09.08.2022

Richtlinie zur Erforschung der Zusammenhänge zwischen Biodiversität und menschlicher Gesundheit – ein Beitrag zur Forschungsinitiative zum Erhalt der Artenvielfalt

vom: 09.08.2022

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Biodiversität liefert Ökosystemleistungen, die die Lebensgrundlage menschlicher Existenz auf der Erde bilden. Zu diesen Lebensgrundlagen gehören beispielsweise die Versorgung mit sauberem Trinkwasser und Sauerstoff, die Sicherung einer gesunden Ernährung, aber auch das Vorhandensein von intakten Naturräumen. Ökosystemleistungen sind durch den drastischen Verlust von Biodiversität in den letzten Jahrzehnten stark gefährdet. Die menschliche Gesundheit ist durch diese Veränderungen direkt und indirekt bedroht.

Nach Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) umfasst der Begriff „Gesundheit“ dabei einen Zustand voll­ständigen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens. Biodiversität ist einer der Faktoren, der menschliches Leben in physischer und psychischer Gesundheit auf der Erde erst ermöglichen und dessen Verlust mittel- und lang­fristig vielfältige gesundheitliche Auswirkungen nach sich ziehen kann. Biodiversität wird hier verstanden als die ge­netische Vielfalt innerhalb und zwischen Arten, deren funktionelle Eigenschaften sowie die Vielfalt der Lebensräume.

Es bestehen vielfältige Verbindungen zwischen Biodiversität und der menschlichen Gesundheit. Über mögliche kausale Zusammenhänge ist jedoch noch wenig bekannt. Um Wissen darüber zu erlangen, ob und wie die Potenziale der Biodiversität für die Gesundheitsförderung eingesetzt werden können, bedarf es einer tiefergehenden Analyse der Zusammenhänge zwischen Biodiversität und Gesundheit.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Biodiversitätskrise sowie den vielfältigen Herausforderungen, die die menschliche Gesundheit betreffen, hat das Thema auf nationaler wie internationaler Ebene stark an Aufmerksamkeit gewonnen.

Zusammen mit vielfältigen Partnern stärken die WHO und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) die gesellschaftliche Aufmerksamkeit für die Zusammenhänge zwischen gesunden Ökosystemen und menschlicher Ge­sundheit und geben Politikern, Praktikern und der internationalen Gemeinschaft Unterstützung, um die drängendsten Herausforderungen auf diesem Gebiet zu adressieren. Im Rahmen des gemeinsamen Arbeitsprogramms für Biodiversität und Gesundheit von CBD und WHO wurde 2015 außerdem die Interinstitutionelle Verbindungsgruppe für Biodiversität und Gesundheit (Interagency Liaison Group on Biodiversity and Health) geschaffen, um Wissen zu ver­mehren und die Zusammenarbeit verschiedener Partner auf dem Gebiet zu stärken.

Der Zusammenhang zwischen Biodiversität und Gesundheit war zuvor bereits in den Jahren 2017/2018 Schwerpunkt­thema der UN-Dekade Biologische Vielfalt. In den 17 Nachhaltigkeitszielen, die die Vereinten Nationen im Rahmen der Agenda 2030 definierten, wurden mit den Zielen 3 „Gesundheit und Wohlergehen“, sowie den Zielen 14 „Leben unter Wasser“ und 15 „Leben auf dem Land“ direkt die menschliche Gesundheit bzw. der Erhalt der biologischen Vielfalt adressiert.

Nicht zuletzt durch die Entwicklung der Covid-19-Pandemie ist auch der „One Health“-Ansatz1 verstärkt ins öffent­liche Bewusstsein gelangt, welcher den Umgang mit den Herausforderungen der globalen Zusammenhänge zwischen menschlicher Gesundheit, tierischer Gesundheit und intakten Ökosystemen beschreibt. Hierbei soll die Forschung gleichzeitig mehrere der genannten Gebiete adressieren und Zusammenhänge zwischen der Gesundheit von Men­schen und Tieren sowie Einflüssen aus der Umwelt untersuchen. Die Strategie der Bundesregierung zur globalen Gesundheit hat im Jahr 2020, unter Bezug auf den „One Health“-Ansatz, interdisziplinäre und sektorenübergreifende Ansätze zur Lösung von Gesundheitsproblemen vorgesehen und beabsichtigt die Förderung von Forschungsvorha­ben zu den Wechselwirkungen zwischen Umwelt, Klimawandel, Biodiversität und Gesundheit.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) adressiert Forschungsaufgaben zu Biodiversität und Öko­systemen in seiner „Forschungsinitiative zum Erhalt der Artenvielfalt“ (FEdA), zu der diese Fördermaßnahme beiträgt.

1.1 Förderziel

Das BMBF hat die FEdA als vierte Leitinitiative des Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung“ erarbeitet, um fundierte, objektive Erkenntnisse für die Entwicklung geeigneter Maßnahmen zu gewinnen, mit denen Biodiversität erhalten und nachhaltig genutzt werden kann. Das BMBF beabsichtigt im Rahmen dieser Förderrichtlinie zur Erforschung der Zusammenhänge zwischen Biodiversität und menschlicher Gesundheit Forschungsprojekte zu fördern, die grundlegende Beiträge zum Verständnis der Zusammenhänge zwischen einer biodiversen Umgebung und der menschlichen Gesundheit schaffen. So sollen innovative Ansätze zur Gesundheitsförderung basierend auf Biodiversität erschlossen werden. Gefahren und Nutzen für die physische als auch für die psychische menschliche Ge­sundheit sollen betrachtet werden, die kausal aus Biodiversität bzw. deren Veränderung hervorgehen. Die Ergebnisse der geförderten Projekte sollen für Prävention und Gesundheitsförderung sowie therapeutische Ansätze gegen körper­liche und psychische Leiden genutzt werden können.

Im Ergebnis der Maßnahme liegen Erkenntnisse dazu vor, welche konkreten Aspekte von Biodiversität Gesunderhal-tung und Krankheitsentstehung beeinflussen können. Durch eine fundierte Bewertung des Einflusses biologischer Vielfalt auf die menschliche Gesundheit sollen geeignete Methoden und Maßnahmen abgeleitet werden, die Bio-diversität nutzen, um die menschliche Gesundheit zu fördern. Als wichtiges weiteres Ergebnis soll durch die Maß­nahme eine erhöhte gesamtgesellschaftliche Motivation zum Schutz biologischer Vielfalt entstehen und dadurch dem Verlust von Biodiversität vorgebeugt werden. Gewonnene Erkenntnisse sollen sich dabei im Besonderen auf die Effekte von vielfältiger Biodiversität auf die menschliche Gesundheit beziehen, abgegrenzt vom Einfluss von Natur im Allgemeinen auf den Menschen.

1.2 Zuwendungszweck

Die Fördermaßnahme soll verschiedene Forschungsdisziplinen zusammenführen. Um bestmögliche Voraussetzungen für die effektive Zusammenarbeit zu schaffen ist einer dreijährigen Hauptförderphase eine einjährige Vorförderphase vorgeschaltet.

Beabsichtigt ist die Förderung von interdisziplinären Forschungsprojekten unter Einbeziehung von Natur-, Gesundheits- und Geisteswissenschaften (z. B. aus den Bereichen Ökologie, Ökotoxikologie, Psychologie, Medizin und Public Health, Sozial- und Gesellschaftsforschung sowie Stadt- und Regionalplanung). Neben der Erarbeitung zentraler Beiträge der biologischen Vielfalt für die Gesunderhaltung der Bevölkerung ist ein weiterer Zweck der Fördermaßnahme die Etablierung von solchen Kooperationen zwischen verschiedenen Forschungsdisziplinen, die aktuell noch eher wenige Berührungspunkte miteinander haben.

Um eine praktische Relevanz der Forschung für die öffentliche Gesundheit als auch für den Naturschutz herzustellen, sollen außerdem gesellschaftliche Stakeholder (Anspruchsgruppen) miteinbezogen werden. Dies können Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen sein, die ein berechtigtes Anliegen an der Forschung haben oder die einen wich­tigen Beitrag zum Projektfortschritt leisten können. Dies umfasst u. a. politische Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger, Gemeinden, Krankenversicherungen, sowie Vereine und Unternehmen, deren Arbeitsfokus im Bereich des Biodiversitätsschutzes und der Nutzung von Biodiversität für die menschliche Gesundheit liegt. Wenn diese Stakeholder selbst maßgebliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Projekt durchführen sollen, können diese eigenständige Zuwendungsempfänger sein. Andernfalls sollten Stakeholder in allen Abschnitten der For­schungsprojekte über geeignete Mittel, wie Co-Creation, Citizen Science und Wissenschaftskommunikation in die Projekte einbezogen werden, ohne eine direkte Zuwendung zu erhalten.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushalts­ordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a und b der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung bilden in der ersten Förderphase Forschungs- und Entwicklungs- (FuE)-Einzelvorhaben, in der zweiten Förderphase FuE-Verbundvorhaben, die neue Erkenntnisse hinsichtlich der Wirkzusammenhänge zwischen Biodiversität bzw. deren Veränderung und menschlicher Gesundheit liefern, oder mithilfe von Fallstudien Konzepte für die Entwicklung gesundheitsfördernder Biodiversitätsinterventionen entwickeln und umsetzen.

2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).

2.1 Themenfelder

Projekte können eines oder mehrere der folgenden Themenfelder adressieren:

– Integrität von Gewässer- oder Bodenökosystemen

Untersucht werden können beispielsweise die Auswirkungen von Biodiversitätsveränderungen auf die Qualität von Trinkwasser, gesundheitliche Gefährdungen durch krankmachende oder Giftstoff produzierende Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze, Algen, Protozoen oder das vermehrte Auftreten von krankheitsübertragenden Vektoren in Gewässerökosystemen. Untersuchungsgegenstände können des Weiteren auch positive Effekte des Kontakts mit Umwelt-Mikroben für die menschliche Gesundheit sein, z. B. mit Bezug auf das Immunsystem, die Verdauung oder das menschliches Mikrobiom. Auch die Vorhersage von Erkrankungsrisiken, beispielsweise durch die Erfassung bestimmter Sentinel-Organismen in der Landschaft und in Gewässern, können Gegenstand der Forschung sein.

– Gesundheitsgefahren durch Zoonosen

Zu den möglichen Untersuchungsgegenständen gehört daneben die Rolle der Verlagerung von Verbreitungsgebie­ten und die Zuwanderung und Etablierung von Vektorarten durch anthropogene Effekte bei der Verbreitung von Zoonosen und neuartigen Erregern. Untersucht werden kann hierbei etwa die Rolle urbanisierter Regionen (z. B. wärmebelastete Abläufe von Kraftwerken) mit einer hohen Diversität von Lebensräumen als Treiber dieser Entwick­lungen. Das Themenfeld adressiert des Weiteren die Bedeutung der Diversität von Pathogenen sowie die Effekte einer verstärkten Interaktion des Menschen mit Biodiversität.

– Agrobiodiversität

Untersuchungsgegenstand in diesem Themenfeld kann die Nährstoffvielfalt durch Sorten- und Artenvielfalt sein, z. B. in Bezug auf Mikronährstoffe und sekundäre Pflanzeninhaltsstoffe in Nutzpflanzen. Auch soziale und gesell­schaftliche Phänomene, die bei der Nutzung von Nahrungsmitteln eine große Rolle spielen, können einbezogen werden. Untersuchungsgegenstand können außerdem Gesundheitsgefahren sein, die von Agrobiodiversität aus­gehen, wie etwa durch giftige Ackerbeikräuter. Des Weiteren können auch Zielkonflikte zwischen Biodiversitäts-schutz, menschlicher Gesundheit und Ernährungssicherung Gegenstand der Untersuchung bilden.

– Nicht übertragbare Krankheiten

Untersucht werden können etwa die Wirkungen einer veränderten Biodiversität, wie beispielsweise das Auftreten von Neophyten und Neozoen, auf die Entwicklung von nicht übertragbaren Erkrankungen (z. B. Autoimmunerkran-kungen, Allergien, Krebserkrankungen).

– Stadt- und Landschaftsentwicklung

Untersuchungsgegenstand in diesem Themenfeld kann die Fragestellung sein, inwieweit eine Einbeziehung von Biodiversität in die Stadt- und Landschaftsentwicklung (inkl. Agrarlandschaften) die menschliche Gesundheit psy­chisch wie physisch fördern und Krankheiten vorbeugen kann.

– Psychische Erkrankungen und Resilienz

In diesem Themenfeld können die Auswirkungen des Erfahrens von Biodiversität auf die psychische Gesundheit und Resilienz (Fähigkeit mit Problemen und Veränderungen umzugehen) adressiert werden. Anwendungen in diesem Forschungsfeld schließen beispielsweise die individuelle und organisierte Nutzung von Naturerlebnisräumen ein.

2.2 Nicht geförderte Themenfelder

– Die biotechnologische Nutzung von Biodiversität (z. B. Wirkstoffforschung)

– Die Bedeutung globaler Handels-/Produktionsstrukturen (auch Landwirtschaft) für Biodiversitätsveränderungen

– Die Auswirkungen des individuellen Verhaltens (Ernährungsgewohnheiten, Konsumverhalten) auf die globale Ge­sundheit und Biodiversität

– Direkte Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit (z. B. extreme Wetterereignisse, UV-Strahlung) – Die Bedeutung des Wildtierhandels für die Entstehung globaler Infektionskrankheiten

– Effekte, die Natur im Allgemeinen auf die menschliche Gesundheit hat, ohne den Faktor Biodiversität im Besonde­ren zu erfassen

– Forschung an menschlichem Mikrobiom als isolierte Fragestellung ohne den Zusammenhang mit dem Kontakt zu Umwelt-Biodiversität

2.3 Methoden

Es wurden bereits zahlreiche Korrelationen zwischen Biodiversität und Gesundheit identifiziert. Dennoch fehlt es oft an der Erforschung der kausalen Wirkzusammenhänge. Viele bisherige Forschungsvorhaben im Themenfeld Bio-diversität und Gesundheit erarbeiteten überwiegend qualitative Zusammenhänge. Um neue Erkenntnisse zu gewin­nen, sollen daher Methoden genutzt werden, die zuverlässige Aussagen über kausale Zusammenhänge zulassen. Grundsätzlich förderfähig ist in diesem Kontext auch die Entwicklung von Methoden zur einheitlichen Erhebung und zur Analyse medizinischer und biodiversitätsbezogener Daten, um die gemeinsame Verarbeitung von Daten aus verschiedenen Disziplinen zu erleichtern. Dies ist wichtig insbesondere vor dem Hintergrund der Komplexität der Veränderungen von Biodiversität und der Vielfalt beeinflusster gesundheitlicher Aspekte.

2.4 Forschungsansätze

Neben der Schaffung neuer Erkenntnisse bezüglich der Wirkzusammenhänge zwischen Biodiversität und Gesundheit sollen durch die Förderung von Fallstudien Konzepte für die Entwicklung von Maßnahmen entwickelt und umgesetzt werden, die Biodiversität nutzen, um die Gesundheit zu fördern (Biodiversitätsinterventionen). Die Projektvorschläge können sich wahlweise auf die Erforschung der Grundlagen (A) oder Biodiversitätsinterventionen (B) fokussieren; die beiden methodischen Ansätze werden nachfolgend genauer erläutert. Auch eine Kombination beider Ansätze ist möglich. Bei der Einreichung ist explizit Bezug auf die angewandten Methoden zu nehmen.

Ansatz (A): Erforschung der Grundlagen, Klärung von Ursache-Wirkung-Beziehungen

Forschungsprojekte zu Grundlagen sollen die Wirkzusammenhänge von Biodiversität und menschlicher Gesundheit identifizieren und, soweit möglich, quantifizieren. Die beantragten Projekte sollen sich hierbei auf Einflussfaktoren begrenzen, die durch eine Exposition im direkten Kontakt mit Lebewesen und ein Erfahren der Biodiversität durch den Menschen bestimmt werden. Indirekte und globale Zusammenhänge können Teilaspekte der Forschung sein, sollen aber nicht im Mittelpunkt der Projekte stehen.

Die Forschungsergebnisse sollen idealerweise in den Bereichen Gesundheitsförderung und Naturschutz verwertet werden können, z. B. indem sie Handlungsempfehlungen für Politik und Wirtschaft oder für die Rahmenbedingungen für Gesundheit schaffen oder das Bewusstsein der Bevölkerung für die Zusammenhänge zwischen Biodiversität und Gesundheit sensibilisieren.

