werden mit pauschal zwei Jahren pro Kind unter zwölf Jahren angerechnet.

Voraussetzungen für beide Module

Vorleistungen

Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung (FuE) zu Themen der Pflegeforschung ausgewiesen sein.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Methodik muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung entsprechender methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen.

Zusammenarbeit

Die für die Zielerreichung des beantragten Projekts erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis müssen einbezogen werden. Es sind alle notwendigen Einrichtungen für den Patienten- bzw. Probandenzugang oder die Nutzung von Sekundärdaten zu berücksichtigen.

Sollten in Ausnahmefällen Verbundprojekte beantragt werden, wird empfohlen, zur Projektplanung mit dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7) Kontakt aufzunehmen. Von den Partnern eines Verbunds ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).

Partizipation

Um die Bedarfsgerechtigkeit von Pflegeleistungen sicherzustellen und ihre Akzeptanz zu erhöhen, muss die Perspektive der Betroffenen (Pflegebedürftige, An- und Zugehörige, beteiligte Berufsgruppen) möglichst auf allen relevanten Ebenen und Prozessen der Forschung und der Versorgung einbezogen werden. Dies reicht von entsprechenden ­Fragestellungen und Endpunkten bis hin zu einer aktiven Beteiligung am Forschungsprozess selbst. Partizipation in der Forschung kann in verschiedenen Abstufungen erfolgen, von einer Beratung durch Betroffene bis hin zu einer Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung des Projekts. Das konkret gewählte Vorgehen muss im Antrag mit einer entsprechenden Begründung dargelegt werden. Weitergehende Informationen zur Partizipation in der Forschung sind z. B. der Veröffentlichung der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) und der Deutschen Gesellschaft für Rehabilitationswissenschaften (DGRW) „Partizipation an der Forschung – eine Matrix zur Orientierung“ zu entnehmen. Eine weitere Informationsquelle ist das online-Portal der INVOLVE Gruppe des National Institute for Health Research, Großbritannien.

Wissenschaftliche Standards

Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung der Forschung einzuhalten.

Wo immer möglich, ist die gezielte Nutzung von bereits existierenden Datensätzen und Materialsammlungen für Forschungsfragestellungen vorzusehen.

Geschlechtsspezifische Aspekte

Sensibilität in Bezug auf das biologische und soziale Geschlecht ist notwendig für effektive und bedarfsgerechte ­Pflege. Sind geschlechtsspezifische Aspekte für das Forschungsgebiet relevant, müssen sie in der Forschungsstrategie und dem Forschungsvorhaben berücksichtigt werden. Es ist ausführlich zu begründen, wenn geschlechtsspezifische Aspekte nicht einbezogen werden können.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Pflegeforschung leisten. Sie müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen der Versorgungssituation für pflegebedürftige Menschen liefern. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Modul 1: Anreizsetzung für neu einzurichtende Professuren in der Pflegeforschung

Die Förderung des Forschungsprojekts ist in der Regel für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren in zwei Förderphasen von jeweils drei Jahren möglich. Der Antrag soll zunächst einen Zeitraum von drei Jahren umfassen und ein strukturiertes und ausformuliertes Arbeitsprogramm für diesen Zeitraum enthalten. Die Planung für die Fortführung des Projekts in einer zweiten Förderphase sollte skizziert werden. Rechtzeitig vor dem Ende der ersten Förderphase kann ein Anschlussantrag für eine zweite Förderphase, für die in der Regel maximal drei weitere Jahre vorgesehen sind, vorgelegt werden. Hierzu wird gesondert aufgefordert. Die Begutachtung zur zweiten Förderphase schließt eine Bewertung der Leistungen in der zurückliegenden Förderphase ein.

Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem Arbeitsprogramm des Forschungsprojekts. Hinsichtlich der personellen Ausstattung werden in der ersten Förderphase in der Regel maximal zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, zwei Doktorandinnen bzw. Doktoranden sowie zwei technische Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter (z. B. Study Nurses oder Dokumentare) gefördert. Der Bedarf an Personalstellen ist durch das Forschungsprojekt zu rechtfertigen.

Modul 2: Förderung von Projekten des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Pflegewissenschaft

Die Förderung des Forschungsprojekts ist in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren möglich.

Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem Arbeitsprogramm des Forschungsprojekts. Die Stelle der Projektleitung durch den wissenschaftlichen Nachwuchs kann gefördert werden. Zudem können für die Projektleitung Mittel für wissenschaftlich-methodische Fortbildungen sowie für weiterqualifizierende Forschungsaufenthalte von bis zu drei Monaten im In- und Ausland beantragt werden. Der Bedarf an weiteren Personalstellen ist durch das Forschungsprojekt zu rechtfertigen.

Zusätzlich gilt für beide Module:

Zuwendungsfähig ist der projektbezogene Mehraufwand, wie Personalmittel und Sachmittel (u. a. Verbrauchs- und Reisemittel) sowie (in begründeten Ausnahmefällen) projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Sofern externe Einrichtungen an vorhabenspezifischen Erhebungen an Patientinnen und Patienten beteiligt sind, sollen diese über pauschalierte Aufwandsentschädigungen vergütet werden. Diese sind an Qualitätskriterien hinsichtlich der Datenerhebung zu binden.

Um eine Betroffenenbeteiligung an den Projekten zu ermöglichen, können hierzu ebenfalls Fördermittel beantragt werden, z. B. Entschädigung für entstehenden Verdienstausfall bei berufstätigen Betroffenenvertreterinnen und -vertretern oder Reisen für die Mitwirkung am Projekt.

