Richtlinien zur Förderung der Geschäftsstelle einer Nationalen Plattform für Biomaterialbanken

vom 09.06.2011 - Abgabetermin: 02.09.2011

Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 87 vom 09.06.2011

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, eine kooperative Plattform zur Unterstützung und gemeinsamen Nutzung von Proben der einzelnen Biomaterialbanken zu etablieren und hierdurch die nationale Vernetzung dieser Forschungsbiomaterialbanken zu befördern.

Wichtige Ziele des BMBF im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung sind die Erforschung der Volkskrankheiten, der individualisierten Medizin und der Prävention. Ein wesentlicher Beitrag hierzu ist der Ausbau der patientenorientierten klinischen Forschung sowie von bevölkerungsbezogenen Studien durch die Bündelung der nationalen Kompetenzen, eine gezielte Nachwuchsförderung und die Einrichtung von geeigneten Forschungsstrukturen. Biomaterialbanken mit Sammlungen von humanen Proben- und Daten sind hierfür ein unverzichtbares Instrument. Mit dieser Förderrichtlinie soll die überregionale Vernetzung deutscher Biomaterialbanken gefördert werden.

In klinischen Studien, in populationsbasierten Erhebungen, sowie in der Grundlagenforschung werden oft Proben und assoziierte Daten erfasst und in Biomaterialbanken systematisch dokumentiert. Solche Biomaterialbanken haben in der deutschen biomedizinischen Wissenschaft als Teil der wissenschaftlichen Infrastruktur wachsende Bedeutung erlangt. Dies resultiert unter anderem aus der zunehmenden Suche nach molekularen und genetischen Faktoren als Krankheitsursachen. Für diese Untersuchungen ist oft ein größerer Daten- und Probenumfang erforderlich. Daher wird eine bessere nationale und internationale Vernetzung vorhandener Bestände als Forschungsinfrastruktur angestrebt.

Adressiert werden mit der Vernetzung Biobanken von hoher Qualität und überregionaler Bedeutung, die (I) strukturierte Ressourcen darstellen, (II) für Forschungszwecke genutzt werden, und (III) die sowohl humane biologische Materialien als auch Daten über diese enthalten (Herkunft, Informationen aus der Analyse der Proben sowie ggf. extensive zusätzliche Informationen [in Anlehnung an http://www.oecd.org/dataoecd/41/47/44054609.pdf]). In bisherigen Fördermaßnahmen des BMBF wurden der Aufbau von regionalen und überregionalen themenspezifischen Biomaterialbanken und die standortbezogene Zentralisierung von Biomaterialbanken gefördert. Die Fördermaßnahme soll auch sicherstellen, dass die in Deutschland vorhandenen Ressourcen in die europäische Forschungsinfrastruktur für Biomaterialbanken "BBMRI" integriert werden können.

 1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Es soll die Geschäftsstelle der nationalen Biomaterialbanken-Plattform gefördert werden. Diese zentrale Struktur ist als Dienstleistung für beteiligte Biomaterialbanken zu verstehen. Die Aufgabe der Geschäftsstelle ist die Etablierung einer Kooperation von Biomaterialbanken. Die Geschäftsstelle initiiert die Netzwerkbildung und katalysiert die gemeinsame Weiterentwicklung von Qualitäts-Standards sowie der Schaffung von Vorraussetzungen für einen überregionalen Proben- und Datenaustausch.

Hierfür ist zunächst ein Überblick über die zu vernetzenden Biomaterialbanken sowie deren Lagerungsabläufe und IT-Strukturen zu erarbeiten. Hierbei soll auf dem bereits bestehenden Biobanken-Register aufgebaut werden.

Die Geschäftsstelle soll ein zentrales Portal zur übergreifenden Vermittlung von Material / Daten aus teilnehmenden Biomaterialbanken bereitstellen.

Durch die Einrichtung von Projektgruppen und Durchführung von Workshops der teilnehmenden Biomaterialbanken soll die kooperative Erarbeitung einheitlicher Verfahren, gemeinsamer Standards und ggf. weiterer Fragen von übergeordneter Bedeutung ermöglicht werden. Die Geschäftsstelle stellt diesbezüglich Expertise u.a. in den Bereichen Qualitäts- und Datenmanagement, methodische Anforderungen, IT-Strukturen und Finanzierungskonzepte als Beratungsleistungen zur Verfügung.

Die überregionale Plattform soll alle Aufgaben eines "nationalen Knotenpunkts" in BBMRI übernehmen. Dies umfasst u. a. die Finanzierung des deutschen Beitrags zu der BBMRI-Geschäftsstelle und in Absprache mit dem BMBF die Benennung des nationalen Koordinators.