Ansatz (B): Erforschung der Anwendung von Biodiversitätsinterventionen

Aufbauend auf bestehenden und neuen Erkenntnissen zu Wirkzusammenhängen zwischen der Biodiversität (bzw. deren Veränderung) und der menschlichen Gesundheit sollen Forschungsprojekte im Rahmen experimenteller Studien die spezifische Bedeutung von Biodiversität zur Förderung von physischer und psychischer Gesundheit und Resilienz spezifizieren. Mit Hilfe von angewandten Interventionen (Experimenten) und experimentellen Pilotstudien sollen Maß­nahmen erforscht und Evidenz dazu geschaffen werden, inwieweit Biodiversität eingesetzt werden kann, um die menschliche Gesundheit, z. B. im Rahmen von Therapien oder therapiebegleitenden Maßnahmen, zu erhalten und zu fördern. Um die Ergebnisse erfolgreich in die Praxis zu übertragen, ist eine Zusammenarbeit mit Akteuren aus der Praxis vorzusehen.

Projekte sollen gesellschaftliche Unterschiede, wie sozioökonomische Faktoren, Alter und Geschlecht bei der Be­trachtung von Auswirkungen von Biodiversität auf Gesundheit und Wohlbefinden in die Forschung integrieren.

2.5 Phasenmodell

Die Forschungsförderung erfolgt wettbewerblich in zwei aufeinander aufbauenden Phasen. Für jede Phase sind ge­sondert Anträge zu stellen. Die erste Phase dient dazu, ein für die jeweilige Fragestellung geeignetes Verbundprojekt aus Wissenschaft und Praxis zusammenzustellen und darüber hinaus ein gemeinsames Konzept im Sinne der inter­disziplinären Forschung sowie wissenschaftliche Grundlagen für die zweite Phase zu erarbeiten. Die besten Konzepte aus der ersten Phase können ihre Ideen in der zweiten Phase umsetzen.

Phase 1: Konzeption und Zusammenstellung der Verbünde

In einer einjährigen Konzeptionsphase stellen die Initiatoren aus Forschung und Praxis einen geeigneten Projektver­bund zusammen und erarbeiten gemeinsam die konkrete Fragestellung, das Projektdesign und den Arbeitsplan. Dies schließt die Analyse und Bewertung der konkreten Gegebenheiten, der relevanten Akteure und des vorhandenen Wissens ein. Die Ausarbeitung der detaillierten Vorhabenbeschreibung für die zweite Phase ist ein zentrales Ergebnis der ersten sechs Monate der ersten Förderphase. Daneben muss der Arbeitsplan der ersten Förderphase mit Aktivi­täten zur Erarbeitung von Methoden untersetzt sein, welche eine Verwertung im Sinne der Ziele der Bekanntmachung sicherstellen. Die erste Phase muss insgesamt so angelegt sein, dass hier bereits Ergebnisse erarbeitet werden, auch im Fall einer Nichtweiterförderung über die Phase 1 hinaus. Die Dauer dieser Phase beträgt in der Regel ein Jahr.

Phase 2: Erforschung von Wirkzusammenhängen zwischen Biodiversität und Gesundheit bzw. von Anwendungen von Biodiversitätsinterventionen

Für die bis zu dreijährige zweite Phase werden Projekte auf Basis ihrer in der ersten Phase entwickelten Konzepte – mit Partnern zur Durchführung eines Verbundprojekts – ausgewählt. Der Antrag für diese Phase ist sechs Monate nach Start der ersten Phase vorzulegen. In dieser Phase findet die Forschung entsprechend dem eingereichten Arbeitsplan statt. Dies kann konkrete Analysen, Fallstudien, Erprobungen oder wissenschaftlich begleitete Umsetzungsprojekte zum Gegenstand haben. Die Förderung dieser Phase ist auf bis zu drei Jahre angelegt.

2.6 Wissenschaftliche Begleitung, Vernetzung, Transfer

Von den im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Projekten wird die Bereitschaft erwartet, mit der Koordinie­rungsstelle der FEdA zu kooperieren, die als Synthese- und Transferprojekt für alle FEdA-Projekte durch das BMBF gefördert wird. Die Arbeit der Koordinierungsstelle umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

– Synthese: Gesamtschau der Ergebnisse dieser Fördermaßnahme und aller FEdA-Projekte

– Transfer und Kommunikation: Unterstützung bei der Aufbereitung und Kommunikation von Ergebnissen sowie bei der Entwicklung von Transfer- und Implementierungsstrategien. Inhaltliche und organisatorische Beteiligung an der Erstellung von Informationsmaterialien zur Fördermaßnahme

– Vernetzung: Fortlaufende Unterstützung von Lernprozessen in den geförderten Projekten. Inhaltliche und organisa­torische Beteiligung an der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen zur Vernetzung der geförderten Vorhaben untereinander sowie mit relevanten nationalen und internationalen Fachkreisen bzw. Forschungsfeldern.