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Ausgaben für die Durchführung gesundheitlicher Versorgungsleistungen im Rahmen der Vorhaben sind nicht förderfähig.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden. Auch Ausgaben für die Veröffentlichung laienverständlicher Publikationen zur Dissemination der Projektergebnisse können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, können gefördert werden.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, publiziert und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden (siehe hierzu auch weitere Angaben im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie).

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

 02 28/38 21-12 10
02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechperson ist

Dr. Marijke Looman
 02 28 38 21-1611
marijke.looman@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung und Einreichung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Modul 1: Anreizsetzung für neu einzurichtende Professuren in der Pflegeforschung

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 18. Dezember 2019 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen, welche die Erfüllung der standortbezogenen Kriterien darlegen (siehe unten Teil A: Standortbezogene Kriterien).

Nach Auswahl oder gegebenenfalls Berufung der Inhaberin bzw. des Inhabers der neuen Professur ist eine vollständige Projektskizze vorzulegen, in der das konkrete Forschungsprofil der Professur dargelegt ist (siehe in Teil B: Projektbezogene Kriterien). Der Inhaberin bzw. dem Inhaber der neuen Professur für Pflegeforschung obliegt die Konzeption und Leitung des Forschungsprojekts sowie die Erfüllung der projektbezogenen Kriterien (Teil B). Der Abgabetermin für Teil B ist mit dem Projektträger zu vereinbaren und sollte spätestens zwei Jahre nach der Einreichung von Teil A vorgelegt werden. Dem Teil B ist nochmals Teil A, gegebenenfalls in aktualisierter Fassung beizufügen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal.

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an das Format der Projektskizzen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen niedergelegt. Projektskizzen, die den in dieser Förderrichtlinie oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums bewertet. Es erfolgt zunächst die Bewertung von Teil A und zu einem späteren Zeitpunkt (siehe oben) die Bewertung der vollständigen Projektskizzen (Teile A und B). Der Bewertung werden insbesondere die folgenden Kriterien zugrunde gelegt.

Teil A: Standortbezogene Kriterien:

– Erfüllung des Fördergegenstands und der Fördervoraussetzungen (siehe auch die Nummern 2 und 4 dieser Förderrichtlinie);
– Effekt auf die Stärkung des Forschungsprofils der Fakultät auf dem Gebiet der Pflegeforschung unter Berücksichtigung der bisherigen Forschungsaktivitäten;
– langfristige Perspektive der Pflegeforschung am Standort;
– Qualität und Plausibilität des vorzulegenden Nachhaltigkeitskonzepts.

Teil B: Projektbezogene Kriterien:

– Erfüllung des Fördergegenstands und der Fördervoraussetzungen (siehe auch die Nummern 2 und 4 dieser Förderrichtlinie), von besonderer Bedeutung ist die Einbeziehung der Sicht der Betroffenen;
– Beitrag des Projekts zum Forschungsprofil der Professur;
– wissenschaftliche und methodische Qualität des Forschungsprojekts;
– Relevanz des Forschungsprojekts für die Verbesserung der Versorgungssituation pflegebedürftiger Menschen;
– Nutzen und Verwertungsmöglichkeit der Projektergebnisse;
– realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung;
– Notwendigkeit und Angemessenheit der Finanzplanung;
– Vorleistungen.

Auf der Grundlage der Bewertung von Teil A werden zunächst die aussichtsreichsten Ansätze für das weitere Verfahren ausgewählt und diese zur Vorlage des Teils B der Projektskizze aufgefordert (siehe oben). Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Modul 2: Förderung von Projekten des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Pflegewissenschaft

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 18. Dezember 2019 12.00 Uhr

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal.

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an Projektskizzen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen
niedergelegt. Projektskizzen, die den in dieser Förderrichtlinie oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums bewertet. Es findet nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.

Dieser Bewertung, die eine Entscheidungsgrundlage für die Förderung darstellt, werden insbesondere die folgenden Kriterien zugrunde gelegt.

Standortbezogene Kriterien:

– Erfüllung des Fördergegenstands und der Fördervoraussetzungen (siehe die Nummern 2 und 4 dieser Förderrichtlinie);
– strukturelle Verankerung der Pflegeforschung an der Hochschule;
– Stärkung des Forschungsprofils/der wissenschaftlichen Expertise auf dem Gebiet der Pflegeforschung.

Projektbezogene Kriterien:

– Erfüllung des Fördergegenstands und der Fördervoraussetzungen (siehe die Nummern 2 und 4 dieser Förderrichtlinie), von besonderer Bedeutung ist die Einbeziehung der Sicht der Betroffenen;
– Qualifikation der Projektleitung;
– Beitrag des Projekts zum Forschungsprofil der Einrichtung;
– wissenschaftliche und methodische Qualität des Forschungsprojekts;
– Relevanz des Forschungsprojekts für die Verbesserung der Versorgungssituation pflegebedürftiger Menschen;
– Nutzen und Verwertungsmöglichkeit der Projektergebnisse;
– realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung;
– Notwendigkeit und Angemessenheit der Finanzplanung;
– Vorleistungen.

Auf der Grundlage dieser Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins (bei Modul 1: nach vollständiger Vorlage der Teile A und B) aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Bei Vorlage des förmlichen Antrags muss bei ­Modul 1 das Berufungsverfahren der neuen Professur für Pflegewissenschaft abgeschlossen sein. Bei Modul 2 muss die Einstellung der Projektleitung vorbereitet sein.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Bei Verbundanträgen sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

– detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
– ausführlicher Verwertungsplan;
– Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
– detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
– Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
– Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die

hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den All­gemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2030 gültig.

Berlin, den 3. Juni 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill