Förderrichtlinien zum Innovationswettbewerb Medizintechnik 2008

vom 12.02.2008 - Abgabetermin: 02.06.2008

Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 23 vom 12.02.2008


1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck


Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) führt seit 1999 jährlich den Innovationswettbewerb zur Förderung der Medizintechnik durch. Dieser Wettbewerb wird mit der vorliegenden Bekanntmachung erneut durchgeführt.

Die beiden Fördermodule "Innovationswettbewerb - BASIS" und "Innovationswettbewerb - TRANSFER" sollen bestehende Angebote der Forschungsförderung ergänzen und die Lücke zwischen Grundlagenforschung und marktnaher Forschung schließen. Besonders innovative und originelle Forschungs- und Entwicklungsideen der Medizintechnik werden ausgewählt und im Rahmen eines "Schlüsselexperimentes" (Fördermodul Innovationswettbewerb - BASIS) bzw. im Rahmen eines "F&E-Vorhabens" unter Beteiligung der Industrie (Fördermodul Innovationswettbewerb - TRANSFER) gefördert. Zweck der Förderung ist es, dazu beizutragen, Innovationsbarrieren zu überwinden und den Weg von der Idee zu einem medizinisch nutzbaren und wirtschaftlich umsetzbaren Produkt oder einer Technik zu beschleunigen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Unter dem Begriff „Medizintechnik“ werden in dieser Bekanntmachung Forschung und Entwicklung zu Geräten und Verfahren in der medizinischen Anwendung verstanden, die unter das Medizinproduktegesetz fallen (s. MPG §3). Der Innovationswettbewerb Medizintechnik ist technologieoffen und technologieübergreifend. Er umfasst u. a. also auch Technologien wie Materialentwicklung, Mikrosystemtechnik, optische Technologien, Informations- und Kommunikationstechnologie und Biotechnologie. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Entwicklungen für die Anwendung in der Gesundheitsversorgung handelt.

Im Innovationswettbewerb Medizintechnik werden ausschließlich Vorhaben gefördert, bei denen nachweislich eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen technischen Entwicklern und Anwendern aus der Gesundheitsversorgung gegeben ist.

Im Modul I "Innovationswettbewerb - BASIS" werden grundlegende Untersuchungen - im Folgenden "Schlüsselexperiment" genannt - gefördert, die zum Nachweis der Machbarkeit einer neuen Technik in der Gesundheitsversorgung dienen. Das Schlüsselexperiment muss durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Entwicklungsrisiko und ein hohes Nutzungspotenzial für die spätere wirtschaftliche Umsetzung gekennzeichnet sein. Das Schlüsselexperiment ist damit vorwiegend in der Phase der anwendungsorientierten Grundlagenforschung anzusiedeln. Die wissenschaftliche Überprüfung der Realisierbarkeit der Idee soll, nach Möglichkeit einschließlich entsprechender in-vivo-Funktionstests, nach spätestens drei Jahren abgeschlossen sein. Begleitende Maßnahmen zum Ergebnistransfer werden bereits als Teil der Vorhabensbearbeitung erwartet.

Im Modul II "Innovationswettbewerb - TRANSFER" können F&E-Vorhaben, d. h. noch vor der experimentellen Entwicklung angesiedelte Vorhaben, gefördert werden. Grundlegende Untersuchungen zum Nachweis der Machbarkeit einer neuen Technik sowie die wissenschaftliche Überprüfung der Realisierbarkeit der dem F&E-Vorhaben zu Grunde liegenden Idee (Schlüsselexperiment) müssen bereits abgeschlossen sein. Die F&E-Vorhaben müssen - wie die Vorhaben im Modul I - durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Entwicklungsrisiko und ein hohes Nutzungspotenzial für die spätere wirtschaftliche Umsetzung gekennzeichnet sein. F&E-Vorhaben müssen sich aber bereits in der Phase der industriellen Forschung (Definition der EU) befinden und spätestens nach drei Jahren abgeschlossen sein. Umfassende begleitende Maßnahmen zum Ergebnistransfer müssen bereits ein Teil des Vorhabens sein. So wird bei positivem Verlauf des Vorhabens erwartet, dass nach Ablauf der Förderung das Vorhaben in eine experimentelle Entwicklung in oder mit einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übergeht.