Für die Implementierung der o.g. Aufgaben sind eine angemessene Strategie und ein Arbeitsplan zu entwickeln. Zur Einbindung der notwendigen komplexen Expertise und im Hinblick auf die Legimitation als Koordinierungsstelle für Biobanken erscheint ein kooperativer Antrag empfehlenswert.

 3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie sonstige Organisationen (z.B. Vereine und Stiftungen).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Sind Fachhochschulen im Rahmen dieses Auswahlverfahrens erfolgreich, besteht für sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung über die BMBF-Förderlinie "ProfilNT". Entscheidungen hierzu erfolgen über ein gesondertes Antrags- und Auswahlverfahren. Nähere Informationen hierzu sind hier erhältlich.

 4. Zuwendungsvoraussetzungen

Ein breites Erfahrungsspektrum im Hinblick auf die kooperative Forschung und wissenschaftliche Nutzung von Biomaterialbanken sowie den Austausch von Daten und Probenmaterial muss belegt werden.

Der Antragsteller soll belegen, dass von Seiten der zu vernetzenden Biobanken Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der einzurichtenden Geschäftsstelle besteht.

Dem Aufbau der Plattform muss ein solider Finanzierungsplan zugrunde liegen, der auf den langfristigen Erhalt dieser zentralen Geschäftsstelle hin angelegt ist. Bereits bei Antragstellung muss/müssen sich die antragstellende/n Institution/en verpflichten, das Kernpersonal und weitere erforderliche Ressourcen der zu etablierenden Infrastruktur inklusive der Beteiligung an BBMRI nach Ablauf der Förderung zu finanzieren. Die BMBF-Förderung ist als Anschub gedacht, auf max. 3 Jahr befristet und wird über die Jahre degressiv gestaltet sein.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Zuwendungsfähig für Antragsteller ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Zuwendungsfähig sind Kosten für die Geschäftsstelle selbst, die Durchführung von Workshops, Auftragsvergaben, um technische Voraussetzungen der Vernetzung zu schaffen, sowie der deutsche Beitrag zur internationalen Koordinierungsstelle von BBMRI.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

 7. Verfahren

 7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR für das BMBF Gesundheitsforschung
53227 Bonn
Tel.: +49 228 3821-1210
Fax.: +49 228 3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt.

Ansprechpartner sind Frau Dr. Heike Kaasch (+49 228 3821-1279, E-Mail: heike.kaasch@dlr.de) und Frau Dr. Isabell Hahn (+49 228 3821-1119, E-Mail: isabell.hahn@dlr.de). Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

 7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

 7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Verfahrensstufe sind beim Projektträger im DLR zunächst detaillierte Vorhabenbeschreibungen einzureichen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Bewertung zu erlauben.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen.

Die Vorhabenbeschreibungen dürfen einen Umfang von 25 Seiten nicht überschreiten (DIN A4-Format, Arial 11 Punkt, 1-zeilig). Sie sollen in 5 Exemplaren (doppelseitig, gebunden) und einmal in elektronischer Form (pdf-File auf CD-ROM) vorgelegt werden. Weitere verbindliche Anforderungen an Vorhabenbeschreibungen sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt. Anträge, die den dort niedergelegten Vorgaben nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Die Vorhabenbeschreibungen sind dem Projektträger PT DLR

bis spätestens zum 02. September 2011

in schriftlicher Form auf dem Postweg vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder FAX ist nicht möglich.

Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen werden unter Beteiligung externer Gutachter/innen nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Wissenschaftliche Qualität des Antrags und des Konzepts
  • Qualität der Vorleistungen der Antragsteller sowie Nachweis einschlägiger Erfahrungen
  • Einbindung der notwenigen Expertise im Rahmen eines kooperativen Ansatzes
  • Erfüllung der förderpolitischen Zielsetzungen wie Strukturwirksamkeit, Nachhaltigkeit
  • Einfluss/ Mehrwert auf die Nationale Vernetzung, Akzeptanz durch die existierenden Biobanken, Bereitschaft zur Mitarbeit bei BBMRI
  • Realisierbarkeit des vorgeschlagenen Konzepts
  • Belastbarkeit und Realisierbarkeit des Plans zur nachhaltigen Weiterführung nach Auslaufen der Bundesförderung.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Vorhabenbeschreibung.

 7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteter Vorhabensbeschreibung unter Angabe eines Termins aufgefordert, (ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator) einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (Internet-Adresse siehe oben).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind

 8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 27. Mai 2011 Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Angela Lindner