Richtlinien zur Förderung einer Deutschen Kontakt- und Vermittlungsstelle für Biomaterialbanken als „Nationaler Knoten“ für BBMRI

vom 24.12.2012 - Abgabetermin: 20.02.2013

Erschienen im Bundesanzeiger vom 24.12.2012

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


Die Bundesregierung zielt mit dem aktuellen Rahmenprogramm Gesundheitsforschung unter anderem auf die Erforschung der Volkskrankheiten, die Weiterentwicklung der individualisierten Medizin und die Verbesserung der Prävention ab. Ein wesentlicher Beitrag hierzu ist der Ausbau der patientenorientierten klinischen Forschung sowie von bevölkerungsbezogenen Studien. Dies kann vor allem durch die Bündelung der nationalen Kompetenzen, eine gezielte Nachwuchsförderung und die Einrichtung von geeigneten transnationalen Forschungsstrukturen unterstützt werden. So sind Biomaterialbanken mit Sammlungen von humanen Proben und Daten für die klinische und epidemiologische Forschung ein unverzichtbares Instrument. Mit dieser Förderrichtlinie soll die europäische und interdisziplinäre Vernetzung deutscher Biomaterialbanken und anderer wesentlicher Akteure gefördert werden.

In klinischen Studien, in populationsbasierten Erhebungen, sowie in der Grundlagenforschung werden oft humane Proben und assoziierte Daten erfasst und in Biomaterialbanken systematisch asserviert bzw. dokumentiert. Solche Biomaterialbanken haben in der deutschen biomedizinischen Wissenschaft als Teil der wissenschaftlichen Infrastruktur wachsende Bedeutung erlangt. Diesem Umstand hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) durch die Förderung zentraler und überregionaler Biomaterialbanken, großer prospektiver Kohortenstudien, klinischen Patientenregistern sowie weiterer vernetzender Aktivitäten in diesem Sektor Rechnung getragen.

Als Forschungsinfrastrukturen sind deutsche Biomaterialbanken kompetent und international ausgewiesen, aber oft nicht ausreichend regional und überregional vernetzt. Voraussetzung für eine Einbindung in europäische Netzwerke ist der Ausbau der nationalen Vernetzung durch die Etablierung eines Informations- und Servicenetzwerkes für alle wesentlichen in Deutschland aktiven Biomaterialbanken. Ferner müssen auch auf nationaler Ebene Synergien nutzbar gemacht werden. Das BMBF beabsichtigt daher, die Einrichtung einer wissenschaftsinitiierten Kontakt- und Vermittlungsstelle für alle Akteure im Bereich Biomaterialbanken zu unterstützen. Durch die Etablierung der Kontakt- und Vermittlungsstelle sollen die deutsche Forschungslandschaft weiter gestärkt und die internationale Einbindung und Sichtbarkeit der biobankbasierten Forschung unterstützt werden. Im Vordergrund steht dabei die Vernetzung der in Deutschland vorhandenen Biomaterialbankaktivitäten und -strukturen mit der BBMRI (Europäische Forschungsinfrastruktur für Biobanken und Biomolekularressourcen) und die Vertretung nationaler Interessen in diesem Netzwerk.

Diese Förderrichtlinien leisten einen Beitrag zur weiteren Ausgestaltung des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Ziel der Förderung ist die Einrichtung einer deutschen Kontakt- und Vermittlungsstelle als „Nationaler Knoten“ für BBMRI, die allen Interessenten in Deutschland offen steht. Die Kontakt- und Vermittlungsstelle sollte sich als Dienstleister und zentraler Anlaufpunkt für die nationalen Biomaterialbanken verstehen und der Vernetzung und Bündelung nationaler Aktivitäten und Akteure auf dem Gebiet Biomaterialbanken dienen. Folgende Ziele sollen durch die Kontakt- und Vermittlungsstelle verfolgt werden:

1. Vorbereitung der deutschen Beteiligung an BBMRI: Die Kontakt- und Vermittlungsstelle soll durch Bündelung der Aktivitäten und gegebenenfalls Ausbau bestehender Strukturen und Kooperationen künftig die Aufgaben eines „Nationalen Knotens“ für BBMRI übernehmen. Hierzu zählen unter anderem die Bearbeitung von Projektanfragen von BBMRI und die Koordination des nationalen und internationalen Proben- und Datenaustausches. Die Kontakt- und Vermittlungsstelle soll zur Schnittstelle zwischen BBMRI und der nationalen Biomaterialbankenszene ausgebaut werden. Bereits bestehende Forschungsinfrastrukturen sollen nach Möglichkeit einbezogen und genutzt werden.

2. Vernetzung der deutschen Biomaterialbankenszene unter anderem durch Harmonisierung und Standardisierung der vorhandenen Ressourcen und Aktivitäten: Die Kontakt- und Vermittlungsstelle soll Transparenz herstellen hinsichtlich der in Deutschland vorhandenen Arbeitsgruppen und Ressourcen für Biomaterialbanken und die biomaterialbank-basierte Forschung. Sie soll ferner Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen sowie andere relevanten Akteuren aktiv vernetzen, um Synergien nutzbar zu machen, z. B. durch Umsetzung von Harmonisierungspotenzialen. In diesem Zusammenhang sind koordinierende, repräsentierende und informierende Tätigkeiten für alle beteiligten Akteure denkbar. Die relevanten nationalen Aktivitäten hinsichtlich der Standardisierung und Harmonisierung der vernetzten medizinischen Forschung, wie z. B. die der TMF e.V. (Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e.V.), sollten in geeigneter Weise eingebunden werden, um Doppelaktivitäten zu vermeiden.

