Förderrichtlinien zur Fördermaßnahme „Nachwuchsgruppen bildgebende Verfahren“

vom 20.05.2006 - Abgabetermin: 31.10.2006

Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 96 vom 20.05.2006

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Bildgebende Verfahren sind zu einer Schlüsseltechnologie in der modernen Biomedizin geworden. Klinische Anwendungsfelder ergeben sich durch die verbesserten Darstellungsmöglichkeiten von Organen des menschlichen Körpers, wie z.B. Gehirn und Herz/Kreislaufsystem sowie im Einsatz in der Onkologie. Von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, auch für die Grundlagenforschung, ist der Einsatz der funktionellen Bildgebung in den Neurowissenschaften. Zum anderen werden bildgebende Verfahren vermehrt zur Analyse von Tiermodellen für menschliche Erkrankungen eingesetzt und erlauben ein besseres Verständnis grundlegender pathophysiologischer Mechanismen und die Definition neuer therapeutischer Ansatzpunkte.

Zu der rasanten Entwicklung haben insbesondere die immer leistungsfähiger werdenden Großgeräte und die kontinuierliche Weiter- und Neuentwicklung von bildgebenden Untersuchungsmethoden, u.a. funktionelle Magnetresonanztomographie (fMRT) und Positronenemissionstomographie (PET) beigetragen.

Mit dieser Entwicklung geht ein steigender Bedarf nach qualifiziertem wissenschaftlichem Personal in leitenden Funktionen einher. Eine Förderung exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchses durch die frühzeitige Ermöglichung eigenständiger Forschungsarbeiten kann dem drohenden Mangel an qualifizierten Forschern in diesem Bereich entgegen wirken. Damit kann für Standorte, die die bildgebenden Verfahren als integralen Bestandteil ihres Forschungsprofils verstehen, das dazu notwendige technische und wissenschaftliche Know-How vorgehalten und dieser Forschungszweig dauerhaft auf eine breite wissenschaftliche Basis gestellt werden.

Mit der Fördermaßnahme  „Nachwuchsgruppen Bildgebende Verfahren“ sollen daher Nachwuchswissenschaftler und -wissenschaftlerinnen in ihrer wissenschaftlichen Karriere so unterstützt werden, dass sie ein eigenständiges Forschungsprofil im Bereich der nicht-invasiven bildgebenden Verfahren entwickeln und sich damit eine verbesserte Karriereperspektive eröffnen können.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Entsprechend der oben ausgeführten Ziele der Fördermaßnahme sollen promovierte Nachwuchswissenschaftler aus dem In- oder Ausland, die bereits außergewöhnliche wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der innovativen nicht-invasiven bildgebenden Verfahren vorweisen können, die Chance erhalten, durch den Aufbau einer Nachwuchsgruppe selbständig und unabhängig zu forschen und sich dadurch besonders zu qualifizieren.

Die im Rahmen der Fördermaßnahme vorgesehenen Zuwendungen sollen für die Durchführung eines von den Nachwuchswissenschaftlern oder -wissenschaftlerinnen selbständig strukturierten Forschungsprogramms an einer deutschen Universität bzw. einer wissenschaftlichen Einrichtung eingesetzt werden.

Nachwuchsgruppen können dabei in einem der drei folgenden Bereiche beantragt werden:

(1) in der klinischen bzw. klinisch-theoretischen Anwendung beim Menschen mit Fokus auf Organsystemen wie z.B. Gehirn oder Herz/Kreislaufsystem bzw. Krankheitsgebieten wie z.B. der Onkologie,
(2) tierexperimentelle Bildgebung in für humane Anwendungen relevanten Modellen und
(3) in der Weiterentwicklung von technischen bzw. methodischen Aspekten der nicht-invasiven Bildgebung im Hinblick auf biomedizinische Fragestellungen. Dabei wird eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen biomedizinischen Anwendern und technischen Entwicklern erwartet.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. 
 
4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung einer Nachwuchsgruppe verlangt in erster Linie die Exzellenz der Leitungsperson der Nachwuchsgruppe, die u.a. durch entsprechende Publikationen zu dokumentieren ist. Eine Altersgrenze für Bewerber oder Bewerberinnen besteht nicht. Wichtiger als das Lebensalter des Bewerbers oder der Bewerberin ist ihr „professionelles Alter“. Die Fortführung einer wissenschaftlichen Laufbahn soll dadurch erleichtert werden.