3 Zuwendungsempfänger

Für Phase 1: Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.

Für Phase 2: Antragsberechtigt sind Einrichtungen der Kommunen und Länder, Hochschulen, außeruniversitäre For­schungseinrichtungen, Universitätskliniken, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und gesellschaftliche Organi­sationen wie z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, gesellschaftliche Organisationen wie z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Aus­gaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden ausschließlich Projekte gefördert, in denen Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Praxispartnern, also wirtschaftlichen Unternehmen und/oder Institutionen oder Organisationen aus politisch-ad­ministrativer Praxis oder der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten.

Phase 1: In der ersten Phase muss der Verbund noch nicht vollständig zusammengesetzt sein. Eine deutsche Hoch­schule oder Forschungseinrichtung fungiert dabei als Zuwendungsempfänger. Mindestens ein Partner aus der Praxis muss bereits in das Projekt eingebunden sein. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Phase 2: Innerhalb des Verbunds in der zweiten Phase (vgl. Nummer 2.5 – Phasenmodell) sollen Praxispartner eine tragende Rolle als Zuwendungsempfänger mit eigenen Arbeitspaketen einnehmen. Für jeden Verbund ist eine Ver­bundkoordination zu benennen. Die Einbindung von mindestens einem relevanten Stakeholder als Praxispartner im Verbund ist Fördervoraussetzung. Die Antragsteller müssen entsprechend bereit sein, übergreifende Problemlösun­gen im Rahmen eines Verbundprojekts arbeitsteilig und partnerschaftlich zu erarbeiten. Die Partner eines Verbund­projekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

Die geförderten Projekte müssen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung bei begleitenden und integrativen Maßnahmen der FEdA-Koordinierungsstelle (siehe Nummer 2.6) erklären. Dazu gehören die Präsentationen von (Zwischen-)Ergebnis­sen auf Statusseminaren und Beiträge zu Publikationen, die im Rahmen der Fördermaßnahme erstellt werden. Zu­wendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie bereitzustellen.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Projekts mit dem EU-Rah­menprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezi­fische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten Projekts ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von For­schungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen pro­jektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwen­dungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und ver­gleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen pro­jektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Kommunen und eingetragene Vereine sind in der Regel die zuwendungsfähigen projekt­bezogenen Ausgaben. Eine Eigenbeteiligung der kommunalen Antragsteller ist erwünscht, aber keine notwendige Voraussetzung für eine Förderung.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess be­ziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunika­tion und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben-basis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Phase 1:

Die Projekte der ersten Phase können Laufzeiten von in der Regel bis zu zwölf Monaten aufweisen und eine Zuwen­dung von in der Regel 100 000 Euro je Projekt erhalten (bei Hochschulen zuzüglich Projektpauschale). Die Zuwendung wird ausschließlich an den koordinierenden Projektpartner vergeben, die Einbindung der komplementären Partner (Wissenschaftler oder Praktiker) durch den koordinierenden Partner ist über Forschungs- und Entwicklungsaufträge vorgesehen.

Für die erste Phase sind folgende projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten förderfähig:

– FuE-Aufträge zur Einbindung der Partner;

– Personal (mit Ausnahme von Stammpersonal);

– Sächliche Verwaltungsausgaben: Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Veranstaltungen, Open-Access-Ausgaben, Post- und Fernmeldegebühren sowie Druckarbeiten dürfen vorkalkulatorisch in der Regel mit bis zu 7 000 Euro veranschlagt werden;

– Reisekosten: Für Dienstreisen des Antragstellers dürfen vorkalkulatorisch in der Regel bis zu 3 000 Euro veran­schlagt werden.