3. Übernahme der fachlichen Vertretung nationaler Interessen bei BBMRI: Die/der Projektleiter/in der antragstellenden Institution soll die Funktion des „National Coordinator“ für BBMRI übernehmen. Die Interessen der nationalen Szene sollen in enger Abstimmung mit dem BMBF vertreten werden.

4. Erarbeitung eines Nachhaltigkeitskonzeptes: Im Rahmen der Förderung soll ein Konzept zum langfristigen Erhalt einer Kontakt- und Vermittlungsstelle, für die nationale Biomaterialbankenszene insbesondere auch hinsichtlich einer deutschen Beteiligung bei BBMRI, erarbeitet werden.

Für die Implementierung der oben genannten Aufgaben sind eine angemessene Strategie und ein Arbeitsplan zu entwickeln. Eine adäquate Einbindung nationaler Akteure in Entscheidungs-/Beratungsgremien erscheint im Hinblick auf eine breite Anerkennung der Kontakt- und Vermittlungsstelle sinnvoll.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, Universitätskliniken und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie sonstige nicht gewerbliche Organisationen (z. B. Vereine und Stiftungen).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Erfüllung der im Folgenden genannten Zuwendungsvoraussetzungen ist in der vorzulegenden Vorhabenbeschreibung nachzuweisen.

1. Vorerfahrung: Ein breites Erfahrungsspektrum im Hinblick auf die kooperative, wissenschaftliche Nutzung und den Betrieb von Biomaterialbanken sowie den Austausch von Daten und Probenmaterial muss vom Antragsteller belegt werden. Diese sollte praktische Erfahrung mit dem Aufbau zentraler Biomaterialbankstrukturen am Standort bzw. standortübergreifender Biomaterialbankstrukturen beinhalten. Des Weiteren sollte die Projektleitung als aktives Mitglied der nationalen Biomaterialbankenszene ausgewiesen sein und praktische Erfahrung mit dem Betrieb von Biomaterialbanken und eine breite Kenntnis der nationalen Forschungslandschaft nachweisen können.

2. Konzept: Es muss ein schlüssiges Konzept vorgelegt werden, wie die Vernetzung nationaler Akteure und bereits bestehender Aktivitäten koordiniert werden soll. Die Gestaltung einer synergistischen Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Akteuren soll beschrieben werden. Des Weiteren muss aus dem Konzept hervorgehen, wie, wenn möglich aufbauend auf bereits bestehenden Aktivitäten und Strukturen, die Anbindung an BBMRI und Vertretung nationaler Interessen gewährleistest werden kann.

3. Nachhaltigkeit: Im Rahmen der Förderung soll ein Nachhaltigkeitskonzept entwickelt werden. Bereits bei Antragstellung sollte sich die antragstellende Institution erste Gedanken machen, wie die Funktion der Kontakt- und Vermittlungsstelle langfristig gesichert werden könnte.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Projektlaufzeit soll zunächst bis zu drei Jahre betragen. Sofern ein erfolgreicher Projektfortgang nachgewiesen werden kann und die Entwicklungen in BBMRI es erfordern, kann gegebenenfalls eine zweijährige Verlängerung beantragt werden. Weitere Informationen hierzu erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.

Zuwendungsfähig für Antragsteller ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Die Notwendigkeit der beantragten Mittel muss sich aus dem Antrag herleiten lassen. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich auch Maßnahmen, die die Vernetzung mit einschlägigen Aktivitäten begünstigen, wie z. B. die Vergabe von Aufträgen, um technische Voraussetzungen der Vernetzung zu schaffen. Weitere Details hierzu finden sich im „Leitfaden für Antragsteller“ (siehe unter Nummer 7.2).

Hochschulen und Universitätskliniken kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu finden Sie hier (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“).

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE -Vorhaben (NKBF98). (FuE = Forschung und Entwicklung)

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Ansprechpartnerinnen sind Frau Dr. Heike Kaasch (0228 3821-1279) und Frau Dr. Isabell Hahn (0228 3821-1119). Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst Vorhabenbeschreibungen einzureichen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen.

Die Vorhabenbeschreibungen dürfen einen Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten (DIN A4-Format, Arial 11 Punkt, 1-zeilig). Sie sollen in acht Exemplaren (doppelseitig, gebunden) und einmal in elektronischer Form (pdf-File auf CD-ROM) vorgelegt werden. Weitere verbindliche Anforderungen an Vorhabenbeschreibungen sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt. Anträge, die den dort niedergelegten Vorgaben nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Die Vorhabenbeschreibungen sind dem Projektträger im DLR

bis spätestens 20. Februar 2013

in schriftlicher Form auf dem Postweg vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen werden unter Beteiligung externer Gutachter/innen. nach folgenden Kriterien bewertet:

- Qualität des Antrags und Umsetzbarkeit des Konzepts
- Qualität der Vorleistungen der antragstellenden Institution sowie Nachweis einschlägiger Erfahrungen
- Ausgewiesenheit der Projektleitung
- Einbindung und Vernetzung relevanter, nationaler Akteure und etablierter Strukturen
- Sicherstellung der möglichen Anbindung an BBMRI

Auf der Grundlage der Bewertung wird dann das für eine Förderung geeignete Konzept ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Vorhabenbeschreibung.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Vorhabenbeschreibungen aufgefordert einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 7. Dezember 2012

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Joachim Klein