Die Gewinner des Wettbewerbs können eine Bundeszuwendung beantragen, um die o. g. Untersuchungen durchzuführen. Ein Anspruch auf Förderung oder eine Folgeförderung besteht nicht.

Vorhaben, die keinen direkten Bezug zur Anwendung in der Gesundheitsversorgung besitzen oder keine substantielle medizintechnische Entwicklung vorsehen, werden im Rahmen des Innovationswettbewerbs Medizintechnik nicht gefördert. Informationen zu weiteren Förderprogrammen des BMBF zur Medizintechnik finden Sie hier.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Unternehmen der Großindustrie können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden (z. B. Einrichtungen der Helmholtz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Wilhelm-Gottfried-Leibniz-Gemeinschaft), kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können nur dann gefördert werden, wenn die Bonität des Unternehmens für die beantragte Laufzeit der Fördermaßnahme gesichert ist. Der Förderer behält sich daher vor, geeignete Unterlagen (z. B. testierte Jahresabschlüsse, Lageberichte, Betriebswirtschaftliche Auswertung) in der zweiten Verfahrenstufe bei Vorlage des förmlichen Förderantrages anzufordern, durch die nachzuweisen ist, dass die in den Vorhaben aufgeführten Ressourcen der Antragsteller für die gesamte Laufzeit der Förderung aufgebracht werden können.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Auswahl der zur Förderung vorgesehenen Konzepte erfolgt in einem Wettbewerb. Die Teilnahme an dem Wettbewerb erfordert eine Bewerbung entsprechend der unter Punkt 7 genannten Kriterien. Die Antragsteller müssen durch Vorarbeiten ausgewiesen sein, die hinsichtlich des Schlüsselexperimentes bzw. F&E-Vorhabens einschlägig sind. Im Hinblick auf die Förderung von Kooperationsvorhaben wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten unter Federführung eines Koordinators vorausgesetzt, die von allen Partnern zu unterzeichnen ist. Vor der Förderentscheidung über ein Kooperationsvorhaben (s. 7.2.2) muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner zur Kooperation nachgewiesen werden. In einer Kooperationsvereinbarung, insbesondere bei F&E-Vorhaben, ist eine Klausel vorzusehen, dass Unternehmen für die Erfindungs- oder Patentanteile, die auf den Arbeiten einer Forschungseinrichtung beruhen, ein marktübliches Entgelt zahlen. Ferner sind bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien zu berücksichtigen, die einem Merkblatt zu entnehmen sind (BMBF-Vordruck 0110).

Die angestrebten Ergebnisse sollen einen Beitrag zur Lösung eines wichtigen medizinischen Problems leisten und eine Umsetzung in die Praxis erwarten lassen. Die gemeinschaftliche Bearbeitung technischer wie medizinischer Komponenten wird daher vorausgesetzt. Die möglichen gesundheitsökonomischen Auswirkungen sollen dargestellt werden. Ferner müssen konkrete Pläne für den Transfer der Vorhabensergebnisse bis zur Produktentwicklung aufgezeigt werden.

In Fördermodul I (Innovationswettbewerb - BASIS) werden zur Verbesserung des Technologietransfers bevorzugt Anträge gefördert, in die ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft eingebunden ist. Die Einbindung des Unternehmens kann dabei unterschiedlich erfolgen, z. B. durch das Erbringen geldwerter Leistungen oder als (Mit-) Antragsteller. Bei Anträgen zum Fördermodul II (Innovationswettbewerb - TRANSFER) muss ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zwingend mit einem angemessenen, eigenen Beitrag in das Vorhaben eingebunden sein (siehe: "Leitfaden für die Antragstellung").

Der Antragsteller hat bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die Patentsituation für das im Antrag dargestellte Verfahren oder Produkt zu recherchieren und im Antrag darzustellen. Schutzwürdige Ergebnisse hat der Antragsteller entsprechend zu sichern. Das geplante Schlüsselexperiment bzw. F&E-Vorhaben muss in seinen einzelnen Arbeitsschritten nachvollziehbar begründet sein und auf gesichertem naturwissenschaftlichem Wissen aufbauen. Die zu seiner Durchführung erforderliche Infrastruktur muss dem Antragsteller zur Verfügung stehen.

Im Hinblick auf die Förderung klinischer Prüfungen sind die einschlägigen rechtlichen Vorgaben zu beachten. Die entsprechenden Anforderungen für die Beantragung dieser Prüfungen sind dem Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem 7. Forschungsrahmenprogramm der EU vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im BMBF-Förderantrag kurz dargestellt werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Sie soll bei einem Schlüsselexperiment insgesamt 300.000 € pro Vorhaben in der Regel nicht überschreiten. Bei einem F&E-Vorhaben soll die Zuwendung die Summe von 500.000 € pro Vorhaben und Jahr (d. h. insgesamt maximal 1.500.000 €) nicht überschreiten.

Kooperationen mit thematisch verwandten F&E-Vorhaben im Ausland sind möglich, wobei der ausländische Partner eine eigene Förderung für sein Projekt sicherstellen muss. Die zusätzlich anfallenden Mittel für Reisen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergetische Effekte erwartet werden können.
Die zur Anmeldung eines Patentes erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit eines Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft -FhG- die zuwendungsfähigen projektbedingten Kosten), die bis zu 100% gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche F&E-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger im DLR für das BMBF
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Tel.: 0228 3821-210
Fax: 0228 3821-257
Internet: www.pt-dlr.de

beauftragt.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Auf der Internetseite des Projektträgers sind die Namen der für die Beratung zuständigen fachlichen Betreuer angegeben.

7.2 Förderverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

Zunächst können strukturierte Vorhabenbeschreibungen in deutscher Sprache

bis spätestens zum 02. Juni 2008

beim Projektträger eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger dringend empfohlen.

Es ist vorgesehen, die Bekanntmachung in regelmäßigem Abstand zu wiederholen.

Die Vorhabenbeschreibung ist nach dem "Leitfaden für die Antragstellung" zu strukturieren. Die Länge soll 15 Seiten nicht überschreiten. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist die Vorhabenbeschreibung als Kopiervorlage (DIN A4, ungeheftet, Schriftgröße mindestens entsprechend Times New Roman 12) mit zehn zusätzlichen Exemplaren (doppelseitig kopiert und geklammert, keine Spiralbindungen o. ä.) sowie in elektronischer Form als PDF-Dokument auf CD-ROM einzureichen (max. 5 MB). Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen, Recherchen etc. zulassen. Übersendungen per Fax oder E-Mail können nicht angenommen werden.

Zusätzlich zur Vorhabenbeschreibung ist ein Datenblatt in elektronischer Form auszufüllen.

Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Auswahl der zur Förderung vorgesehenen Konzepte erfolgt im Wettbewerb untereinander. Die eingereichten Vorhabenbeschreibungen werden einer unabhängigen, interdisziplinären Jury vorgelegt, die sowohl die klinischen und technischen Aspekte als auch die sozioökonomische Bedeutung und den Transferaspekt des Antrages beurteilt. Zugrunde gelegt werden u. a. folgende Kriterien:

- Wissenschaftliche Qualität des Arbeitsplans,
- Innovationspotenzial des vorgelegten Konzeptes,
- Einordnung des Vorhabens als Schlüsselexperiment bzw. F&E-Vorhaben zwischen Grundlagenforschung und experimenteller Entwicklung,
- Qualität der Interaktion zwischen Klinik und Technik,
- Sozioökonomischer Nutzen der angestrebten Ergebnisse,
- Risikobewertung für die Umsetzung und Anwendbarkeit,
- Ausgewiesenheit des Antragstellers,
- Aussagefähigkeit des Verwertungsplans für die Nutzung der erwarteten Ergebnisse,
- sofern es sich bei dem Antragsteller nicht selbst um ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft handelt: Höhe der finanziellen Beteiligung der Industrie,
- Perspektiven für den Transfer in ein marktfähiges Produkt,
- Angemessenheit der beantragten Mittel.

Auf der Grundlage der Bewertung der Jury werden dann die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Wettbewerbssieger werden ggf. öffentlich bekannt gegeben.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren für die Gewinnerprojekte

Die Sieger des Wettbewerbs werden in der zweiten Verfahrensstufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen (AZA bzw. AZK) wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen. Formulare, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen sind hier erhältlich. Auf Anforderung stellt auch der Projektträger die Unterlagen zur Verfügung.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 05.02.2008

Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Dr. Hausdorf