Phase 2:

Gefördert werden Verbundprojekte mit einer Regellaufzeit von bis zu drei Jahren. Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten für:

– Personal (mit Ausnahme von Stammpersonal);

– Aufträge für FuE-Leistungen oder andere Dienstleistungen, wenn Arbeiten aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden müssen;

– Sachausgaben bzw. sonstige Vorhabenkosten (Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Druckarbeiten, Open-Access-Ausgaben, Ausgaben/Kosten für Veranstaltungen und Ähnliches);

– Innerdeutsche und gegebenenfalls außerdeutsche Dienstreisen;

– Förderfähig sind außerdem Sommer- oder Winterschulen für den interdisziplinären Austausch der beitragenden forschenden Disziplinen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwen­dungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Ge­schäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Aus-gabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittel-barer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Eine Strategie zur Wissen­schaftskommunikation soll bereits in Phase 1 der Projekte aufgesetzt werden. Dabei sollen die Projekte mit der Ko­ordinationsstelle der FEdA zusammenarbeiten. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschafts­kommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berück­sichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen An­tragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE-Innovation & Technik GmbH

Steinplatz 1

10623 Berlin

Wissenschaftliche Ansprechpartner sind:

Dr. Felix Frey

Dr. Sandra Rajmis

Telefonische Hotline: +49 30 310078-3676
E-Mail: biodivgesundheit@vdivde-it.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:// foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen. Dort sind weitere Hinweise erhältlich. Im Zuge dieser Förderrichtlinie bietet der Projektträger eine Informationsveranstal­tung als Webinar an. Weitere Informationen und die Anmeldung sind unter

https://vdivde-it.de/de/veranstaltung/infoveranstaltung-biodiversitaet-und-gesundheit
verfügbar.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren
7.2.1 Beantragung der Phase 1

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt. Für die erste Phase („Konzeptionsphase“) sind dem Projektträger rechts­verbindlich unterschriebene, förmliche Förderanträge bis zum 16. November 2022 über das elektronische Antrags­system „easy-Online“ einzureichen. Eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger vorab wird empfohlen. Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Ein vollständiger Förderantrag liegt vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Den förmlichen Förderanträgen in ist eine Vorhabenbeschreibung (siehe Mustervorlage zur Vorhabenbeschreibung, Download unter https://vdivde-it.de/de/veranstaltung/infoveranstaltung-biodiversitaet-und-gesundheit beizulegen. So­fern keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird sind alle Antragsteile sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form vorzulegen. Der speziell für diese Förderbekanntmachung geltende Link für die Einreichung der Formanträge und Vorhabenbeschreibung für das Antragssystem „easy-Online“ ist im Leitfaden zur Antragstellung zu finden (Download unter https://vdivde-it.de/de/veranstaltung/infoveranstaltung-biodiversitaet-und-gesundheit).

Die eingegangenen Anträge (Vorhabenbeschreibung und Formanträge) werden zunächst vom Projektträger formal sowie hinsichtlich der Einhaltung der in den Nummern 2 bis 4 des vorliegenden Aufrufs genannten Zielsetzungen und Bedingungen geprüft. Anträge, die den Zielsetzungen und Bedingungen nicht entsprechen, werden ohne weitere Prüfung abgelehnt (siehe Nummer 1 bis 6).

Die weitere fachliche Prüfung erfolgt dann unter Beteiligung externer Begutachtender. Die eingegangenen Anträge für die erste Phase werden nach den folgenden Kriterien geprüft:

– Passfähigkeit der Projektidee zu den förderpolitischen Zielen und Themenkomplexen der Bekanntmachung (siehe Nummer 2.1);

– Relevanz und Eignung der Arbeitshypothese und des verfolgten Lösungsansatzes;

– Wissenschaftlich-technische Qualität der Projektidee (Aufarbeitung des Forschungsstands, adäquate Einbindung von bereits verfügbaren Daten und Wissen sowie möglicher Vorarbeiten, Auswahl des zu erforschenden Systems);

– Qualität des skizzierten interdisziplinären Konzepts und der Vorarbeiten; Qualität der Zusammenarbeit zwischen Wissenschafts- und Praxispartnern für das Gesamtprojekt;

– Potenzial zu Generierung von Wissen mit gesellschaftlicher Relevanz bzw. Anwendungsorientierung;

– Fachliche und methodische Kompetenz der Antragstellenden, einschließlich der Erfahrungen zu interdisziplinärer Zusammenarbeit;

– Darstellung einer realistischen Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung;

– Schlüssigkeit des groben Konzepts für die Phase 2 (Idee, Ziele, Arbeits- und Zeitplan, Finanzierungsplan);

– Verwertungsperspektiven (konkret für Phase 1, grob für Phase 2);

– Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Ergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.