Die Beantragung einer Nachwuchsgruppe soll von dem potenziellen Leiter/in zusammen mit einem etablierten Zentrum für Bildgebung bzw. einer entsprechenden Fakultät erfolgen, in der bildgebende Verfahren in den genannten Bereichen ein profilbildendes Element darstellen. Voraussetzung für die Förderung ist die Aufnahme des Wissenschaftlers oder der Wissenschaftlerin in das Zentrum bzw. in die entsprechende Fakultät. Das von der Nachwuchsgruppe bearbeitete Thema muss das Profil des Zentrums bzw. der Fakultät sinnvoll ergänzen.

Die aufnehmende Hochschule bzw. die Einrichtung muss sich verpflichten, die notwendigen Räume und Basisausstattung einschließlich der Gemeinkosten sowie die nötige apparative Ausstattung bereit zu stellen. Im Antrag für die Nachwuchsgruppe ist darzustellen, in welcher Weise der künftige Stelleninhaber oder die künftige Stelleninhaberin ihre Kompetenzen in die Lehre einbringen können und inwieweit ihm bzw. ihr die Möglichkeit gegeben wird, selbständig Doktoranden zu betreuen. 

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen vor einer Antragstellung beim BMBF prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Antrag auf nationale Förderung kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de/ abgerufen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Nachwuchsgruppen können zunächst für einen Zeitraum von 5 Jahren beantragt werden. Nach 3 Jahren ist eine Zwischenbegutachtung der Nachwuchsgruppen vorgesehen. Abhängig vom Ergebnis dieser Zwischenbegutachtung wird über die Weiterführung der Nachwuchsgruppe entschieden. Besonders qualifizierten Gruppen wird die Möglichkeit eingeräumt, ein zusätzliches sechstes Jahr Förderung sowie ggf. eine weitere Doktorandenstelle zu beantragen.

Es können Personal-, Sach- und Reisemittel sowie Mittel für Investitionen beantragt werden. Details hierzu finden sich im „Leitfaden für Antragsteller“ (s. unter 7.2).

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft  -FhG- die zuwendungsfähigen projektbedingten Kosten), die bis maximal 100 % gefördert werden.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger im DLR für das BMBF
Gesundheitsforschung   
Heinrich-Konen-Straße 1  
53227 Bonn 
Telefon:  0228-3821-210 
Telefax:  0228-3821-257
http://www.pt-dlr.de/

beauftragt.

Ansprechpartner für neurowissenschaftliche Fragestellungen ist
Dr. Martin Barth (Telefon: 0228-3821-250),
für alle anderen Bereiche Frau Dr. Antje Pohl (Telefon: 0228-3821-240)

Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse http://www.kp.dlr.de/profi/easy/formular.html
abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Auf die mögliche Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" wird hingewiesen.

7.2.1  Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung von externen Gutachtern statt.

7.2.2  Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Stufe sind dem Projektträger zunächst formlose Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache

            ab sofort bis spätestens zum 31. Oktober 2006

auf dem Postweg vorzulegen. Die Vorhabenbeschreibungen sollen dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen kön¬nen aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per „electronic mail“ oder FAX ist nicht möglich.

Die formlosen, vorläufigen Vorhabenbeschreibungen sollen einen Umfang von 20 Seiten nicht überschreiten. Sie sollen in 20 Exemplaren DIN A 4, 1,5-zeilig, doppelseitig, und einmal in elektronischer Form (pdf-File auf CD-ROM) vorgelegt werden. Die Angaben, die die vorläufige Vorhabenbeschreibung enthalten soll, können dem „Leitfaden für Antragsteller“ entnommen werden.

Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die vorgelegten vorläufigen Vorhabensbeschreibungen werden unter Beteiligung eines unabhängigen, international besetzten Gutachterkreis vor allem nach folgenden Kriterien bewertet:

- Wissenschaftliche Zielsetzung der Nachwuchsgruppe (wissenschaftliche Qualität, Innovationsgrad)
- Wissenschaftliche Qualifikation des beantragenden Wissenschaftlers bzw. der beantragenden Wissenschaftlerin (Vorleistungen, Publikationen)
- Profil der aufnehmenden Hochschule bzw. Einrichtung in Bezug auf bildgebende Verfahren
- Konzept zur Integration der Nachwuchsgruppe in diese Hochschule bzw. Einrichtung

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Über das Ergebnis der Bewertung werden die Antragsteller vom Projektträger schriftlich informiert.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Antragsteller bei positiver Bewertung aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum des Erscheinens im Bundesanzeigers in Kraft.
Berlin, den 12.05.2006
 
 
Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Dr. Hausdorf