vom 07.11.2016 - Abgabetermin: 28.02.2017
Vom 7. Oktober 2016
Die Bekanntmachung erfolgt im Rahmen folgender Fachprogramme:
und ist in den Aktionsplan Nanotechnologie 2020 der Bundesregierung eingebettet.
Für Deutschland und Israel ist die bilaterale Forschungskooperation ein tragendes Element nationaler Forschungspolitik, das sich in den letzten Jahren positiv entwickelt hat. Eine wesentliche Grundlage der Kooperation ist seit 2011 das Regierungsabkommen zur Zusammenarbeit in industriegeführter Forschung und Entwicklung sowie in der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Projekte auf Basis dieses Abkommens werden gemeinsam vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und dem israelischen Wirtschaftsministerium gefördert. BMBF und die National Technological Innovation Authority of the State of Israel (NATI) beabsichtigen in diesem Kontext, ihre Unterstützung bilateraler Forschungsvorhaben von gemeinsamen Interesse weiter zu intensivieren.
Die Bekanntmachung soll es Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU1) ermöglichen, auf dem Gebiet der Angewandten Nanotechnologie entsprechend ihren wissenschaftlichen Stärken und ihrer Problemlösungskompetenz gemeinsame bilaterale Vorhaben mit Partnern aus Deutschland und Israel umzusetzen. Damit soll die globale Wettbewerbsfähigkeit verbessert und die Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen untereinander sowie mit industriellen Partnerinnen/Partnern gestärkt werden.
Durch die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben soll das in beiden Ländern vorhandene Potenzial für die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit genutzt werden. Mit der Förderung deutsch-israelischer Partnerschaften auf dem Gebiet der Angewandten Nanotechnologie sollen neue Impulse gesetzt werden, die zur Intensivierung und Verstetigung der Beziehungen zwischen den Partnerinnen/Partnern beitragen. Forschungskapazitäten sowie deren Spezialisierungen sollen gestärkt werden.
In den bilateralen Vorhaben soll insbesondere die Zusammenarbeit von deutschen und israelischen Einrichtungen aus Wissenschaft und Wirtschaft vertieft ("2 + 2-Projekte") werden. Der private Sektor soll dadurch auch ermutigt werden, stärker in Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu investieren. Die Fördermaßnahme liefert damit auch einen Beitrag zur Förderinitiative "KMU-innovativ" des BMBF.
Von besonderer Bedeutung für die nachhaltige Wirksamkeit der Vorhaben ist die Stärkung des Technologietransfers zur Verwertung der erzielten Forschungsleistungen, insbesondere bei Start-up-Firmen sowie KMU.
Für diese Fördermaßnahme stellen sowohl BMBF als auch NATI jeweils insgesamt bis zu fünf Millionen Euro zur Verfügung.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Soweit diese Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU darstellt, handelt es sich um eine "De-minimis"-Beihilfe. Diese wird entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
"De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten. Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten ist nur in dem Umfang zulässig, solange die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, nicht überschritten wird.
Die dem Bescheid als Anlage beigefügte "De-minimis"-Bescheinigung ist
Falls eine Gewährung nach der "De-minimis"-Beihilfe nicht möglich ist, erfolgt die Gewährung einer Zuwendung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
Aktuelle Hinweise in Bezug auf bilaterale Vorhaben mit israelischen Partnern in Bildung und Forschung finden sich unter https://www.bmbf.de/files/Klausel_deutsch.pdf.
Gefördert werden Verbundprojekte in der Angewandten Nanotechnologie in folgenden thematischen Bereichen von beiderseitigem Interesse:
Darüber hinaus können Vorhaben auf dem Gebiet der Mikro- und Nano-Elektroniksysteme mit Partnern aus Deutschland und Israel im EUREKA-Cluster PENTA ("Pan European partnership in micro- and Nano-Technologies and Applications") gefördert werden. Die hierfür geltenden Förderbedingungen einschließlich möglichen Themen und den geltenden Vorlagefristen sind in der entsprechenden Förderrichtlinie beschrieben (Bekanntmachung von Richtlinien zur Förderung der Mikroelektronik-Forschung von deutschen Verbundpartnern im Rahmen des europäischen EUREKA-Clusters PENTA vom 19. Januar 2016 , veröffentlicht am 26. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 B3), siehe auch https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung.php?B=1136).
Die Bekanntmachung zielt darauf ab,
Um diese Ziele umzusetzen, ist die Zusammenarbeit von deutschen und israelischen Partnerinnen/Partnern aus Forschung und Wirtschaft in gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprojekten der Angewandten Nanotechnologie von besonderer Bedeutung. Sie soll die Wettbewerbsfähigkeit und das Innovationspotenzial der beteiligten Einrichtungen verbessern und darüber hinaus zu neuen innovativen Produkten und Prozessen mit hohem Mehrwert führen oder den Einsatz innovativer Technologien in traditionellen Industrien vorantreiben. Nanotechnologie als eine Schlüsseltechnologie kann in einem breiten Anwendungsspektrum genutzt werden. Die geförderten Projekte sollen einen substanziellen Mehrwert zur bilateralen Kooperation liefern.
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem Sitz in Deutschland – insbesondere KMU –, die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung. Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitbringen. Die Projektanträge müssen deshalb in der Regel einen interdisziplinären und/oder transdisziplinären Ansatz aufweisen, zur Verbesserung der Forschungskooperation zwischen Deutschland und Israel beitragen und dem in Nummer 2 der Bekanntmachung ausgewiesenen Gegenstand der Förderung entsprechen.
Die deutsch-israelischen Konsortien bestehen aus jeweils (wenigstens) zwei Forschungsgruppen aus Deutschland bzw. Israel, d. h. das deutsch-israelische Projektkonsortium besteht aus (mindestens) vier Forschungsgruppen. Auf jeder Seite ist als Minimum sowohl ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (vor allem KMU) als auch eine Forschungseinrichtung bzw. Hochschule als Konsortialpartner beteiligt ("2 + 2-Projekte"). Ein einfacher Zusammenschluss von laufenden nationalen Projekten ist nicht förderfähig. Institutionen aus Drittländern können auf eigene Kosten als Konsortialpartner teilnehmen.
Die Partnerinnen/Partner eines Verbundprojektes regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.
Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110 (siehe https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6), entnommen werden.
Auf deutscher und auf israelischer Seite sollten die finanzielle und die personelle Beteiligung im gemeinsamen Verbundprojekt in etwa ausgeglichen sein.
Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann oder ob nach Abschluss des Vorhabens an einer Förderinitiative der EU teilgenommen werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Vorhaben mit Beteiligung von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt; wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Jeder Forschungsverbund wird für eine Vorhabenlaufzeit von bis zu drei Jahren auf deutscher und israelischer Seite bis zu einem Höchstbetrag von in der Regel jeweils bis zu einer Million Euro (zuzüglich der 20 % Projektpauschale für deutsche Hochschulen [staatliche und nicht staatliche] und Universitätskliniken [unabhängig von der Rechtsform]) gefördert.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Für Themenfeld Nummer 2 Buchstabe e – Photonik: Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Hinblick auf die Umsetzungsnähe entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen. Als angemessen gilt, wenn in Summe eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 50 % an den Gesamtkosten/-ausgaben der deutschen Partner des Verbundprojekts erreicht wird. Bei der Berechnung dieser Verbundförderquote sind Boni für KMU sowie in den Aufwendungen von Hochschulen enthaltene Projektpauschalen nicht zu berücksichtigen; diese werden zusätzlich gewährt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Regelungen der "De-minimis"-Beihilfe bzw. die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Die Förderung sieht auf deutscher Seite grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)" sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)".
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides an die Fraunhofer-Gesellschaft, Helmholtz-Zentren oder Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft werden grundsätzlich die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE2-Vorhaben (NKBF98)".
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF zu den verschiedenen Themenfeldern folgende Projektträger beauftragt:
Themenfelder Nummer 2 Buchstabe a und b:
Karlsruher Institut für Technologie
Projektträger Karlsruhe
Ansprechpartner: Dipl.- Ing. Stefan Scherr
Telefon: +49 (0)7 21/60 82 52 86
E-Mail: stefan.scherr@kit.edu
www.produktionsforschung.de
Themenfelder Nummer 2 Buchstabe c und d:
Projektträger Jülich (PtJ)
Bereich NMT
Ansprechpartnerin: Dr. Cora Helmbrecht
Telefon: +49 (0)24 61/6 19 67 90
E-Mail: c.helmbrecht@fz-juelich.de
www.ptj.de
Themenfeld Nummer 2 Buchstabe e – Photonik:
VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger Photonik, Optische Technologien
Dr. Christian Flüchter
Telefon: +49 (0)2 11/6 21 42 61
E-Mail: fluechter@vdi.de
www.photonikforschung.de
Für die weiteren Themenfelder:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Projektträger (DLR Projektträger)
(Europäische und internationale Zusammenarbeit)
Dr. Hans-Peter Niller
Telefon: +49 (0)2 28/38 21 14 68
E-Mail: Hans-Peter.Niller@dlr.de
www.internationales-buero.de
Bei den genannten Projektträgern sind weitere Informationen erhältlich.
Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem fachlich zuständigen Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Nachrichtlich:
Fachlich zuständig auf israelischer Seite ist:
National Authority for Technological Innovation (NATI)
Infrastructure Technology Division
29 Hamered St.
Tel Aviv 61500
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen.
In der ersten Verfahrensstufe ist dem DLR Projektträger zunächst vom vorgesehenen Verbundkoordinator eine gemeinsame Projektskizze in englischer Sprache über das elektronische Skizzentool PT-Outline https://secure.pt-dlr.de/ptoutline/app/deuisrzus1 bis spätestens 28. Februar 2017 einzureichen. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall eine deutsche Zusammenfassung unerlässlich ist. Nur per E-Mail eingegangene Vorschläge werden nicht akzeptiert.
Eine schriftliche Version der Projektskizze ist dem DLR Projektträger bis spätestens 28. Februar 2017 (es gilt das Datum des Poststempels) zuzusenden:
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. Projektträger (DLR Projektträger)
(Europäische und internationale Zusammenarbeit)
Dr. Hans-Peter Niller
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
E-Mail: Hans-Peter.Niller@dlr.de
Telefon: +49 (0)2 28/38 21 14 68
www.internationales-buero.de
Der schriftlichen Version der Projektskizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreterinnen/Vertreter aller Projektpartner mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Umfang der Projektskizze sollte zehn Seiten (Schrifttyp: Arial, Schriftgröße: 11, einfacher Zeilenabstand) nicht überschreiten. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projektes dargestellt werden:
Der Projektskizze ist eine aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse) in englischer und deutscher Sprache beizufügen.
Aus der Vorlage der Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Nach der Prüfung der Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen werden die eingegangenen Projektskizzen nach folgenden Kriterien bewertet:
Darüber hinaus wird die Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung, Arbeitsschritte, zeitlicher Rahmen) geprüft.
Das BMBF behält sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen eine Beratung durch unabhängige Gutachterinnen und Gutachter vor.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen nach jeweiliger abschließender nationaler Prüfung in einer gemeinsamen deutsch-israelischen Auswahlsitzung ausgewählt. Einbezogen werden nur Projektskizzen, die von beiden Seiten positiv bewertet worden sind. Das Auswahlergebnis wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht werden.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser positiv bewerteter Projektskizzen aufgefordert, einen vollständigen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Die förmlichen Förderanträge der einzelnen Partnerinnen/Partner des Verbundprojekts sind in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Koordinatorin bzw. Koordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
Der Umfang der gemeinsamen Vorhabenbeschreibung in englischer Sprache sollte 25 Seiten (Schrifttyp: Arial, Schriftgröße: 11, einfacher Zeilenabstand) nicht überschreiten. In der Vorhabenbeschreibung sollen die in Nummer 7.2.1 genannten Aspekte in höherer Detaillierung dargestellt werden.
Darüber hinaus ist der Vorhabenbeschreibung eine aussagekräftige Kurzfassung in deutscher Sprache beizufügen. Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 Ziffer II und III genannten Kriterien bewertet.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachterinnen und Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems "easy-online" zu erstellen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.
Das BMBF behält sich bei der endgültigen Förderentscheidung eine Beratung durch Expertinnen und Experten vor.
Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Im Falle einer Förderung haben die beteiligten Partner jährlich einen Fortschrittsbericht in englischer Sprache bei den jeweiligen nationalen Fördereinrichtungen vorzulegen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Die israelischen Partnerinnen/Partner müssen die auf israelischer Seite anfallende Finanzierung und Durchführbarkeit des Projekts sicherstellen. Hierzu muss ein Antrag bei der israelischen NATI gestellt werden:
National Authority for Technological Innovation (NATI)
Infrastructure Technology Division
29 Hamered St.
Tel Aviv 61500
Diese Richtlinien treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 2016
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Matthias Hack
1 - Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig, oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen. Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden. Diese Definition der KMU beruht auf Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 65/2014.
2 - FuE = Forschung und Entwicklung