Die erste Phase muss so angelegt sein, dass auch im Fall einer Nichtweiterförderung Ergebnisse entstehen, die eine Verwertung im Sinne der Ziele der Bekanntmachung sicherstellen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Vollantrags kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Antrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Beantragung der Phase 2

Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt. Für die Bewerbung auf die Phase 2 (Hauptforschungsphase) sind bis zum Ende des sechsten Monats der Phase 1 die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ vorzulegen. Ein direkter Einstieg in die Phase 2 ist nicht möglich.

Ein vollständiger Förderantrag liegt vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Den förmlichen Förderanträgen ist eine Vorhabenbeschreibung beizulegen. Sofern keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet wird sind alle Antragsteile sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form vorzulegen. Der speziell für diese Förderbekanntmachung geltende Link für die Einreichung für das Antragssystem „easy-Online“ sowie Mustervorlagen für die Vorhabenbeschreibung wird den geförderten Vorhaben der Phase 1 rechtzeitig bekannt gegeben.

Die eingegangenen und begutachtungsfähigen Förderanträge werden unter Beteiligung externer Begutachtender nach den unten genannten Kriterien bewertet. Entsprechend der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Nach abschließender Antragsprüfung wird über eine Förderung entschieden. Es wird erwartet, dass die Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Anträge für Phase 1 im Antrag für Phase 2 umgesetzt werden.

Die eingegangenen Anträge für die zweite Phase werden nach den folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

– Beitrag zu den förderpolitischen Zielen und Themenkomplexen der Bekanntmachung (siehe Nummer 2.1);

– Schlüssigkeit und Innovationsgehalt des geplanten Projekts (Idee, Ziele, Arbeits- und Zeitplan, Finanzierungsplan);

– Qualität der Methoden: Darstellung der geplanten Nutzung der angestrebten Ergebnisse (Verstetigung, Umsetzung und Übertragbarkeit) und Analyse zu möglichen Chancen und Risiken (z. B. SWOT-Analyse);

– wissenschaftlich-technische Qualität (Aufarbeitung des Forschungsstands, adäquate Einbindung von verfügbarem Wissen und Daten aus den unterschiedlichen Wissensquellen sowie möglicher Vorarbeiten, Umgang mit Unsicher­heiten, Auswahl des zu erforschenden Systems);

– Qualität der interdisziplinären Zusammenarbeit: Zusammensetzung des Verbundprojektes und Aufgabenteilung zwischen den Partnern (Wissenschaft und Praxis);

– Analyse der relevanten Stakeholder inklusive Darlegung der Stakeholderinteressen und deren Berücksichtigung in den Projektzielen;

– Qualität und Angemessenheit der Einbindung von Stakeholdern außerhalb des Verbundprojektes inkl. Maßnahmen und Methoden zur Umsetzung;

– Kompetenz der Antragsteller, einschließlich der Erfahrungen zu interdisziplinärer Zusammenarbeit; – Qualität des Konzepts zur internen und externen Kommunikation (inklusive Datenmanagement);

– Konzept für die Erfolgskontrolle (quantitative und qualitative Indikatoren), für deren Konkretisierung Ressourcen im Arbeitsplan vorzusehen sind;

– Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das BMBF behält sich vor, zusätzlich zur Bewertung der schriftlich eingereichten Unter­lagen die Antragsteller zu einem persönlichen Gespräch einzuladen und die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse in die Auswahl einfließen zu lassen.

Das Verfahren ist offen und wettbewerblich. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der eingereichte Antrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver­wendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungspe­riode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 15. August 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vor­genommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderricht­linie bis mindestens 15. August 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 2. August 2022

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Torsten Geißler

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbar­keit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit: – zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;

– zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;

– zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

– das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;

– das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht9.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

– 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO) – 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zu­sammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kos­ten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

– Grundlagenforschung;

– industrielle Forschung;

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs-und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmit­telbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

– 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);

– 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der bei­hilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

– um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;

– um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

– um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

– zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitglied­staaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,

oder

– zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens zehn Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen For­schungsergebnisse zu veröffentlichen;

  1. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Arti­kel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unions­rechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten be­treffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kos­ten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 Vergl.: https://www.unep.org/news-and-stories/statements/joint-tripartite-and-unep-statement-definition-one-health

2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).

3 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommis­sion C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.

4 Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

5 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

6 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

7 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.

8 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

9 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten